Beschluss
4 E 34/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einer auf Bewilligung von Wohngeld gerichteten Klage handelt es sich um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Bei einer auf Bewilligung von Wohngeld gerichteten Klage handelt es sich um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO.