Urteil
4 C 18/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Ergebnis einer Vorprüfung der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist nicht nachvollziehbar, wenn die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung abgelehnt wird, weil ein baubedingt möglicher Verlust einer Fläche von 65 m² eines prioritären Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet nur vorübergehend und daher geringfügig sei. 2. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht § 8 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 SächsWaldG entgegen, sofern die Anlage einer Leitungsschneise ein Projekt i. S. v. Anhang II Nr. 1 Buchst. d der RL 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ tatsächlich erfolgen. Auf eine nachfolgende Wiederaufforstung kommt es dabei nicht an (EuGH, Urt. v. 7. August 2018 - C-329/17 -, Rn. 40). 3. „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h Satz 2 EnWG ist eine Trasse, auf der bereits eine Hochspannungsleitung geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Errichtung einer Hochspannungsleitung auf der bestehenden Trasse einer Mittelspannungsleitung (30 Kilovolt) keine wesentlichen Veränderungen an dieser Trasse erfordert und die Bestandsleitung tatsächlich die Funktion einer Hochspannungsleitung (Verteilnetz) erfüllt. 4. Die Beurteilung der Geringfügigkeit („Bagatellcharakter“) eines Verlusts von Lebensraumtyp-Flächen in Natura 2000-Gebieten ausschließlich anhand einer relativen Betrachtung der betroffenen Fläche zur Gesamtgröße des jeweiligen Lebensraumtyps (maximal 1% Flächenverlust) ist naturschutzfachlich nicht vertretbar. 5. Ein Vorhaben, das eine Bestandsleitung ersetzt, verstößt gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, wenn es das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Eine signifikante Erhöhung eines bereits vorhandenen Risikos ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
1. Das Ergebnis einer Vorprüfung der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist nicht nachvollziehbar, wenn die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung abgelehnt wird, weil ein baubedingt möglicher Verlust einer Fläche von 65 m² eines prioritären Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet nur vorübergehend und daher geringfügig sei. 2. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht § 8 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 SächsWaldG entgegen, sofern die Anlage einer Leitungsschneise ein Projekt i. S. v. Anhang II Nr. 1 Buchst. d der RL 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ tatsächlich erfolgen. Auf eine nachfolgende Wiederaufforstung kommt es dabei nicht an (EuGH, Urt. v. 7. August 2018 - C-329/17 -, Rn. 40). 3. „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h Satz 2 EnWG ist eine Trasse, auf der bereits eine Hochspannungsleitung geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Errichtung einer Hochspannungsleitung auf der bestehenden Trasse einer Mittelspannungsleitung (30 Kilovolt) keine wesentlichen Veränderungen an dieser Trasse erfordert und die Bestandsleitung tatsächlich die Funktion einer Hochspannungsleitung (Verteilnetz) erfüllt. 4. Die Beurteilung der Geringfügigkeit („Bagatellcharakter“) eines Verlusts von Lebensraumtyp-Flächen in Natura 2000-Gebieten ausschließlich anhand einer relativen Betrachtung der betroffenen Fläche zur Gesamtgröße des jeweiligen Lebensraumtyps (maximal 1% Flächenverlust) ist naturschutzfachlich nicht vertretbar. 5. Ein Vorhaben, das eine Bestandsleitung ersetzt, verstößt gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, wenn es das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Eine signifikante Erhöhung eines bereits vorhandenen Risikos ist nicht erforderlich.