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Beschluss

2 B 214/19.NC

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 214/19.NC 2 L 375/19.NC SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Humanmedizin, 4. FS, SS 2019; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 29. Oktober 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Juli 2019 - 2 L 375/19.NC - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 4. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 an der Universität L. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag, ihn außerhalb der festgesetzten Auffüllgrenze zuzulassen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2018/2019 vorgesehene Auffüllgrenze von 319 Studienplätzen (Anlage 3 zu § 2 Abs. 2 SächsZZVO 2018/2019) angesichts der Festsetzung von 320 Studienplätzen für das 1. Fachsemester nicht zu beanstanden ist und durch die zu berücksichtigenden immatrikulierten Studenten des 4. Fachsemesters und des 1. Klinischen Semesters (5. Fach-semesters) überschritten wird. Nach den Belegungslisten seien im 4. Fachsemester 316 Studierende und im 1. Klinischen Semester (5. Fachsemester) 22 Studierende, also insgesamt 338 Studierende eingeschrieben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beziehe sich die Saldierungsregelung in § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2018/2019 nicht gesondert auf die getrennt festgesetzten Abschnitte Vorklinik und Klinik, sondern auf den Studiengang insgesamt; das 1. Klinische Semester (5. Fachsemester) stelle deshalb das "vorausgehende Fachsemester" dar. Wegen der Überschreitung der Auffüllgrenze komme auch die hilfsweise beantragte Zulassung auf einen Teilstudienplatz nicht in Betracht. Der hilfsweise begehrten vorläufigen Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester stehe das von der Antragsgegnerin praktizierte Studienjahrprinzip entgegen. 1 3 Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Studienplätze des 1. Klinischen Semesters zu den im 4. Fachsemester vorhandenen Studienplätzen hinzugezählt. Die Bestimmung § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2018/2019 sei vielmehr so auszulegen, dass innerhalb des vorklinischen Studienabschnitts nur die Studentenzahlen des 1. bis 4. vorklinischen Semesters einzubeziehen seien, nicht aber die Belegung des 1. Klinischen Semesters. Die Einbeziehung von nicht studienplanmäßig Studierenden bei der Belegung des 4. Fachsemesters widerspreche der in Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vorgenommenen Festlegung des Studienaufwands für einen Studierenden. Die dort festgelegten Normwerte schlössen den Aufwand für Wiederholer ein. In anderen Bundesländern werde die Belegung durch Zusammenziehung des 1. bis 4. Fachsemesters ermittelt. Der Belegungsstand sei am 5. April 2019 und damit zu früh erhoben worden; es sei auf den Stand zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abzustellen. Der Dienstleistungsexport sei zu reduzieren, weil die festgesetzte Zulassungszahl im Fach Zahnmedizin 2018/2019 51 Studienplätze betragen habe. Für die Vorlesungen müsste als Gruppengröße anstelle von 300 richtigerweise 320 angesetzt werden. Die Deputatsermäßigung für Dr. S in Höhe von zwei LVS sei nicht anzuerkennen. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die maßgebliche Auffüllgrenze zutreffend ermittelt und für überschritten erachtet. Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester des Studiengangs Medizin ergeben sich aus § 2 Abs. 1, 2 i. V. m. Anlage 3 SächsZZVO 2018/2019. Hiernach ist die Auffüllgrenze für das 4. Fachsemester (SS 2019) mit 319 festgesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der für das 1. Fachsemester festgesetzten 2 3 4 5 4 Zulassungszahl von 320 Studienplätzen als zutreffend erachtet. Gegen die Höhe der Auffüllgrenze wendet sich die Beschwerde nicht, sondern ausschließlich gegen die für die Ermittlung der Belegung heranzuziehenden Fachsemester. Diese begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2018/2019 ist die Frage, ob die Auffüllgrenze für das 4. Fachsemester erreicht ist, nach den Belegungszahlen des 4. und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zu ermitteln. Mit dem „vorausgehenden Fachsemester“ stellt die Bestimmung auf das gegenüber dem Auffüllsemester jeweils höhere Fachsemester ab (vgl. Senatsbeschl. v. 10. September 2014 - 2 B 137/14 - unter Bezugnahme auf Senatsbeschl. v. 22. April 2013 - NC 2 B 232/12 -; ebenso Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris). Diese Verfahrensweise erscheint auch sachgerecht, weil sie dem in den medizinischen Studiengängen praktizierten Studienjahrprinzip Rechnung trägt: Da die Lehrveranstaltungen nicht semesterweise, sondern jährlich angeboten werden, können für eine ungerade Semesteranzahl beurlaubte Studenten nach ihrer Rückkehr ihr Studium nicht nahtlos fortsetzen, weil die für sie relevanten Lehrveranstaltungen erst im darauffolgenden Semester wieder angeboten werden. Das Lehrangebot des nächsthöheren Fachsemesters können diese Studenten indes nicht nutzen, da ihnen hierzu regelmäßig die fachlichen Voraussetzungen fehlen. Sie sind deshalb dem nächstniedrigeren Semester zuzuordnen, dessen Lehrveranstaltungen sie typischer Weise nachfragen. Dies gilt nach der im Hochschulzulassungsrecht üblichen pauschalierenden Betrachtung auch im Hinblick auf das dem 4. Fachsemester vorausgehende 1. Klinische Semester. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ÄApprO umfasst die ärztliche Ausbildung ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität, gegliedert in drei Abschnitte. Erforderlich ist ein Studium der Medizin von zwei Jahren bis zum Physikum und ein weiteres Studium der Medizin von drei Jahren bis zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung; hieran schließt sich das Praktische Jahr an, das mit dem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endet. Dem folgend gliedert sich das an der Universität zu absolvierende Medizinstudium in vier vorklinische und sechs klinische Semester (vgl. Anlage 3 zur SächsZZVO 2018/2019). Hieraus folgt, dass dem 4. (vorklinischen) Fachsemester das 1. Klinische Semester vorausgeht. Gegen die vom Antragsteller vertretene Auffassung, das 1. Klinische 6 7 5 Semester sei nicht in dem genannten Sinne vorausgehend, da es nicht mehr der Vorklinik zuzuordnen sei, spricht, dass es sich bei der vorklinischen und der klinischen Ausbildung lediglich um zwei gesonderte Prüfungsabschnitte handelt, die jedoch im Rahmen des einheitlichen Studiengangs Medizin zu absolvieren sind und zwingend aufeinander aufbauen. Dass die Kapazitätsberechnung für das 1. Klinische Semester anderen Parametern unterliegt als für das 1. Fachsemester, ist für die Frage der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2018/2019 auf das 4. Fachsemester ohne Bedeutung, weil diese Bestimmung nicht an Kriterien der Kapazitätsberechnung anknüpft. Maßgeblich sind vielmehr allein die festgesetzten Auffüllgrenzen des jeweiligen Semesters. Abzustellen ist hinsichtlich der Belegung im 1. Klinischen Semesters auf die Studenten, die das Physikum bestanden haben (vgl. Senatsbeschl. v. 10. September 2014 - NC 2 B 137/14 -, juris Rn. 8 f. und v. 7. Juli 2015 - 2 -B 19/15.NC -, juris Rn. 7). Entgegen der Auffassung des Antragstellers widerspricht die Regelung des § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2018/2019 schließlich nicht Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006. Dort werden Regelungen zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität getroffen und hierzu bestimmte Parameter (Lehrangebot, Ausbildungsaufwand und weitere Kriterien) festgelegt. Dagegen betrifft § 2 Abs. 3 SächsZVVO 2018/2019 nicht die Ermittlung der Kapazität, sondern die Frage, welche immatrikulierten Studenten aus welchen Fachsemestern auf die Auffüllgrenze anzurechnen sind. Insoweit erscheint es - wie oben dargelegt - sachgerecht, die Studenten des vorausgegangenen (höheren) Fachsemesters den Studenten im betrachteten (niedrigeren) Fachsemester hinzuzurechnen, denn für erstere besteht aufgrund des Studienjahrprinzips kein eigenes auf ihr Fachsemester zugeschnittenes Lehrangebot. Es ist anzunehmen, dass diese Studierenden regelmäßig das Lehrangebot des niedrigeren Fachsemesters wahrnehmen, weil dieses ihrem Ausbildungsstand am ehesten entspricht. Soweit der Antragsteller ohne nähere Substantiierung ergänzend auf die Rechtslage in anderen Bundesländern verweist, braucht dem nicht nachgegangen zu werden, weil sich der Rechtsstreit nach der maßgeblichen Rechtslage in Sachsen beurteilt. Die Ermittlung, ob die Auffüllgrenze erschöpft ist, ist demnach in der Weise vorzunehmen, dass die in den maßgeblichen Fachsemestern eingeschriebenen 8 9 6 Studenten zusammengezählt werden. Dabei wurden die Beurlaubten (trotz ihres fortbestehenden Status als Immatrikulierte) ausweislich der dem Senat vorliegenden Belegungslisten nicht mitgezählt, sondern lediglich die Zurückgemeldeten bzw. neu Eingeschriebenen in die Berechnung einbezogen. Hiernach waren im 4. Fachsemester 316 und im 1. Klinischen Semester 15 Studenten zu berücksichtigen, so dass die Auffüllgrenze im 4. Fachsemester mit insgesamt 331 Studenten überschritten ist. 2. Soweit der Antragsteller rügt, der Belegungsstand in den betreffenden Semestern sei zu früh erhoben worden, verhilft dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin vom 28. August 2019, der die Belegungslisten mit Stand 27. August 2019 beigefügt waren, hat sich an der am 5. April 2019 vorhandenen Belegung nichts mehr geändert. 3. Bei der Berechnung des bereinigten Lehrangebots ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport von 24,35 LVS keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Prognose im Einklang mit dieser Vorgabe (allein) auf die bisherige Entwicklung abgestellt, so dass es auf die festgesetzte Zulassungszahl nicht ankommt. Die in den Parameter Aq/2 eingestellten Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge (53 für Zahnmedizin, 40 für Pharmazie) sind ausgehend von den jeweiligen (tatsächlichen) Studienanfängerzahlen im vorangegangenen Wintersemester 2017/2018 (53 bzw. 40) sowie im Wintersemester 2016/2017 (52 bzw. 37) nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 21. März 2017 - 2 A 308/16.NC -, juris Rn. 28 ff.). 4. Gegen die Festlegung der Gruppengröße für Vorlesungen auf g = 300 bestehen keine rechtlichen Einwände. Der Senat hat zur Gruppengröße mit Beschluss vom 29. Juli 2013 - NC 2 B 20/13 -, juris Rn. 20 f. ausgeführt: Soweit die Antragstellerin die in Ansatz gebrachte Gruppengröße von g = 180 als nicht mehr zeitgemäß moniert, ist diesem Einwand nicht zu folgen. Nach § 13 Abs. 4 10 11 12 7 Satz 1 KapVO wird die Lehrnachfrage der einzelnen Lehreinheiten (CAp) durch Aufteilung des Curricularnormwerts (CNW) auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten ermittelt. Gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität der in Anlage 2 der Verordnung aufgeführte CNW anzuwenden, der gem. Anlage 2 Nr. 1 für den Studiengang Medizin 8,2 beträgt. Bei dem CNW handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße: Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris m. w. N.). Die dem CNW zugrundeliegende Berechnung folgt für die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnitts hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren wie auch der Gruppengröße exakt den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin, der für Vorlesungen eine Gruppengröße von g = 180 annimmt. Da somit die Vorlesungen ersichtlich mit dieser Betreuungsrelation in die Normfestsetzung eingeflossen sind, ist die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Curriculareigenanteils rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. November 2005 a. a. O.; OVG Berlin, Beschluss v. 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 6. März 2006 - 13 C 51/06 -, juris; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 -, juris unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung). Der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen übersteige die Zahl von 180 regelmäßig, ist deshalb nicht geeignet, das abstrakte Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung in Frage zu stellen: Dieses Modell beruht gerade nicht auf aus der „Hochschulwirklichkeit“ möglichst exakt abgeleiteten Werten, sondern basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Februar 2012 - NC 2 B 39/12 - a. a. O.). Ausgehend von diesem Maßstab erweist sich die von der Antragsgegnerin festgelegte Gruppengröße von g = 300 als deutlich kapazitätsfreundlicher als vom Senat für angemessen erachtet. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für eine weitere Erhöhung des Parameters auf g = 320 - wie vom Antragsteller ohne nähere Begründung gefordert. In diese Richtung weisen auch die von der Antragsgegnerin dargelegten tatsächlichen Verhältnisse, die der Antragsteller nicht bestritten hat. 5. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ermittlung des Lehrangebots die Deputatsermäßigung in Höhe von für zwei LVS für Dr. S als Leiter des Zwei- Photonen-Mikroskopie-Labors zutreffend berücksichtigt. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 6. Juni 2017 - 2 B 74/17.NC -, juris Rn. 6 ff. ausgeführt: Die Einbeziehung der Deputatsminderung in die Kapazitätsberechnung beurteilt sich nach der Bestimmung des § 5 KapVO. Hiernach wird die jährliche Aufnahmekapazität 13 14 8 auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden. Zum Berechnungsstichtag 1. April 2016 lag die nach § 8 Abs. 5 Satz 2 DAVOHS erforderliche Entscheidung des Rektorats über die von Dr. S am 21. August 2015 beantragte Deputatsermäßigung vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde zwar auf den genannten Antrag und die hierzu gefertigte Beschlussvorlage des Dekanats Akademische Verwaltung vom 9. September 2015 in der Sitzung des Rektorats am 24. September 2015 kein formeller Beschluss gefasst. Im Beratungsprotokoll vom 24. September 2015 heißt es dazu vielmehr unter TOP 26: „Den Sitzungsunterlagen sind gemäß Geschäftsordnung des Rektorats folgende Entscheidungsvorlagen beigefügt, die nicht aufgerufen worden sind: - Gewährung einer Lehrdeputatsermäßigung i. H. v. zwei SWS für Dr. Hartmut S …“. Ein formeller Rektoratsbeschluss war indessen auch nicht erforderlich. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 DAVOHS entscheidet über die Deputatsermäßigung und deren Umfang das Rektorat. Eine bestimmte Form der Entscheidung ist nicht vorgeschrieben. Es erscheint daher ausreichend, wenn das Rektorat nachweislich eine den in § 8 Abs. 5 Satz 1 DAVOHS genannten Anforderungen genügende Sachentscheidung getroffen hat. Diese setzt wegen des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes die Abwägung der Deputatsminderung mit den Belangen der Studienbewerber voraus. Eine solche Sachentscheidung wurde im September 2015 durch das Rektorat getroffen. Wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats mit Auskunft ihres Dezernats Akademische Verwaltung - Studentensekretariat - vom 16. Mai 2017 durch dienstliche Erklärung von Herrn Dr. Arnold mitgeteilt hat, wurden den Mitgliedern des Rektorats vor der Sitzung am 24. September 2015 die Entscheidungsgrundlagen (Antrag von Dr. S sowie die Stellungnahme des Dezernats Akademische Verwaltung) zur Verfügung gestellt und von ihnen vor der Sitzung geprüft. Die Stellungnahme des Dezernats Akademische Verwaltung enthielt die für die Abwägung der maßgeblichen Belange notwendigen Informationen, nämlich die hierdurch eintretende Reduzierung der Aufnahmekapazität um zwei Studienplätze. Nachdem kein Mitglied des Rektorats Einwände gegen die vorgeschlagene (und bereits in den Vorjahren durchgehend gewährte) Deputatsverminderung erhoben hatte, wurde dieser Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 24. September 2015 nicht noch einmal gesondert aufgerufen. Herr Dr. S wurde über die Entscheidung mit Schreiben des Prorektors für Bildung und Internationales vom 29. September 2015 informiert. In dem von der Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats vorgelegten Schreiben heißt es, das Rektorat habe am 24. September 2015 über den Antrag auf Deputatsermäßigung gemäß § 8 Abs. 5 DAVOHS beraten und ihm aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben eine Verminderung von zwei SWS gewährt, da die Wahrnehmung dieser Aufgaben ein höheres Gesicht habe als die mit einer 25%igen Lehrdeputatsminderung verbundene Absenkung der Aufnahmekapazität an Studienplätzen um etwa zwei Studienplätze in der Vorklinik. Das Schreiben ging nachrichtlich an Herrn Dr. Arnold als 9 Verantwortlichen für die Erstellung der Kapazitätsberechnung. Nach dem geschilderten Ablauf hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen einer den Maßstäben des § 8 Abs. 5 DAVOHS genügenden Rektoratsentscheidung. Ebenso wenig bestehen Bedenken am Ergebnis der Abwägungsentscheidung, zumal es sich nach der Kapazitätsberechnung (vgl. Bl. 1) um die einzige von der Antragsgegnerin gewährte Deputatsverminderung im Bereich der Vorklinik handelt. Keiner Entscheidung bedarf deshalb die Frage, ob ein eventueller Entscheidungsmangel durch die nachfolgende Rektoratsentscheidung vom 19. Januar 2017 rückwirkend hätte geheilt werden können. Auf die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21. Juli 2009 - 7 CE 09.10093 -, juris) zu den Voraussetzungen einer Heilbarkeit von Verfahrens- und Abwägungsfehlern im Kapazitätsrechtsstreit kommt es vorliegend nicht an. Hieran wird weiter festgehalten. Soweit der Antragsteller (nach Ablauf der Beschwerdefrist) gerügt hat, das Rektorat sei hinsichtlich des Ausmaßes des Wegfalls von Studienplätzen getäuscht worden, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Prognose in der Rektoratsvorlage vom 9. September 2015 sich ausdrücklich auf die aktuellen Verhältnisse bezieht und schon deshalb nicht an der Kapazitätsberechnung für 2018/2019 gemessen werden kann. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 15 16 17 18