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Beschluss

4 E 66/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Streit- und Gegenstandswert für ein vom Vollstreckungsgläubiger angestrengten Vollstreckungsverfahren ist regelmäßig geringer zu bemessen als der Wert für das Erkenntnisverfahren (entgegen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14. März 2003 - 4 S 128/03 , juris Rn. 2).
Entscheidungsgründe
Der Streit- und Gegenstandswert für ein vom Vollstreckungsgläubiger angestrengten Vollstreckungsverfahren ist regelmäßig geringer zu bemessen als der Wert für das Erkenntnisverfahren (entgegen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14. März 2003 - 4 S 128/03 , juris Rn. 2).