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Beschluss

2 B 311/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Dienstherr kann einem Feuerwehrbeamten, der die Qualifikation eines Rettungsassistenten besitzt, nicht per Weisung aufgeben, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen.
Entscheidungsgründe
Der Dienstherr kann einem Feuerwehrbeamten, der die Qualifikation eines Rettungsassistenten besitzt, nicht per Weisung aufgeben, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen.