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Beschluss

4 B 20/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 20/18 1 L 1263/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Wohngeld; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John am 8. Mai 2018 beschlossen: Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Dezember 2017 - 1 L 1263/17 - aufgehoben. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen mit Ausnahme der Aufhebung des Streitwertbeschlusses nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller begehrt mit dem am 30. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht erhobenen Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung "ab sofort" vorläufig Wohngeld für seine aus sechs Personen - dem Antragsteller, seiner Ehefrau und den vier minderjährigen Kindern - bestehenden Bedarfsgemeinschaft zu gewähren. Er hatte erstmals im September 2016 die Zahlung von Wohngeld ab November 2016 beantragt. Gegen die Ablehnung dieses Antrags hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben (1 K 4276/17), über die nach Kenntnis des Senats noch nicht entschieden ist. Gegenstand jenes Hauptsacheverfahrens ist nach einem Schriftsatz des Antragstellers vom 21. August 2017 der für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 geltend gemachte Wohngeldanspruch. Im März 2017 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen weiteren Wohngeldantrag gestellt. Die zulässige Beschwerde ist der Sache nach unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht ist - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers 1 2 3 3 im Beschwerdeverfahren - im Ergebnis zu Recht vom Fehlen eines Anordnungsgrunds ausgegangen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) setzt u. a. voraus, dass die Regelung nötig erscheint, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund). Dieser Anordnungsgrund ist seitens des jeweiligen Antragstellers glaubhaft zu machen. Beinhaltet, wie im vorliegenden Fall, die erstrebte einstweilige Regelung eine bestimmte regelmäßig wiederkehrende Geldleistung, die - jedenfalls faktisch - die Hauptsache vorwegnimmt, gelten hinsichtlich des Anordnungsgrunds gesteigerte Anforderungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach nur dann geboten, wenn andernfalls die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp / Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 26. Mai 2009 - 4 D 109/08 -, juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung keine Notwendigkeit bestehe, im Wege der einstweiligen Anordnung über einen in der Vergangenheit liegenden Wohngeldanspruch des Antragstellers und seiner Familie zu entscheiden, weil der Antragsteller für den Zeitraum von November 2016 bis Februar 2017 Mietzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet habe und insoweit kein Rückstand bestehe. Damit dürfte das Verwaltungsgericht das Antragsbegehren unzutreffend erfasst haben. Denn der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2017 "ab sofort" die Zahlung von Wohngeld geltend gemacht. Dies kann nur so verstanden werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf künftige Zeiträume bezieht. Die vom Verwaltungsgericht angenommene zeitliche Einschränkung des Anspruchs auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kann nicht aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Schriftsatz des Antragstellers vom 21. August 2017 abgeleitet werden. Denn dieser ist der Antragsschrift als Anlage A19 und somit zur Begründung seines Antragsvorbringens beigegeben und ausweislich des dort genannten Datums und des beigefügten Aktenzeichens offenbar - auch - im Hauptsacheverfahren (1 K 4276/17) vorgelegt worden. 4 5 4 Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es hat zutreffend das Bestehen eines Anordnungsgrunds verneint, weil dem Antragsteller ausreichende Mittel zum Bestreiten der Mietzahlungen in den nächsten Monaten zur Verfügung stehen. Er habe im Dezember 2017 aufgrund der Auflösung eines Versicherungsvertrags Zahlungen der HUK- Coburg Lebensversicherung AG in Höhe von 16.470 € erhalten. Deshalb sei in den nächsten Monaten eine finanzielle Notlage nicht zu erwarten. Hiervon ausgehend verfügt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen, das durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegt ist, über hinreichende Geldmittel, um die Mietzahlungen auch über einen längeren Zeitraum zu tragen. Eine Verpflichtung zur Gewährung von Wohngeld, das gemäß § 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient und lediglich als Zuschuss zur Miete (oder Belastung) bis zu einem Höchstbetrag (§ 12 WoGG) geleistet wird, kommt deshalb unter dem Aspekt der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Dies dürfte erst dann der Fall sein, wenn tatsächlich der Teilbetrag der Miete, der im Falle der Bewilligung durch Wohngeldleistungen finanziert würde, nicht mehr aufgebracht werden kann und infolgedessen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Verlust der Wohnung droht. Voraussetzung hierfür ist, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernsthaft mit einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges und einer anschließenden Räumungsklage gerechnet werden muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 4; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2011 - 4 B 248/11 -, juris Rn. 3). Für eine solche Sachlage ist nichts glaubhaft gemacht. Es reicht nicht aus, wenn geltend gemacht wird, durch den Rückgriff auf Einkommensmittel zur Deckung der Lücke bei der Finanzierung der Miete werde der Lebensunterhalt der Familienmitglieder im Übrigen gefährdet. Diesen sicherzustellen ist nicht Aufgabe des Wohngeldes. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Aufhebung der Streitwertfestsetzung beruht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Verfahren ist gemäß § 188 Abs. 2 VwGO als ein Rechtsstreit in Angelegenheiten der Fürsorge gerichtskostenfrei, weswegen auch ein Streitwert nicht festzusetzen ist 6 7 8 9 5 (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. Dezember 2017, SächsVBl. 2018, 91). Der Ausspruch zur Gerichtskostenfreiheit erfolgt klarstellend auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Pastor John 10