Beschluss
12 B 107/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0214.12B107.13.00
25mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 300,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 300,- festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe entgegen § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO nicht den erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. einen Grund für eine schnellere Entscheidung als sie einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) möglich ist, glaubhaft gemacht, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich dabei grundsätzlich um eine vorläufige Regelung handelt und der Antragsteller nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch im Hauptsacheverfahren gerichtet ist. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung steht einer Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfeleistungen deshalb dann nicht entgegen, wenn diese zur Sicherung der Existenz des Hilfesuchenden notwendig sind. Dieser Grundsatz des Sozialhilferechts kann, da Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens lediglich als Zuschuss zu den laufenden Aufwendungen für Wohnraum (§ 1 Abs. 2 WoGG) bis zu einem Höchstbetrag (§ 12 WoGG) geleistet wird, zwar nicht uneingeschränkt auf einen für die Zahlung von Wohngeld gerichteten Antrag nach § 123 VwGO übertragen werden. Es mögen ausnahmsweise Fallkonstellationen denkbar sein, in denen tatsächlich der Teilbetrag der Miete, der im Falle der Bewilligung durch Wohngeldleistungen finanziert würde, nicht mehr aufgebracht werden könnte und infolgedessen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Verlust der Wohnung droht. Vgl. etwa VG Würzburg, Beschluss vom 29. November 2012 – W 3 E 12.996 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – Au 6 E 10.1451, Au 6 K 10.1450 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Mai 2004 – 11 L 1019/04 –, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 – 14 B 430/09 –. Darauf, dass eine Kündigung der Wohnung bevorsteht, beruft sich der Antragsteller indes vorliegend nicht. Es reicht nicht schon aus, wenn – wie unter Überreichung einer weiteren Versicherung an Eides statt mit der Beschwerdebegründung erneut dem Sinne nach geltend gemacht wird – der Rückgriff auf Einkommensmittel zur Deckung der - durch niedrigere Wohngeldleistungen als früher entstandenen - Lücke bei der Finanzierung der Miete lediglich der Lebensunterhalt der Familienmitglieder im Übrigen gefährdet sein soll. Diesen sicherzustellen ist nicht Aufgabe des Wohngeldes, sondern kann allenfalls im Wege ergänzender Sozialhilfeleistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII erfolgen. Ungeachtet dessen ist - ohne genauere Angaben zum Einkommen und eventuell einsetzbarem Vermögen einerseits und dem Bedarf der einzelnen Personen andererseits - mit der schlichten und nicht weiter belegten Behauptung, mit den nach Bezahlung der Miete verbleibenden Mitteln den Lebens-unterhalt der Familie nicht mehr bestreiten zu können, eine Existenzgefährdung nicht hinreichend zur Überzeugung des Senates dargetan. Auf die materielle Rechtslage zum Anordnungsanspruch – namentlich auf die korrekte Prognostizierung des Jahreseinkommens (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG) kommt es nach alledem im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.