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Urteil

5 S 2285/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einjährige Widerspruchsfrist gegen Verkehrszeichen beginnt gegenüber einem Betroffenen erst, wenn sich dieser erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht. • Ein Verkehrsverbot nach Zeichen 254 ist eine Maßnahme i.S.v. § 45 Abs. 9 StVO und setzt wegen der einschlägigen Schutzgüter eine Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. • Bei Dauerverwaltungsakten ist die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung abzustellen. • Ein Verbot für Fahrräder ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht vorliegen und mildere, zumutbare Maßnahmen möglich sind.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Verkehrsverbot für Fahrräder bei fehlender erheblicher Gefahrenlage • Die einjährige Widerspruchsfrist gegen Verkehrszeichen beginnt gegenüber einem Betroffenen erst, wenn sich dieser erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht. • Ein Verkehrsverbot nach Zeichen 254 ist eine Maßnahme i.S.v. § 45 Abs. 9 StVO und setzt wegen der einschlägigen Schutzgüter eine Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. • Bei Dauerverwaltungsakten ist die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung abzustellen. • Ein Verbot für Fahrräder ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht vorliegen und mildere, zumutbare Maßnahmen möglich sind. Der Kläger focht die 1991/1992 angeordnete Verkehrsregelung an der Kreuzung Karlsruher Straße/Albgaustraße an, insbesondere ein Verkehrsverbot für Radfahrer (Zeichen 254) und Radwegebenutzungspflichten (Zeichen 241). Er rügte Mängel der Radwegeführung, fehlende Mindestbreiten nach VwV‑StVO und dass keine besondere Gefahrenlage i.S.v. § 45 Abs. 9 StVO vorliege; er erhob Widerspruch 2006/2007 und anschließend Klage. Die Beklagte verteidigte die Anordnungen mit Hinweisen auf verschwenkte Gleise, Sturzgefahr und örtliche Einrichtungen. Im Berufungsverfahren erklärte der Kläger Teile der Klage für erledigt und beantragte die Aufhebung des verbleibenden nördlichen Fahrverbots. Der Senat prüfte Zulässigkeit, Fristenbeginn, Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verhandlung sowie die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Zulässigkeit und Fristbeginn: Der Widerspruch des Klägers war nicht verfristet, weil die einjährige Frist gegenüber ihm erst zu laufen begann, als er sich erstmals dem Verkehrszeichen gegenüber sah; die bloße Aufstellung setzt die Frist nicht gegen jedermann in Gang. • Beklagtenwechsel: Die Klage ist gegen die derzeit zuständige Gemeinde zulässig, weil die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde 2005 übergingen und bei Dauerverwaltungsakten der neue Rechtsträger zuständig ist. • Rechtlicher Maßstab: Für Verbote des fließenden Verkehrs gilt § 45 Abs. 9 StVO; Beschränkungen/Verbote sind nur zulässig, wenn besondere örtliche Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. • Sachverhaltsprüfung: Zwar liegt eine Verschwenkung der Straßenbahngleise vor, die für Radfahrer ein erhöhtes Sturzrisiko begründet, doch lässt sich daraus keine Gefahrenlage ableiten, die das allgemeine Risiko der Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit erheblich übersteigt. • Verhältnismäßigkeit und mildere Mittel: Mildere und zumutbare Maßnahmen (Warnzeichen, Markierungen, Rillenprofile) könnten die Sturzgefahr verringern; Verkehrsverbote sind deshalb nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig. • Ermessen: Ein Ermessensausfall konnte nicht festgestellt werden; selbst wenn Ermessenserwägungen getroffen wurden, fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO, so dass die Anordnung rechtswidrig ist. • Verfahrensfolge: Das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern war geboten; das Verkehrsverbot und der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheids sind aufzuheben. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg: Das Verkehrsverbot für Fahrräder im nördlichen Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße und der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums wurden aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht vorliegen und mildere, zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr möglich sind. Der Widerspruch des Klägers war nicht verfristet, da die einjährige Frist erst mit dem ersten tatsächlichen In‑Augenschein‑Nehmen des Zeichens durch den Kläger zu laufen begann. Die Klage war gegen die nunmehr zuständige Beklagte zulässig. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Aufgrund teilweiser Erledigung weiterer Streitpunkte wurde das Verfahren insoweit eingestellt bzw. das frühere Urteil für unwirksam erklärt.