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Urteil

5 A 69/18.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 69/18.A 7 K 2905/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Verfahren nach dem AsylG hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 am 17. Oktober 2018 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, mit dem eine auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gerichtete Klage mangels Wahrung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen wurde. Der am... Dezember.... in B....... geborene Kläger ist libyscher Staatsangehöriger unbekannter Volks- und Religionszugehörigkeit. Er hat Libyen eigenem Vorbringen zufolge am 18. September 2014 verlassen und reiste am 8. oder 9. Oktober 2014 über das Mittelmeer und Italien in die Bundesrepublik ein. Am 3. Juni 2015 stellte er einen Asylantrag. Diesen begründete er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24. Mai 2016. Mit Bescheid vom 17. August 2016 wurden dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter erfolgte eine Ausreiseaufforderung. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, wurde die Abschiebung nach Libyen angedroht. Der Bescheid enthält eine 1 2 3 3 Rechtsbehelfsbelehrung, in der es u.a. heißt: "Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein." Einen Hinweis auf die Form der Erhebung der Klage enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Der Bescheid vom 17. August 2016 wurde dem Kläger mittels Zustellungsurkunde am 23. August 2016 an die Adresse R..............-Str. .. in..... A................ zugestellt. Gemäß der Zustellungsurkunde hat der Postbedienstete das Schriftstück zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Der Kläger hat am 13. Oktober 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger ausgeführt und eidesstattlich versichert: Er habe von dem Bescheid erstmalig am 29. September 2016 Kenntnis erhalten. Er wohne unter der Adresse R..............-Str. .. in A................ zusammen mit Herrn .... O.... Mit diesem habe er die gegenseitige Vereinbarung für den Fall der Ortsabwesenheit der beiden getroffen, dass der andere für die Post des jeweils anderen mit Sorge trägt. Dies habe in der Vergangenheit immer hervorragend funktioniert. Fristen seien zu keiner Zeit versäumt worden. Immer dann, wenn der Kläger ortsabwesend gewesen sei, habe er seinen Mitbewohner von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt und habe dieser ihm die Post dahin nachgesandt. Nur in diesem speziellen Fall habe Herr O... den Bescheid erst verspätet an den Kläger weitergeleitet. Der Kläger habe den Bescheid erst am 29. September 2016 unter seinem damaligen Aufenthaltsort A................ . in O........ erhalten. Den Sachverhalt hat Herr ..... O... in einer eidesstattlichen Versicherung vom 17. Oktober 2016 bestätigt. Der Kläger hat weiter ausgeführt, unabhängig hiervon gelte für die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist zur Erhebung der Klage. Denn die in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Formulierung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, sei geeignet, bei dem Betroffenen den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass die Klage bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Weiter wurde zur Sache ausgeführt. 4 5 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2017 - 7 K 2905/16.A - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die zweiwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylG nicht gewahrt sei. Der angefochtene Bescheid sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht fehlerhaft, weshalb nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist gelte. Mit dem Hinweis, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, werde nicht der dem Gesetz entgegenstehende Eindruck erweckt, dass die Klage schriftlich eingereicht werden müsse und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Der Zusammenhang des Wortes "abgefasst" mit der im gleichen Halbsatz angeführten deutschen Sprache sei vielmehr als Hinweis auf die Notwendigkeit der Formulierung der Klage in deutscher Sprache zu verstehen. Dem Kläger sei hinsichtlich der versäumten Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Denn der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Der Kläger halte sich im Bundesgebiet allein zu dem Zweck auf, den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Er müsse - gerade mit zunehmender Dauer des Verfahrens - jederzeit mit dem Ergehen einer Entscheidung seitens der Beklagten rechnen und entsprechend jederzeit zum Empfang einer Entscheidung bereit sein. Hierzu gehöre, sich täglich nach eingegangener Post zu erkundigen. Dies sei insbesondere auch wegen der im Asylverfahren vorgesehenen kurzen Rechtsbehelfsfristen zwingend geboten. Hierzu hätte sich der Kläger bei Abwesenheit etwa telefonisch täglich nach Post erkundigen können und müssen. Bediene sich der Asylbewerber bei Abwesenheit von der den Behörden bekannten Wohnanschrift zur Wahrnehmung der eigenen Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Dritter dahingehend, ihn über einen Eingang von eingehender Post zu informieren, sei ein Verschulden dieser Dritten im Falle versäumter Information nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Asylbewerber selbst zuzurechnen. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 5. Januar 2018 - 5 A 1306/17.A - zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Januar 2018 zugestellt. Die Berufung wurde am 22. Februar 2018 begründet. 6 7 5 Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger zunächst seinen Vortrag zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides und des daraus folgenden Laufs der Jahresfrist. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hierzu hat er in Ergänzung der Klagebegründung in Kopie und Übersetzung eine schriftliche Anzeige seines Bruders A................. A....... vom 1. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft Süd-Bengasi vorgelegt. Zumindest aber lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. Abschiebungshindernisse vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2017 - 7 K 2905/16.A - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zumindest den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie hilfsweise Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht mangels Wahrung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat. 1. Die Klage ist verfristet erhoben worden. Der angefochtene Bescheid vom 17. August 2016 wurde dem Kläger am 23. August 2016 ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 10 Abs. 5 AsylG, § 56 VwGO und § 180 ZPO zugestellt. Mit der am 13. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage wird die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG nicht gewahrt. Diese Klagefrist wurde durch die dem Bescheid in deutscher Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auch in Lauf gesetzt. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung 8 9 10 11 12 13 6 enthält die zwingend geforderten Angaben und ist auch nicht wegen des nicht erforderlichen Zusatzes, wonach die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer hinsichtlich der hier in Streit stehenden Formulierung identischen Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - ausgeführt: "1.1 Die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) ist hier durch die am 12. April 2017 bewirkte Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt und durch die am 4. Mai 2017 erhobene Klage nicht gewahrt worden; die dem Bescheid in deutscher Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält die zwingend geforderten Angaben (a) und ist auch nicht wegen eines nicht erforderlichen Zusatzes unrichtig (b). a) Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Die dem Bescheid vom 10. April 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält diese zwingenden Angaben und gibt diese zutreffend wieder. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 , vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 und vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 2 f. sowie Beschluss vom 17. September 1954 - 4 B 08.54 - BVerwGE 1, 192 ). Unschädlich ist daher, dass über die möglichen Formen der Klageerhebung einschließlich der Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht belehrt worden ist. b) Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache" (bb) "abgefasst" (cc) sein muss, macht diese nicht unrichtig. aa) Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 sowie Beschlüsse vom 27. Februar 1981 - 6 B 19.81 - DÖV 1981, 635, vom 11. Mai 1994 - 11 B 66.94 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 63 S. 1, vom 14. Februar 2000 - 7 B 200.99 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77 S. 10 f., vom 16. November 2012 - 1 WB 3.12 - NZWehrr 2013, 168 , vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 6). Dabei ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte 7 (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1981 - 6 B 19.81 - DÖV 1981, 635). Ungeachtet des Umstandes, dass der Empfänger eines Asylbescheids in der Regel der deutschen Sprache unkundig ist, ist wegen der Maßgeblichkeit der deutschen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung auf einen Empfänger abzustellen, der der deutschen Sprache mächtig ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A - juris Rn. 51). bb) Der Hinweis auf die Einreichung "in deutscher Sprache" ist weder fehlerhaft noch irreführend. Denn die Gerichtssprache ist deutsch (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG). Eine in einer anderen Sprache erhobene Klage ist unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 168 S. 28; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 StR 815/80 - BGHSt 30, 182). Diesem zutreffenden Hinweis auf die Gerichtssprache wird ein objektiver Empfänger in der Situation des Klägers die maßgebliche Bedeutung beimessen; schon deswegen wird er dem Verb "abfassen" kein eigenständiges Gewicht einräumen. Asylantragstellern wird im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, ihr Anliegen - auch bei der Antragstellung - in ihrer Muttersprache vorzutragen (§ 17 Abs. 1 AsylG). Erst bei der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens müssen sie ihr Anliegen in deutscher Sprache formulieren. Da es sich hierbei um eine für die Asylantragsteller wesentliche Änderung der verfahrensrechtlichen Gegebenheiten handelt, werden sie den Zusatz als Information über die nunmehr vor Gericht zu verwendende Sprache auffassen. cc) Auch sonst macht der Zusatz, dass die Klage in deutscher Sprache "abgefasst" sein muss, die Rechtsbehelfsbelehrung weder fehlerhaft noch irreführend. Er ist - unterstellt, der Adressat des Bescheids misst diesem Wort überhaupt ein eigenständiges Gewicht zu - nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage vom Kläger selbst schriftlich im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben werden müsse, obwohl die Klageerhebung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) möglich ist. Nicht zu vertiefen ist, inwieweit "abfassen" vorrangig oder gar ausschließlich auf eine Verschriftlichung der Klage weist oder bereits semantisch offen zu interpretieren ist und neben der schriftlichen Klageerhebung auch andere Formen einschließlich der Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle umschließt (aus der obergerichtlichen Rechtsprechung s. dazu einerseits OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17- NVwZ 2017, 1477, andererseits OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 Bf 32/17.A - juris; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 6 B 17.31442 - juris; Urteil vom 10. Januar 2018 - 13a B 17.31116 - NVwZ 2018, 838; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 - juris). Denn selbst wenn "abfassen" im Sinne einer Verschriftlichung zu verstehen wäre, wäre der Zusatz allein deswegen weder fehlerhaft noch irreführend. Denn eine wirksame Klageerhebung verlangt stets die Verschriftlichung des klägerischen Begehrens. Dies gilt auch für eine vom Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Klage. Denn hierbei muss das vom Kläger mündlich geäußerte Begehren vom Urkundsbeamten (in deutscher 8 Sprache) niedergeschrieben, protokolliert und vom jeweiligen Kläger gezeichnet werden; erst mit dieser Verschriftlichung liegt eine wirksame Klageerhebung vor. Der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger selbst für die Verschriftlichung zu sorgen habe, mithin eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten nicht möglich sei. Dem steht die passivische Form des Partizips Perfekt "abgefasst" in Verbindung mit dem Hilfsverb "müssen" (" ... muss ... abgefasst sein") entgegen. Die Verwendung des Passivs trifft - zutreffend - allein eine Aussage dazu, dass eine Verschriftlichung notwendig ist. Sie enthält gerade keine Aussage dazu, wer die Klage abfassen bzw. für die Verschriftlichung der Klage sorgen muss. Dies kann mithin auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorangegangenen Satz der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung der Tag des "Eingangs" beim Verwaltungsgericht maßgebend ist. Eine wirksame Klageerhebung liegt (erst) vor, wenn die Klage in verschriftlichter Form beim Verwaltungsgericht vorliegt. Auch bei einer Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist damit für den Eingang der Klage maßgeblich, wann diese in verschriftlichter Form vorliegt.“ Dem schließt sich der erkennende Senat an. 2. Dem Kläger war auch nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Kläger hat die Klagefrist nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet versäumt. Der Kläger hat geltend gemacht, zumindest vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 23. August 2016 bis zum Erhalt des Bescheides am 29. September 2016 nicht in seiner Wohnung in A................, sondern bei einem Freund in O........ gewesen zu sein. Er habe mit seinem Mitbewohner, Herrn O..., die gegenseitige Vereinbarung für den Fall der Ortsabwesenheit getroffen, dass der andere für die Post des jeweils anderen mit Sorge trägt. Dies habe in der Vergangenheit immer hervorragend funktioniert. Fristen seien zu keiner Zeit versäumt worden. Immer dann, wenn der Kläger ortsabwesend gewesen sei, habe er seinen Mitbewohner von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt und habe dieser ihm die Post dahin nachgesandt. Nur in diesem speziellen Fall habe Herr O... den Bescheid erst verspätet an den Kläger weitergeleitet. Damit hat der Kläger eine unverschuldete Fristversäumung nicht dargelegt. Es ist außerhalb des Asylverfahrens allgemein anerkannt, dass bei einer vorübergehenden 14 15 16 17 9 Abwesenheit z.B. wegen Urlaubs oder einer Geschäftsreise von bis zu sechs Wochen keine besonderen Vorkehrungen für mögliche Zustellungen getroffen werden müssen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn besondere Umstände vorliegen, die für den Betroffenen Anlass hätten sein müssen, besondere Vorkehrungen zu treffen, damit er Kenntnis erlangt, etwa weil er mit einer alsbaldigen Zustellung rechnen musste (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 60 Rn. 10). Im Asylverfahren ist jedoch § 10 Abs. 1 AsylG zu beachten. Hiernach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Es kann hier dahinstehen, ob die mindestens fünfwöchige Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung bereits zu einem "Anschriftenwechsel" geführt hat, der die Verpflichtung zur Mitteilung der Anschriftenänderung ausgelöst hat. Jedenfalls musste der Kläger eine verlässliche Vorsorge dafür treffen, dass mögliche Sendungen von einer zuverlässigen Person in Empfang genommen werden und darüber hinaus im Anschluss daran eine zeitnahe Information weitergegeben wird (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-Asyl, § 10 Rn. 219). Hierbei ist zu fordern, dass sich der Kläger in kürzesten Abständen zuverlässig und regelmäßig vergewissert, dass keine Sendungen zugestellt wurden bzw. eingegangen sind. Die Länge der Intervalle wird durch die kurze Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG bestimmt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 10 Rn. 228). Dass sich der Kläger in zumindest wöchentlichen Intervallen bei Herrn O... nach eingegangenen Postsendungen erkundigt hat, hat er weder innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch später geltend gemacht. Eine solche Erkundigung ist nach dem Geschehensablauf auch ausgeschlossen. Der Kläger wurde auch über seine Pflichten aus § 10 AsylG belehrt. Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hinzuweisen. In der Behördenakte befindet sich das entsprechende Belehrungsformular in deutscher und arabischer Sprache. Es fehlen aber ein Aushändigungsvermerk und eine Empfangsbestätigung des Klägers. Gemäß der Niederschrift über die Anhörung am 18 19 10 24. Mai 2016 hat der Kläger jedoch auf Nachfrage bestätigt, dass ihm der Inhalt der bei der Antragstellung ausgehändigten "Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller" bekannt sei und dass er diese verstanden habe. Der Kläger hat auf dem Kontrollbogen bestätigt, dass die Anhörung in arabischer Sprache durchgeführt wurde und es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Dies genügt. 3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte 20 21 11 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Tischer Helmert