Urteil
4 A 29/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Landesapothekerkammer ist aus höherrangigem Recht nicht verpflichtet in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen Geschäften - hier des Großhandels mit Arzneimitteln - einen privilegierenden Beitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit beitragsfrei zu stellen.
Entscheidungsgründe
Eine Landesapothekerkammer ist aus höherrangigem Recht nicht verpflichtet in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen Geschäften - hier des Großhandels mit Arzneimitteln - einen privilegierenden Beitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit beitragsfrei zu stellen. beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 29/17 4 K 787/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Sächsische Landesapothekerkammer vertreten durch den Präsidenten Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt wegen Kammerbeitrag der Landesapothekerkammer für das Jahr 2013 hier: Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John ohne mündliche Verhandlung am 5. Februar 2019 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2015 - 4 K 787/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger betreibt die "....-Apotheke" in H................... unter der Firma "....-Apotheke ................................ Hierbei erzielt er Umsätze aus dem Apothekeneinzelhandel und einem Arzneimittelgroßhandel. Im Großhandelsbetrieb verwendet der Kläger die vorgenannte Firmenbezeichnung mit dem Zusatz "pharmazeutischer Großhandel". Mit Bescheid vom 23. April 2013 zog die beklagte Landesapothekerkammer den Klä- ger für das Jahr 2013 auf der Grundlage der Umsatzerklärung des Klägers gemäß § 2 Abs. 4 der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (v. 12. Juli 1995, zuletzt geändert am 14. Dezember 2011 - Pharm.Ztg. 156 (2011) Rn. 51, S. 96 - BeitrO) aus beiden Tätigkeiten zu einem Beitrag in Höhe von jeweils 0,085 % des Umsatzes heran. Dieser betrug in der Einzelhandelstätigkeit 752.000,00 € und in der Großhandelstätigkeit 17.765.000,00 €. Bei einem Beitragssatz von 0,085 % gemäß § 2 Abs. 3 BeitrO ergab sich bezogen auf den Einzelhandelsumsatz ein Jahresbeitrag von 607,24 € und bezogen auf den Großhandelsumsatz ein solcher von 14.345,24 €. Den in Bezug auf die Beitragsfestsetzung wegen der Großhandelstätigkeit erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2013 zurück. Mit der am 28. August 2013 vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die zugrundeliegende Beitragsordnung der Beklagten 1 2 3 3 unterwerfe die Umsätze aus der Großhandelstätigkeit nicht der Beitragspflicht. Diese Tätigkeit sei in der Beitragsordnung weder benannt noch sei sie apothekenüblich; es handele sich um eine großhandelsspezifische gewerbliche Tätigkeit. Diese bedürfe ei- ner Erlaubnis nach § 52a des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) und könne nicht auf der Grundlage des Apothekengesetzes (ApoG) erfolgen. Der Großhandelstätigkeit fehle es an dem für Apotheken üblichen Kontakt zu den Ver- brauchern. Mit der Aufnahme der Großhandelstätigkeit seien die dortigen Tätigkeiten von denjenigen aus dem Einzelhandel in der Apotheke räumlich und organisatorisch voneinander getrennt worden, was sich aus der im Großhandelsgeschäft verwendeten Zusatzbezeichnung ergebe. Die Gleichbehandlung des Großhandels- und des Einzelhandelsbetriebs verstoße gegen den Gleichheitssatz. Mit der Einzelhandelstätigkeit erziele er einen Rohertrag von knapp 28%. Aus der Großhandelstätigkeit, die durch die Weiterveräußerung von großen Warenmengen an andere Kaufleute geprägt sei, erziele er einen Rohertrag von oft nur 0,3%. Seine Belastung wegen des Kammerbeitrags aus der Großhandelstätigkeit sei ca. 113-mal höher als diejenige aus der Einzelhandelstätigkeit. Weder eine räumliche noch eine rechtliche Trennung stellten ein geeignetes Differenzierungskriterium dar, weil der Aufgabenkatalog der Beklagten nicht an die Rechtsform der kammerpflichtigen Apothekenbetriebe anknüpfe. Wegen der Großhandelstätigkeit sei er auch Mitglied der Industrie- und Handelskammer. Insoweit erhalte er von dort Unterstützung, die ihm die Beklagte nicht biete. Bei Apotheken der Krankenhausversorgung sei ebenfalls eine Beitragsermäßigung vorgesehen. Die Beitragserhebung verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Aufgabenwahrnehmung der Beklagten an den Bedürfnissen von dem Kammerzwang unterliegenden Apotheken orientiere, nicht aber an Betrieben mit Großhandelstätigkeit. Die Kammeraufgaben stünden in keinem Zusammenhang mit der Führung eines Großhandelsbetriebs, der nicht von einem approbierten Apotheker geleitet werden müsse. Der von ihm entrichtete und auf die Großhandelstätigkeit entfallende Kammerbeitrag mache ungefähr 95% des Gesamtbeitrags aus. Für diesen Beitrag habe er keine Gegenleistung zu erwarten. Der Beitrag sei zudem auch der Höhe nach nicht begrenzt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, zum Umsatz der Apotheke gehörten alle Umsätze, die aus dem Betrieb der Apotheke heraus vorgenom- men würden. Der Apothekenbetrieb beinhalte Einzel- und Großhandelstätigkeiten und 4 4 habe die Teilnahme am Arzneimittelverkehr zum Gegenstand. Die Beitragsordnung unterscheide nicht zwischen typischen und atypischen Apothekertätigkeiten. Ein Apo- theker sei heutzutage zugleich Gewerbetreibender und Heilberufler. Sie, die Beklagte, sehe wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands von einer Differenzie- rung nach Umsätzen ab und bemesse den Kammerbeitrag nach dem Gesamtumsatz des Apothekenbetriebs. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen der - im Übri- gen inzwischen abgeschafften - Privilegierung von krankenhausversorgenden Apothe- ken liege nicht vor. Dies habe auf einer entsprechenden berufspolitischen Meinungs- bildung im Rahmen ihrer Satzungsautonomie beruht, die nur eingeschränkt justiziabel sei. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht vor. Der Umsatz sei als Bemessungskriterium sachgerecht. Eine Kappungsgrenze sei vor dem Hintergrund der Verwirklichung der Solidargemeinschaft nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2015 abgewiesen (4 K 787/13). Der Kläger sei nach der Beitragsordnung mit seinem Umsatz aus Haupt-, Zweig- und Filialapotheken im Zuständigkeitsbereich der Beklagten beitragspflichtig. Seine beitragspflichtige Tätigkeit umfasse die gesamte als Apotheker ausgeübte Tätigkeit, mithin auch seine Tätigkeit als Großhändler. Die Erfassung sämtlicher Apothekenumsätze durch die Beitragsordnung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das in der Bundesapothekerordnung niedergelegte Berufsbild des Apothekers stehe der Erfassung aller Umsätze als Grundlage der Beitragserhebung nicht entgegen. Auch aus § 52a AMG ergebe sich insoweit keine Einschränkung. Die unterschiedlichen Margen im Einzel- und im Großhandel seien kein taugliches Kriterium für eine Abgrenzung der Umsätze, die zur Grundlage der Beitragserhebung herangezogen werden könnten. Die Heranziehung aller Umsätze zur Bemessung des Beitrags sei auch nicht gleichheitswidrig. Die Beitragsordnung überschreite den der Beklagten im Rahmen ihrer Satzungshoheit eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht. Das der Beitragsordnung zugrundeliegende Kriterium des Gesamtumsatzes sei sachgerecht. Sachlich gerechtfertigt sei auch die in der Beitragsordnung vorgesehene abweichende Beitragsberechnung für Umsätze aus der Krankenhausversorgung. Das Äquivalenzprinzip sei ebenfalls nicht verletzt, auch nicht im Hinblick auf die Beitragshöhe. 5 5 Zur Begründung der vom Senat auf Antrag des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeu- tung zugelassenen Berufung (Beschl. v. 4. Januar 2017 - 4 A 345/15 -) macht der Klä- ger geltend, die Veranlagung zum Kammerbeitrag aufgrund der Umsätze aus dem Ein- zel- und dem Großhandel sei gleichheitswidrig und verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Seinem Beitrag stünden keine tatsächlichen oder auch nur potentiellen Vorteile durch die Mitgliedschaft bei der Beklagten gegenüber. Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dürfe die Beitragshöhe nicht außer Verhältnis zum Vorteil stehen, den die Beiträge abgelten sollen. Einzelne Mitglieder der Beklagten dürften im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden. Bei der Beitragsveranlagung von Mitgliedern berufsständischer Kammern sei auf deren spezifische, durch die entsprechenden Kammergesetze vorgegebenen Aufgabenbereiche sowie die hierdurch ihren Mitgliedern potentiell entstehenden Vorteile abzustellen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber eine Zwangsmitgliedschaft angeordnet habe. Diese dürfe die Mitglieder nur im Rahmen der gesetzlich und satzungsrechtlich angeordneten tatsächlichen Aufgabenerfüllung finanziell belasten. Es reiche zwar aus, wenn einem Mitglied in seinem Tätigkeitsbereich durch eine Kammerzugehörigkeit nur ein mittelbarer Vorteil zufließe. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege aber bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Dies sei hier der Fall, weil die Kammertätigkeit der Beklagten für die Großhandelstätigkeit des Klägers keinerlei Vorteile zeitigen könne. Nach § 5 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) und § 3 der Hauptsatzung der Beklagten habe die Beklagte die beruflichen Belange aller Mitglieder im Sinne des Berufsauftrags der Apotheker unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit wahrzunehmen und zu vertreten und die Erfüllung ihrer berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten zu überwachen. Sie habe ferner die Qualität der Berufsausübung zu sichern und geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu treffen. Diese Aufgaben seien ausschließlich auf Personen bezogen, die über einen beruflichen Abschluss als Apotheker und über die mit dieser verbundenen Stellung im Gesundheitswesen verfügten. Kammermitglieder könnten also nur natürliche Personen mit einem bestimmten Berufsabschluss im Gesundheitsdienst werden. Der der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Umsatz 2013 stamme zu 5,57% aus der Tätigkeit als Apotheker, im Übrigen - also zu ca. 95% - aus der Großhandelstätigkeit 6 6 gemäß § 52a AMG. Insoweit werde er, der Kläger, nicht als Apotheker tätig, da der Großhandelsbetrieb nicht "apothekenüblich" sei. Er könne daher insoweit nicht einmal abstrakt auf die Vorteile einer Kammerzugehörigkeit aufgrund allgemeiner Interessenwahrnehmung verwiesen werden. Die Beitragserhebung sei auch gleichheitswidrig. Zwar sei dem Gesetzgeber bei der Regelung von Sachverhalten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ty- pisierungen und Pauschalierungen könnten insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und - praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung ent- stehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung stehe. Hier liege eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung vor, weil ein Apotheker, der keinen erlaubnispflichtigen Großhandel betreibe, aber im Einzelhandel einen gegenüber seinem, des Klägers, fünffach erhöhten Umsatz erziele, einen Betrag von ca. 3.200,- € zu zahlen habe, mithin weniger als ¼ des von ihm zu zahlenden Beitrags, obwohl ihm ein deutlich höherer Vorteil durch die Kammertätig- keit, insbesondere durch Marketing und Fortbildungsveranstaltungen, zufließen dürfte. Es müsse ferner auch zwischen dem erlaubnispflichtigen Großhandel gemäß § 52a Abs. 7 AMG einerseits und dem Großhandel im apothekenüblichen Umfang anderer- seits unterscheiden werden. Die darin zum Ausdruck kommende rechtliche Differen- zierung unterstelle die Großhandelstätigkeiten unterschiedlichen rechtlichen Erlaubniserfordernissen. Die Abgabe von Arzneimitteln an andere als private Verbraucher, also an Ärzte, Tierärzte, Krankenhäuser und Heime aufgrund eines genehmigten Vertrags, liege im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs. Diese Abgabe könne auch als Großhandel bezeichnet werden, auf sie finde jedoch § 52a Abs. 1 - 5 AMG keine Anwendung. Er, der Kläger, betreibe jedoch einen echten Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne von § 52a Abs. 1 - 5 AMG, da er insbesondere auch andere Großhändler beliefere. Hierbei handele es sich nicht um eine Tätigkeit innerhalb eines apothekentypischen Betriebs. Diese Wertung habe die Beklagte bei der Ausgestaltung ihrer Beitragssatzung zu respektieren. Wegen seiner Großhandelstätigkeit werde er bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zum Beitrag herangezogen. 7 8 7 Auch die Apotheken mit Versandhandelserlaubnis müssten berücksichtigt werden. De- ren Gewinnmarge im Bereich des Versandhandels sei gegenüber dem Einzelhandel des klassischen Apothekenbetriebs wegen des sehr hohen Anteils rezeptfreier Medika- mente deutlich geringer. Gleiches gelte für Krankenhausapotheken, deren Gewinnmargen ebenfalls gering seien. Im Freistaat Sachsen gebe es ca. 65 Versandhandelsapotheken. Angesichts der Anzahl der zu Beiträgen herangezogen Apothekeninhaber einerseits und der Anzahl der Apotheken mit Großhandelserlaubnis, mit Versandhandelserlaubnis und der Krankenhausapotheken andererseits müsse für die letztgenannte Gruppe, die etwa 12,5 % der Gesamtanzahl der Apotheken ausmache, wegen ihrer atypischen Situation eine gesonderte Beitragsveranlagung erfolgen. Dem könnten keine Gründe der Verwaltungspraktikabilität eines einheitlichen Beitragssatzes entgegengehalten werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2015 - 4 K 787/13 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass es zum 31. Dezember 2013 im Freistaat Sachsen 996 öffentliche Apotheken, davon 208 Filialapotheken mit insgesamt 775 In- habern gegeben habe. Die öffentlichen Apotheken hätten im Jahr 2013 einen durch- schnittlichen Umsatz von 2,4 Mio. € erzielt. Der durchschnittliche Kammerbeitrag ei- ner öffentlichen Apotheke habe 2013 - errechnet auf der Grundlage der Apothekerumsätze des Jahres 2012 mit einem Durchschnitt von 2,25 Mio. € - 1.706,84 € betragen. Eine Aufschlüsselung der Umsatzmeldungen der Apotheker nach Groß- und Einzelhandelsumsätzen sei nicht möglich, weil jeweils der Gesamtumsatz erfragt werde. Das Gesamtbeitragsaufkommen der Beklagten habe im Jahr 1.826.633,24 € betragen. Davon seien 93% Beiträge von Apothekeninhabern gewesen. 9 10 11 12 8 Die Landesdirektion Sachsen hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass im Freistaat Sachsen 175 Erlaubnisse gemäß § 52a AMG zum Großhandel mit Arzneimitteln erteilt worden seien; von diesen Erlaubnissen werde auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Von den Inhabern von Erlaubnissen nach § 52a AMG betrieben 32 Inhaber zugleich eine öffentliche und zwei Inhaber zugleich eine Krankenhausapotheke. Von den ge- nannten 32 Erlaubnisinhabern seien 19 zugleich auch im Besitz einer Versandhandelserlaubnis. Der Kläger hat eine betriebswirtschaftliche Auswertung für seinen Betrieb vorgelegt. Danach hat er in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 im Einzelhandel einen Umsatz ("Erlös") i. H. v. 787.025, - € und einen Rohgewinn von 196.469,- € erzielt; im Großhandel betrugen der Umsatz ("Erlös") 16.833.435,- € und der Rohgewinn von 914.514,- €. Der Jahresüberschuss nach Abzug der Gewerbesteuer betrug im Einzelhandel 39.168,- € und im Großhandel 371.985,- €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakte, die Gegen- stand der mündlichen Verhandlung am 16. November 2018 gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Ver- handlung, nachdem diese auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten, der vom Klä- ger ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebe- nen Erklärung nur insoweit angefochten ist, als darin ein Beitrag wegen der Umsätze aus der Großhandelstätigkeit festgesetzt ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kammerbeiträgen ist § 1 Abs. 1 BeitrO in der für den Erhebungszeitraum geltenden Fassung. Danach erhebt die Beklagte zur 13 14 15 16 17 18 9 Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterhaltung ihrer Einrichtungen Beiträge. Beitragspflichtig sind alle Kammermitglieder. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (v. 24. Mai 1994, SächsGVBl. S. 935 mit späteren Änderungen, Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) sind Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer alle aufgrund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben. Nach § 1 Abs. 2 BeitrO wird zwischen Apothekern unterschieden, die als Inhaber einer Apotheke tätig sind (§ 2 BeitrO) und solchen, die angestellte Apotheker sind (§ 3 BeitrO). Ein Inhaberbeitrag wird nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr.1 BeitrO erhoben von Eigentümern von Apotheken, einschließlich Zweigapotheken, die ihre Apotheke selbst leiten. Für angestellt tätige Apotheker wird nach § 3 Abs. 1 BeitrO ein jährlicher Festbetrag von 140,00 € erhoben, der sich bei einer Arbeitszeit von 50% - oder weniger - der tariflichen Arbeitszeit halbiert. Nach § 2 Abs. 3 BeitrO beträgt die Höhe des Inhaberbeitrags 0,085% des im voraus- gegangenen Kalenderjahres erzielten Nettoumsatzes der Apotheke. Der Ermittlung des Beitrags ist die Summe der Umsätze der im Bereich der Sächsischen Landesapothekerkammer betriebenen Haupt-, Zweig- und Filialapotheken zugrunde zu legen. Die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Beitragsordnung vorgesehene Regelung, wonach Umsätze aus der Krankenhausversorgung nur zu 1/3 in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden, ist durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) der Änderungssatzung vom 6. Dezember 2013 (Pharm.Ztg. 158 (2013) Nr. 50, S. 90) gestrichen worden (vgl. Informationsblatt SLAK 1/2014 v. 12. Februar 2014, S. XII). Die Beitragsordnung genügt den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Be- denken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Es bestehen weiter keine Bedenken gegen eine am Umsatz einer Apotheke orientierte Beitragsbemessung (1.). Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, den Umsatz des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln einem besonderen Beitragsmaßstab zu unterwerfen oder beitragsfrei zu lassen (2.). 19 20 10 1. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BeitrO ist der Beitragsermittlung die Summe der Umsätze der im Bereich der Beklagten betriebenen Apotheken zugrunde zu legen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der den berufsständischen Kammern wegen ihrer Selbstverwaltungsautonomie für die Regelung des Beitragsrechts zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die nur durch gesetzliche Leitlinien und die Grundsätze des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips bezüglich der Vorteilshöhe begrenzt wird, können diese den Umsatz einer Apotheke als Grundlage für die Beitragsbemessung zugrunde legen. Ein Apotheker profitiert von der Kammertätigkeit nach der zulässigen pauschalen Annahme des Satzungsgebers typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe seines Umsatzes, auch wenn einzuräumen ist, das jedenfalls der unmittelbare Vorteil einer mit dem Beitrag abgegoltenen Mitgliedschaft nicht im gleichen Maße linear steigen dürfte, wie der anhand des Umsatzes ermittelte Beitrag. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, zwischen Umsätzen aus apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einerseits und Umsätzen aus nicht apothekenpflichtigen Randsortimenten andererseits zu differenzieren, solange damit nicht die Grenze der zulässigen Typisierung und Pauschalierung überschritten wird und die beitragsmäßige Berücksichtigung von Umsätzen aus nicht apothekenpflichtigen Waren zu einem groben Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil und damit zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führt (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 27. Oktober 2005 - 5 A 601/07 -, juris Rn. 22 ff. und - 5 A 3533/06 -, juris Rn. 22 - 25, jeweils m. w. N.; VG Bayreuth, GB v. 3. März 2008 - B 1 K 07.591 -, juris Rn. 23 - 24; Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris Rn. 31 - 32, jeweils m. w. N.). Hiervon ausgehend bestehen im Fall des Klägers keine Bedenken gegen eine umsatzbezogene Bemessung des Beitragssatzes. Der Kläger hat die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Umsätze i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2 BeitrO aus dem Betrieb der im Bereich der Beklagten betriebenen Apotheke erzielt. Eine rechtliche Trennung oder Abgrenzung zwischen der Einzel- und der Großhandelstätigkeit des Klägers besteht nicht. Eine vom Kläger geltend gemachte räumliche Trennung der Tätigkeiten (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ApBetrO) ändert nichts an der Zugehörigkeit beider Umsätze zum Apothekenbetrieb (vgl. VG Bayreuth - B 1 K.07.591 -, Rn. 25). Ebenso wenig ändert die Mitgliedschaft des Klägers bei der Industrie- und Handelskammer etwas daran, dass der gesamte 21 22 11 Umsatz des Apothekenbetriebs der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden kann. Einer etwaigen mehrfachen Belastung des Klägers steht die zur Vermeidung solcher Doppelbelastungen geschaffene Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - entgegen, wonach Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 16) . 2. Es besteht aus höherrangigem Recht keine Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen Geschäften - hier des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln - einen privilegierenden Beitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit beitragsfrei zu stellen. Nach § 14 Abs. 1 SächsHKaG sind die Kammern berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu erheben, in der insbesondere die Höhe der Beiträge festgelegt wird. Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Als Prüfungsmaßstab kommt demnach nur Verfassungsrecht und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip in Betracht. Der Beklagten kommt aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie ist daher nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung zu tragen. Vielmehr kann sie in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Berufsausübung absehen. Der Senat ist deshalb bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 23 24 12 1989, NJW 1990, 786; NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39). 2.1. Die auf dem Großhandelsumsatz des Klägers beruhende Beitragserhebung widerspricht nicht dem Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll (BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris Rn. 21 = BVerwGE 125, 384). Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2015 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 18 = GewArch 2017, 193 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. Die Wahrnehmung der gesetzlich in § 5 Abs. 1 SächsHKaG näher umschriebenen Aufgaben durch die Beklagte (vgl. auch § 3 der Hauptsatzung der Beklagten v. 23. Dezember 1994, mit späteren Änderungen) wirkt sich regelmäßig nur mittelbar bei ihren einzelnen Mitgliedern aus. Der durch die Tätigkeit der Beklagten vermittelte Nutzen kann daher nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (so NdsOVG a. a. O., juris Rn. 41). Vor diesem Hintergrund ist die in der Beitragsordnung getroffene - grobe - Unterscheidung zwischen dem Inhaberbeitrag und angestellt tätigen Apothekern (§ 1 Abs. 2 BeitrO) und der Beitragsbemessung nach dem Umsatz einerseits und Festbeträgen andererseits grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese Differenzierung ist in angemessener Weise vorteilsbezogen und berücksichtigt wie jeder an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfender Beitragsmaßstab, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (vgl. NdsOVG a. a. O., juris Rn. 42). Die hier allein streitige Beitragsbemessung bezüglich des Großhandelsumsatzes, der den Einzelhandelsumsatz des Klägers um mehr als das 17-fache übersteigt, ist mit dem 25 26 27 13 Äquivalenzprinzip vereinbar. Zwar dürfte der dem Kläger aus der Mitgliedschaft erwachsende Vorteil sich nicht in dem gleichen Maße steigern wie der aus den einzelnen Umsatzquellen stammende Umsatz. Der Vorteil im Sinne des Äquivalenzprinzips ist jedoch nicht als rein wirtschaftlicher Vorteil zu verstehen, der sich beim einzelnen Mitglied niederschlägt oder niederschlagen kann. Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und damit das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrnimmt. Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. zum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20). Dies rechtfertigt eine typisierende Beitragsbemessung allein anhand des Umsatzes und unter Verzicht auf eine Differenzierung nach den Quellen dieses Umsatzes (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Oktober 2005 - 5 A 3533/06 -, juris Rn. 10 - 25 m. w. N.). Eine andere Bewertung ist durch den Hinweis des Klägers auf die zu "Mischbetrieben" ergangene Rechtsprechung nicht veranlasst. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20) hat unter Änderung der vom Kläger angeführten Entscheidung der Vorinstanz (NdsOVG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 28) die Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen wegen der insgesamt gewerblichen Tätigkeit eines gewerbesteuerbefreiten Krankenhausträgers, der zugleich gewerbesteuerpflichtig eine Cafeteria betrieb, unter Zugrundelegung der Kenndaten des Gesamtbetriebs bejaht. Im Fall der Bemessung des Beitrags zu einer Handwerksinnung anhand der Lohnsumme eines Betriebs, dessen Lohnzahlungen ganz überwiegend die zugleich ausgeübte industrielle Tätigkeit betrafen, hat das Bundesverwaltungsgericht die uneingeschränkte Berücksichtigung der Lohnsummen aus der letztgenannten Tätigkeit für mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar gehalten. Bei der aus sozialen 28 14 Erwägungen erfolgenden Bemessung von Beiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder dürfe diese nicht nur die "innungsfremde" Leistungskraft berücksichtigen, die sich aufgrund der Lohnsumme bei Mischbetrieben der Mitglieder ergebe (Urt. v. 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, juris Rn. 18 f.). Eine den "Mischbetrieben" vergleichbare Situation besteht im Fall des Klägers aber bereits deshalb nicht, weil er sowohl aus dem Einzel- als auch aus dem Großhandel i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2 BeitrO Umsatze aus dem Betrieb der Apotheke erzielt und deshalb der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht unterliegt. Der Kläger wird durch den von ihm zu zahlenden Beitrag auch nicht überproportional zur Finanzierung der Beklagten herangezogen. Sein allein aus dem Großhandelsumsatz berechneter Beitrag von knapp 14.345,24 € im Jahr 2013 liegt zwar weit über dem auf der Grundlage der Umsätze des Jahres 2012 ermittelten Durchschnittsbeitrag von 1.706,84 € einer öffentlichen Apotheke im Freistaat Sachsen. Deren Gesamtzahl belief sich einschließlich der 208 Filialapotheken und der 32 im Großhandel tätigen Apotheken auf zusammen 996 Apotheken. Der Beitrag des Klägers machte im Jahr 2013 aber nur ca. 0,78% des Gesamtbeitragsaufkommens der Beklagten bzw. ca. 0,85% des Beitragsaufkommens aller Apothekeninhaber (ohne Berücksichtigung des Beitrags angestellter Apotheker) aus. Dies reicht für die Annahme einer überproportionalen und das Äquivalenzprinzip verletzenden Inanspruchnahme des Klägers nicht aus (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf VG Gießen, Urt. v. 24. September 2003 - 8 E 2022/01 -, juris Rn. 34). 2.2. Die Erhebung anhand eines Vomhundertsatzes des Umsatzes berechneten Beitrags verletzt entgegen der Auffassung des Klägers den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil Umsätze aus verschiedenen Umsatzquellen mit unterschiedlichen Gewinnmargen gleich behandelt werden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Der Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, 29 30 31 15 die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, juris Rn. 70). Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris Rn. 21 = BVerwGE 125, 384). Soweit der Kläger die Erhebung des gleichen Beitrags i. H. v. 0,085% des Umsatzes aus unterschiedlichen Umsatzquellen mit unterschiedlichen Roherträgen problematisiert, liegt keine gleichheitswidrige Beitragserhebung vor. Nach der vom Kläger vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung hat er im Jahr 2012 im Einzelhandel bei einem Umsatz von 787.025,- € einen Rohgewinn i. H. v. 196.469,- € oder 24,96% des Umsatzes erzielt. Bezogen auf den Großhandel mit einem Umsatz von 16.833.435,- € hat er einen Rohgewinn i. H. v. 914.514,- € oder 5,43 % des Umsatzes erzielt. Der Rohertrag aus dem Einzelhandelsumsatz wird zu einem nicht unerheblichen Teil durch eine personalintensive und daher eher kostspielige Beratungstätigkeit aufgezehrt, soweit es sich nicht um nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Produkte des Randsortiments, wie Babynahrung und -pflegemittel sowie Kosmetikbedarf und um Umsätze aus der Belieferung ärztlicher Praxen mit einer niedrigeren Handelsspanne handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris Rn. 33). Diese Kosten führen nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung im Einzelhandel des Klägers zu Kosten i. H. v. 157.405,- € oder 20% des Umsatzes, während der Kostenanteil im Großhandel 539.621,- € oder - nur - 3,21% des Umsatzes beträgt. Unter Berücksichtigung von Steuern verbleibt beim Einzelhandel ein Jahresüberschuss von 39.168,- € oder 4,98 % des Umsatzes, beim Großhandel ein Jahresüberschuss von 371.085,- € oder 2,2% des Umsatzes. Die Beklagte bewegt sich noch innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer typisierenden Gerechtigkeit und im Interesse einer möglichst 32 16 einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung sämtliche Umsatzarten gleich behandelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23). Als Folge des Gestaltungsspielraums der Beklagten ist es nicht gleichheitswidrig und von den betroffenen Apothekern grundsätzlich hinzunehmen, dass sie aufgrund erhöhter Umsätze aus dem Großhandel im Ergebnis einen höheren Kammerbeitrag zu leisten haben als Apotheker, die bei niedrigeren Umsätzen in einer reinen Einzelhandelsapotheke gleich hohe oder sogar höhere Gewinne erzielen (VG Würzburg, Urt. v. 26. Januar 2009 - W 7 K 08.837 -, juris Rn. 27). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht wegen der in der Beitragssatzung unterbliebenen Unterscheidung zwischen apothekenüblichem und apothekenunüblichem, erlaubnispflichtigen Großhandel vor. Gemäß § 4 Abs. 22 AMG ist Großhandel mit Arzneimitteln jede berufs- oder gewerbsmäßig zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. Wer mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG Großhandel betreibt, bedarf gemäß § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG einer Erlaubnis, die nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 - 6 AMG erteilt wird und über die der Kläger verfügt. Eine Großhandelserlaubnis ist nach § 52a Abs. 7 AMG allerdings nicht für die Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs erforderlich. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf diese Differenzierung der Auffassung ist, die Beklagte hätte zwischen einem - beitragspflichtigen - apothekenüblichen Großhandel und einem von ihm ausgeübten - beitragsfreien - apothekenunüblichen und den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterworfenen Großhandel unterscheiden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 43 Abs. 1 AMG dürfen Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch grundsätzlich nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Apothekertätigkeit (§ 1 ApoG) bezieht sich die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 BeitrO. Die nicht den besonderen Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterworfenen Tätigkeiten der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes gemäß § 52a Abs. 7 AMG sind solche, bei denen die Abgabe von Arzneimitteln nicht an Endverbraucher erfolgt, sondern an 33 34 17 Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser (vgl. § 4 Abs. 22 AMG). Andere (Groß-)Handelstätigkeiten von Apotheken unterliegen den besonderen Anforderungen des Arzneimittelgesetzes und den dort vorgesehenen Erlaubnispflichten (vgl. näher Hentzschel / Zach, ApoR 2006, 136). Dies zwingt die Beklagte indes nicht zu einer unterschiedlichen Berücksichtigung der Großhandelstätigkeiten bei der Beitragsbemessung. Denn es unterliegt dem Satzungsermessen der Beklagten, ob und ggf. in welcher Höhe sie einzelne Großhandelstätigkeiten oder sonstige besonderen Tätigkeiten - etwa im Versandhandel - der Beitragspflicht unterwerfen will. Nach der Beitragssatzung kommt es ausschließlich auf die Zugehörigkeit des Großhandels zum Apothekenbetrieb an. Da der Kläger den Großhandel rechtlich nicht aus seinem Apothekenbetrieb ausgegliedert hat, ist er auch mit dem dadurch erzeugten Umsatz nach § 2 Abs. 3 BeitrO beitragspflichtig. Schließlich kann sich der Kläger aus dem gleichen Grund auch nicht darauf berufen, dass im Jahr 2013 noch eine Privilegierung des Großhandels mit Krankenhäusern im Hinblick auf die Beitragsbemessung vorgesehen war. Die Privilegierung von Krankenhausapotheken bei der umsatzbezogenen Beitragserhebung ist ebenfalls vom Satzungsermessen der Beklagten gedeckt und nicht gleichheitswidrig (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. 2.3. Dies gilt schließlich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, der Gleichheitssatz sei verletzt, weil in mehr als nur unerheblichem Maß ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden. Wie bereits dargelegt (s. o. Rn. 24), kann die Beklagte als Satzungsgeberin in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Berufsausübung absehen (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786). Dies beinhaltet die Befugnis, solche Sachverhalte bei der Beitragsbemessung zu vernachlässigen, die bei einer typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fallen (Grundsatz der Typengerechtigkeit). Ob hier, wie der Kläger unter Verweis auf die zu Wasser- und 35 36 18 Abwassergebühren bzw. -beiträgen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn 21 = NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9 , juris = BVerwGE 68, 36) meint, der Grundsatz der Typengerechtigkeit verletzt ist, weil mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle nicht dem "Typ" des allein im Einzelhandel tätigen und nach § 2 BeitrO beitragspflichtigen Apothekeninhabers entsprechen, bedarf hier keiner Entscheidung. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, weil sie zu Sachverhalten ergangen ist, bei denen - anders als hier - der durch eine Gebühr oder einen Beitrag abgegoltene Vorteil in sehr hohem Maße messbar und damit individualisierbar ist. Nimmt man dies indes an, bleibt festzustellen, dass hier die vom Kläger als kritisch dargestellte Grenze von 10% der Beitragspflichtigen, bei denen ein gesonderter Beitrag zu erheben sei, nicht erreicht ist. Der Kläger möchte die Gruppe der Apothekeninhaber, die einen Großhandel, einen Versandhandel oder eine Krankenhausapotheke betreiben, bei der umsatzbasierten Beitragsfestsetzung gesondert behandelt wissen, weil bei solchen Betrieben zwar ein hoher Umsatz, jedoch wegen der geringen Margen ein geringer Gewinn erzielt werde. Von den im Freistaat Sachsen beitragspflichtigen 775 Apothekeninhabern betrieben 32 einen Großhandel, 65 einen Versandhandel und wenigstens 3 eine Krankenhausapotheke, dies seien 12,5 % der Hauptapotheken. Werde berücksichtigt, dass von den 32 Apothekern mit Großhandelserlaubnis 19 über eine Versandhandelserlaubnis verfügten, verblieben - ohne die Krankenhausapotheken - noch 78 Apotheken und damit mehr als 10 % mit einem atypischen Umsatz. Der Kläger legt seiner Auffassung offenbar zugrunde, dass die einen Versandhandel betreibenden Apotheken aus dieser Tätigkeit wegen der geringen Margen - ähnlich wie die Arzneimittelgroßhändler und die Betreiber von Krankenhausapotheken - nur einen bezogen auf den Umsatz geringen Gewinn erzielen. Dies mag zwar auf den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und nicht apothekenpflichtigen Waren zutreffen. Allerdings berechtigt eine Erlaubnis zum Versandhandel den Erlaubnisinhaber gemäß § 11a ApoG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG auch zum Handel mit apotheken- bzw. verschreibungspflichtigen Medikamenten, bei denen wegen der Preisbindung (§ 78 Abs. 2 AMG) nach den Angaben des Klägers eine höhere Gewinnmarge erzielt wird. 37 19 Dies rechtfertigt es nicht, die in Versandhandelsapotheken erzielten Umsätze solchen aus dem Arzneimittelgroßhandel und dem Betrieb einer Krankenhausapotheke gleichzustellen. Es handelt sich bei diesen Umsätzen nicht um eine einheitliche Gruppe, die den Umsätzen aus dem Einzelhandel gegenübergestellt werden kann und die eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragsbemessung erfordert. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist daher nicht verletzt, wenn Umsätze aus dem Arzneimittelgroßhandel bei der Beitragsbemessung in gleicher Weise behandelt werden wie diejenigen aus dem Einzelhandel.. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und 38 20 Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Pastor John Beschluss vom 4. Februar 2019 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.345,24 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Pastor John