Beschluss
4 A 87/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 87/16 1 K 1419/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Kostenerstattung und Fallübernahme - Jugendhilfe hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John am 26. Juni 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2015 - 1 K 1419/14 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 132.944,34 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Seine innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten und den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 VwGO) nicht erkennen. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit dem der Kläger die Verurteilung des Beklagten als Träger der örtlichen Jugendhilfe begehrt hat, die vorläufig aufgewendeten Kosten für die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung für den am ....... 2001 geborenen J............ i. H. v. 95.982,25 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit und einen Verwaltungskostenzuschlag i. H. v. einem Drittel dieser Aufwendungen zu erstatten sowie die Jugendhilfeleistung in die eigene Zuständigkeit des Beklagten zu übernehmen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, der Kläger sei für die Gewährung von Leistungen in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII für die Zeit ab dem 5. September 2013 nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig. Nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts vereine der Begriff der Leistung alle Hilfen und Maßnahmen, die im 1 2 3 3 Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten kontinuierlichen jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich seien, die nahtlos aneinander anschlössen und ohne beachtliche zeitliche Unterbrechungen gewährt würden, auch wenn sich innerhalb eines auf längere Zeit angelegten Hilfeprozesses die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschöben und Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich würden. Hier liege kein ununterbrochener Hilfebedarf vor, der am 22. März 2012 mit der sozialpädagogischen Familienhilfe für das im Haushalt seines Vaters im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebende Kind begonnen habe. Diese Hilfe habe zum Ziel gehabt, den Vater bei der Bewältigung eigener Alkohol- und Drogenprobleme zu unterstützen und ihn wegen erzieherischer Defizite in seiner Elternrolle zu stärken. Diese Zielsetzung habe auch noch in der Hilfeplanung vom 3. Mai 2013 im Mittelpunkt gestanden. Der Beklagte habe die Leistungen nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu seiner im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebenden Mutter eingestellt. Zu Beginn der stationären Behandlung des Kindes am 19. Juni 2013 in einer Klinik in M........ sei nicht absehbar gewesen, dass es weder zu seinem Vater noch zu seiner Mutter werde zurückkehren können. Die im Anschluss an die stationäre Behandlung vorgenommene Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim sei als neue Leistung i. S. v. § 86 Abs. 2 SGB VIII anzusehen. Diese vom Kläger mit Bescheid vom 16. September 2013 gemäß § 34 SGB VIII angeordnete Leistungsform stelle sich gegenüber der gewährten sozialpädagogischen Familienhilfe nicht als zur Deckung eines qualitativ unveränderten und kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs dar. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder die Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht 4 4 nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris R. 4). Derartige Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, bei der gemäß § 31 SGB VIII gewährten sozialpädagogischen Erziehungshilfe habe sich der erzieherische Bedarf des Kindes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verändert, da es nach den aktenkundigen Feststellungen des Beklagten vom 14. Januar und 11. Februar 2013 darum gegangen sei, eine geeignete Hilfe für das Kind zu finden, die der Beklagte allerdings nicht gewährt habe, auch nicht nach dem Auszug des Kindes aus dem väterlichen in den mütterlichen Haushalt. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers ist hier zugrunde zu legen, dass Maßnahmen der Erziehungshilfe nach § 27 Abs. 1 SGB VIII stets dann veranlasst sind, wenn eine defizitäre Erziehungs- und Entwicklungssituation in Bezug auf in der Familie lebende Kinder vorliegt. Maßnahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII zielen auf eine umfassende Unterstützung der gesamten Familie ab, um eine Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden und um die Erziehungsfähigkeit der Familie zu stärken, wiederherzustellen und zu sichern. Das Hilfsangebot nach § 31 SGB VIII richtet sich an die gesamte Familie und soll nicht nur in der Familie vorhandene Kinder, sondern alle Familienmitglieder erreichen, bei denen zumeist multiple Probleme vorliegen (vgl. Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 31 SGB VIII, Rn. 12 ff., 19). Diese Voraussetzungen lagen in der aus Vater und Kind bestehenden Familie auch noch in der ersten Hälfte des Jahres 2013 vor. Dies ergibt sich aus den Gesprächsnotizen des Beklagten vom 14. Januar, vom 11. Februar und vom 22. März 2013 sowie aus dem Situationsbericht der die Familienhilfe ausübenden Diakonie R............... vom 12. März 2013 und dem Hilfeplan vom 3. Mai 2013, auch wenn danach der Hilfebedarf des Kindes stärker in den Vordergrund gerückt ist und seine Anmeldung in einer Tagesklinik (Vermerk vom 11. Februar 2013) bzw. seine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik (Anlage zum Situationsbericht der Diakonie vom 12. März 2013) in Erwägung gezogen wurde. Auf die vom Kläger zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung maßgeblich aufgeworfene Frage einer etwaige Verpflichtung des 5 6 7 5 Beklagten, nach dem Wechsel in den Haushalt der Mutter weiter sozialpädagogische Erziehungshilfe nach § 31 SGB VIII zu gewähren, nunmehr wegen der dort möglicherweise vorliegenden Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII, kommt es hier nicht an. Ebenso wenig ist von Belang, ob der Beklagte die der Mutter des Kindes und ihren beiden Töchtern vom 27. März 2012 bis zum 28. Februar 2013 gewährte sozialpädagogische Familienhilfe zu Recht wegen fehlender Mitwirkung eingestellt hat oder verpflichtet gewesen wäre, auch nach dem Wegzug der Mutter und ihrer Töchter aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in denjenigen des Klägers diese Hilfe weiterhin zu gewähren. Denn maßgeblich ist, dass der Beklagte im Anschluss an die zum 12. Mai 2013 mit Bescheid vom 8. Mai 2013 gegenüber dem Vater bewirkte Beendigung der Hilfeleistung nach § 31 SGB VIII der Mutter tatsächlich keine Leistungen nach § 27 ff. SGB VIII gewährt hat, ferner, dass die Zuständigkeit zur Leistungserbringung auf den Kläger übergegangen ist und dass sich schließlich die vom Kläger gewährte Leistung nach § 34 SGB VIII nicht als Fortsetzung der zuvor gewährten Leistung darstellt. Infolge des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu seiner Mutter, die neben dem Vater sorgeberechtigt ist, ist der Beklagte nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur Leistungsgewährung zuständig geworden. Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist hier anzunehmen, weil die Umstände im Zeitpunkt dieses Wechsels haben erkennen lassen, das Kind werde sich dort nicht nur vorübergehend oder auf absehbare Zeit aufhalten, sondern es werde sich dort bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben (vgl. zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts BVerwG, Urt. v. 2. April 2009 - 5 C 2.08 -, juris Rn. 22 = BVerwGE 133, 320). Denn nach einer Notiz des Beklagten vom 7. Mai 2013 hatte die Mutter telefonisch mitgeteilt, dass ihr Sohn bei ihr sei und vorerst auch bleiben werde; er werde auch die Schule in T..... besuchen; dem Wechsel habe der Vater zugestimmt. Dies hat die Mutter des Kindes gegenüber dem Kläger bestätigt (BA I des Klägers, S. 18, 19). Von dem Wechsel der Zuständigkeit infolge eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts zu unterscheiden ist der Wechsel in der Zuständigkeit zur Leistungserbringung. Dieser erfolgt nach § 86c Abs. 1 SGB VIII bei einer 8 9 6 Veränderung der örtlichen Zuständigkeit erst dann, wenn der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Bis dahin bleibt der bisher zuständige örtliche Träger zur Gewährung der Leistung verpflichtet. Diese Regelung sichert die Kontinuität der Hilfegewährung in Fällen, in denen es während der laufenden Leistungserbringung auf Grund einer Änderung in den für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Anknüpfungstatsachen von Gesetzes wegen zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kommt. Sie perpetuiert aber nicht die bisherige Zuständigkeit, sondern normiert im Interesse der Leistungsempfänger eine vorläufige Verpflichtung, Leistungen weiter zu gewähren (Lange in: Schlegel/Voelzke a. a. O., § 86c SGB VIII, Rn. 1, 12; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 7. April 2011 - 12 B 392/11 -, juris Rn. 10). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs verpflichtet gewesen, weiterhin Leistungen zu erbringen, und zwar auch diejenige der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII, die sich gegenüber der sozialpädagogische Erziehungshilfe nach § 31 SGB VIII als andere Leistungsart eines einheitlichen und kontinuierlichen jugendhilferechtlichen Bedarfs darstelle. Denn ungeachtet des für die §§ 86 ff. SGB VIII - und zwar auch für § 86c SGB VIII - maßgeblichen zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (dazu BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, juris Rn. 18 ff. = BVerwGE 120, 166) besteht eine Verpflichtung zur weiteren Leistung nur dann, wenn der bisher zuständige Träger die nach dem Zuständigkeitswechsel erforderliche Leistung auch vorher schon erbracht hatte, denn nur dann können Leistungen "fortgesetzt" werden; darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Leistung fortgesetzt werden soll. Wurde hingegen bis zum Zuständigkeitswechsel eine andere - nicht der Deckung des gleichen jugendhilferechtlichen Bedarfs dienende - Leistung erbracht (hier der sozialpädagogische Erziehungshilfe nach § 31 SGB VIII anstelle der nunmehr erforderlichen Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII) findet § 86c SGB VIII keine Anwendung. Bei der mit Bescheid des Klägers vom 16. September 2013 verfügten Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII handelt es sich gegenüber der sozialpädagogischen Erziehungshilfe gemäß § 31 SGB VIII um eine andere Leistungsart. Während bei 10 11 7 Leistungen nach dieser Vorschrift Adressat die ganze Familie ist (Nellissen in: Schlegel/Voelzke a. a. O, § 31 SGB VIII, Rn. 12), richtet sich die Leistung der Heimunterbringung an Kinder und Jugendliche, deren Eltern mit der Erziehung überfordert sind und die einen Bedarf an Entwicklungsförderung durch Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten besitzen (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 34 SGB VIII, Rn. 40). Entgegen dem Vorbringen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Unterbringungsbedarf des Kindes erst nach dem mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts verbundenen Wechsel der Zuständigkeit entstanden ist. Richtig ist zwar, dass bereits vor dem Zuständigkeitswechsel eine stationäre Unterbringung des Kindes in einer Klinik in M........ in die Wege geleitet war. Das Verwaltungsgericht hat allerdings maßgeblich darauf abgestellt, dass sich erst nach Beginn der stationären Behandlung des Kindes am 19. Juni 2013 ein anderer Hilfebedarf im Hinblick auf seinen Verbleib nach dem Krankenhausaufenthalt herausgestellt hat. Die insoweit vom Kläger geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch bei einer Gesamtbetrachtung des jugendhilferechtlichen Bedarfs nicht. Vielmehr haben ausweislich einer Gesprächsnotiz des Klägers vom 3. Juli 2013 die am Gespräch beteiligten Vertreterinnen der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik des Krankenhauses M........ erstmals die Unterbringung des Kindes in einer heilpädagogischen Wohngruppe empfohlen. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bedarf nach Leistungen gemäß § 34 SGB VIII sei zu Beginn der stationären Behandlung des Kindes noch nicht absehbar gewesen, ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie die Schlussfolgerung, dass die im Anschluss an den stationären Klinik-aufenthalt des Kindes am 5. September 2013 beginnende Unterbringung auch angesichts der zeitlichen Lücke zwischen der Beendigung der Leistung des Beklagten und dem Beginn der Unterbringung als neue Leistung anzusehen ist, für deren Erbringung der Kläger zuständig ist. Soweit der Kläger darauf abstellt, der Beklagte hätte wegen des Zuzugs des Kindes zu seiner im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebenden Mutter weiter Hilfe gewähren müssen und deshalb der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe diesen Umstand i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt (vgl. 12 8 allgemein zur Darlegung ernstlicher Zweifel wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 7b; SächsOVG, Beschl. v. 29. September 2014 - 4 A 311/13 -, juris Rn. 2). Denn auf die vom Kläger vermisste weitere Aufklärung der Frage, ob der Beklagte es bei einer Einstellung der Leistungen gegenüber dem Vater und dem Kind hätte belassen dürfen oder ob er zu weiteren Aktivitäten verpflichtet gewesen wäre, kommt es nicht an. 3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Der Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2018 - 3 A 223/18 -, juris Rn. 12). Dem Vorbringen des Klägers kann für eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. Januar 2004 a. a. O.) nichts entnommen werden. Aus den vorstehenden (zu 2.) Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO nicht gerichtskostenfrei, weil Sozialleistungsträger um die Erstattung von Kosten streiten. 13 14 15 16 9 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Streitgegenständlich ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag zu 1. ein i. H. v. 95.982,25 € geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch. Mit dem Antrag zu 2. begehrt der Kläger zusätzlich einen Verwaltungskostenzuschlag von einem Drittel der eingeklagten Kosten, somit einen weiteren Betrag von 31.962,09 €. Schließlich begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 3. die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Jugendhilfeleistungen in eigener Zuständigkeit; hierfür ist der Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,00 € anzusetzen. Die Summe der Einzelstreitwerte ergibt den tenorierten Betrag. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez.: Künzler Pastor John Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 09.07.2018 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte 17 18