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Urteil

1 A 200/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Anders als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG bei der Bewilligung ist die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung kein Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum. 2. § 18 Abs. 4 BBergG schließt die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (§§ 48, 49 VwVfG) nicht aus. 3. Bergwerkseigentum ist weder ein Sonderfall noch ein Unterfall der bergrechtlichen Bewilligung (wie SächsOVG, Urt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61). 4. Bergwerkseigentum und bergrechtliche Bewilligung unterliegen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 SächsVerf und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.
Entscheidungsgründe
1. Anders als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG bei der Bewilligung ist die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung kein Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum. 2. § 18 Abs. 4 BBergG schließt die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (§§ 48, 49 VwVfG) nicht aus. 3. Bergwerkseigentum ist weder ein Sonderfall noch ein Unterfall der bergrechtlichen Bewilligung (wie SächsOVG, Urt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61). 4. Bergwerkseigentum und bergrechtliche Bewilligung unterliegen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 SächsVerf und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.