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Beschluss

3 B 80/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 80/19 3 L 175/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Universitätsstadt Gießen vertreten durch die Oberbürgermeisterin Berliner Platz 1, 35390 Gießen - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 1. Juli 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Januar 2019 - 3 L 175/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Entscheidung obliegt dem Senat. Die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO, wonach „bei“ Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren der Berichterstatter entscheidet, betrifft nur die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach beidseitiger Erledigungserklärung und nicht die Entscheidung über die Erledigung, wie sie bei bloß einseitiger Erledigungserklärung zu treffen ist. Die Entscheidungskompetenz des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren bezieht sich nur auf Nebenentscheidungen, nicht auf Sachentscheidungen über den Streitgegenstand selbst (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai 2015 - 5 B 12/15 -, juris Rn. 1 m. w. N.; Peters, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87a Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 87a Rn. 7 m. w. N.). Der Antragsteller verfügte in der Zeit vom 27. März 2015 bis 16. Mai 2017 über eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Am 20. April 2017 beantragte er bei der Stadt Leipzig deren Verlängerung. Dieser Antrag wurde von der Stadt Leipzig mit Bescheid vom 1. Dezember 2017 abgelehnt. Ferner wurde er zur Ausreise aufgefordert und ihm seine Abschiebung angedroht. Dagegen legte der Antragsteller am 13. 1 2 3 3 Dezember 2017 Widerspruch ein. Ferner hat er beim Verwaltungsgericht am 15. Februar 2018 einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Am 24. Mai 2018, also während der Anhängigkeit des einstweiligen Rechtschutzverfahrens, zog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin um. Am 12. Dezember 2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die begehrte Aufenthaltserlaubnis, nachdem dieser die hierfür erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Januar 2019 mitgeteilt, dass sich sein Antrag nunmehr gegen die Antragsgegnerin richte und hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin ist dieser Erklärung nicht beigetreten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und hat die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin dem aber widersprochen habe, liege eine einseitige Erledigungserklärung vor, und der Antragsteller verfolge nunmehr das Begehren auf Feststellung der eingetretenen Erledigung. Durch den Umzug des Antragstellers sei ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin sich den von der Stadt Leipzig erlassenen Bescheid zurechnen lassen müsse. Die vom Antragsteller vorgenommene Umstellung seines Antrags im laufenden Eilverfahren sei zulässig und sachdienlich i. S. v. § 91 VwGO. Die Hauptsache habe sich erledigt, da dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zugesprochen worden sei, was er mit seinem ursprünglichen Antrag begehrt habe. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass anstelle des ursprünglichen Begehrens der Streit über die Erledigung des Verfahrens des 4 5 6 7 4 vorläufigen Rechtsschutzes getreten ist, da die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Antragstellers vom 8. Januar 2019 gemäß § 88 VwGO als Antrag auf gerichtliche Feststellung auszulegen ist, dass die Hauptsache erledigt ist. Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai 2015 - 5 B 12/15 -, juris Rn. 3). § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Danach ist der Rechtsstreit auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Verwaltungsgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Eine solche Fiktion ist hier nicht eingetreten, da die Antragsgegnerin innerhalb der genannten Frist mit Schreiben vom 14. Januar 2019 widersprochen hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen richtet sich der so verstandene Antrag des Antragstellers nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen die Antragsgegnerin als diejenige, gegen die die Klage oder der Eilantrag i. S. v. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu richten ist. Danach ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Kommt es - wie hier - nach Erlass der Sachentscheidung der Behörde, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel, ist die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 1986 - 8 C 81.83 -, juris; VGH BW, Urt. v. 10. Februar 2011 - 5 S 2285/09 -, juris Rn. 32; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 38). Nachdem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 24. Mai 2018 durch seinen Umzug von Leipzig nach Gießen verlegt hatte, wurde die Ausländerbehörde der Stadt Gießen für die Erteilung der vom Antragsteller erstrebten Aufenthaltserlaubnis sachlich und örtlich vollständig zuständig. Dies folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 4. Juni 2018 (HessGVBl. 2018, 251), 8 9 10 5 wonach diejenige Ausländerbehörde zuständig ist, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwVfG kann zwar die bisher zuständige Behörde - hier: die Ausländerbehörde der Stadt Leipzig - das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Antragsgegnerin dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt hat. Hier kann offen bleiben, ob der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hätte isoliert auf die Anfechtung des Bescheids der Stadt Leipzig vom 1. Dezember 2017 beschränken und ihn gegen diese gerichtet zulässigerweise weiterführen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 1996 - 1 C 19.94 -, juris Rn. 13. ff.; NdsOVG, Beschl. v. 5. Februar 2018 - 13 ME 397/17 -, juris Rn. 7). Weder hat der Antragsteller einen solchen Antrag gestellt, noch war er hierzu verpflichtet. Anders als die Antragsgegnerin meint, bedurfte es vorliegend im Hinblick auf den Parteiwechsel keiner Antragsänderung, da der Zuständigkeitswechsel für das gerichtliche Verfahren einen gesetzlichen Parteiwechsel zur Folge hat, der nicht unter § 91 VwGO fällt und daher auch keinen entsprechenden Antrag der klagenden Partei voraussetzt (Peters/Reinke, in: Sodan/Ziekow a. a. O., 5. Aufl. 2018, § 90 Rn. 21). Die vom Antragsteller im Schreiben seiner Bevollmächtigten erklärte Umstellung seines Antrags auf die Antragsgegnerin versteht sich als bloße Klarstellung. Tritt der Parteiwechsel während des gerichtlichen Verfahrens ein, ändert dies im Übrigen nichts an der Rechtshängigkeit nach § 90 VwGO, weswegen das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die eingetretene Erledigung zuständig geblieben ist (Peters/Reinke a. a. O.). Der hiernach statthafte Antrag des Antragstellers ist auch begründet. Das vom Antragsteller betriebene Eilverfahren hatte sich offensichtlich erledigt, nachdem ihm 11 12 13 14 6 die begehrte Aufenthaltserlaubnis von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 erteilt worden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 43 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 15 16 17