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Urteil

2 A 106/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 106/16 3 K 541/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Mittweida vertreten durch den Bürgermeister Markt 32, 09648 Mittweida - Beklagte - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: wegen Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne weitere mündliche Verhandlung am 19. November 2018 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2014 - 3 K 541/12- wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Der Kläger ist seit 1972 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Seit 1989 war er Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr F. Nach der Eingliederung der Gemeinde F in die Stadt M war er bis zum 31. Dezember 1996 als Wehrleiter, im Anschluss als Mitglied der Ortsfeuerwehr F tätig. Unter dem 25. Januar 2009 wandte sich der Kläger an den Ortswehrleiter und wies in teilweise polemischer Weise auf Probleme hin, die seiner Meinung nach mit dem Ablauf der fünfjährigen Wahlperiode der Feuerwehrleitung zum Ende 2008 verbunden seien. Am 23. September 2009 wandte sich der Ortswehrleiter an den Gemeindewehrleiter und beklagte das nach seinem Empfinden unkameradschaftliche Verhalten des Klägers am „Tag der Sachsen“. Seit dem Rücktritt des Klägers als Ortswehrleiter gefährdeten ständige Querelen den Zusammenhalt der Gruppe; einige Kameraden seien nicht mehr gewillt, länger am Dienst teilzunehmen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. November 2009 mit, dass beabsichtigt sei, ihm wegen seines Verhaltens am „Tag der Sachsen“ einen Verweis auszusprechen und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich hierzu zu äußern. Daraufhin rechtfertigte der Kläger sein Verhalten und trug vor, dass ihm keine Berechtigung zum Führen eines 1 2 3 3 Löschfahrzeugs erteilt worden sei und er sich rechtzeitig abgemeldet habe. Auch dieses Schreiben enthält polemische Formulierungen Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 einen Verweis und drohte ihm für den Fall, dass er weiter die Funktion der Ortsfeuerwehr F störe, den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr M an. Gegen diesen Verweis legte der Kläger am 23. Dezember 2009 Widerspruch ein, woraufhin die Beklagte ihm mitteilte, keinen weiteren Handlungsbedarf zu sehen. Unter dem 12. August 2010 teilte der Kläger der Stadtverwaltung M mit, dass er beide von ihr vorgeschlagenen Termine zur Nachuntersuchung aufgrund seiner Arbeitszeit nicht wahrnehmen könne. Er wies auf die dringende Notwendigkeit der Untersuchung hin, weil seine früheren Untersuchungen seit dem 1. Februar 2010 ungültig seien und er daher nicht mehr an praktischen Diensten und Einsätzen teilnehmen dürfte. Die Beklagte antwortete, dass die Termine von der IAS Chemnitz vergeben würden und ausschließlich Termine Mittwoch- und Freitagnachmittag, in der Zeit zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr, zur Verfügung stehen würden. Weiterhin wies die Beklagte darauf hin, dass das Fehlen bestimmter arbeitsmedizinische Untersuchungen nicht gleich zu einer Feuerwehrdienstuntauglichkeit führt, sondern nur für spezielle Arbeiten im Einsatz maßgebend ist. Da der Kläger aber lediglich an drei von 17 im Jahr 2010 von der Ortsfeuerwehr F durchgeführten Diensten teilgenommen habe, habe er gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6, 1. Anstrich und Abs. 7 der Feuerwehrsatzung der Beklagten verstoßen. Auch müsse jeder Angehörige der Feuerwehr an mindestens 40 Stunden Fortbildung im Jahr am Standort teilnehmen. Aufgrund dieses Sachverhalts könne der Kläger deshalb nicht mehr bei Einsätzen eingesetzt werden. Sollte er nicht gewillt sein, sein Verhältnis zur Ortsfeuerwehr F zu verbessern, werde - wie im Schreiben vom 16. Dezember 2009 angekündigt - der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr M eingeleitet. In der 38. Sitzung des Feuerwehrausschusses vom 4. April 2011 wurde das Verhalten des Klägers erörtert. Der Ausschuss beschloss (11 Ja-Stimmen, 0 nein-Stimmen) dem Oberbürgermeister vorzuschlagen, den Kläger aus der Ortsfeuerwehr auszuschließen. Mit Schreiben vom 18. April 2011 wurde dies dem Kläger mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eröffnet, sich zu den Vorwürfen, die den Ausschlussantrag begründeten, 4 5 6 4 zu äußern. Mit Schreiben vom 29. April 2011 antwortete der Kläger, dass er sich bereits mehrfach schriftlich zu den angeblichen Verfehlungen geäußert habe. Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Mai 2011 wurde der Kläger mit Wirkung zum 4. April 2011 aus der Freiwilligen Feuerwehr M ausgeschlossen. Der Kläger habe bei seiner Äußerung am 29. April 2011 in keiner Weise erkennen lassen, dass er zukünftig gewillt sei, die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in § 5 Abs. 6 der Feuerwehrsatzung übertragenen Pflichten zu erfüllen und sich in kameradschaftlicher Weise in die Ortsfeuerwehr F einzuordnen. Im Gegenteil diffamiere er die gesamte Freiwillige Feuerwehr M in unbegründeter Weise, weshalb jegliche Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit zerstört worden sei. Den gegen den Ausschluss eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2012 zurück. Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr sei auf Grundlage von § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 6 bis 8 der Feuerwehrsatzung der Stadt M vom 17. Dezember 2010 i. V. m. § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245) ergangen. Der Kläger habe wiederholt gegen die ihm aufgrund der Feuerwehrsatzung der Stadt M obliegenden Pflichten verstoßen. Er habe insbesondere über einen längeren Zeitraum nicht mehr regelmäßig am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften teilgenommen, sich nicht zu Einsätzen eingefunden, sei dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nicht nachgekommen und habe sich anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber nicht kameradschaftlich verhalten. Auf die hiergegen am 14. Juni 2012 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 18. Juni 2014 - 3 K 541/12 - den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 auf. Es mangele dem mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr an einer Rechtsgrundlage. So enthalte das SächsBRKG keine Regelung für einen Ausschluss eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr. Weiterhin fehle es den Regelungen der Feuerwehrsatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2010 (im Folgenden: FwS) über den Ausschluss aus der 7 8 9 5 Freiwilligen Feuerwehr an einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei vorliegend der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier mithin der 11. Mai 2012. Die zu dem Zeitpunkt geltende Fassung des SächsBRKG enthalte allein in § 18 Abs. 2 Satz 6 eine Regelung für eine auch gegen den Willen des Betroffenen mögliche Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes. Eine solche Beendigung des Feuerwehrdienstes (Entlassung) sei nur aufgrund von Ungeeignetheit möglich. Die Definition der Ungeeignetheit in § 18 Abs. 3 SächsBRKG umfasse jedoch nicht Verstöße gegen die den Feuerwehrangehörigen obliegenden Dienstpflichten. Auch die in § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG genannten Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst würden, bei einer Heranziehung für die Frage der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der nicht mehr gegebenen Eignung, keinen Ansatz für eine verhaltensbedingte, an Pflichtverletzungen des Betroffenen anknüpfende Eignungsvoraussetzungen enthalten. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch rechtswidrig, soweit der Ausschluss des Klägers auf Regelungen der o.g. Feuerwehrsatzung der Beklagten gestützt würde, weil diesen Regelungen die entsprechende gesetzliche Ermächtigung fehle. Da der angefochtene Bescheid auf § 15 Abs. 4, § 18 SächsBRKG i. V. m. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 6 bis 8 FwS vom 17. Dezember 2010 gestützt sei, sei im Hinblick auf den o. g. maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzuhalten, dass die Feuerwehrsatzung der Beklagten vom 11. Mai 2012 hier keine Anwendungen finden könne, weil diese Satzung erst am 13. Juni 2012 bekannt gemacht worden sei. Die Beendigung des aktiv ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach der FwS der Beklagten sei in § 4 FwS geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FwS könne ein Feuerwehrangehöriger bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden. Solche satzungsrechtlichen Regelungen zur Beendigung eines Dienstverhältnisses als aktiver ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger im Wege eines auf (vermeintliche) Pflichtverstöße basierenden Ausschlusses fänden keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage in einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm. Die Feuerwehrsatzung 2010 sei auf § 4 Abs. 4 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und § 15 Abs. 4 SächsBRKG gestützt. Die vorgenannte Regelung in der Sächsischen Gemeindeordnung enthalte die allgemeine kompetenzrechtliche 6 Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Satzungen. Für die jeweilige konkrete Rechtsmaterie, wie hier der Regelung des Status der ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrangehörigen, sei eine konkrete Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Satzungen nötig. Das gälte insbesondere für den hier vorliegenden Fall der zwangsweisen Beendigung eines Dienstverhältnisses aus im persönlichen Verhalten des Feuerwehrangehörigen liegenden Gründen. Dies ergäbe sich aus der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließe. Nach dieser Rechtsprechung stünden ehrenamtliche tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr zur Gemeinde als deren Träger in einem öffentlichen- rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, auf das wegen der vergleichbaren Interessenlage die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung fänden. Die Aufnahme in die Feuerwehr und der Ausschluss seien deshalb - in Entsprechung zur beamtenrechtlichen Ernennung bzw. Entlassung - als Verwaltungsakt anzusehen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines aktiven ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen sei mithin ein öffentliches (Ehren-)Amt i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG. Die zwangsweise Beendigung eines solchen Ehrenamtes stelle daher eine unmittelbare den Status des Ehrenamtes betreffende Maßnahme dar, weshalb ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die zumindest grundrechtsgleiche Verbürgung eines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG vorliege. Die vorgenannten Regelungen der Feuerwehrsatzung 2010 der Beklagten reichten als Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Ehrenamt des Klägers nicht aus. Nach den Grundsätzen des Vorbehalts des Gesetzes bedürfe es daher für einen Eingriff in ein derart geschütztes Ehrenamt einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Grundlegende Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen seien nach diesem Grundsatz durch Parlamentsgesetze zu treffen. Die zwangsweise Beendigung des Dienstverhältnisses sei ein erheblicher und damit wesentlicher Eingriff in ein grundgesetzlich geschütztes Element und in diesen Fällen seien die beamtenrechtlichen Grundsätze entsprechend anzuwenden. Im Beamtenrecht seien §§ 21, 23 BeamtStG für die Voraussetzungen für eine Beendigung des beamtenrechtlichen Statusamtes maßgeblich. Das SächsBRKG enthalte aber weder selbst eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung noch eine entsprechende, hinreichend bestimmte Satzungsermächtigung für einen solchen Eingriff. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Auch würde sich an der vorgenommenen Bewertung nichts ändern, wenn sich die 7 Feuerwehrsatzung der Beklagten an der Mustersatzung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages orientiert hätte. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2016 die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, dass für den angefochtenen Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr M zum maßgeblichen Zeitpunkt (11. Mai 2012) eine Rechtsgrundlage im Gesetz sowie in der Ortssatzung der Beklagten vorliege. Der Beklagten obliege die Aufgabe des örtlichen Brandschutzes; sie sei insoweit eine örtliche Brandschutzbehörde (§ 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 SächsBRKG a.F.). Bei einer Freiwilligen Feuerwehr handle es sich um eine Einrichtung der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 15 Abs. 1 SächsBRKG a. F.). Die Beklagte regle die Rechte und Pflichten der Angehörigen ihrer Freiwilligen Feuerwehr in der Feuerwehrsatzung der Stadt M vom 17. Dezember 2010 bzw. 5. November 2012. Gemäß § 18 Abs. 2 SächsBRKG a. F. könnten in den aktiven Feuerwehrdienst nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. Bei Wegfall der Eignung sei der Angehörige aus dem aktiven Dienst zu entlassen. Die Feuerwehrsatzung der Stadt M vom 17. Dezember 2010 (FwS) bestimme hierzu ergänzend, dass der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst u.a. endet, wenn der Angehörige aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird (§ 4 Abs. 1). Bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in Aus- oder Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht könne ein Feuerwehrangehöriger ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1), wobei der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss entscheide (§ 4 Abs. 5). Folglich könne die Beklagte die Entscheidung des Oberbürgermeisters mit Bescheid vom 17. Mai 2011 auf die Grundlage des § 4 Abs. 4 und 5 FwS stützen. Die Regelung des Ortsrechts finde ihre Stütze in der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 geltenden Fassung des SächsBRKG. § 18 Abs. 2 Satz 6 SächsBRKG a. F. bestimme, dass der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus dem aktiven Dienst zu entlassen sei, wenn seine Eignung nicht mehr gegeben ist. Zwar würden in § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG a.F. Voraussetzungen der Ungeeignetheit 10 11 8 bestimmt werden. Soweit aber darüber hinaus Einzelheiten der Entlassung bzw. des Ausschlusses in § 18 SächsBRKG a.F. nicht geregelt werden, sei die Beklagte in Ausgestaltung der Rechte und Pflichten eines Angehörigen berechtigt und verpflichtet, diese durch Satzung zu regeln (§ 15 Abs. 4 SächsBRKG a. F.). Gründe für die Annahme der Unwirksamkeit der Regelungen in der FwS über die Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes seien nicht erkennbar. Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts Chemnitz bestehe also keine Regelungslücke im Gesetz. Würde man trotzdem davon ausgehen, dass die Entlassung des Klägers stützende Regelungen der Feuerwehrsatzung der Beklagten nicht auf § 15 Abs. 4, § 18 SächsBRKG a.F. gestützt werden könnten, so könne die Beklagte diese Regelungen des Ortsrechtes jedoch auf § 18 SächsGemO gestützt erlassen. § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG a.F. bestimme, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Regel ehrenamtlich tätig seien. Soweit es sich bei der Freiwilligen Feuerwehr also um eine Gemeindefeuerwehr (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG) handle, seien auch die Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung zum Ehrenamt zu berücksichtigen und heranzuziehen. Danach könne gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO die Beendigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit aus wichtigem Grund verlangt werden. Würde man dem Verwaltungsgericht Chemnitz ebenfalls bei seiner Ansicht folgen und eine Regelungslücke im SächsBRKG annehmen, bestünde seitens des Verwaltungsgerichts die Pflicht, diese Regelungslücke zu schließen. Da das Gesetz Pflichten für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bestimme, müssten auch Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Feststellung einer Pflichtverletzung gegeben sein. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Chemnitz könne die Beklagte in ihrer Feuerwehr nicht nur die Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr regeln, sondern auch bestimmen, welche (Rechts-) Folge deren Verletzung für diese habe. § 15 Abs. 4 SächsBRKG bestimme zunächst, dass die Beklagte die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch Satzung zu regeln habe. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte mit § 5 FwS nachgekommen. Akzessorisch zur Regelung der Rechte und Pflichten sei die Regelung der Folgen einer Pflichtverletzung, weshalb die Beklagte in § 4 Abs. 4, 5 FwS die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Angehörigen habe bestimmen dürften. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 sei auch aus den Gründen des Bescheids und des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen 9 Rechten. Ein Feuerwehrangehöriger könne bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 4 FwS). Hierüber entscheide der Oberbürgermeister (§ 4 Abs. 5 FwS). Es lägen danach mehrere Gründe für einen Ausschluss des Klägers vor. So fehle es u.a. an der charakterlichen Eignung des Klägers. Zudem habe er durch sein persönliches Verhalten über Jahre hinweg die interne Organisation gestört. Auch habe der Kläger seit dem Kalenderjahr 2009 nur geringfügig Einsatzzeiten geleistet (Verstoß gegen die Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 4 SächsBRKG). Würde man schließlich mit dem Verwaltungsgericht von einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des mit der Klage angefochtenen Bescheids über den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr F ausgehen, hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, auf welcher Grundlage oder Anordnung der Kläger Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sei, weil die Anordnung eines Ausschlusses die Mitgliedschaft voraussetze. Auch die Aufnahme in die Feuerwehr sei als Verwaltungsakt anzusehen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2014 - 3 K 541/12 - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat am 19. Juni 2018 in der Sache mündlich verhandelt. Auf Anraten des Senats schlossen die Beteiligten einen bis zum 19. September 2018 widerruflichen Vergleich, der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. August 2018 (Eingang am selben Tag) widerrufen. wurde. In der mündlichen Verhandlung verzichteten die Beteiligten für den Fall des Widerrufs auf eine weitere mündliche Verhandlung. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (AS 116 bis 117). 12 13 14 15 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte der Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz und die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Nach § 86 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG können ehrenamtlich Tätige abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Vorschrift ist zunächst auf ehrenamtlich Tätige, die im Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG) herangezogen werden, anwendbar; sie enthält darüber hinaus nach allgemeiner Meinung (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 81 Rn. 2 ff. m. w. N.) einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der eine analoge Anwendung über diesen Bereich hinaus ermöglicht und eine ergänzende Anwendung beim Vorliegen speziellerer Vorschriften erlaubt. Speziellere Vorschriften für die ehrenamtliche Tätigkeit in Feuerwehren im Bereich des Freistaates Sachsen finden sich in §§ 15, 18 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist (SächsBRKG - berichtigt 5. November 2004, SächsGVBl. S. 647, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012 in der vom 1. März 2012 bis 14. September 2012 geltenden Fassung): § 18 Freiwillige Feuerwehren 16 17 18 19 20 11 (1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. (2) In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. Ist die Eignung nicht mehr gegeben, ist der Angehörige aus dem aktiven Dienst zu entlassen. (3) Ungeeignet zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr sind Personen, die 1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, 2. Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis), unterworfen sind oder 3. unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind. (4) In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren, Alters- und Ehrenabteilungen sowie andere Abteilungen gebildet werden. Mitglied der Jugendfeuerwehr kann in der Regel sein, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. § 15 Arten der Feuerwehren (1) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind als Einrichtungen der Gemeinde öffentliche Feuerwehren ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (betriebliche Feuerwehren) sind privatrechtlich organisierte Feuerwehren, die dem Schutz der Betriebe und Einrichtungen dienen. (2) In jeder Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr) aufzustellen. Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt. Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern haben eine Berufsfeuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bildet diese gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr die Gemeindefeuerwehr. (3) In Gemeinden mit Ortsteilen bilden Ortsfeuerwehren die Gemeindefeuerwehr. Die Ortsfeuerwehren führen den Namen der Gemeinde. Sie können daneben den Ortsteilnamen führen. (4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde sind, soweit sie sich nicht aus diesem Gesetz ergeben, durch Satzung zu regeln. Die Beklagte hat auf Grundlage von und unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 SächsBRKG ihre Feuerwehrsatzung vom 17. Dezember 2010 (im Folgenden: FwS) mit folgendem § 4 (Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes) erlassen: 21 12 (1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr - aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, dazu kann ein ärztlicher Nachweis gefordert werden, wenn der Feuerwehrdienst weniger als fünf Jahre dauerte, - ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird oder - aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. … (4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden. Der Angehörige ist anzuhören. Sämtliche persönliche Ausrüstung und der Dienstausweis sind zurückzugeben. Die FwS nimmt in der Präambel ausdrücklich Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO und § 15 Abs. 4 SächsBRKG. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung in § 86 VwVfG keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die auf die - allgemein gehaltene - Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 4 SächsBRKG gestützte Regelung in der FwS ausreicht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 8. Februar 2018 - 5 B 1896/17 -, juris) und auch den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie standhält. 2. Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage offen bleiben. Denn die von der Beklagten getroffene Entscheidung ist - auch bei Zugrundelegung der vorstehenden Vorschriften - ermessensfehlhaft. § 4 Abs. 4 FwS - wie auch § 86 VwVfG - fordert eine Ermessensentscheidung („kann“). Im Rahmen dieser Entscheidung müssen die jeweils bestehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgewogen werden (vgl. Seegmüller, in: Obermayer/Fritz, VwVfG, 3. Aufl., § 86 Rn. 6). Eine solche Abwägung ist indes nicht ansatzweise erfolgt. Die privaten Belange des Klägers werden nicht in die Entscheidung eingestellt. Er ist seit 1972 Mitglied und nimmt seine Aufgaben in der Freiwilligen Feuerwehr wahr, bis auf die im Tatbestand benannten Vorfälle (vorher) offenbar unbeanstandet. Das wird in der Entlassungsverfügung in keiner Weise thematisiert. Hinzu kommt, dass die Beklagte davon ausgeht, gegen den Kläger sei ein 22 23 24 25 13 Verweis ergangen (Inhalt: das unkameradschaftliche Verhalten). Hiergegen hat der Kläger indes Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entscheiden worden ist. Die Suspensivwirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) führt dazu, dass der Verweis nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres zur Grundlage der Entlassung gemacht werden darf. Eine Ermessensreduzierung auf Null (vgl. dazu Seegmüller a. a. O.; Kopp/Ramsauer a. a. O. § 86 Rn. 4) ist angesichts der langen beanstandungsfreien Tätigkeit des Klägers nicht gegeben. Außerdem geht die Beklagte hinsichtlich des ergangenen Verweises von einem falschen Sachverhalt aus (s. o.). Die rechtswidrige Entlassung greift in die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf ein (vgl. zur Gleichstellung der Ehrenbeamten mit „richtigen“ Beamten: Senatsbeschl. v. 8. Mai 2013 - 2 B 65/13 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren teilt der Senat die Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 16). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. 26 27 28 29 14 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke 15 Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2