Urteil
1 A 84/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 84/16 4 K 448/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Beklagter - - Berufungsbeklagter - beigeladen: Frau wegen Rückbau eines Dachflächenfensters hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Holthaus und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. Juli 2015 - 4 K 448/13 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung zu erlassen, mit der dem Eigentümer des Grundstücks ...................................................................... aufgegeben wird, das auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite des Wohngebäudes H................................. eingebaute Dachflächenfenster zurückzubauen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten ein bauaufsichtliches Einstreiten im Hinblick auf ein Dachflächenfenster auf dem ehemaligen Nachbargrundstück der Beigeladenen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1........................................................................................ Es handelt sich um einen Dreiseitenhof. Im hinteren (westlichen) Bereich des Grundstücks, parallel zur Straße A..........., und im nördlichen Bereich, giebelständig, ist das Grundstück jeweils grenzständig mit Wohngebäuden des Klägers bebaut. An die Giebelwand des im 1 2 3 hinteren (westlichen) Grundstücksbereich befindlichen Wohngebäudes des Klägers ist südlich auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze das ehemals im Eigentum der Beigeladenen stehende Wohngebäude angebaut. Die Beigeladene war Eigentümerin des benachbarten (südlichen) Grundstücks G2...................................................................................... Das Wohngebäude des Klägers besteht aus dem Erdgeschoss und einem Obergeschoss mit Pultdach, das der Beigeladenen aus dem Erdgeschoss und einem ausgebauten Obergeschoss mit Satteldach. An das ehemals im Eigentum der Beigeladenen stehende Wohngebäude, ebenfalls südlich angrenzend an das Grundstück des Klägers, schließt sich ein Stallgebäude an, das giebelständig zur Straße A........... verläuft. Im September 2010 hatte der ehemalige Eigentümer des südlich benachbarten, sodann ehemals im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücks im Dachgeschoss - auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite des Dachs - des bestehenden, unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Wohngebäudes zwei liegende, jeweils ca. 1,28 m x 1,48 m große Dachflächenfenster eingebaut. Das in Streit stehende Dachflächenfenster weist einen Abstand zur Außenwand des anstoßenden Wohnhauses des Klägers von ca. 1,30 m auf. Der Abstand zum Schnittpunkt der Traufe des Gebäudes H........... mit der Kante Ostgiebel des anstoßenden Wohngebäudes des Klägers beträgt ca. 2,50 m. Am 11. September 2010 und am 5. Dezember 2010 wandte sich der Kläger an die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten mit der Bitte um Prüfung der Rechtmäßigkeit der eingebauten Dachflächenfenster. Mit Schreiben vom 17. März 2011 beantragte der Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten, den Rückbau der zwei Dachflächenfenster im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens anzuordnen. Die Dachflächenfenster hielten den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Die Beigeladene baute in der Folge das dem Wohngebäude des Klägers am nächsten liegende der beiden Dachflächenfenster (westlich) aus und schloss die Öffnung. Auf eine Aufforderung des Beklagten hin legte die Beigeladene das schriftliche Ergebnis über die Prüfung der „brandschutztechnischen Belange“ in Bezug auf den 3 4 5 6 4 Abstand des Dachflächenfensters des Ingenieurbüros H....... und B.... vom 27. März 2012 vor. Daraus geht hervor, dass der „Abstand Dachfenster zur Außenwand des anstoßenden Nachbargebäudes“ ca. 1,30 m beträgt und der „Abstand Dachfenster zum Schnittpunkt Traufe Gebäude H.............. mit der Kante Ostgiebel des anstoßenden Nachbargebäudes“ ca. 2,50 m. Weiter wird in diesem Prüfbericht ausgeführt, dass „aus brandschutzrechtlichen Gründen keine Bedenken gegen das liegende Dachfenster“ bestünden. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2012 mit, dass aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde kein Handlungsbedarf bestehe. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 am 23. Oktober 2012 Widerspruch, mit dem er ein bauaufsichtliches Einschreiten im Hinblick auf das noch nicht zurückgebaute (östliche) Dachflächenfenster forderte. Mit dem Schreiben vom 8. Mai 2012 liege ein Bescheid des Beklagten vor, mit dem endgültig sein Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt worden sei. Der Einbau des noch verbliebenen Dachflächenfensters auf dem benachbarten Gebäude verstoße gegen die brandschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 30 ff. SächsBO. Ihm stehe ein Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zu. Die dem Grundstück des Klägers zugewandte Außenwand des benachbarten ehemals im Eigentum der Beigeladenen stehenden Gebäudes unterliege den Anforderungen einer Brandwand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO, da das Gebäude grenzständig errichtet sei und die Nachbarbebauung giebelständig anschließe. Damit seien auf das Dachflächenfenster die Bestimmungen des § 32 Abs. 5 SächsBO anzuwenden. Der gesetzliche geforderte Mindestabstand von 1,25 m von der Unterkante des Dachflächenfensters bis zur Traufkante der Brandwand sei nicht gegeben. Der Rückbau des Dachflächenfensters sei daher anzuordnen. Am 16. Januar 2013 führten zwei Mitarbeiter des Bauaufsichtsamts des Beklagten einen Ortstermin durch. Hierbei ermittelten sie ausweislich des Kontrollberichts vom gleichen Tag u. a. die Größe des Dachflächenfensters mit 1,28 m (Breite) x 1,48 m (Höhe), eine Brüstungshöhe von 1,30 m sowie den Abstand des Fensters zur benachbarten Scheune mit 1,64 m. Weiterhin kamen die Mitarbeiter des Bauaufsichtsamts des Beklagten zu dem Ergebnis, dass die Dachfläche und damit 7 8 9 5 auch das Dachfenster höher angeordnet sei als die umliegende Bebauung, so dass keine Gefährdung der Nachbarbebauung zu befürchten sei, zumal im Schlafraum sehr wenig Brandlast vorhanden sei. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass durch das vorhandene Dachflächenfenster keine Gefährdung, weder zum noch vom Nachbargrundstück, ausgehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch zurück. Zwar verstoße das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften; ein Absehen vom Einschreiten sei jedoch gerechtfertigt, da der Nachbar trotz Verletzung nachbarschützender Vorschriften ausnahmsweise tatsächlich nicht spürbar beeinträchtigt werde. Eine konkrete Gefahr sei vorliegend nicht zu erkennen. Das Dachflächenfenster sei höher angeordnet als der Dachfirst des Gebäudes des Klägers. Zudem sei das Dachflächenfenster im Verhältnis zum Wohngebäude des Klägers seitlich versetzt angeordnet und weise zum Dach des Klägers einen Abstand von ca. 2,50 m auf. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass bei einem Brandereignis durch das Dachflächenfenster kein Brandüberschlag zu dem Gebäude des Klägers erfolge. Unter Brandschutzgesichtspunkten komme es im Ergebnis zu keiner spürbaren Beeinträchtigung zu Lasten des Gebäudes des Klägers. Auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten ergebe sich ein Anspruch nicht. Vermehrte Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück wären zwar denkbar, führten jedoch nicht zu einer Einengung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde. Der Kläger hat am 14. Juni 2013 zunächst eine Untätigkeitsklage erhoben, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 als Verpflichtungsklage weitergeführt worden ist. Ein Überschlagen eines Feuers sei aufgrund des gegebenen Abstands zwischen dem Fenster und dem Nachbargebäude nicht auszuschließen. Mit der Unterschreitung des Mindestabstands nach § 32 Abs. 5 SächsBO sei eine Gefährdung des Nachbargrundstücks bereits indiziert, so dass es der Feststellung einer konkreten Gefährdung nicht bedürfe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 und den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 24. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens gegenüber dem 10 11 12 6 Eigentümer des Grundstücks H..............................., anzuordnen, das auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite des Wohngebäudes H................................. eingebaute Dachfenster zurückzubauen, hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Von dem streitgegenständlichen Dachflächenfenster gehe keine Gefährdung des Grundstücks des Klägers aus. Dieser werde nicht spürbar beeinträchtigt. Auch wenn eine geringfügige Unterschreitung des Mindestabstandes nicht auszuschließen sei, so habe doch der sachkundige Vertreter des Bauaufsichtsamts im Ergebnis der Ortsbesichtigung das Vorliegen einer konkreten Gefahr verneint. Da die Dachebene mit dem streitgegenständlichen Fenster wesentlich höher als der First des anschließenden Wohnhauses sei, könne bei einem Brandereignis keine Übertragung von Feuer auf das Grundstück des Klägers erfolgen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Einsichtnahmemöglichkeit nicht verletzt. Die Grenze der Zumutbarkeit sei nicht überschritten. Am 31. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2018 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 2015 - 4 K 448/13 - die Klage abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage sei im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Die ein bauaufsichtliches Einschreiten ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erlass einer Rückbauanordnung nach § 80 SächsBO zu. Das Verfahren sei verfahrensfrei und materiell illegal. Es verstoße gegen § 32 Abs. 5 Satz 2 13 14 15 16 7 SächsBO, wonach u. a. Öffnungen in der Bedachung mindestens 1,25 m von Brandwänden oder Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig seien, entfernt sein müssen, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind. Das in das Dach eingebaute Dachfenster der Beigeladenen halte den erforderlichen Abstand nicht ein. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass es nur 0,95 m von der Wand entfernt sei. Die Beklagte sei jedoch zum Einschreiten nicht verpflichtet. Denn der Kläger sei als Nachbar trotz der Verletzung dieser nachbarschützenden Vorschriften durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands ausnahmsweise tatsächlich nicht spürbar beeinträchtigt. Die Gefahr, dass im Brandfall Feuer durch das Dachliegefenster auf das benachbarte Grundstück des Klägers übergreife, sei durch die Lage des Fensters der Beigeladenen erheblich gemindert. Die Dachebene dieses Fensters liege wesentlich höher als der First des sich anschließenden Wohngebäudes des Klägers. Zudem sei das Fenster noch ausreichend entfernt und im Verhältnis zum Wohngebäude des Klägers seitlich versetzt angeordnet. Der Abstand zwischen dem streitbefangenen Fenster zum Schnittpunkt Traufe des Gebäudes der Beigeladenen mit der Giebelkante des Gebäudes des Klägers belaufe sich auf ca. 2,50 m. Daher könne davon ausgegangen werden, dass bei einem Brandereignis durch das Dachflächenfenster kein Brandüberschlag zu dem Gebäude des Klägers erfolge. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Durch das eingebaute Dachflächenfenster ergebe sich keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers, auch nicht durch eine durch das Fenster gegebene Einsichtnahmemöglichkeit. Auf den Antrag des Klägers vom 10. Februar 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2018 - 1 A 84/16 - die Berufung gegen das ihm am 13. Januar 2016 zugestellte Urteil zugelassen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er habe einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, bauaufsichtsrechtlich einzuschreiten, oder auf Verpflichtung des Beklagten, über ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zu entscheiden. Das Dachflächenfenster halte entgegen § 32 Abs. 5 SächsBO nicht den Mindestabstand von 1,25 m von der Unterkante des Dachflächenfensters bis zur Traufkante der Brandmauer ein. Der Abstand betrage lediglich 0,95 m. Damit verstoße das Dachflächenfenster unstreitig gegen nachbarschützende Vorschriften. Als Nachbar 17 18 8 sei er aufgrund der Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 32 Abs. 5 SächsBO auch tatsächlich spürbar beeinträchtigt. Das Dachflächenfenster befinde sich unterhalb des Dachfirstes in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude bzw. der Hauswand des sich anschließenden Wohngebäudes des Klägers. Die Größe des streitgegenständlichen Dachfensters von ca. 2 m², die grenzständige Lage des Wohnhauses der Beigeladenen sowie die Beschaffenheit, Lage und Besonderheiten des klägerischen Grundstücks begründeten dabei eine spürbare Beeinträchtigung. Der Abstand zwischen dem streitbefangenen Fenster zum Schnittpunkt Traufe des Gebäudes der Beigeladenen mit der Giebelkante betrage lediglich 2,50 m. Allein aufgrund dessen sei bei einem Brandereignis durch das Dachflächenfenster ein Brandüberschlag zu dem Gebäude des Klägers nicht ausgeschlossen, vielmehr zu erwarten. Aufgrund des geringen Abstands zur Bedachung (Dachtraufe und Dachfirst) als auch zur Außenwand des klägerischen Wohngebäudes und der Lage des Fensters unterhalb des Dachfirstes sei bereits nicht sicher auszuschließen, dass sich aufgrund der Größe der Dachöffnung von ca. 2 m² eine erhebliche Brandgefahr auf dem anschließenden Gebäude des Klägers realisiere. Die Dachtraufe befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Dachfenster, so dass bereits aus diesem Umstand eine erhebliche Gefahr der Brandübertragung resultiere. Diese Gefahr könne zusätzlich durch nachteilige Windrichtungen verstärkt werden. Hinter dem Dachflächenfenster befinde sich der Schlafraum der Beigeladenen. Gerade Matratzen, Bettwäsche und in Kleiderschränken befindliche Kleidungsstücke bewirkten eine erheblich verstärkte Brandgefahr. Der Beklagte sei auch zum Einschreiten verpflichtet; sein Ermessen sei auf Null reduziert. Aufgrund des Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften sei das Ermessen der Bauaufsichtsbehörden nicht frei, sondern es bestehe grundsätzlich ein auf Beseitigung der Störung gerichtetes intendiertes Ermessen. Eine Ermessensreduzierung sei nach der Senatsrechtsprechung zwingend, wenn die bauliche Anlage gegen eine den Schutz des Nachbarn bezweckende Norm des öffentlichen Rechts verstoße. Die materielle Illegalität für ein Einschreiten oder eine Ermessensreduzierung auf Null sei ausreichend. Der Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 5 SächsBO besage, dass ein Abstand von 1,25 m eingehalten werden müsse. Im Rahmen der Gefahrenabwehr und gerade im Falle der Brandvorsorge dürften aufgrund der Unkalkulierbarkeit der möglicherweise eintretenden Folgen keine Ausnahmen 19 9 gemacht werden. Zudem gebe es keinen Erfahrungssatz dazu, in welchem Abstand das streitgegenständliche Fenster noch als ausreichend entfernt angesehen werden könne. Die brandschutzrechtliche Einordnung durch den Vertreter des Bauaufsichtsamts unter Hinzuziehung der Brandschutzbehörde und der Landesstelle für Bautechnik im Hinblick auf die Freiheit der Gefahr eines Brandüberschlags sei falsch. Die brandschutzrechtliche Beurteilung beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung. Das streitgegenständliche Dachfenster befinde sich nicht oberhalb des Dachfirstes. Die Bewertung der Gefahrenlage beruhe daher auf falschen Tatsachen, welchen das Verwaltungsgericht gefolgt sei. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle sei zwingend die Vorprägung des Grundstücks sowie die von den Gebäuden in der näheren Umgebung ausgehende Prägung zu berücksichtigen. Vor der Errichtung des Vorhabens habe sich seitens des Wohnhauses der Beigeladenen keine Einsichtsmöglichkeit in das Grundstück des Klägers ergeben. Eine Vorbelastung durch Einsichtnahme habe somit nicht bestanden. Bei dem Grundstück des Klägers handele es sich ferner um einen Dreiseitenhof in einem durch dörfliche Bebauung geprägten Umfeld. Der Gebietscharakter entspreche daher nicht einem typischen innerörtlichen Bereich, vielmehr einem Dorf, wobei hier die in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehörenden Einsichtsmöglichkeiten in das eigene Grundstück gerade nicht zur Normalität gehörten. Die Nachbarbebauung - sei sie auch Grenzbebauung - verfüge über keine Öffnungen zum jeweiligen Nachbargrundstück. Charakteristisch sei daher eine Grundstücksumgrenzung, in welcher sich privates Leben gänzlich abgeschirmt innerhalb eines geschlossenen Raums abspiele bzw. abspielen könne. Dem Kläger werde nunmehr die Möglichkeit genommen, Dritte von der Einsichtnahme auszuschließen oder sich davor zu verwahren. Die Einsichtsmöglichkeit überschreite die Grenze der Zumutbarkeit. Das Interesse des Klägers an der ungestörten Nutzung seines Eigentums überwiege das Interesse des Bauherrn an der Belichtung seines Dachgeschosses. Das Dachflächenfenster halte auch einen angemessenen Sozialabstand zur Grenze des Klägers nicht ein. Der Kläger beantragt, 20 21 10 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. Juli 2015 - 4 K 448/13 - den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks H..............................., anzuordnen, das auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite des Wohngebäudes H................................. eingebaute Dachflächenfenster zurückzubauen, hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagen zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Auch wenn der gem. § 32 Abs. 5 SächsBO geforderte Abstand von 1,25 m um 0,30 m unterschritten werde, bestehe im vorliegenden Fall nach der erneuten Einschätzung des Bauaufsichtsamts aufgrund des Vorliegens eines atypischen Falls keine Gefahr für das Nachbargrundstück. Es sei immer eine Frage des Einzelfalls, ob eine atypische Fallkonstellation vorliege, die ein Absehen vom Einschreiten rechtfertige. Vorliegend werde der Nachbar trotz der Verletzung nachbarschützender Vorschriften ausnahmsweise tatsächlich nicht spürbar beeinträchtigt. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Einsichtsmöglichkeit nicht verletzt. Im bebauten innerörtlichen Bereich - wie vorliegend - gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken oder Gebäuden Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden könne. Eine Vorbelastung hinsichtlich der Einsicht habe bereits vor Errichtung der Dachliegefenster bestanden. In die Räume des Erdgeschosses eines Gebäudes, welches der Art des Wohngebäudes des Klägers gleichzustellen sei, sei regelmäßig eine Einsicht von einem ebenerdigen Standpunkt aus möglich. 22 23 11 In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 hat die Beigeladene angegeben, dass sie das Grundstück zwischenzeitlich verkauft habe. Der neue Eigentümer nutze den hinter dem streitgegenständlichen Dachflächenfenster befindlichen Raum nicht als Schlafzimmer, sondern als Arbeitszimmer. Zwei in ihrer Hauswandwand im 1. Obergeschoss befindlich gewesene und zum Hof des Klägers ausgerichtete Fenster seien im Zuge des Einbaus der Dachflächenfenster als Ausgleich geschlossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände) - insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2018 -, und die vorgelegten Behördenakten (eine Heftung des Beklagten und eine Heftung der Landesdirektion Sachsen) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Dabei ist es für das Berufungsverfahren unerheblich, dass die Beigeladene zwischenzeitlich das Grundstück mit dem Wohnhaus, auf dessen Dach sich das streitbefangene Fenster befindet, veräußert hat. Es bedurfte insbesondere nicht der Beiladung des neuen Eigentümers. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der Streitsache auf den Prozess keinen Einfluss. § 265 ZPO ist nicht nur auf die zwischen den Prozessparteien - dem Kläger und dem Beklagten - streitbefangene Sache anwendbar. Sie greift auch in dem Fall, in dem eine streitbefangene Sache eines Beigeladenen veräußert wird. Die in § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung des § 265 ZPO muss den im Verhältnis zum Zivilprozess bestehenden Besonderheiten des Verwaltungsprozessrechts Rechnung tragen. Der Beteiligtenbegriff des § 63 VwGO schließt neben dem Kläger und dem Beklagten auch den Beigeladenen ein, dessen prozessuale Rechtsstellung dann, wenn die Beiladung wegen einer unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig ist, derjenigen der Hauptbeteiligten weitgehend angenähert ist (§ 66 Satz 2 VwGO). Der Zweck des § 265 ZPO, das Prozessrechtsverhältnis vor materiellrechtlichen Änderungen abzuschirmen und den Prozess unabhängig davon mit demjenigen zu 24 25 26 27 12 Ende zu führen, mit dem er begonnen wurde, erfordert in der Situation des Verwaltungsprozessrechts die Anwendung auch auf den notwendig Beigeladenen, der im materiellen Sinne der Streitgegner des Klägers ist (BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2012 -1 B 130/12 - juris Rn. 8). Eine Beiladung ist auch nicht deshalb notwendig, um die Rechtskraft des Urteils auf den Erwerber als Rechtsnachfolger der Beigeladenen zu erstrecken. Denn nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet das rechtskräftige Urteil über die Beteiligten - einschließlich der Beigeladenen - hinaus auch deren Rechtsnachfolger (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2011 a. a. O. Rn. 4 und Beschl. v. 6. Mai 1992 - 4 B 139.91 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2012 a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gem. § 80 Satz 1 SächsBO. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gem. § 80 Satz 1 SächsBO. Das Dachflächenfenster steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es materiell illegal ist. Es können auch nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Schließlich ist das Entschließungsermessen des Beklagten, ob er gegen das bauordnungswidrige Dachflächenfenster einschreitet, auf Null reduziert, so dass jede andere Entscheidung als zu Gunsten des Klägers einzuschreiten, ermessensfehlerhaft wäre. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO ist der Ausgangsbescheid des Beklagten in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen gefunden hat. Mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 8. Mai 2012 um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Zwar ist das Schreiben nicht als 28 29 30 13 Bescheid bezeichnet, zudem enthält er keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beklagte trifft mit dem Schreiben jedoch eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Das Schreiben entfaltet auch Außenwirkung, denn es betrifft den Kläger und nimmt auf seinen Antrag Bezug. Rechtsgrundlage für ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Eigentümer mit dem Ziel, das zum klägerischen Grundstück ausgerichtete Dachflächenfenster der Beigeladenen zu beseitigen, ist § 80 Satz 1 SächsBO. Gemäß dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Rückbauanordnung. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 SächsBO liegen vor, und das Ermessen der Beklagten ist auf Null reduziert. Das vom Verwaltungsgericht zutreffend als verfahrensfrei gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Nr. 1b SächsBO angesehene Vorhaben erweist sich als materiell illegal. Es verstößt mit der Unterschreitung des Mindestabstands gegen § 32 Abs. 5 SächsBO. Nach § 32 Abs. 5 Satz 2 SächsBO müssen u. a. Öffnungen in der Bedachung mindestens 1,25 m von Brandwänden oder von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, entfernt sein, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind. Der einzuhaltende Mindestabstand von 1,25 m ist von der brandwandseitigen Außenkante des Dachflächenfensters bis zu der dem Dachflächenfenster zugewandten Innenseite der (eigenen) Brandwand zu messen (vgl. Böhme, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, LB-Kommentar, April 2017, § 32 Rn. 37; Dammert/Kober/Rehak, Die neue Sächsische Bauordnung, Handkommentar, 2005, § 32 Rn. 7). Das im Dach des (ehemaligen) Gebäudes der Beigeladenen auf der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Seite eingebaute Dachflächenfenster hält den erforderlichen Abstand gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 SächsBO nicht ein. Bei der unterhalb des Dachflächenfensters befindlichen 31 32 33 34 14 grenzständigen und unmittelbar an das Wohnhaus des Klägers anschließenden Gebäudeabschlusswand des (ehemaligen) Wohnhauses der Beigeladenen handelt es sich um eine gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO erforderliche Brandwand. Wie vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Augenscheinnahme zutreffend festgestellt und zwischen den Beteiligten nicht streitig, ist das Dachflächenfenster nur 0,95 m von der Wand, die unstreitig nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt wird, entfernt. Es unterschreitet somit - von den Beteiligten nicht bestritten - den gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 SächBO geforderten Abstand von 1,25 m um 0,30 m. Damit verstößt es gegen nachbarschaftsschützende Vorschriften. Die Brandschutzanforderungen der Sächsischen Bauordnung sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 2 SächBO ist als Abstandsvorschrift zur Vermeidung von Brandgefahren offensichtlich und unstreitig nachbarschützend. Die Vorschrift über Abstände von u. a. Dachflächenfenstern zu Außenwänden schützt eindeutig vor Brandgefahren gerade auch außerhalb des betroffenen Gebäudes und dient deshalb dem Nachbarschutz. Dies geht schon deutlich aus Satz 1 des § 32 Abs. 5 SächsBO hervor, wonach u. a. Dachflächenfenster „so anzuordnen und herzustellen sind, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann“. Ferner ist vom Vorliegen der weiteren Voraussetzung, wonach nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, auszugehen. Zwar sind zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeiten - wie etwa das Einsetzten eines um 0,30 m verkürzten Dachflächenfensters oder eine entsprechende Höhersetzung - denkbar. Es ist jedoch bei Beseitigungsanordnungen grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand vielleicht durch den Betroffenen minder belastende Änderungsmöglichkeiten abgeholfen werden könnte. Derartige Überlegungen anzustellen, ist vielmehr Sache des jeweils Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. August 1996 - 4 B 117.96 -, juris Rn. 2 ff.). 35 15 Der Beklagte ist gegenüber dem Beigeladenen zum Einschreiten verpflichtet. Das Ermessen des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 80 Satz 1 SächsBO ist vorliegend auf Null reduziert. Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, so ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Einschreiten auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen davon rechtfertigen können. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall nicht frei, sondern ein grundsätzlich auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, intendiertes Ermessen. Von einem Einschreiten kann die Bauaufsichtsbehörde in diesen Fällen nur absehen, wenn eine atypische Fallkonstellation vorliegt. Ein Absehen vom Einschreiten ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Nachbar trotz der Verletzung nachbarschützender Vorschriften ausnahmsweise tatsächlich nicht spürbar beeinträchtigt ist (Senatsurt. v. 19. Februar 2008 - 1 B 182/07 -, juris Rn. 26 m. w. V. auf die Rspr.; Senatsurteil v. 30. August 2013 - 1 A 823/10 -, juris Rn. 60; Senatsbeschl. v. 23. Januar 2014 - 1 A 624/12 -, juris Rn. 8). Außergewöhnliche Umstände, die trotz des Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften eine ausnahmsweise Ermessensausübung zuließen, liegen hier nicht vor. Die Annahme einer atypischen Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall bereits allein wegen der erheblichen Unterschreitung des Mindestabstands von dem Brandschutz dienenden Vorschriften ausgeschlossen. Bei solch deutlichen Abweichungen von den gesetzlichen Mindestanforderungen, die an brandschutzrechtliche Abstandsflächen gestellt werden, kann insbesondere eine fehlende spürbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Nachbarn mit Blick auf den Brandschutz, die zu einem Absehen vom Einschreiten der der Bauaufsichtsbehörde führt, nicht angenommen werden. Bereits die vorliegende erhebliche Unterschreitung des Mindestabstands des § 32 Abs. 5 Satz 2 SächsBO lässt wegen des dem Brandschutz dienenden Sinn und Zwecks der nachbarschützenden Regelung, gegen die verstoßen wird, die Annahme eines atypischen Falls nicht zu. Die Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 2 SächsBO dient der Abwehr der bei Dächern und Dachöffnungen erhöhten Brandgefahr. Sie will generell verhindern, dass durch Öffnungen in Dächern Feuer auch auf Nachbarbauten übertragen wird (vgl. Böhme, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen 36 37 38 39 16 a. a. O., § 32 Rn. 35). Der mit Dachöffnungen in Dächern erhöhten Brandübertragungsgefahr wird durch die Vorgabe eines Mindestabstands der Dachöffnung zu Wänden mit 1,25 m begegnet. Diese Gefahr ist umso größer, je näher das Dachflächenfenster an der Gebäudewand liegt. Damit steigt abstrakt der Grad der Brandüberschlagsgefahr entsprechend dem Maß des Unterschreitens des Mindestabstands. Insoweit ist es für den Nachbarschutz von besonderer Wichtigkeit, dass die Entfernung zwischen den für die Brandübertragung besonders gefährlichen Öffnungen in den Dächern dauerhaft und exakt eingehalten wird. Mit Blick auf diesen eine generelle Brandgefahr abwehrenden Sinn und Zweck der nachbarschützenden Regelung kommt wegen der mit einer Abweichung hiervon einhergehenden Gefahrerhöhung des Feuerüberschlags bei einer so deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands von ca. 0,30 m die Annahme eines atypischen Falls nicht in Betracht. Mit dem erheblichen Abweichen von 0,30 m von der normierten Mindestabstandsfläche von 1,25 m - beinahe um 25 % - handelt es sich nicht mehr nur um einen geringfügigen Verstoß gegen die die Brandgefahr minimierende Schutzvorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 2 SächBO. Dabei ist - wie oben bereits dargelegt - davon auszugehen, dass die Brandüberschlagsgefahr umso mehr steigt, je deutlicher der gesetzlich normierte Mindestabstand unterschritten wird. Es ist vorliegend allein aufgrund der erheblichen Unterschreitung des Mindestabstands abstrakt von einer deutlichen Erhöhung der Gefahr auszugehen, dass im Brandfall Feuer durch das Dachflächenfenster auf das angrenzende Wohnhaus des Klägers übergreift. Die mit dieser Erhöhung der Brandüberschlagsgefahr einhergehende Erhöhung des Risikos des nachbarlichen Wohnhauses, Opfer des Feuerüberschlags zu werden, sowie weitere unkalkulierbaren Risiken wie etwa Stärke und Richtung des Windes lassen ein Abweichen von dem grundsätzlich auf Einschreiten gerichteten intendierten Ermessen nicht zu. Hier kann daher nicht von einer nicht spürbaren Beeinträchtigung zu Lasten des Wohnhauses des Klägers mit Blick auf die allgemeine Gefahrenabwehr und Brandvorsorge ausgegangen werden. Die Annahme eines atypischen Falls trotz des erheblichen Verstoßes gegen die Einhaltung des Mindestabstands rechtfertigt sich auch nicht aus der besonderen Lage des streitgegenständlichen Fensters, wodurch eine Brandüberschlagsgefahr auf das Wohnhaus des Klägers gemindert sei, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht 40 41 17 meinen. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass das Dachflächenfenster seitlich versetzt zum Dach des giebelständig errichteten Wohnhauses des Klägers angeordnet ist, es einen Abstand zur Außenwand des anstoßenden Wohnhauses des Klägers von ca. 1,30 m aufweist und der Abstand zum Schnittpunkt der Traufe des Gebäudes H.............. mit der Kante Ostgiebel des anstoßenden Wohngebäudes des Klägers ca. 2,50 m beträgt, ist eine nicht spürbare Beeinträchtigung wegen geminderter Brandüberschlagsgefahr nicht anzunehmen. Das Gesetz stellt den Mindestabstand des § 32 Abs. 5 Satz 2 SächsBO nicht in Relation zu etwaigen gefährdeten Nachbargebäuden. Es nimmt vielmehr die eigene Brandwand für die Bestimmung des einzuhaltenden Mindestabstands in Bezug. Darauf, ob die Lage des Dachflächenfensters im Falle einer Unterschreitung des Mindestabstands eine Brandüberschlagsgefahr auf das Nachbargebäude vermindert oder vergrößert, kommt es daher nicht an. Die Lage der Nachbarbebauung, nicht der Dachöffnung, ist im Rahmen der Erforderlichkeit einer Brandwand allenfalls insofern beachtlich, als dass diese regelmäßig bei Gebäudeabschlusswänden gefordert wird, wenn sie an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden. Gerade im Fall einer - wie vorliegend - grenzständigen Bebauung, bei der im Vergleich zu mit Abstand gebauten Nachbargebäuden von einer (abstrakten) höchstmöglichen Brandüberschlagsgefahr auszugehen ist, lässt die Annahme eines atypischen Falls nicht zu. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, teilt der Senat die Annahme, dass wegen der höheren und seitlichen Anordnung des Dachflächenfensters und seines Abstands zur Giebelkante des klägerischen Gebäudes die konkrete Brandübertragungsgefahr erheblich gemindert sei, nicht. Zu berücksichtigen sind hierbei die beträchtliche Größe des Dachflächenfensters von 1,28 m x 1,48 m und die durch die Größe der Dachöffnung bedingte erhebliche Feueraustrittsmöglichkeit sowie der geringe Abstand zur Hauswand des klägerischen Gebäudes von nur 1,30 m. Die Annahme, dass die Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands den Kläger nicht spürbar beeinträchtige, weil keine erhöhte Brandgefahr bestehe, beruht zudem auf einer nicht an allen maßgeblichen Tatsachen orientierten, nachvollziehbaren, sachverständigen Untersuchung. Eine geminderte oder nicht bestehende Feuerüberschlagsgefahr im vorliegenden Fall lässt sich für den Senat nicht nachvollziehbar auf den Prüfbericht (Hausmitteilung) vom 16. Januar 2013 des 42 18 Beklagten und auf das von der Beigeladenen vorgelegte schriftliche Ergebnis über die Prüfung der „brandschutztechnischen Belange“ in Bezug auf den Abstand des Dachflächenfensters des Ingenieurbüros H....... und B.... vom 27. März 2012 stützen. Beide Berichte leiden schon daran, dass ihnen nicht das den Mindestabstand des § 32 Abs. 5 Satz 2 SächsBO unterschreitende Maß zugrunde gelegt wurde. Dieser maßgebende Abstand ist in den Berichten nicht erfasst. Fraglich erscheint zudem die vom Kläger bestrittene und dem Prüfbericht des Beklagten vom 16. Januar 2013 zugrunde gelegte Annahme, dass das Dachfenster höher angeordnet sei als die umliegende Bebauung. Aus den in den Verwaltungsakten und Gerichtsakten befindlichen Lichtbildern lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die untere Fensterkante höher als der Dachfirst des klägerischen Wohnhauses liegt. Eine solche höhere Anordnung wurde auch nicht im Rahmen der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheinnahme protokolliert. Abgesehen davon ist - ohne dass es darauf ankommt - auch das Dach der Scheune der Beigeladenen augenscheinlich höher angeordnet als das Dachflächenfenster. Ferner ist der in dem Bericht zugrunde gelegte Umstand, dass sich hinter dem streitgegenständlichen Dachflächenfenster ein Schlafzimmer befinde, das keine erhöhte Brandlast aufweise, unerheblich. Die Ausstattung des hinter dem Dachflächenfenster liegenden Raums ist wegen ihrer mangelnden baurechtlichen Festschreibung kein zur Einschätzung der Brandüberschlagsgefahr taugliches Kriterium. Dies zeigt im Übrigen der Vortrag der Beigeladen in der mündlichen Verhandlung, wonach der neue Eigentümer den Raum als Arbeitszimmer eingerichtet haben soll. Aufgrund dieser Unzulänglichkeiten des Prüfberichts der Beklagten vom 16. Januar 2013 vermag auch die von dem Vertreter des Bauaufsichtsamts im Rahmen der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheinahme abgegebenen Erklärung, das Ergebnis des o. g. Prüfberichts sei in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde des Beklagten und mit der Landesstelle für Bautechnik erfolgt, nicht zu überzeugen. Ferner erbringt die in der Berufungsverhandlung vom Beklagtenvertreter vorgelegte email einer Mitarbeiterin des Bauaufsichtsamts vom 10. August 2018 hierüber ohne erneute Beteiligung der Brandschutzbehörde und der Landesstelle für Bautechnik keinen nachvollziehbaren Beleg dafür, dass eine konkrete Brandüberschlagsgefahr unter den gegebenen Umständen gemindert ist oder nicht besteht. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich so selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig i. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es dem Kläger unter den gegeben Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und 43 44 45 46 20 Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Schmidt-Rottmann Holthaus Kober Beschluss vom 23. Oktober 2018 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Schmidt-Rottmann Holthaus Kober