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Urteil

4 A 930/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG sieht eine Ausgleichspflicht nur für unmittelbar verursachte Schäden vor.
Entscheidungsgründe
§ 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG sieht eine Ausgleichspflicht nur für unmittelbar verursachte Schäden vor. Az.: 4 A 930/17 3 K 3514/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch den Präsidenten, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Schadensausgleich nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz hier: Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John aufgrund der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2020 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Sächsischen Naturschutzgesetzes die Zahlung eines Schadensausgleichs wegen der Tötung mehrerer Pferde. Der Kläger betreibt im Ortsteil M........ von D........... das "Gestüt .............". Am 10. Dezember 2013 wurden bei einem Verkehrsunfall an der in der Nähe des Gestüts vorbeiführenden Bundesstraße B. mehrere Pferde des Klägers verletzt und getötet, nachdem gegen 23.30 Uhr drei Autos in die auf der Straße befindlichen Pferde gefahren waren; mehrere Fahrzeuginsassen erlitten ebenfalls schwere Verletzungen. Am 13. Dezember 2013 erstellte Herr W. G., nach eigenen Angaben Wissenschaftsjournalist, eine "Abhandlung zum Wolfsmonitoring an der B. in M.....". Danach hat sich das Unfallgeschehen wie folgt zugetragen: Die auf einer Koppel am linksseitigen Elbufer in Z..... im Bereich der dortigen Schrebergärten stehenden Pferde des Klägers hätten mit Fallwinden die Witterung eines oberhalb der Koppel stehenden Wolfs aufgenommen. Sie seien in Panik geraten, aus der Koppel ausgebrochen und elbaufwärts bis in die Nähe der Gaststätte G.......... bei K........ gelaufen. Dort seien sie auf der B. zunächst eingefangen und vom Kläger, seiner Ehefrau und einer Polizeibeamtin über den Elberadweg zurück in Richtung des Gestüts geführt worden. Dieses befindet sich südlich der B. ungefähr auf halber Strecke zwischen K........ und der Koppel bei Z...... Nach der Überquerung der B. im 1 2 3 4 3 Bereich einer Zuwegung zum Gestüt (Wanderweg) seien die Pferde erneut aufgeschreckt und durch eine offene Streuobstwiese auf die B. geflohen, wo es zu dem Unfall gekommen sei. Aufgrund der von ihm am 13. Dezember 2013 vorgefundenen Wolfsspuren - Pfotenabdrücke und Wolfslosung oberhalb der Pferdekoppel sowie eines Wolfslagerplatzes im Bereich des Wanderwegs von der B. zum Gestüt - sei davon auszugehen, dass die Pferde einen Wolf gewittert und erschreckt worden seien. Die Entfernung zwischen der Koppel bei Z..... und der Ortslage K........ beträgt ungefähr 2,6 km. Eine Schadensmeldung bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes M..... durch den Kläger erfolgte nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, am Tag nach dem Unfall von Herrn R. J., einem Jäger, auf eine mögliche Verursachung der Panik durch einen Wolf hingewiesen worden zu sein. Herr J. habe ihm Herrn G. als Sachverständigen vermittelt, mit dem er am 13. Dezember 2013 das Gelände an der Pferdekoppel und in der Nähe des Gestüts begangen habe. Am selben Tag habe der Kreisjägermeister, Herr K. S., den für die Entgegenahme von Wolfsschäden zuständigen Mitarbeiter des Landratsamts M....., Herrn T. P., über das Vorkommnis informiert. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten Schadens- ausgleich nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG für sieben getötete und zwei verletzte Pferde in Höhe von 67.520,00 €. Er gab zur Begründung an, dass die Pferde vor dem Wolf ausgerissen seien und bezog sich im nachfolgenden Verwaltungsverfahren auf die Abhandlung des Herrn G.. Mit Bescheid vom 24. März 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und begründete dies damit, dass der Aufenthalt eines Wolfs in dem Gebiet lediglich eine Vermutung sei. Selbst wenn es hinreichende Belege für den Aufenthalt eines Wolfs in dem Gebiet gäbe, könne kein Schadensausgleich geleistet werden, weil § 40 Abs. 6 SächsNatSchG eine unmittelbare Schadensverursachung durch einen Wolf voraussetze, was etwa dann der Fall sei, wenn ein Wolf in eine Nutztierhaltung eindringe und dort Tiere verletze oder töte und andere Tiere der Herde ausbrächen und Sachschäden verursachten. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der 5 6 7 8 4 Kläger u. a. geltend, die Koppel sei ordnungsgemäß gesichert gewesen. Deren Zaun habe mehr als die erforderliche Höhe aufgewiesen. Bereits vor dem Unfall seien in dem Gebiet Wölfe beobachtet worden. § 40 Abs. 6 SächsNatSchG setze keine unmittelbare Schadensverursachung voraus. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014, der im Wesentlichen wie der Ausgangsbescheid begründet war, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit der hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass es wegen der Anwesenheit eines Wolfs an sowie auf der Koppel zum Ausbruch der Pferde gekommen sei. Es seien Spuren von Wölfen gesichert worden. Der Tod der Pferde sei unmittelbare Folge des Ausbrechens und stehe damit in kausalem Zusammenhang mit dem Übergriff eines Wolfs. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat geltend gemacht, es habe keinen gutachterlich dokumentierten Übergriff eines Wolfs auf der Pferdekoppel gegeben. Selbst wenn ein Wolf an dem Vorgang beteiligt gewesen wäre, sei der Schaden nicht nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG ausgleichsfähig. Die Regelung ziele darauf ab, Betroffenen einen Ausgleich für unmittelbar durch einen Wolf verursachte Schäden zu gewähren. Gegen die Ausgleichsfähigkeit auch entfernt liegender Schäden sprächen der Haushaltsvorbehalt und der Vorbehalt der Eigenvorsorge in der Vorschrift. Das in der Vorschrift vorgesehene Ermessen werde in der Verwaltungspraxis des Beklagten dahin ausgeübt, dass ein Ausgleich nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG nur für die von den dort genannten Tieren unmittelbar verursachten Schäden zu leisten sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2017 die Klage abgewiesen. Schutzzweck von § 40 Abs. 6 SächsNatSchG sei der Ersatz von Schäden, die an einem hinreichend geschützten Nutztier durch eine unmittelbare Einwirkung durch einen Wolf infolge eines Risses oder einer zum Tode führenden Verletzung entstanden seien. Das Erfordernis einer unmittelbaren Verursachung des Schadens durch einen Wolf ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und folge auch aus deren Entstehungsgeschichte, die ihren Niederschlag in der Begründung zum Gesetzentwurf gefunden habe. Dieses Ergebnis werde auch durch die einschlägige, den Schadensausgleich regelnde Verwaltungsvorschrift des Beklagten bestätigt (Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und 9 10 5 Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs und Bär verursachte Schäden v. 12. Januar 2011, SächsABl. 2011, S. 454 - VwV Wolf). Der Schaden sei entgegen der Verwaltungsvorschrift nicht innerhalb der dort geregelten Frist von 24 Stunden beim örtlich zuständigen Landratsamt angezeigt worden. Der Tod der Pferde stehe auch nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Übergriff eines Wolfs. Dieser habe die Pferde nicht gerissen. Mit der hiergegen vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen fehlerhaften Unmittelbarkeitsbegriff zugrunde gelegt. Nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG seien solche Schäden erfasst, die "durch" einen Wolf verursacht seien. Dies umfasse unmittelbare Rissschäden durch einen Wolf, ohne sich aber auf diese zu beschränken. Ein Schadensausgleich sei auch dann zu gewähren, wenn ein Schaden auf einem mittelbaren Übergriff beruhe. Hier sei es zu mehreren mittelbaren Übergriffen gekommen. Dies belege die Abhandlung des Herrn G., der Wolfsspuren in der Nähe der Koppel festgestellt habe. Die nach ihrem Einfangen zum Gestüt zurückgeführten Pferde seien auf dem Weg dorthin erneut erschrocken und ausgebrochen. Es seien Trittspuren und Losungen des Wolfs aufgefunden worden. Es sei auszuschließen, dass die Pferde ohne Anwesenheit eines Wolfs von der Koppel und auf dem Weg zum Gestüt ausgebrochen wären. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger einen Schadensausgleich nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG aufgrund der Vorfälle vom 10. Dezember 2013 zu gewähren und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, dass es schon nicht auf die Frage ankomme, ob ein Schaden gemäß § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer 11 12 13 14 6 Einwirkung eines Wolfs auszugleichen sei. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Wolf einen Verursachungsbeitrag zu dem eingetretenen Schaden geleistet habe. Die Regelung des § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG betreffe nur Schäden durch unmittelbare Übergriffe eines Wolfs auf Nutztiere - etwa durch Bisse, Schlagen oder Anspringen - oder auf Schutzvorrichtungen wie etwa Weidezäune. Die mittelbare Verursachung eines Schadens durch psychisch vermittelte Kausalität sei von der Regelung nicht erfasst. Dies ergebe die grammatikalische, systematische und historische Auslegung der Vorschrift. Sie sehe Leistungen nur unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel und ausreichender Schutzvorrichtungen des Tierhalters vor und räume der Behörde zudem Ermessen ein. Es bestehe kein gebundener Leistungsanspruch. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 4/12247) gehe mit der dort enthaltenen ausdrücklichen Erwähnung eines Wolfsrisses als Schadensursache hervor, dass nur solche Schäden anspruchsbegründend sein sollten. Dies entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Einen unmittelbaren Angriff habe es nicht gegeben. Selbst wenn für einen Anspruch nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG auch eine mittelbare Verursachung anspruchsbegründend sein sollte, hätte die Berufung keinen Erfolg, weil nicht nachgewiesen sei, dass ein Wolf oder mehrere Wölfe bereits am 10. Dezember 2013 abends im Bereich der Pferdekoppel bzw. des Gestüts anwesend gewesen sei(en). Für die Anwesenheit eines Wolfs und damit für ein Tatbestandsmerkmal nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG trage der Kläger die materielle Beweislast. Es könne nicht die volle Überzeugung gewonnen werden, dass der Schaden - mittelbar - durch die Anwesenheit eines Wolfs verursacht worden sei. Die Abhandlung des Herrn G. biete allenfalls Indizien dafür, dass sich ein Wolf im Bereich der Pferdekoppel oder des Gestüts aufgehalten und dies zu dem von ihm angenommenen Geschehensablauf geführt habe. Denkbar sei zunächst auch, dass die Pferde durch andere Tiere, Menschen oder Verkehrsmittel aufgeschreckt worden seien. Nicht nachgewiesen sei auch, ob die aufgefundenen Losungen tatsächlich von einem Wolf stammten. Selbst wenn insoweit Nachweise zu Gunsten des Klägers erbracht werden könnten, belegten diese nicht, dass sich im Zeitpunkt des Unfalls ein Wolf am Ort des Geschehens oder jedenfalls im Witterungsbereich der Pferde aufgehalten habe. 15 16 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Beklagten (eine Heftung) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Schadensausgleichs nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG wegen der aufgrund des Unfalls vom 10. Dezember 2013 erlittenen Schäden. Der den Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 40 Abs. 6 SächsNatSchG. Danach kann einem Betroffenen abweichend von § 68 Abs. 4 BNatSchG und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden, wenn durch wild lebende Tiere u. a. der Art Wolf (Canis lupus) Sachschäden verursacht werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Schadenseintritt getroffen hat. Der Ausgleich wird durch die obere Naturschutzbehörde auf Antrag gewährt. Die Regelung beruht auf dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes (v. 18. August 2008, SächsGVBl. S. 543), mit dem der - damalige - § 38 SächsNatSchG (i. d. F. der Bek. v. 3. Juli 2007, SächsGVBl. S. 321, mit späteren Änderungen) ergänzt wurde. In der zu dieser Vorschrift erlassenen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden (v. 12. Januar 2011, SächsABl. S. 454 - in der zum Zeitpunkt des Schadensereignisses geltenden Fassung - VwV Wolf) war in Ziffer 2 zum Gegenstand der Schadensausgleichzahlungen geregelt: Ausgeglichen werden folgende Schäden, sofern Wolf, Luchs oder Bär als Verursacher nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden können: 17 18 19 20 8 2.1 Schäden an Nutztieren einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden und Bienenvölkern, insbesondere durch deren Tötung, Verletzung oder Zerstörung, einschließlich der erforderlichen Tierarztkosten, 2.2 Sonstige Sachschäden, die infolge des Übergriffs auf die Nutztiere entstehen, zum Beispiel an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen oder Bienenhäusern und -wagen, 2.3 Aufwendungen für die Tierkörperbeseitigung. Für das im Schadensfall durchzuführende Verfahren sah Ziffer 6 VwV Wolf vor: 6.1 Schadensmeldung Der durch einen Wolf, Luchs oder Bär geschädigte Tierhalter muss den eingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt (Untere Naturschutzbehörde) melden, damit die Schadensursache mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann. Die Untere Naturschutzbehörde wird die Begutachtung des Schadens, insbesondere des Risses, durch die anerkannten Gutachter der Landratsämter veranlassen und ein Riss- und Schadensprotokoll einschließlich einer Beurteilung der Haltungssituation erstellen lassen. 6.2 Ermittlung der Schadenshöhe Das Riss- und Schadensprotokoll wird von der unteren Naturschutzbehörde an die für die Ermittlung der Schadenshöhe zuständige Stelle, das LfULG, weitergeleitet. Der Wolfsmanager wird darüber informiert. Im LfULG erfolgt die Ermittlung der Schadenshöhe. 6.3 Antrag auf Schadensausgleich Der Geschädigte beantragt den Schadensausgleich bei der zuständigen Landesdirektion. Der Antrag ist spätestens 6 Monate nach der Schadensmeldung gemäß Nummer 6.1 zu stellen, …. Die Regelungen der VwV Wolf gelten im Wesentlichen unverändert fort (vgl. VwV Wolf v. 21. August 2019, SächsABl. S. 1288, enthalten in der VwV v. 9. Dezember 2019, SächsABl. SDr. S. S 414). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Schadensausgleich nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG liegen nicht vor. Dieser setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass das Verhalten eines der dort genannten Wildtiere zu einem Schaden 21 22 23 9 geführt hat. Danach ist jede - adäquat kausale - Einwirkung eines Wildtiers zur Begründung eines Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Verhalten und Schaden ausreichend. Dies würde auch eine mittelbare Schadensverursachung einschließen, die nach der Darstellung des Geschehensablaufs durch den Kläger vorgelegen haben soll. Denn zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass es keinen unmittelbaren Zugriff eines oder mehrerer Wölfe auf die Pferde gegeben hat. Diese sind weder gerissen noch unmittelbar (durch Bisse, Anspringen usw.) verletzt worden. Der Senat geht zwar zu Gunsten des Klägers davon aus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das von ihm beschriebene Ausbrechen der Pferde aus der Koppel sowie das maßgebliche spätere Losreißen von den sie führenden Personen eine panische Reaktion der Pferde auf die Aufnahme der Witterung von Wölfen oder deren Spuren (Losung, Haare usw.) oder auf sonstige Wahrnehmungen gewesen ist (vgl. zur möglichen Typizität eines derartigen Verhaltens: NABU Pferde und Wolf, Wege zur Koexistenz, https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/wolf/150929-leitfaden-pferd-und- wolf.pdf, S. 13 f.). Allerdings berechtigen entgegen der Auffassung des Klägers nur mittelbar durch Wildtiere verursachte Schäden nicht zur Gewährung eines Schadensausgleichs. Vielmehr ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dass nur unmittelbar verursachte Schäden zu einer Ausgleichspflicht führen sollen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes (LT-Drs. 4/12247) sollten mit der genannten Regelung eine höhere Akzeptanz der Wolfspopulation innerhalb der Bevölkerung erreicht und Ausgleichszahlungen bei durch einen Wolf verursachten Sachschäden ermöglicht werden. Es sei auch bei steigender Wolfspopulation mit jährlichen Schäden i. H. v. 20.000,- bis 30.000,- € zu rechnen. In Einzelfällen sei auch ein sehr hoher Schadensumfang nicht auszuschließen, "wenn besonders wertvolle Tiere gerissen werden sollten". Weiter heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: "Obwohl der Anwendungsfall der Vorschrift derzeit der Wolfsriss ist, soll die Vorschrift auch im Hinblick auf andere Großraubtiere wie Bär oder Luchs zukunftsoffen gestaltet werden". In der 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Sächsischen Landtag (am 9. Juli 2008, PlPr 4/113, S. 9322 ff.) kam zur Sprache, dass es sich bei dem Schadensausgleich um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein 24 10 Rechtsanspruch bestehe und die unter Haushaltsvorbehalt stehe. Als Schadensursache wurden von verschiedenen Rednern Wolfsrisse oder von Wölfen verursachte Verletzungen sowie Schäden an Schutzvorrichtungen genannt. Da die Leistung von Schadensausgleich nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG unter Haushaltsvorbehalt steht und nach - pflichtgemäßem - Ermessen erfolgt, sind die die Ausübung dieses Ermessens bindenden Regelungen der VwV Wolf zu beachten. Durch den Erlass dieser Richtlinie hat sich der Beklagte selbst in der Weise gebunden, dass er bei der Überprüfung von Anträgen auf Ausgleich der von Wildtieren verursachten Schäden sein Ermessen bei Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie genannten Voraussetzungen ausüben will. Dies ist nicht zu beanstanden, weil derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften geeignet sind, sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Vergabe der zum Schadensausgleich bereitgestellten Haushaltsmitteln gleichheitsgerecht und frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) sowie im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen erfolgt. Bei einer pflichtgemäßen Entscheidung über einen Antrag auf der Grundlage einer ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift ist jedoch zu beachten, dass diese verwaltungsinternen Bestimmungen nur für den Regelfall gelten und auch für die Berücksichtigung von Besonderheiten atypischer Fälle Spielraum lassen müssen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 40 Rn. 44 ff.). Hier sieht Ziffer 6.1. VwV Wolf vor, dass der durch einen Wolf geschädigte Tierhalter den eingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, bei der örtlich zuständigen untere Naturschutzbehörde (nunmehr: beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) zu melden hat, um dieser die Feststellung der Schadensursache zu ermöglichen. Diese kurze Frist ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Willkürverbot vereinbar. Der Senat hält diese Frist insbesondere vor dem Hintergrund der in Ziffer 2 VwV Wolf getroffenen Regelung zur Beweislast für sachgerecht. Es ist auch davon auszugehen, dass die Verlässlichkeit der Bestimmung der Schadensursache in dem Maße sinkt, in dem sich der Zeitraum zwischen der Entdeckung des Schadens und seiner Mitteilung an die zuständige Behörde verlängert. Es liegen auch in Anbetracht der hier eingetretenen erheblichen Schäden keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, 25 26 11 aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls von der Einhaltung der Meldefrist abzuweichen. Wegen der nicht eingehaltenen Frist war der Beklagte bereits gehindert, eine auf Leistung eines Schadensausgleichs gerichtete Ermessensentscheidung zu treffen. Es kann deshalb offen bleiben, ob in der Mitteilung des Kreisjägermeisters vom 13. Dezember 2013 an einen Mitarbeiter des Landratsamts M....., deren Zeitpunkt durch eine Pressemitteilung des Landratsamts M..... vom 13. Februar 2014 (http://www.) bestätigt ist, eine ausreichende Schadensmeldung gesehen werden kann. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den gemäß Ziffer 6.3. VwV Wolf vom Kläger bei der Landesdirektion des Beklagten geltend gemachten Schadensausgleich, weil in beiden Fällen die für die Schadensmeldung nach Ziffer 6.1. VwV Wolf vorgesehene Frist abgelaufen war und deshalb keine verlässlichen Ermittlungen zur angenommenen Schadensursache durch einen Wolf mehr angestellt werden konnten. Die dem Kläger zugute kommende Regelung in Ziffer 2 VwV Wolf, wonach Schäden bereits dann ausgeglichen werden, wenn ein Wolf als Verursacher nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden kann, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Die darin liegende Beweiserleichterung für den Kläger ist an die Einhaltung des in Ziffer 6.1 VwV Wolf vorgesehenen Verfahrens und die dort geregelte Mitteilungspflicht gekoppelt. Diese wurde hier nicht eingehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 27 28 29 12 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez. Künzler Pastor John 13 Beschluss vom 25. Februar 2020 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.520,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Künzler Pastor John 1 2