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Beschluss

3 B 210/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 210/19 3 L 486/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Abschiebung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 8. Oktober 2019 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Juli 2019 - 3 L 486/19 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2018 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die am 5. Februar 1961 geborene Antragstellerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan und reiste am 26. Juni 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach fruchtlosem Durchlaufen eines Asylverfahrens erhielt sie bis zum 10. Mai 2013 aufgrund der Heirat mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Auf ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 16. April 2013 wurden ihr Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt. Mit Bescheid vom 16. Juli 2018 wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht, falls sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids die Bundesrepublik Deutschland verlassen würde. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraussetze, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt seien. Die 1 2 3 gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts liege nicht vor, da die Antragstellerin nicht gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Die am 23. Mai 2019 vorgenommene Berechnung des Lebensunterhalts der Antragstellerin ergab unter Einbeziehung ihres Bruttoeinkommens in Höhe von 1.366 € aus einem mit ihrem Sohn geschlossenen Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2019 einen Fehlbetrag in Höhe von 434,31 €. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, besonders gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, sei nicht zu erteilen, da sie nicht so im Bundesgebiet verwurzelt sei, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Sie sei im Lebensalter von 39 Jahren ins Bundesgebiet eingereist und lebe seit 18 Jahren im Bundesgebiet. Sie habe damit die überwiegende Zeit in ihrem Heimatland gelebt, so dass ihr eine Reintegration möglich sei. Über den hiergegen am 12. November 2018 eingelegten Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichend gewichtige Gründe dafür sprächen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II stehe gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur der erstmaligen Verlängerung der bereits vorhandenen abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis nach Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht entgegen. Im Rahmen der hier in Frage stehenden weiteren Verlängerung sei das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG hingegen zu prüfen. Der hiernach erforderliche Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG sei nicht gesichert. Es sei unerheblich, ob Sozialleistungen tatsächlich in Anspruch genommen würden. Die Prognose erfordere einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin, die nicht zu beanstanden seien, übersteige der Bedarf der Antragstellerin die Einkünfte um 434,31 €. Die Antragstellerin befinde sich nach Antritt ihrer Arbeitsstelle zum 1. Mai 2019 noch in der Probezeit, was für sich genommen noch keine positive Prognose begründen könne. Das von ihr am 4. Januar 2019 angemeldete Gewerbe sei bereits wieder abgemeldet. Ein weiteres 3 4 Arbeitsverhältnis habe bereits spätestens im Sommer 2015 geendet. Auch sonst sprächen keine sonstigen Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte bei Vollzug der Ausreisepflicht. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch eine behauptete (erneute) Eheschließung stehe nach den vorliegenden Unterlagen noch nicht unmittelbar bevor. Eine Entwurzelung im Herkunftsland sei nicht erkennbar. Ihr einziger Bezugspunkt in Deutschland sei eigenen Angaben zufolge ihr hier noch lebender Sohn. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Sie trägt in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 23. August 2019 vor: Sie befinde sich nicht mehr in der Probezeit. Die monatliche Miete betrage lediglich 600,90 € (und nicht 752,90 €, wie in der Berechnung der Antragsgegnerin angesetzt). Die Mietzahlungen für August bis Oktober 2018 habe ihr Sohn übernommen. Dieser habe eine Garantieerklärung abgegeben, dass er für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Hierzu legt die Antragstellerin eine von R.... O....... am 21. August 2019 zur Vorlage bei Behörden und Gerichten abgegebene schriftliche Garantieerklärung vor, wonach sich der Unterzeichner gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Leipzig verpflichtet, den Lebensunterhalt der Antragstellerin vollständig zu sichern und insbesondere die monatliche Miete zu zahlen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Garantieerklärung, dass sich die Antragstellerin seit dem 1. Mai 2019 in einem Angestelltenverhältnis bei ihm befindet und die Probezeit abgelaufen ist. Darüber hinaus - so die Antragstellerin - bestehe ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, da sie wegen ihrer Integration gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sei. Sie halte sich seit mehr 19 Jahren auf der Grundlage von Aufenthaltserlaubnissen im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus bestehe ein Recht auf humanitären Aufenthalt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, da sie sämtliche Be- ziehungen zu ihrem Heimatland abgebrochen habe. Die Antragsgegnerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung vom 28. August 2019 keine Stellungnahme abgegeben. 4 5 6 5 Das Antragsvorbringen, auf das der Senat zusammen mit den vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten seine Entscheidung stützt, rechtfertigt eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urt. v. 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2018 - 3 A 756/16 -, juris Rn. 22), hier also die aktuelle Sach- und Rechtslage. Die Frage, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Verlängerung ihrer letztmalig bis zum 10. Mai 2013 verlängerten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG zukommt, ist derzeit als zumindest offen zu bezeichnen. Insbesondere lässt sich die für die begehrte weitere Verlängerung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebens- unterhalts nicht ohne weiteres verneinen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Die Antragstellerin hat die von der Antragsgegnerin am 23. Mai 2019 vorgenommene Berechnung des Lebensunterhalts insoweit unbestritten in Frage gestellt, als sie angegeben hat, dass die Unterkunftskosten i. S. v. § 22 SGB II nicht 752,90 €, sondern nur 600 € betragen. 2. Die Antragstellerin befindet sich nunmehr nicht mehr in einem Probearbeitszeitverhältnis. Die von ihrem Arbeitgeber, ihrem Sohn, bestätigte Tatsache ist von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt worden. Bei der Arbeitsstätte der Antragstellerin handelt es sich offensichtlich um ein o............. B..... in der K............... … in L......, das von ihrem Sohn geführt wird. Damit ist nunmehr von einer positiven und nachhaltigen Einkommensprognose auszugehen. 3. Mit der Abgabe einer schriftlichen Garantieerklärung vom 21. August 2019 könnte eine Verpflichtungserklärung i. S. v. § 68 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG abgegeben worden sein. Die gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Schriftform ist mit der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Erklärung eingehalten worden. Sie wirkt ihrem Wortlaut gemäß gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin. Ob eine 7 8 9 10 11 12 6 Bonitätsprüfung durchgeführt worden ist, lässt sich mangels einer diesbezüglichen Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht klären (hierzu Funke/Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung Stand: Juli 2019, § 68 Rn. 14 m. w. N.). Der Inhalt und Umfang der Garantieerklärung ist unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach §§ 133, 157 BGB darauf gerichtet, den gesamten Lebensunterhalt der Antragstellerin abzusichern. Dass dies in der Vergangenheit bereits teilweise geschehen ist, lässt sich der Tatsache entnehmen, dass der Sohn der Antragstellerin bereits für entsprechende Mietkosten aufgekommen ist. 4. Ob die Antragstellerin derzeit öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, ist nicht ersichtlich. Daher ist derzeit davon auszugehen, dass die zeitlich unbefristet abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG wenigstens die fehlenden Mittel abdecken kann, die nach einer neu vorzunehmenden Berechnung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen müssen (hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. Februar 2011 - 11 ME 441/10 -, juris Rn. 19 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 29 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2016 - 3 B 199/16 -, juris Rn. 13: dort verneint). Angesichts dessen bedarf es keiner weitergehenden Prüfung, ob der Antragstellerin wegen ihrer Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland und der Entwurzelung aus ihrem Heimatland gemäß Art 8 EMRK ein rechtliches Hindernis an ihrer Ausreise i. S. v. § 25 Abs. 5, Abs. 4 AufenthG zur Seite steht. Die hiernach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Erfolg des Antragsbegehrens. Denn angesichts zumindest offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist bei der in diesem Fall vorzunehmenden Interessenabwägung von einem Überwiegen der Belange der Antragstellerin auszugehen. Angesichts der nicht bestrittenen Tatsache, dass diese in ihrem Heimatland augenscheinlich über keine oder nur sporadische Kontakte verfügt, dürfte die (vorläufige) Ausreise für die im Alter von Ende Fünfzig stehende Antragstellerin mit erheblichen Erschwernissen einhergehen. Die Ausreise hätte nicht nur möglicherweise die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes, sondern auch die 13 14 15 16 7 Abwicklung ihres Haushalts in L...... zur Folge. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keine Belange angeführt, die für ein überwiegendes öffentliches Interesse sprechen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin derzeit öffentliche Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 39, 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 17 18 19 8 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 09.10.2019 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte