Beschluss
6 B 318/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist der Rechtsprechung regelmäßig nur die nachträgliche Kontrolle des Verwaltungshandelns zugewiesen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den Erlass eines Verwaltungsakts abzuwarten (hier verneint für Antrag auf vorläufige Änderung einer Förderkulisse).
Entscheidungsgründe
Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist der Rechtsprechung regelmäßig nur die nachträgliche Kontrolle des Verwaltungshandelns zugewiesen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den Erlass eines Verwaltungsakts abzuwarten (hier verneint für Antrag auf vorläufige Änderung einer Förderkulisse).