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Beschluss

5 B 1896/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0208.5B1896.17.00
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Leitsätze
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine Ehrenbeamten sind, stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art i.S.v. § 21 Hessische Gemeindeordnung (Fortführung der Rechtsprechung des früheren 11. Senats des Hess. VGH). Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr kann den sofortigen Ausschluss eines Mitglieds rechtfertigen. Der Ausschluss hat jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. August 2017 - 4 L 5216/17.GI - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird auch gegen Nr. 1 der Verfügung vom 16. Juni 2017 wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine Ehrenbeamten sind, stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art i.S.v. § 21 Hessische Gemeindeordnung (Fortführung der Rechtsprechung des früheren 11. Senats des Hess. VGH). Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr kann den sofortigen Ausschluss eines Mitglieds rechtfertigen. Der Ausschluss hat jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. August 2017 - 4 L 5216/17.GI - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird auch gegen Nr. 1 der Verfügung vom 16. Juni 2017 wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen, mit dem es die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 der Verfügung vom 16. Juni 2017 abgelehnt hat, ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24. August 2017 zugestellt. Die Beschwerde wurde per Telefax am 6. September 2017 bei dem Verwaltungsgericht eingereicht und die Beschwerdebegründung ging per Telefax beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 25. September 2017 - einem Montag - ein und ist damit innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erhoben worden, da das Fristende auf einen Sonntag fiel. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, die es rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 hinsichtlich der Nr. 2 und 3 wiederhergestellt. Den Antrag hinsichtlich der Nr. 1, nach der der Antragsteller aus der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin mit Sofortvollzug ausgeschlossen wird, hat es dagegen abgelehnt. Zur Begründung seiner Ablehnung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Ausschluss des Antragstellers nach Nr. 1 der Verfügung sei auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Er sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. In formeller Hinsicht sei der Ausschluss nach Anhörung des Feuerwehrausschusses erfolgt. Auch in materieller Hinsicht sei er nach der im Eilverfahren nur eingeschränkt möglichen Feststellung der Sachlage rechtmäßig. Es liege der nach § 6 Abs. 4 der Satzung geforderte wichtige Grund für den Ausschluss vor. Zwar könne dem Antragsteller kein Verhalten nachgewiesen werden, das einen in § 6 Abs. 4 der Satzung explizit genannten Gründe erfülle, jedoch handele es sich dabei um Regelbeispiele, so dass auch mit einem anderen Fehlverhalten ein wichtiger Grund für einen Ausschluss herbeigeführt werden könne. Davon sei im Fall des Antragstellers auszugehen, denn er habe durch sein persönliches Verhalten im Rahmen des Dienstbetriebes über einen längeren Zeitraum hinweg die interne Organisation und die interne Führung der Freiwilligen Feuerwehr gestört. Mit seinem Verhalten habe er das Verhältnis der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit weiteren Feuerwehrmitgliedern in der Gesamtgemeinde sowie mit dem Gemeindebrandinspektor stark und nachhaltig beschädigt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei auch nicht ermessensfehlerhaft, denn ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Schließlich sei die Maßnahme auch eilbedürftig, da das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, das im Wesentlichen auf der Ebene des Renommees und seiner persönlichen Stellung anzusiedeln sei, hinter dem Vollzugsinteresse an der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zurückzustehen habe. Die dagegen erhobenen Einwände des Bevollmächtigten des Antragstellers wecken beim Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin. Da ein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, ist die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Ausschluss vom 16. Juni 2017 wiederherzustellen. Zwar ist auf der Grundlage des im Eilrechtsschutzverfahrens zur Verfügung stehenden Informationen vom Vorliegen eines den Ausschluss rechtfertigenden wichtigen Grundes auszugehen, dessen Auswirkungen können aber mit einer Ordnungsmaßnahme beseitigt werden. Nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - erfüllen die Gemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe als (pflichtige) Selbstverwaltungsaufgaben. Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werden durch kommunale Satzung ausgestaltet; ihre Mitglieder stehen in einer öffentlich-rechtlichen Dienstbeziehung zu dieser gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr. Bereits der früher für das Brand- und Katastrophenschutzrecht zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 - (HSGZ 1992, 444 = Juris Rn. 44) festgestellt, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine Ehrenbeamten sind, in einem Dienstverhältnis eigener Art im Sinne von § 21 Hessische Gemeindeordnung - HGO - stehen. Dem folgt auch der beschließende Senat. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 HBKG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr - FwS - der Antragsgegnerin kann der Gemeindevorstand einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" enthält Satz 2 dieses Absatzes Regelbeispiele. Als wichtiger Grund in diesem Sinne kommt auch die Verletzung von Dienstpflichten oder sonstigen Verpflichtungen aus der Feuerwehrsatzung in Betracht oder ein Verhalten eines Feuerwehrmitglieds, das die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich stört. So liegt der Fall hier. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Antragstellers - als Mitglied der Einsatzabteilung Albach - im Rahmen der internen Diskussion um die Alarm- und Ausrückordnung (AAO) der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin, insbesondere um eine Beteiligung der Einsatzabteilung Albach an Einsätzen auf der B 457, nicht zu beanstanden ist, wobei der Inhalt des Gesprächs vom 24. Januar 2017 um die Frage eines Organisationsverschuldens - der derzeit nicht feststeht - unbewertet bleibt. Mit der Überprüfung der AAO durch den Kreisbrandinspektor nach Rücksprache mit der oberen Brandaufsicht (Regierungspräsidium Gießen) und dem Schreiben des Gemeindebrandinspektors vom 6. Februar 2017 an die Wehrführung der Einsatzabteilung Albach, nach dem die AAO nicht zu beanstanden und als abgestimmte Dienstanweisung uneingeschränkt zu beachten sei, war die Diskussion darüber jedoch beendet. Gleichwohl hat der Antragsteller im Anschluss an die Jahreshauptversammlung des Feuerwehrvereins des Ortsteils Albach am 10. Februar 2017 mit einem Facebook-Auftritt das Thema als "Missstand" erneut öffentlich aufgegriffen, schwere Vorwürfe gegen den Gemeindebrandinspektor und den Bürgermeister erhoben, die in der Aufforderung an den Gemeindebrandinspektor mündeten, sein Amt niederzulegen. Dies, sowie die entsprechende Rücktrittsforderung des stellvertretenden Vorsitzenden des Feuerwehrvereins Albach in der Jahreshauptversammlung haben eine entsprechende Berichterstattung in der regionalen Presse ausgelöst. Mit Schreiben vom 17. März 2017 - begleitet durch eine entsprechende Pressemitteilung - hat der Antragsteller gegenüber dem Gemeindevorstand der Antragsgegnerin dann formell ein Ausschlussverfahren gegen den Gemeindebrandinspektor beantragt, wobei das Vorgehen nicht mit den Wehrführern der Einsatzabteilung abgesprochen war. Die Wehrführer haben sich gegenüber dem Wehrführerausschuss der Freiwilligen Feuerwehr von der entsprechenden Pressemitteilung distanziert. In der Folge haben die Wehrführer der Einsatzabteilung Albach ihren Rücktritt erklärt und um zeitnahe Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis gebeten, da sie von einzelnen Wort- und Meinungsführern aufgrund ihres Standpunktes persönlich attackiert worden seien und eine Zusammenarbeit und Führung der Einsatzabteilung nicht mehr möglich sei. Am 31. März 2017 hat der Gemeindevorstand die Außerdienststellung der Einsatzabteilung Albach angeordnet, worauf der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 2017 an die Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen der Gemeindevertretung und den Ortsbeirat Albach zu einem offenen Dialog zur Thematik "Feuerwehr Fernwald-Albach" eingeladen hat. Mit diesem Verhalten hat der Antragsteller seine Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin verletzt und die innere Ordnung und Führung der Feuerwehr gestört. Das Verhalten des Antragstellers verdeutlicht, dass er nicht willens ist, die Führungsstruktur und die "Befehlskette" der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr zu akzeptieren sowie die feuerwehrfachliche Qualifikation des demokratisch gewählten Gemeindebrandinspektors anzuerkennen. Trotz des Umstandes, dass die AAO nach Überprüfung durch die staatliche Brandaufsicht als nicht zu beanstanden qualifiziert worden ist, und als Dienstanweisung Geltung beansprucht, versucht der Antragsteller in diesem Punkt seine Sicht der Dinge an die Stelle der Ansicht des gewählten Wehrführerausschusses bzw. des Gemeindebrandinspektor zu stellen, wobei er verkennt, dass die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG -) gedeckt sind, da dieses Grundrecht seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze - also auch der Feuerwehrsatzung - findet. Als Folgen seines Verhaltens hat die Wehrführung der Einsatzabteilung Albach ihren Rücktritt erklärt und der Gemeindevorstand diese Einsatzabteilung außer Dienst gestellt. Im Übrigen ist der Konflikt zu diesem Punkt - der sich auch während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens um den Ausschluss des Antragstellers fortgesetzt hat - geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Einrichtung in Zweifel zu ziehen. Damit hat der Antragsteller seine satzungsmäßigen Pflichten in einem Umfang verletzt, der es zweifellos rechtfertigt, vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 FwS auszugehen. Darüber hinaus ist der Gemeindevorstand grundsätzlich an einem sofortigen Ausschluss eines Mitglieds nicht gehindert, wenn nur so die Funktionsfähigkeit der Einrichtung sicherzustellen ist (Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 1992, a.a.O.). Allerdings ist insofern - wie bei allem staatlichen Handeln - der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebietet zu prüfen, ob gegenüber der betreffenden Verfehlung mildere Mittel mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung stehen. An dieser Stelle ist zu beachten, dass sich die Pflichtverletzungen des Antragstellers nicht auf sein Einsatzverhalten beziehen, sondern er vermeintlich im Interesse seiner Ortsteil-Einsatzabteilung gehandelt haben will. Ohne die Schwere seiner Pflichtverletzungen zu relativieren, ist des Weiteren zu beachten, dass die Pflichtverletzungen auf steuerbarem Verhalten des Antragstellers beruhen, so dass angenommen werden kann, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für seine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin positiv beeinflusst werden kann (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2015 - 17 P 13.2526 -, NZA-RR 2015, 388 = PersV 2015, 313 = Juris Rn. 54). Vor diesem Hintergrund wäre nach Ansicht des Senats die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach § 8 Abs. 1 FwS erforderlich und angemessen. Mit einer solchen Ordnungsmaßnahme - etwa einem schriftlichen Verweis (§ 8 Abs. 1 lit. b)) - wäre dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan, wenn dem Antragsteller nachdrücklich die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und die Folgen weiterer Pflichtverletzungen vor Augen geführt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Gerichtskostengesetz GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).