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Urteil

1 A 206/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach sächsischem Landesrecht entfällt der Rechtsgrund für die Stellplatzablöse, wenn kein Bauvorhaben realisiert wird, das einen entsprechenden Stellplatzbedarf auslöst. 2. Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs ist von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie Senatsurt. v. 27. März 2018 - 1 A 279/17 -, SächsVBl. 2018, 232).
Entscheidungsgründe
1. Nach sächsischem Landesrecht entfällt der Rechtsgrund für die Stellplatzablöse, wenn kein Bauvorhaben realisiert wird, das einen entsprechenden Stellplatzbedarf auslöst. 2. Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs ist von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie Senatsurt. v. 27. März 2018 - 1 A 279/17 -, SächsVBl. 2018, 232).