Urteil
1 A 264/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
12Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 264/17 2 K 1121/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Oberbergamt Kirchgasse 11, 09599 Freiberg - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Widerruf von Bergwerkseigentum (Bergwerksfeld „Heidi“) hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2018 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Mai 2016 - 2 K 1120/12 - und - 2 K 1121/12 - teilweise geändert. Der Bescheid des Sächsischen Oberbergamts vom 26. Juli 2012 (Az.: 32-4741.3/276) und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 (Az.: 11-0532-30/644) werden aufgehoben. Der Beklagte trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war insoweit notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, ein Unternehmen zum Abbau von Naturstein, ist seit 1995 Inhaberin des unbefristet verliehenen Bergwerkseigentums (§ 9 BBergG) an dem Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ in den Feldern „S...“ (S............) und „H....“ (Sc...............) im Landkreis Z....... Sie wendet sich gegen einen vom Sächsischen Oberbergamt (nachfolgend: Oberbergamt) auf § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG gestützten Widerruf ihres Bergwerkseigentums wegen Nichtaufnahme der Gewinnung. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist das Feld „H....“; das Feld „S...“ ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 1 A 200/17. Mit Bescheiden vom 24. Oktober 1991 bestätigte das damalige Bergamt C....... der Sv................. GmbH i. G. befristete Gewinnungsrechte für den nach dem 1 2 3 übergeleiteten Bergrecht der DDR bergfreien Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ (nachfolgend: Kiessand) in den Lagerstätten S............ (bis 31. Dezember 2021) und Sc............... (bis 31. Dezember 2020) als Bewilligung nach § 8 BBergG. Das Bergwerksfeld S............ (Fläche etwa 85 ha) liegt östlich der Ortslage S............ und südwestlich der Ortslage T.... (Gemeinde M.....). Das Bergwerksfeld Sc............... (Fläche knapp 73 ha) liegt nördlich der Ortslage A....... und südlich der Ortslage S............ (Große Kreisstadt Z......). Die Sv................. GmbH i. G. veräußerte die Bewilligungen an die Klägerin mit Genehmigung des Oberbergamts (Bescheide vom 28. Januar 1994). Mit Urkunden vom 31. Mai 1995 verlieh das Oberbergamt der Klägerin das unbefristete Bergwerkseigentum an dem Kiessand in den Feldern „S...“ und „H....“. Den Bescheiden lagen auf 50 Jahre befristete Anträge der Klägerin vom 1. November 1994 zugrunde. Nachdem die Verleihung des Bergwerkseigentums noch am selben Tag unanfechtbar geworden waren, wurden der Klägerin die auf den 1. Juni 1995 datierten Berechtsamtsurkunden übergeben. Die entsprechenden Eintragungen in das Berggrundbuch (§ 17 BBergG) erfolgten am 1. August 1995. Bereits unter dem 21. November 1991 hatte das damalige Bergamt C....... der E.... GmbH i. G. für die Lagerstätte Sa......... (Landkreis Z......) das bis zum 31. Dezember 2020 befristete Gewinnungsrecht für den Bodenschatz „Gesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt“ (nachfolgend: Granit) als Bewilligung nach § 8 BBergG bestätigt. Auch diese Bewilligung veräußerte die Sv................. GmbH i. G. an die Klägerin mit Genehmigung des Oberbergamts. Mit Urkunde vom 31. Mai 1995 verlieh dieses der Klägerin das unbefristete Bergwerkseigentum an dem im Feld „U...“ vorkommenden Granit. Mit Bescheid vom 12. März 2007 widerrief das Oberbergamt dieses Bergwerkseigentum unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG; die Klägerin habe die Gewinnung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Verleihung des Bergwerkseigentums aufgenommen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos (VG Chemnitz, Urt. v. 30. April 2008 - 2 K 24/08 -; SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2010 - 4 A 325/08 -, ZfB 2011, 39). In einem internen Vermerk des Oberbergamts vom 4. Dezember 1996 über die „Prüfung von Heilungsmöglichkeiten“ bei unbefristet verliehenem 3 4 5 4 Bergwerkseigentum wurde festgestellt, dass solche Verleihungen gegen § 16 Abs. 5 BBergG verstießen, aber bestandskräftig geworden seien. Eine Berichtigung der jeweiligen Verleihungsurkunde (§ 42 VwVfG) komme nicht in Betracht, weil die unbefristete Verleihung nicht auf einem Schreib- oder Übertragungsfehler beruhe. Es habe sich vielmehr um eine bewusste - „wenn auch falsche“ - Entscheidung gehandelt. Eine nachträgliche Aufnahme der Befristung sehe § 16 Abs. 3 BBergG nicht vor; eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide mangels Regelungslücke aus. Ein Widerruf nach § 49 VwVfG, der neben § 18 BBergG in Betracht komme, sei ausgeschlossen, weil die Rechtswidrigkeit der unbefristeten Verleihung von Anfang an bestanden habe. Eine Rücknahme (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) der Verleihung wäre grundsätzlich möglich, jedoch wegen des Ablaufs der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ausgeschlossen. Die Jahresfrist habe spätestens nach einer Dienstbesprechung am 7. Juli 1995 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt „sei den zuständigen Bearbeitern bzw. Verantwortlichen“ bekannt gewesen, dass die vorangegangenen Verleihungen „rechtswidrig, da unbefristet“ gewesen seien. Soweit die Jahresfrist erst dann zu laufen beginne, wenn alle für eine Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ermittelt worden seien, führe dies angesichts der „bewusste(n) Untätigkeit“ und der „unschwer mögliche(n) Ermittlung der Rücknahmegesichtspunkte (Grundbucheinsicht, Anhörung des Bergwerkseigentümers) zu einer „Verwirkung des Rücknahmerechtes“. Selbst wenn die Jahresfrist nicht entgegenstünde, scheitere eine - entschädigungspflichtige - Rücknahme am Vertrauensschutz des Bergwerkseigentümers (§ 48 Abs. 2 BBergG). Demgegenüber gewährleiste die Widerrufsregelung des § 18 Abs. 4 BBergG den steuernden Einfluss von Berechtsamsentscheidungen; sie verhindere die Entstehung „ewigen“ Bergwerkseigentums in den Fällen der fehlenden Befristung. Mit Schreiben vom 21. April 2008 hörte das Oberbergamt die Klägerin erstmals zu einem Widerruf des Bergwerkseigentums an den Feldern „S...“ und „H....“ nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG an; das jeweilige Bergwerkseigentum sei nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von zehn Jahren ausgenutzt worden. Diese Verwaltungsverfahren stellte das Oberbergamt im Dezember 2009 ein, im Wesentlichen mit der in einem Aktenvermerk vom 18. Dezember 2009 ausgeführten Begründung, dass ein „höherer Planungsaufwand“ dazu führen könne, dass der Ausschlussgrund der „sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung“, die eine 6 5 Gewinnungsaufnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt erfordere, erfüllt sei. Die Klägerin sei jedenfalls ab Mitte 2000 nicht mehr untätig geblieben; ab 2005 habe sie „zielorientierte Aktivitäten“ entfaltet. Ein Widerruf aus den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 VwVfG genannten Gründen scheide aus. Insbesondere sei die Verleihung von Bergwerkseigentum nicht mit Auflagen verbunden worden. Nachträglich eingetretene Tatsachen, die das Oberbergamt berechtigen würden, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, lägen nicht vor. Auch mit dem „Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen“ vom 15. April 1996 (BodSchVereinhG) lasse sich ein Widerruf nicht begründen, zumal dessen § 2 Abs. 1 ausdrücklich den Bestandsschutz bestehender Bergbauberechtigungen gewährleiste. Zuvor hatte die Klägerin im August 2008 ein „Unternehmerisches Gesamtkonzept“ zu den betrieblichen Planungen und über die künftige Nutzung sämtlicher Bergbauberechtigungen eingereicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 teilte das Oberbergamt der Klägerin mit, dass die Prüfung, ob das Bergwerkseigentum an den beiden Bergfeldern widerrufen werden müsse, eingestellt worden sei, weil kein „Widerrufserfordernis“ bestehe. Wegen der Einzelheiten verwies es auf den vorgenannten Aktenvermerk vom 18. Dezember 2009, der dem Schreiben beigefügt war. Aufgrund des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist werde der zügige Fortgang der Arbeiten zur alsbaldigen Gewinnungsaufnahme in „angemessenen Zeiträumen“ erneut zu prüfen sein. Zuvor hatte die damalige Landesdirektion Chemnitz als höhere Raumordnungsbehörde im Februar 2009 ein im April 2008 auf Antrag der Klägerin eingeleitetes Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG) für deren Kiessandtagebauvorhaben im Raum S........... abgeschlossen. Anfang September 2010 wandte sich eine Bürgerinitiative an den Staatsminister für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten mit dem Ziel, die vorgenannten Tagebauvorhaben zu verhindern. Das Raumordnungsverfahren habe die Raumverträglichkeit der Vorhaben trotz „Massenprotesten“ und „tausenden Einwendungen“ aus der Bevölkerung gegen den Willen der Träger öffentlicher Belange bestätigt. 7 8 9 6 Mit Anhörungsschreiben vom 27. September 2011 leitete das Oberbergamt ein weiteres Widerrufsverfahren hinsichtlich der Bergwerksfelder „S...“ und „H....“ ein, nunmehr bezogen auf den Zeitraum ab März 2009. Mit Bescheiden vom 26. Juli 2012 widerrief das Oberbergamt das Bergwerkseigentum für die Felder „S...“ (Az: 32-4741.3/275) und „H....“ (Az.: 32-4741.3/276) jeweils unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 BBergG. Die Regelungen des § 18 BBergG seien anwendbar, weil kein aufrechterhaltenes unbefristetes Bergwerkseigentum nach § 151 BBergG vorliege. Bei „sinngemäßer Auslegung“ sei § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG entsprechend auf die Nichtaufnahme der Gewinnung anzuwenden, wie sie hier vorliege. Die Bergwerksfelder „S...“ und „H....“ gehörten „planerisch zum selben gestuften Bergbauvorhaben“ und würden deshalb „zusammen betrachtet“. Die Prüfung beziehe sich auf den Zeitraum seit März 2009. Gründe für die Nichtaufnahme der Gewinnung, die von der Klägerin nicht zu vertreten seien, lägen insoweit nicht vor. Bezogen auf den vorgenannten Zeitraum sei eine spätere Aufnahme der Gewinnung auch nicht aus Gründen einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung erforderlich. Ein Widerrufsermessen der Bergbehörde bestehe beim Vorliegen der gesetzlichen Widerrufsvoraussetzungen der vorgenannten Regelungen nicht; daran habe das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BodSchVereinhG) nichts geändert. Ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG komme nicht in Betracht; dazu werde auf den Aktenvermerk vom 18. Dezember 2009 verwiesen. Den mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2012 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Oberbergamt durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 (Az.: 11-0532-30/644) zurück. Der Widerspruch sei unbegründet. Das Oberbergamt habe die im Prüfungszeitraum ab März 2009 durchgeführten Aktivitäten der Klägerin zutreffend ermittelt und sei zu Recht von einer Nichtaufnahme der Gewinnung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ausgegangen. Die Zehn-Jahres-Frist sei bereits am 6. Juni 2005 abgelaufen. Eine Gewinnungsaufnahme sei bislang nicht erfolgt. Gründe, die eine spätere Aufnahme der Gewinnung erforderten (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG), hätten im maßgeblichen Prüfungszeitraum ab März 2009 insgesamt nicht vorgelegen. Dies gelte auch mit Blick auf das von der Klägerin vorgelegte „Unternehmerische Gesamtkonzept“. Sonstige Gründe für die bisherige 10 11 12 7 Nichtaufnahme der Gewinnung, die die Klägerin nicht zu vertreten habe, seien „insbesondere“ für den Zeitraum ab März 2009 nicht erkennbar, auch wenn sich die Klägerin über längere Zeit um eine „konsensuale“ Lösung mit betroffenen Grundeigentümern bemüht habe und auf Ablehnung ihres Gewinnungsvorhabens nicht nur bei einer Bürgerinitiative, sondern auch im kommunalen Bereich gestoßen sei. Auf Verzögerungen bei näher bezeichneten „Behördenverfahren“ könne sich die Klägerin nicht berufen. Insbesondere habe sich die Bearbeitungsdauer von drei bis vier Monaten für die beiden erteilten Aufsuchungsbetriebspläne im üblichen Rahmen gehalten (Feld S............ [„S...“]: Antragseingang am 2. November 2011, Zulassungsbescheid versendet am 16. März 2012; Feld Sc............... [„H....]: Antragseingang am 28. Februar 2012, Zulassungsbescheid versendet am 29. Mai 2012). Beim Vorliegen der Widerrufsgründe habe das Oberbergamt keinen Ermessensspielraum. Die Klägerin hat am 16. November 2012 hinsichtlich des Felds „H....“ Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben (2 K 1121/12). Am selben Tag erhob sie auch Anfechtungsklage gegen den Widerruf des Bergwerkseigentums hinsichtlich des Felds „S...“ (2 K 1120/12). Zur Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt: Bergwerkseigentum dürfe nur aus dem in § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG genannten Grund, nämlich der Unterbrechung der Gewinnung, widerrufen werden. Als abschließende Spezialregelung schließe die vorgenannte Norm die Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BBergG aus. Der Widerrufsgrund der Nichtaufnahme der Gewinnung sei in § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG ausdrücklich nicht erwähnt. Ein Rückgriff auf jene Vorschrift scheide auch deshalb aus, weil Bergwerkseigentum und Bewilligung unterschiedliche Rechte seien. Insofern nehme § 18 Abs. 4 Satz 2 BBergG konsequent lediglich auf § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG und nicht auf die im vorhergehenden Satz enthaltenen Widerrufsgründe Bezug. Die Ausschlussgründe in § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG müssten auch nicht ununterbrochen vorliegen. Ausreichend sei vielmehr, dass der Bergwerkseigentümer besondere Gründe im Sinne jener Vorschrift anführen könne. Lägen diese einmal vor, sei er entschuldigt und habe seine Untätigkeit unabhängig von nachfolgenden Entwicklungen nicht zu vertreten. Danach scheide ein Widerruf insgesamt aus. Ausgehend davon habe die Klägerin im August 2008 ein „Unternehmerisches 13 14 8 Gesamtkonzept“ vorgelegt, in dem sie ihre private Disposition, mehrere Lagerstätten zeitlich gestaffelt abzubauen, dokumentiert habe. Nach diesem Gesamtkonzept solle der Kiesabbau im Raum S............ den bisherigen Kiesabbau im Raum P.... ersetzen. Diese unternehmerische Bestimmung zu Nachfolgelagerstätten habe der Beklagte zu akzeptieren. Bei den Ausschlussgründen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 BBergG müsse es sich nicht um Ausschlussgründe der Gewinnungsplanung handeln. Es reiche aus, dass die vom Unternehmer angeführten Entschuldigungsgründe in einem kausalen Zusammenhang zu der erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmenden Gewinnungstätigkeit stünden. Überdies sei der Widerruf des Bergwerkseigentums verfristet. Die allgemeine Widerrufsregelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG sei anwendbar, weil § 18 BBergG insoweit keine Sonderregelung enthalte. Der Widerruf sei damit nur innerhalb eines Jahres zulässig, seitdem die Bergbehörde von den Widerrufstatsachen Kenntnis erlangt habe. Das Oberbergamt habe spätestens im Dezember 2009 gewusst, dass die Zehn-Jahres-Frist in § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG bereits am 1. Juni 2005 abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus verhalte sich das Oberbergamt widersprüchlich, wenn sie einerseits im April 2012 (Feld „S...“) bzw. Mai 2012 (Feld „H....“) einen Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung und Gewinnung von Grundwassermessstellen (Aufsuchungsbetriebsplan) befristet zulasse, andererseits aber das jeweilige Bergwerkseigentum widerrufe. Die Zulassung von Betriebsplänen indiziere das Vorliegen einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und - führung. Die 2012 befristet zugelassenen Aufsuchungsarbeiten hätten auch der Gewinnung i. S. d. § 4 Abs. 2 BBergG gedient, nicht mehr der Aufsuchung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Die Klägerin hat beantragt, „die Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2012 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide aufzuheben.“ Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Nichtaufnahme der Gewinnung sei als Betriebsunterbrechung i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG zu werten, weshalb Bergwerkseigentum auch dann widerrufen werden könne, wenn der Unternehmer - wie hier - die Gewinnung nicht innerhalb von zehn Jahren nach der Verleihung aufgenommen habe. Die Klägerin habe ihre Untätigkeit auch zu vertreten. Ein 15 16 9 Entschuldigungsgrund i. S. v. § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 BBergG habe jedenfalls von Juli bis Dezember 2009 sowie von Februar 2010 bis Anfang November 2010 nicht vorgelegen. Die S.............. Lagerstätten seien keine Nachfolgelagerstätten für den bisherigen Kiesabbau der Klägerin im Raum P..... Der beabsichtigte Neuaufschluss sei weder an das Auslaufen der P...... Lagerstätten noch an einen sonstigen konkreten Zeitpunkt gebunden. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem 2008 eingereichten „Unternehmerischen Gesamtkonzept“ der Klägerin. Diesem Konzept seien auch sonst keine planerischen Abhängigkeiten zu entnehmen. Die Abbauplanung sehe vielmehr einen Parallelbetrieb der Gruben S............, P...., F......... und Se..... vor. Die Kieswerke P.... und F......... sollten lediglich frachttechnisch entlastet und die Produktionsmenge des Kieswerks Se..... verringert werden. Aus dem Konzept ergebe sich nicht, dass Teile der Fördermenge aus dem Raum S............ fehlende Kornfraktionen in P.... zumindest künftig ersetzen sollten. Die Klägerin habe im genannten Zeitraum insgesamt keine hinreichenden, auf die Aufnahme der Gewinnung i. S. v. § 4 Abs. 2 BBergG gerichteten Tätigkeiten vorzuweisen. Ihre Aktivitäten seien vielmehr auf die Aufsuchung des Bodenschatzes i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BBergG gerichtet gewesen. Dies gelte auch für die während des Widerrufsverfahrens beantragten und zugelassenen Untersuchungsbohrungen. Spätestens seit dem Scopingtermin vom 22. März 2006 habe die Klägerin gewusst, dass die Grundwasserverhältnisse noch vor dem Abbau erkundet werden müssten. Trotzdem habe sie die Zulassung der Hauptbetriebspläne erst unter dem Druck der Widerrufsverfahren am 2. November 2011 (Feld „S...“) bzw. 28. Februar 2012 (Feld „H....“) beantragt. Seit 2006 habe die Klägerin auch gewusst, dass für diese Aufsuchungstätigkeiten die Inanspruchnahme fremder Grundstücke erforderlich sei. Schon deshalb könnten die nach ihren Angaben im Frühjahr 2009 aufgenommenen, etwa zwei Jahre währenden Bemühungen um einvernehmliche Lösungen die Klägerin nicht entschuldigen. Unabhängig davon hätte die Klägerin eine Streitentscheidung nach § 40 Abs. 1 BBergG über die Ersetzung einer nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers und der sonstigen Nutzungsberechtigten beantragen können. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht das vorliegende Klageverfahren mit dem parallel geführten Klageverfahren gegen den Widerruf des Bergwerkseigentums für das Feld „S...“ (2 K 1120/12) zur „gemeinsamen 17 10 Verhandlung“ verbunden (Niederschrift vom 25. Mai 2016, S. 2) und nachfolgend durch gemeinsames Urteil vom 25. Mai 2016 - 2 K 1120/12 und 2 K 1121/12 - entschieden. Die beiden Anfechtungsklagen seien zulässig, aber unbegründet. Der Widerruf der Verleihung des nach § 2 Abs. 1 BodSchVereinhG bestandsgeschützten Bergwerkseigentums sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG. Die Klägerin habe die Nichtaufnahme der Gewinnung in den Feldern „S...“ und „H....“ innerhalb von zehn Jahren nach Verleihung des Bergwerkseigentums im Jahr 1995 zu vertreten, so dass dieses zwingend zu widerrufen gewesen sei. Der Widerruf sei auch nicht nach sonstigen Gründen ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 4 BBergG sei die Verleihung von Bergwerkseigentum zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden sei (Satz 1) und nicht Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung eine längere Unterbrechung rechtfertigten oder die Gründe für die Unterbrechung nicht vom Bergwerkseigentümer zu vertreten seien (Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2). Da eine Frist für die Aufnahme der Gewinnung nicht bestimmt sei, sei davon auszugehen, dass ein Widerruf auch dann in Betracht komme, wenn die Gewinnung nicht nur ins Stocken geraten, sondern innerhalb von zehn Jahren nach Verleihung des Bergwerkseigentums nicht aufgenommen worden sei. Anderenfalls würde ein Unternehmer, der von der ihm hoheitlich verliehenen Möglichkeit der Gewinnung eines Bodenschatzes niemals Gebrauch mache, ohne sachlichen Grund gegenüber demjenigen bevorzugt, der eine einmal begonnene Gewinnungstätigkeit unterbreche. In beiden Fällen würden unterschiedslos Rohstoffvorkommen blockiert, was zu einer volkswirtschaftlich unproduktiven Vorratshaltung auch auf Kosten gewinnungsbereiter Dritter führen würde. Dies sei nach der Gesetzesbegründung zum Bundesberggesetz gerade nicht beabsichtigt gewesen (vgl. BT-Drs. 8/1315 zu § 18 Abs. 4 BBergG). Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, den Bergwerkseigentümer gegenüber dem Bewilligungsinhaber lediglich in zeitlicher Hinsicht, nicht aber in sonstiger Weise zu privilegieren. Die Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeit liege vorrangig im öffentlichen Interesse und sichere die Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen. Die Widerrufsmöglichkeit in § 18 Abs. 4 BBergG sei eine „Gegensicherung“, die darauf abziele, über den Zeitpunkt der Verleihung von Bergwerkseigentum hinaus für die Wirtschaftsordnung schlechterdings nicht hinnehmbare Nachteile zu vermeiden. Sei 18 11 der Unternehmer nicht bereit oder in der Lage, den mit der Verleihung von Bergwerkseigentum im gesamtwirtschaftlichen Interesse verfolgten Zwecken nachzukommen, wolle der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der durch Hoheitsakt eingeräumten Bergbauberechtigung unter keinen Umständen akzeptieren. Er schreibe deshalb einen obligatorischen Widerruf vor. Bergwerkseigentum begründe für seinen Inhaber nicht nur das Recht, sondern „spiegelbildlich“ auch die Pflicht zu einem bestimmten Tätigwerden. Der Widerruf erweise sich somit als unverzichtbares Instrument zur Anpassung des bergbaulichen Konzessionierungssystems (§§ 7 ff. BBergG) an die jeweilige Entwicklung. § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG gewähre der Klägerin keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Beim Vorliegen seiner Voraussetzungen sei der Widerruf zwingend anzuordnen. Diese Erweiterung und Verschärfung der allgemeinen Widerrufsgründe in § 49 VwVfG stelle sicher, dass der in einem Feld lagernde, einmal entdeckte Rohstoff intensiv und zügig i. S. v. § 4 Abs. 2 BBergG ausgebeutet werde. Die zehnjährige „Schonfrist“ des § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG habe mit der Rechtserteilung (§ 43 Abs. 1 VwVfG), also der Verleihung des Bergwerkseigentums am 31. Mai 1995 begonnen und sei am 31. Mai 2005 abgelaufen. Innerhalb dieses Zeitraums habe die Klägerin die Gewinnung in den Feldern „S...“ und „H....“ nicht aufgenommen. Gewinnen sei das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (§ 4 Abs. 2 BBergG). Dazu gehörten die vom Oberbergamt unter dem 12. April 2012 bzw. 25. Mai 2012 befristet zugelassenen Untersuchungsbohrungen nicht. Durch die Bohrungen und deren Ausbau zu Grundwassermessstellen sollten außerhalb - noch im Vorfeld eines auf die Gewinnung gerichteten, von der Klägerin durch Antragstellung einzuleitenden Verwaltungsverfahrens - „ergänzende Aussagen zur Geologie und zu den Grundwasserverhältnissen“ der tertiären Kiessande gewonnen werden. Die Untersuchungsbohrungen der hier vorliegenden Art hätten der weiteren hydrogeologischen und rohstoffgeologischen Erkundung speziell der tertiären Schichten mit dem Ziel gedient, die Randbedingungen für den eigentlichen Abbau zu klären. Dies gehöre zur isolierten Aufsuchung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Der Ausnahmetatbestand in § 18 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BBergG gebiete kein Absehen vom Widerruf. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Gründe, die eine längere 19 12 Untätigkeit erforderten und die außerhalb der Einflusssphäre der Klägerin lägen - von ihr also nicht zu vertreten seien -, seien nicht gegeben. Die Klägerin habe auch keine konkreten Dispositionen getroffen, die es erforderten, die Gewinnung in den beiden Bergwerksfeldern erst nach Ablauf der Zehn-Jahres- Frist zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren späteren Zeitpunkt aufzunehmen. Es handele sich nicht um eine Ersatzproduktion (Nachfolgelagerstätte), die zeitlich an das Auslaufen der P...... Lagerstätte gebunden sei, sondern um eine an keinen konkreten Zeitpunkt gebundene Erweiterungsproduktion. Mit dem Neuaufschluss würde die Produktpalette der Klägerin erweitert, ohne dass Teile der Fördermenge aus dem Raum S............ fehlende Kornfraktionen in P.... ersetzen sollten. Ausweislich des „Unternehmerischen Gesamtkonzepts“ bestünden lediglich zwischen den einzelnen Tagebauen des Raums P.... untereinander engräumige Verflechtungen, die eine aus qualitativer Sicht homogene Rohstoffversorgung gewährleisten sollten. Schließlich sollten die drei bisherigen Standorte P...., F......... und Se..... eine Förderentlastung erfahren. Eine Begründung dafür, dass die Förderentlastung der drei Altstandorte an einen bestimmten oder auch nur bestimmbaren Zeitpunkt viele Jahre nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist gebunden sei, gebe das Gesamtkonzept nicht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin würden ihre vorumschriebenen planerischen Entscheidungen nicht unzulässig auf den „Prüfstand“ gestellt. Allerdings ordne die Widerrufsregelung die nach § 1 Nr. 1 BBergG bezweckte Förderung der Gewinnung von Bodenschätzen zur Sicherung der Rohstoffversorgung der privaten Disposition des Unternehmers nur dann unter, wenn dessen planerische Überlegungen es erforderten, die Gewinnungsaufnahme über die Zehn-Jahres-Frist hinaus in die Zukunft zu verschieben. Eine solche Verknüpfung lasse sich aus dem „Unternehmerischen Gesamtkonzept“ nicht ableiten; die schlichte Behauptung der Klägerin, es „sei einfach so“, reiche nicht aus. Dahinstehen könne, ob die dort niedergelegten unternehmerischen Absichten bereits so konkret seien, dass sie als Planung i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 BBergG anzusehen seien. Ebenso wenig komme es darauf an, ob das bezeichnenderweise erst unter dem Druck der Widerrufsverfahren mehrere Jahre nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist eingereichte Gesamtkonzept eine bloße „Alibifunktion“ habe. 20 13 Es sei weder erkennbar noch von der Klägerin plausibel dargelegt worden, dass sie seit März 2009 die alsbaldige Gewinnungsaufnahme in den Feldern „S...“ und „H....“ zügig, zielstrebig und zielgerichtet verfolgt habe. Im Anschluss an die raumordnerische Beurteilung vom 24. März 2009 bis September 2012 (Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide) habe sie nicht alles in ihrer Sphäre liegende getan, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Gewinnung zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan weder erstellt noch zur Zulassung eingereicht worden. Seit März 2009 seien lediglich zwei bergrechtliche Verfahren eingeleitet und abgeschlossen worden. Die Grundwasserbohrungen und der Ausbau der Bohrungen zu einer Grundwassermessstelle gehörten zur Aufsuchung, die der Gewinnungsplanung vorausgehe. Es gehe zu Lasten der Klägerin, dass sie die bis 2005 nicht abgeschlossenen Aufsuchungsarbeiten noch nicht einmal nach dem Scopingtermin Anfang 2006 intensiv und zügig vorangetrieben habe, obwohl sie spätestens seither um die Notwendigkeit der Beobachtung der Grundwasserverhältnisse noch vor dem Abbau gewusst habe. Über einen Zeitraum von fünf weiteren Jahren sei nichts passiert. Ein Zeitablauf vom Scopingtermin (22. März 2006) bis zur Beantragung der Aufsuchungshauptbetriebspläne im November 2011 bzw. Februar 2012 sei verzögert und liege nicht in einem üblichen zeitlichen Rahmen. Auch sonst habe die Klägerin seit März 2009 keine durchgängigen, auf die Aufnahme der Gewinnung gerichteten Aktivitäten vorzuweisen. Sie sei ab April/Mai 2009 bis Februar 2011 wenigstens 22 Monate lang untätig gewesen, so dass dahinstehen könne, ob die in der Klageschrift im Einzelnen bezeichneten Aktivitäten zumindest auch der Gewinnungsaufnahme gedient hätten. Jene Aktivitäten hätten ersichtlich der Vorbereitung der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Erkundung der Lagerstätte durch Untersuchungsbohrungen sowie dem Ausbau der Grundwassermessstelle gedient und seien einer isolierten Aufsuchung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BBergG zuzuordnen. Dies gelte auch für die Bemühungen der Klägerin, die hydrogeologischen Erkundungsarbeiten zivilrechtlich abzusichern. Die rund zwei Jahre andauernden Bemühungen der Klägerin um Einigungen mit den Grundstückseigentümern könnten nicht als Entschuldigungsgrund für die weiteren zeitlichen Verzögerungen angeführt werden. Für eine zügige Aufnahme der Bohrungen hätte die Möglichkeit der Streitentscheidung (§ 40 BBergG) bestanden. Im Übrigen habe die Klägerin nie 21 22 14 erklärt, dass sie die vorgenannten Lücken in Richtung Gewinnungsaufnahme nicht zu vertreten hätte. Die Auffassung der Klägerin, auch zur isolierten Aufsuchung gehörende Tätigkeiten stellten einen Entschuldigungsgrund dar, widerspreche § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG, wonach der Inhaber von Bergwerkseigentum von den ihm eingeräumten ausschließlichen Recht durch Aufnahme der Gewinnung Gebrauch machen müsse. Bergrechtliche Verfahren, welche die Gewinnungsaufnahme außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin verzögert haben könnten, habe es nicht gegeben. Der Widerruf sei auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. Er sei nicht verspätet gewesen. § 18 Abs. 4 BBergG enthalte keine Fristbestimmung für die Widerrufbarkeit des Bergwerkseigentums. Auf die Maßgaben in § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG könne nicht zurückgegriffen werden. Das Bundesberggesetz regle den Widerruf von Bergwerkseigentum abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben sei. Die Jahresfrist sei auch nicht ergänzend anwendbar. Unabhängig davon hätten die Widerrufsentscheidungen des Oberbergamts vom 26. Juli 2012 dem Fristerfordernis genügt. Die Entscheidungsreife habe erst nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 8. August 2012 beim Oberbergamt am 9. August 2012 vorgelegen. Die Anhörung der Klägerin sei zwingend erforderlich gewesen. Der Widerruf sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens deshalb ausgeschlossen, weil das Oberbergamt die Aufsuchungsbetriebspläne vom 12. April 2012 und 25. Mai 2012 während des laufenden Widerrufsverfahrens befristet zugelassen habe. Im Zeitpunkt der Zulassung sei die Klägerin Inhaberin wirksamer Bergbauberechtigungen gewesen. Ihren Anfechtungsklagen seien ebenso wie den zuvor eingelegten Widersprüchen aufschiebende Wirkung zugekommen, weshalb die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG als erfüllt hätten angesehen werden müssen. Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin habe auch deshalb nicht vorliegen können, weil der Beklagte auf Seite 8 des Bescheids vom 12. April 2012 („S...“) sowie im Schreiben vom 14. März 2012 („H....“) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Widerrufserfordernisse für das Bergwerkseigentum durchgeführt würden. 23 24 15 Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass das neue Bergwerkseigentum entgegen § 16 Abs. 5 Satz 1 BBergG unbefristet verliehen worden sei. Allein daraus könne nicht hergeleitet werden, dass das Bergwerkseigentum für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben müsse oder der Klägerin nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden dürfe. Das Bergwerkseigentum der Klägerin werde vom Eigentumsrecht nach Art. 14 GG erfasst, jedoch sei die Möglichkeit eines Widerrufs wegen vorwerfbarer Untätigkeit dem Eigentumsrecht von vornherein immanent, so dass eine Minderung in einem konkreten Recht der Klägerin nie eingetreten sei. Mit § 18 Abs. 4 BBergG habe der Gesetzgeber „einem rigiden Bestandsschutz eine Abfuhr erteilt“ und dieses dem selbstständigen, entschädigungsfreien Widerruf unterworfen. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal ein Widerruf an eine langjährige, vorwerfbare Nichtausübung der Gewinnung anknüpfe. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 6. April 2017 - 1 A 495/16 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine abschließende Klärung der mit dem Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG gebundenen Fragen ergebe sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2010 - 4 A 325/08 -, ZfB 2011, 39). Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 begründet. Sie vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine hinreichende Rechtsgrundlage für die angefochtene Widerrufsentscheidung liege nicht vor. § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG sei weder unmittelbar noch analog anwendbar. Entsprechend dem Wortlaut der Norm finde er nur auf die Unterbrechung der Gewinnung Anwendung, also nicht auf deren Nichtaufnahme, von deren Vorliegen der Beklagte und das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch unzutreffend ausgegangen seien. Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Widerrufsregelung beim Bergwerkseigentum entspreche der Gesetzessystematik sowie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der in § 18 BBergG bewusst zwischen Bewilligung und Bergwerkseigentum unterschieden und differenzierende Regelungen getroffen habe. Aus der Gesetzesbegründung lasse sich nichts anderes ableiten (vgl. im Einzelnen Dammert/Brückner [Prozessbevollmächtigte der Klägerin] ZfB 2014, 183, 184 ff.). Es 25 26 27 16 treffe auch nicht zu, dass ein einmal entdeckter Rohstoff „intensiv und zügig“ ausgebeutet werden müsse, wie es das Verwaltungsgericht ausgeführt habe. Das Bundesberggesetz ziele auf eine langfristige Rohstoffsicherung, nicht auf eine kurzfristige Gewinnung von Rohstoffen (§ 1 Nr. 1 BBergG). Dies entspreche auch den raumordnerischen Vorgaben, wie sie u. a. dem Ziel Z 4.2.3.1 des Landesentwicklungsplans von 2013 zu entnehmen seien („vorsorgende Sicherung und Gewinnung von standortgebundenen einheimischen Rohstoffen“ über einen Zeitraum von etwa 20 bis 30 Jahren) sowie die Ausweisung der Felder „S...“ und „H....“ als Vorbehaltsgebiete für die mittel- und langfristige Rohstoffsicherung in der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen. Eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG auf eine Nichtaufnahme der Gewinnung scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Aus der vom Beklagten angeführten „Entschärfung“ der Verleihungsvoraussetzungen nach § 13 Nr. 2 a BBergG in der Fassung des Regierungsentwurfs lasse sich in diesem Zusammenhang nichts herleiten. Die Aufnahme der Gewinnung sei keine Voraussetzung für die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen bergbaulichen Konzessionssystems. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber anlässlich des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen Gelegenheit im Jahr 1996 gehabt, eine - unterstellte - Regelungslücke zu schließen. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der „Gewinnung“ i. S. v. § 4 Abs. 2 BBergG fehlerhaft ausgelegt und deshalb verkannt, dass die Zehn-Jahres-Frist zur Aufnahme der Gewinnung im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht verstrichen gewesen sei. § 4 Abs. 2 BBergG liege ein weiter Gewinnungsbegriff zugrunde und erfasse auch Tätigkeiten vor dem eigentlichen Rohstoffabbau (u. a. die Erkundung von Grundwasserverhältnissen, die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse und Untersuchungsbohrungen). Auch habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft nur den Zeitraum vom März 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Bescheide in den Blick genommen. Die Klägerin habe kontinuierlich Maßnahme zur Aufnahme der Gewinnung durchgeführt, wie sie bereits in der Klageschrift im Einzelnen beschrieben worden seien. Diese Maßnahmen seien für eine wirtschaftliche Planung und die Aufnahme der Gewinnung unabdingbar gewesen. Heranzuziehen sei der Rechtsgedanke des § 75 Abs. 4 VwVfG, nach dem „jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen 28 17 Verwirklichung des Vorhabens“ als Durchführungsbeginn ausreiche. Der Widerruf sei überdies aufgrund von Widerrufsauschlussgründen ausgeschlossen. Soweit § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG überhaupt anwendbar sei, komme es über die Verweisung des Abs. 4 Satz 2 entscheiden darauf an, ob „Gründe einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers“ der Gewinnungsaufnahme entgegengestanden hätten. Solche Gründe hätten hier nach dem „Unternehmerischen Gesamtkonzept“ der Klägerin vorgelegen; dies habe das Verwaltungsgericht mit seiner fragmentarischen Würdigung des detailliert ausgearbeiteten, inhaltlich mit dem Oberbergamt abgestimmten Konzepts verkannt. Auch unabhängig vom „Unternehmerischen Gesamtkonzept“ habe es - im Einzelnen näher dargelegte - Gründe einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung gegeben, die einem Widerruf entgegengestanden hätten. Begründet sei die Anfechtungsklage auch deshalb, weil die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen gewesen sei. Diese Frist sei über die Verweisung des § 5 BBergG auch beim Widerruf nach § 18 Abs. 4 BBergG anwendbar. Schließlich habe der Beklagte sein Widerrufsrecht verwirkt, weil er bereits 2009 die Notwendigkeit des Widerrufs geprüft und verneint habe. Nunmehr habe er den vorangegangenen Prüfungszeitraum offenbar neu bewertet, ohne dass er dies zum Gegenstand des angefochtenen Bescheids gemacht habe. Darüber hinaus ergebe sich die Treuwidrigkeit auch daraus, dass der Beklagte die Klägerin vor Ausübung des Widerrufs Hauptbetriebspläne habe einreichen lassen und diese auch zugelassen habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Mai 2016 - 2 K 1121/12 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2012 (Az.: 32- 4741.3/276) in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 (Az.:11-0532-30/644) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 29 30 31 18 Er verteidigt seine Bescheide und das angegriffene Urteil. Der auf § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG gestützte Widerruf des Bergwerkeigentums wegen Nichtaufnahme der Gewinnung sei rechtmäßig. Die genannte Widerrufsregelung sei nach ihrem Wortlaut, ihrem Normzweck und ihrer Entstehungsgeschichte zumindest im Wege der Analogie auch auf den hier vorliegenden Fall der Nichtaufnahme der Gewinnung anwendbar. Entgegen den Ausführungen der Klägerin seien die von ihr durchgeführten Maßnahmen insgesamt nicht als Aufnahme der Gewinnung anzusehen. Ausschlussgründe für den Widerruf lägen nicht vor. Die Widerrufsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG finde keine Anwendung und das „Widerrufsrecht“ des Beklagten sei auch nicht etwa verwirkt. Die von der Klägerin angeführten raumordnerischen Festlegungen beträfen nicht etwa deren Bergwerksfelder, sondern von vornherein nur Lagerstätten und seien - wie in der Berufungsverhandlung ausgeführt - für die angefochtenen Widerrufsentscheidungen unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (drei Bände) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sieben Bände einschließlich der zum Parallelverfahren 1 A 200/17 geführten Akten) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Auf die vom Senat zugelassene (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Widerruf des Bergwerkseigentums an dem bergfreien Kiessand im Feld „H....“ (Sc...............) durch den Bescheid des Oberbergamts vom 26. Juli 2012 (Az.: 32-4741.3/276) in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 (Az.: 11-0532-30/644). Die Klage gegen den Widerruf des Bergwerkseigentums hinsichtlich des Felds „S...“ (S............) ist Gegenstand des Parallelverfahrens 1 A 200/17, in dem der Senat mit Urteil vom selben Tag entschieden hat. 32 33 34 35 19 Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Widerruf des Bergwerkseigentums ist zulässig und begründet. Der auf § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG gestützte Widerruf ihres Bergwerkseigentums an dem bergfreien Kiessand im Feld „H....“ (Sc...............) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung findet die vorgenannte Widerrufsregelung Anwendung nur auf eine länger als zehn Jahre andauernde Unterbrechung der Gewinnung, nicht jedoch auf die hier im Streit stehende Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes (ebenso Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 18 Rn. 13). Dass der Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG „nur im Fall einer langjährigen Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung“ erfolgen darf, wie es der erkennende Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61 = juris Rn. 31) im Zusammenhang mit der Unterscheidung von Bewilligung (§ 8 BBergG) und Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) ausgeführt hat, entspricht dem klaren Wortlaut des Bundesberggesetzes. Nach dessen § 18 Abs. 4 Satz 1 „ist das Bergwerkseigentum zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist.“ Anders als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG für den Widerruf der Bewilligung ist die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung in § 18 Abs. 4 BBergG nicht als Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum benannt. Der Verweisung des § 18 Abs. 4 Satz 2 BBergG auf den „entsprechend anzuwendenden“ § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Die in Bezug genommene Regelung bestimmt lediglich, dass ein Widerruf nicht zulässig ist, wenn die Unterlassung der Gewinnung auf Gründe zurückzuführen ist, die der jeweilige Rechtsinhaber - sei es der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums - nicht zu vertreten hat (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 18 Rn. 19). Neben dem Normtext spricht auch die Gesetzessystematik gegen die Annahme, die für die Bewilligung in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG ausdrücklich geregelte Nichtaufnahme der Gewinnung sei abweichend vom Gesetzeswortlaut etwa als „ungeschriebener“ Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum anzusehen. Insbesondere stellt das Bergwerkseigentum weder 36 37 38 20 einen Unter- noch einen Sonderfall der Bewilligung dar. Zu den maßgeblichen Unterschieden zwischen diesen staatlich verliehenen Gewinnungsberechtigungen oder Aneignungsrechten (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O. § 9 Rn. 1; Kühne, ZfBR 2018, 92, 93; BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff. juris 11) hat der erkennende Senat im vorzitierten rechtskräftigen Urteil vom 24. September 2001 (a. a. O., S. 61 = juris Rn. 24) Folgendes ausgeführt: Das Bundesberggesetz „unterscheidet (…) drei Arten von bergbaulichen Berechtigungen, nämlich die Erlaubnis (§ 7 BergG), die Bewilligung (§ 8 BBergG) und das Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG). Während mit der Erlaubnis in erster Linie das Recht gewährt wird, im Erlaubnisfeld bestimmte Bodenschätze aufzusuchen (§ 4 Abs. 1 BBergG); zu den weiteren Befugnissen Boldt/Weller, BBergG, § 7 RdNr. 2 ff.), berechtigen sowohl die Bewilligung als auch das Bergwerkseigentum den jeweiligen Inhaber vorrangig dazu, die im jeweiligen Bescheid bezeichneten Bodenschätze zu gewinnen und sich anzueignen (vgl. Boldt/Weller, a. a. O, § 8 RdNr. 1, § 9 RdNr. 2). Trotz dieser inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Gewinnungsrechte (so Boldt/Weller, a. a. O, § 9 RdNr. 2; weitergehend Gutbrod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, S. 5: ,identisch‘), die sich nach der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBergG dadurch unterscheiden, dass auf das Bergwerkseigentum ,die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden sind, soweit ... (das BBergG) nichts anderes bestimmt‘, kann das Bergwerkseigentum nicht -- wie die Klägerin meint -- als bloßer Unter- oder Sonderfall der Bewilligung angesehen werden, das sich rein zivilrechtlich vom ,Grundfall‘ der Bewilligung unterscheidet. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Trennung von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Regelungen dem einheitlich ausgestalteten Institut des Bergwerkseigentums gerecht werden kann, vermittelt das Bergwerkseigentum dem Inhaber nicht nur eine stärkere (so Boldt/Weller, a. a. O., § 9 RdNr. 2), sondern inhaltlich anders ausgestaltete Rechtsposition als die Bewilligung. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Bewilligung u.a. schon beim nachträglichem Eintritt von Tatsachen zu widerrufen ist, die zur Ablehnung des Antrags hätten führen müssen (§ 18 Abs. BBergG), während der Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG nur im Fall einer langjährigen Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung -- und unter Wahrung zusätzlicher Formvorschriften -- erfolgen darf. Weitere Unterschiede ergeben sich bei der Aufhebung von Bewilligung und Bergwerkseigentum auf Antrag des Begünstigten (§ 19 bzw. § 20 BBergG) sowie bei den Versagungsgründen (§ 12 bzw. § 13 BBergG). Auch ist der Erlass von Nebenbestimmungen zur Verleihung von Bergwerkseigentum -- anders als bei der Bewilligung -- in § 16 BBergG nicht geregelt (Boldt/Weller, a. a. O., § 16 RdNr. 8 ff., halten Nebenbestimmungen bei Bergwerkseigentum deshalb für rechtswidrig; hierüber ist indessen nicht zu befinden). Bereits diese differenzierte Ausgestaltung der beiden Gewinnungsrechte durch das BBergG schließt es aus, im Bergwerkseigentum eine bloße Bewilligung anzusehen, die im Grundbuch einzutragen ist und mit dinglichen Rechten (namentlich §§ 1113 ff., 1191 ff., 1199 ff. BGB) belastet werden kann. Gegenteiliges lässt sich aus dem von der Klägerin herangezogenen Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht ableiten. Auch wenn der Regierungsentwurf zum BBergG zunächst nur zwei Berechtsamsformen, nämlich Erlaubnis und Bewilligung, 21 vorsah (Boldt/Weller, a. a. O, § 9 RdNr. 1 m. w. N.), wurde das Bergwerkseigentum im BBergG gerade nicht als Sonderform der Bewilligung, sondern als eigenständige Form der Bergbauberechtigung mit gesetzlich ausdifferenzierten Regelungen ausgestaltet. Überdies geht der Gesetzgeber selbst in jüngerer Zeit ausdrücklich vom Vorliegen dreier Arten von Bergbauberechtigungen aus, wie der Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BodSchVereinG zu entnehmen ist. Ob der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 BBergG, nach der eine Bewilligung ,erlischt‘, wenn Bergwerkseigentum entsteht, ein zusätzliches Argument für die Eigenständigkeit des Bergwerkseigentums zu entnehmen ist, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann angesichts der zahlreichen wesentlichen Unterschiede zwischen Bewilligung und Bergwerkseigentum letztlich offen bleiben.“ Daran hält der erkennende Senat fest. Soweit der zu § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung ergangene Beschluss des seinerzeit für Bergrecht zuständigen 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2010 - 4 A 325/08 -, ZfB 2011, 39 f. = juris Rn. 5) dahin zu verstehen ist, dass die Nichtaufnahme der Gewinnung einen Widerruf des Bergwerkseigentums rechtfertige, überzeugt dies nicht. Auch die Genese des § 18 Abs. 4 BBergG rechtfertigt eine über den Wortlaut seines Satzes 1 hinausgehende Auslegung nicht. Das Schrifttum sieht in der Sonderreglung zum Widerruf von Bergbauberechtigungen (§ 18 BBergG) zu Recht „kein gesetzgeberisches Glanzstück“ (Formulierung von Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O. § 18 Rn. 2). Der ursprüngliche Entwurf zum Bundesberggesetz sah als bergrechtliches Aneignungsrecht zunächst nur die Bewilligung vor. Nachdem der Bundesrat die Forderung der Bergbauwirtschaft aufgegriffen hatte, die Bewilligung grundbuch- und beleihungsfähig auszugestalten, entschied sich die Bundesregierung für die Einführung des Bergwerkseigentums als eines zweiten, grundstücksgleich ausgestalteten Gewinnungsrechts mit der Möglichkeit der dinglichen Belastung, wie er in den Regierungsentwurf (BT-Drs. 8/1315) aufgenommen und im Folgenden als Gesetz beschlossen wurde (vgl. Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O. § 9 Rn. 1 m. N.). Durch § 18 BBergG sollten „Rücknahme und Widerruf als obligatorische Akte ausgestaltet“ werden, die schon „in den Verwaltungsverfahrensgesetzen“ geltenden übrigen Rücknahme- und Widerrufsgründe aber unberührt bleiben (BT-Drs. a. a. O. S. 90 f.). Während die Gesetzesbegründung eine mehrjährige zu vertretende „Untätigkeit oder Unterbrechung“ der regelmäßigen Gewinnung für die Bewilligung als Widerrufsgrund ausdrücklich ausreichen ließt (BT-Drs. a. a. O. S. 91), war der Widerrufsgrund der 39 40 22 Nichtaufnahme der Gewinnung des Bergwerkseigentums in § 18 Abs. 4 des Regierungsentwurfs nicht vorgesehen. In der entsprechenden Begründung des Regierungsentwurfs heißt es in diesem Zusammenhang lediglich: „Die besondere Rechtsnatur des Bergwerkseigentums und der Umstand, daß es nur unter besonders ausgestalteten Voraussetzungen erworben werden kann, rechtfertigen es, die Widerrufsgründe gegenüber der für die Bewilligung geltenden Regelung zu erschweren. Die Dreijahresfrist des Absatzes 3 wird daher auf 10 Jahre heraufgesetzt (Satz 1).“ Ausgehend davon bietet die Entstehungsgeschichte des § 18 Abs. 4 BBergG kein tragfähiges Argument für die Auffassung des Beklagten, dass nicht nur die langjährige Unterbrechung, sondern auch die langjährige Nichtaufnahme der Gewinnung einen gesetzlichen Widerrufsgrund nach § 18 BBergG darstellt (so auch Kullmann, in: Degenhart/Dammert [Hrsg.], Leipziger Umweltrechtliche Dokumentation Band 2, Rechtsvereinheitlichung - aktuelle Genehmigungsfragen - Braunkohlenplanung - Sanierungsbergbau, Leipzig 1997, S. 55, der das Gesetzgebungsverfahren zum Bundesberggesetz als Ministerialbeamter im Bundessministerium für Wirtschaft begleitet hatte; a. A. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O. § 18 Rn. 19 unter Hinweis auf die vorzitierte Passage aus der Gesetzesbegründung). Für die vom Beklagten vertretene Rechtauffassung, nach der § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf von Bergwerkseigentum auch im Fall einer langjährigen Nichtaufnahme der Gewinnung darstellt, kann allerdings der vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogene Normzweck des § 18 Abs. 4 BBergG angeführt werden, auf den der Beklagte auch für die Begründung einer zumindest analogen Anwendung von § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG verweist. Nicht anders als bei anderen Regelungen über die Beendigung von öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Gestattungen wegen deren Nichtausnutzung (vgl. etwa § 75 Abs. 4 VwVfG) dienen die Widerrufsgründe des § 18 BBergG der Vermeidung überlanger Bindungszeiten und dem Entgegenwirken unerwünschter Vorratsplanungen. Soweit kein altes, unbefristet verliehenes nach Bergwerkseigentum i. S. v. § 151 BBergG betroffen (vgl. § 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG) und der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 4 BBergG eröffnet ist, trägt die im Streit stehendende Widerrufsregelung auch dem aus § 1 Nr. 1 BBergG abzuleitenden bergrechtlichen Gebot der „Zügigkeit der 41 42 23 Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen“ zur Sicherung der Rohstoffversorgung Rechnung. (Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O. § 18 Rn. 15). Solche Normzweckerwägungen allein rechtfertigen nach Überzeugung des erkennenden Senats aus den nachfolgenden Gründen jedoch keine dem Gesetzeswortlaut wie der Gesetzessystematik entgegenstehende Auslegung von § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG: Nicht anders als die bergrechtliche Bewilligung, die dem Schutzbereich des Eigentums nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegt (zu § 8 BBergG vgl. jüngst EGMR, Urt. v. 19. Januar 2017, NVwZ 2017, 1273 [Werra Naturstein GmbH Co. KG ./. Deutschland]), ist auch das Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG), das als Gewinnungs- und Aneignungsrecht ebenfalls durch hoheitliche Beleihung begründet wird und dem Eigenleistungen des Berechtigten gegenüberstehen, sowohl begrifflich dem sachenrechtlichen Grundeigentum gleichgestellt (so BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff., juris Rn. 11) als auch vom Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 63 = juris Rn. 31; Papier, in: Mainz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 14 Rn. 203; Kühne, NVwZ 2018, 214, 215; a. A. Nusser, NVwZ 2017, 1244, 1247 f.) und Art. 31 SächsVerf umfasst. Der mit dem entschädigungslosen Widerruf des Bergwerkseigentum verbundene Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition des jeweiligen Bergwerkseigentümers bedarf auch dann einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage, wenn dem Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtsposition regelt, eine weitgehende Gestaltungsbefugnis hinsichtlich staatlich verliehener Bergbauberechtigungen zukommt und die Nutzung von Bergwerkseigentum stets in besonderem Maße von der Situationsgebundenheit der jeweiligen Lagerstätte abhängt. Selbst wenn der Eigentumsschutz des Bergwerkseigentums mit Teilen des Schrifttums (vgl. zur Bewilligung Nusser, NVwZ 2017, 1244, 1247) insgesamt verneint oder eine ungeschriebene „immanente gesetzliche Beschränkung“ des hoheitlich verliehenen Bergwerkseigentums bejaht wird, erfordert jedenfalls das aus Art. 20 Abs. 1 GG wie aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf 43 44 24 abzuleitende allgemeine Bestimmtheitsgebot für die Rechtfertigung eines belastenden Verwaltungsakts eine in Tatbestand und Rechtsfolge klar gefasste, inhaltlich bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, damit die Normunterworfenen ihr Verhalten rechtzeitig auf eine drohende Entziehung der Bergbauberechtigung wegen Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung ausrichten kann. Daran fehlt es hier nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Eigentumsschutz im bergbaulichen Berechtsamswesen nach dem Bundesberggesetz (Urt. vom 19. Januar 2017 a. a. O.). Ob es den weiten Gestaltungspielraum des Gesetzgebers, der mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I. S. 602) ausdrückliche Regelungen im Zusammenhang mit der Aufhebung von Bergbauberechtigungen (§ 2 Abs. 2) und der Fristen für die Aufnahme der Aufsuchung und der Gewinnung (§ 2 Abs. 3) für bergfreie Bodenschätze nach dem übergeleiteten Bergrecht der DDR getroffen hat, überschritten hätte, die langjährige Nichtaufnahme der Gewinnung als Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG auszugestalten, ist im vorliegenden Anfechtungsstreit gegen den Widerruf des Bergwerkseigentums am bergfreien Kiessand der Klägerin im Feld „H....“ (Sc...............) unerheblich. Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG auf die Nichtaufnahme der Gewinnung zumindest im Fall eines rechtswidrig unbefristet (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 BBergG) verliehenen Bergwerkseigentums zuließe, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal die bergrechtliche Widerrufsregelung des § 18 Abs. 4 BBergG die Anwendbarkeit der allgemeine Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG) nicht allgemein ausschließt (Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum a. a. O. § 18 Rn. 2 ff.). Eine Umdeutung des als gebundene Entscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG ergangenen Widerrufs des Bergwerkseigentums am Feld „H....“ in eine Rücknahme gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 48 VwVfG scheidet unabhängig davon, dass eine gebundene Entscheidung nicht in eine 45 46 47 25 Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann (zu § 47 Abs. 3 VwVfG vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris Rn. 14) hier aus, weil sie der erkennbaren Absicht des Oberbergamts widerspräche (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Da § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG keine Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf von Bergwerkseigentum wegen Nichtaufnahme der Gewinnung darstellt, kommt es für die Aufhebung des angefochtenen Widerrufsbescheids weder auf die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist noch auf die Frage an, ob die Klägerin die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung des bergfreien Kiessands im Feld „H....“ (Sc...............) zu vertreten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war antragsgemäß für notwendig i. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu erklären (zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2012 - 2 A 5.11 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 48 49 50 51 26 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Beschluss vom 30. Mai 2018 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt. 27 Gründe Für die gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 GKG zu bestimmende Höhe des Streitwerts legt der Senat nach Anhörung der Beteiligten in der Berufungsverhandlung die Angaben der Klägerin zugrunde, die 2,5 % der prognostizierten Investitionssumme für die Gewinnungsaufnahme beim Bergwerkseigentum „H....“ in Höhe von 2 Mio. € vorgeschlagen hat. Ein Streitwert von 1.000.000 €, wie ihn das Verwaltungsgericht erstinstanzlich unter Hinweis auf § 40 GKG mit der Erwägung festgesetzt hatte, das widerrufene Bergwerkseigentum sei unbefristet verliehen und auch beleihbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG), weshalb ihm ein besonderer wirtschaftlicher Wert zukomme, hält der Senat mit Blick auf das für einen Abbau des Kiessands zusätzlich erforderliche Durchlaufen des gestuften Verfahrens der bergrechtlichen Vorhabenzulassung und den damit verbundenen Risiken für zu hoch angesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein 1 2