Urteil
6 K 5636/21
VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1107.6K5636.21.00
20Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine nicht in jeder Hinsicht gesetzeskonform durchgeführte Vorprüfung gebietet die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens.(Rn.33)
2. Die Frage der fehlenden Privilegierung einer Betriebserweiterung ist einer Überprüfung auf die Klage dieser Verbandsklägerin entzogen.(Rn.116)
Tenor
Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts L. vom 13.03.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.10.2021 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nicht in jeder Hinsicht gesetzeskonform durchgeführte Vorprüfung gebietet die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens.(Rn.33) 2. Die Frage der fehlenden Privilegierung einer Betriebserweiterung ist einer Überprüfung auf die Klage dieser Verbandsklägerin entzogen.(Rn.116) Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts L. vom 13.03.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.10.2021 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Die zulässige Klage (dazu A.) dringt im Umfang der Entscheidungsformel durch (dazu B.). A. Die Klage des Klägers ist zulässig; insbesondere ist dieser klagebefugt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war. Diese Voraussetzungen sind hier alle erfüllt: Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung (vgl. die Bekanntmachung der Anerkennung des Landesverbands vom 08.12.1978, GABl. 1979, Seite 46). Er wendet sich gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Bei dieser handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, und damit um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a UmwRG tauglichen Anfechtungsgegenstand. Zwar ist das Merkmal „kann“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG nicht schon dann erfüllt, wenn ein Verbandskläger lediglich die theoretische Möglichkeit einer UVP-Pflicht behauptet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - juris Rn. 8 - keine Möglichkeitstheorie). Ausreichend ist jedoch, wenn für das konkret betroffene Vorhaben zumindest eine Vorprüfung zu erfolgen hat, weil deren rechtmäßige Durchführung zum Ergebnis haben kann, dass daraufhin eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2023 - 10 CN 1.23 - juris Rn. 11; Beschl. v 29.06.2017 - 9 A 8.16 - juris Rn. 5; OVG NRW, Urt. v. 18.05.2017 - 8 A 870/15 - juris Rn. 41; Fellenberg/Schiller, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2023, § 1 UmwRG Rn. 39). Nach § 9 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 7.5.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist aber die Änderung einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit 800 oder mehr Plätzen ein Vorhaben, für das mindestens eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist. Als Ergebnis dieser Prüfung kann - auch in Anbetracht der von dem Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen von Umweltbelangen - die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Der Kläger macht durch seine Berufung u.a. auf die fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung sowie auf einen Verstoß gegen den naturschutzrechtlichen Biotopschutz und das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot einen Widerspruch zu Rechtsvorschriften geltend, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. In dieser Hinsicht kann er sich zugleich darauf berufen, durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Klägers in ihrer Fassung vom 06.11.2021 ist dessen Zweck die Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Klima-, Natur- und Verbraucherschutzes, wobei dieser nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 8 der Satzung insbesondere umgesetzt wird durch die Förderung des Naturschutzes, vor allem durch Arten-, Biotop- und Tierschutz, Landschaftspflege und die Erhaltung der biologischen Vielfalt, sowie durch die Mitwirkung bei Planungen, vor allem wenn sie die Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berühren. Zur Beteiligung am konkreten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren war der Kläger allerdings nicht berechtigt. Er macht aber gerade detailliert geltend, im vorliegenden Verfahren sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben. Wäre eine solche Prüfung durchgeführt worden, wäre er über § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c der 4. BImSchV sowie Nr. 7.1.5 und Nr. 8.13 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in Verbindung mit § 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 4 UVPG und § 10 Abs. 3a BImSchG zu beteiligen gewesen (vgl. auch OVG Nds., Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 - juris Rn. 91 ff.). Deswegen muss es auf der Zulässigkeitsebene in erweiternder Auslegung des Wortlauts von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG genügen, wenn die klagende Vereinigung beanstandet, ihre Beteiligung sei zu Unrecht unterblieben (BVerwG, Urt. v. 29.06.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 24). Hierfür reicht es aus, dass der Kläger plausibel darlegt, die Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er dann zu beteiligen wäre (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2021 - 10 S 1327/20 - juris Rn. 10). B. Die somit zulässige Klage dringt im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch. Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG begründet, soweit die angefochtene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - hier die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, welche zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Bei der Entscheidung über die Genehmigung muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Das Gericht prüft dabei nur jene Verstöße, die der Kläger fristgerecht geltend gemacht hat (§ 6 Satz 1 UmwRG). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens solcher Verstöße ist bei Drittanfechtungsklagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen dabei jener der Erteilung der Genehmigung, wobei nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Anlagenbetreibers noch zu berücksichtigen sind, nicht aber jene zu seinen Lasten (so BVerwG, Beschl. v. 28.07.2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 12; Urt. v 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 juris Rn. 43). Die Folgen etwa festgestellter Verstöße richten sich nach § 4 und § 7 Abs. 5 UmwRG. Nach diesen Maßgaben besitzt der Kläger zwar keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Doch der in seinem Aufhebungsantrag als „Minus“ enthaltene Antrag auf Feststellung deren Rechtswidrigkeit und derzeitiger Nichtvollziehbarkeit ist begründet. Der Beklagte hat die erforderliche allgemeine Vorprüfung nicht in jeder Hinsicht gesetzeskonform durchgeführt, was insoweit die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gebietet (dazu I.). Zwar könnte zudem das Vorliegen der planungsrechtlichen Grundvoraussetzung für die Genehmigungserteilung, der Privilegierung des erweiterten Betriebs des Beigeladenen, nicht hinreichend ermittelt worden sein. Doch diese Rüge ist dem Kläger entzogen (dazu II.). I. Die vom Beklagten durchgeführte allgemeine Vorprüfung weist einen Mangel auf, dessen Beseitigung in einem ergänzenden Verfahren geboten ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG - wie einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - verlangt werden, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Das gilt auch dann, wenn zwar eine Vorprüfung durchgeführt worden ist, diese aber nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVP und § 7 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). In diesem Fall ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Vorprüfung nach den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Prüftiefe einer Vorprüfung hat sich allerdings auf eine überschlägige Vorausschau zu begrenzen, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse nicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls kann daher nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ werden (vgl. nur OVG Sachsen, Urt. v. 08.09.2020 - 4 C 18.17 - juris Rn. 68). Gerichtlich überprüfbare Rechtsfehler liegen daher nur dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 43). Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit, zutreffend ausgelegt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 32) und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat. Die Beeinträchtigung durch ein Vorhaben ist dabei nicht erst dann als erheblich anzusehen, wenn die mit seiner Realisierung verbundenen Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (oder gar müssen), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Umweltauswirkungen sind hiernach nicht nur dann erheblich, wenn sie die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschreiten; vielmehr sind sie bereits dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 35, 37 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2021 - 10 S 1327/20 - juris Rn. 15). Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte unter einem Aspekt negative Auswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen nicht hinreichend nachvollziehbar verneint. Das gilt zwar nicht hinsichtlich negativer Auswirkungen auf Biotope in der Umgebung des Vorhabens (dazu 1.), jedoch hinsichtlich einer Auswirkung auf das Grundwasser (dazu 2.). 1. Die Verneinung negativer Auswirkungen des Vorhabens auf umliegende Biotope erscheint nachvollziehbar. Im Vermerk des Landratsamts zur allgemeinen Vorprüfung vom 08.05.2019 werden auf dessen Seite 5 unten (Akte LRA Bd. 8, Register 2, Bl. 36) zwar 18 gesetzlich geschützte Biotope in einer Entfernung von bis zu 1.000 m um den Vorhabenstandort aufgezählt, auf Seite 8 hierzu jedoch ergänzt: „Die unter Nr. 2.3 aufgeführten Schutzbereiche nach dem Naturschutzgesetz sind nicht tangiert“. Diese Feststellung erscheint der Kammer nachvollziehbar; die dagegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch. a) Zu Unrecht kritisiert der Kläger das Alter der Kartierung, auf welche der Beklagte hierfür zurückgegriffen hat. Das Landratsamt hat im Jahr 2019 zwei Kartierungen aus dem Jahr 2014 herangezogen (vgl. Angabe im Widerspruchsbescheid S. 38). Diese waren also zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorprüfung rund fünf Jahre alt. Das ist - insbesondere für eine Vorprüfung - nicht zu beanstanden (vgl. etwa Hess. VGH, Urt. v. 09.07.2019 - 2 C 720/14.T - juris Rn. 56). Anderenfalls würde der Unterschied zwischen einer Vorprüfung und einer Umweltverträglichkeitsprüfung verwischt. b) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Beklagte habe den Biotoptyp eines Feldgehölzes östlich des Hofs des Beigeladenen übersehen. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 NatSchG gehören zu den weiteren, nicht bereits kraft Bundesrecht gesetzlich geschützten Biotopen auch die Feldgehölze in der freien Landschaft (definiert in § 33 Abs. 2 NatSchG). Die Kartieranleitung Offenland-Biotopkartierung Baden-Württemberg der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) beschreibt unter 41.10 Feldgehölze als: „Kleinflächige Gehölzbestände in der freien Landschaft aus naturraum- und zugleich standorttypischen Arten von nicht mehr als 50 m Breite oder von weniger als 0,5 ha Fläche. Aus Bäumen und Sträuchern oder nur aus Bäumen aufgebaut, einschließlich kleiner randlicher Gebüschstreifen. In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen und der Nutzungsgeschichte sehr unterschiedliche Artenzusammensetzung, meist mit Pioniergehölzen und ausschlagfähigen Baumarten. Zuordnung zu Waldgesellschaften in der Regel nicht möglich, da ohne Waldinnenklima und entsprechend meist ohne waldtypische Krautschicht. Auf unterschiedlichen Standorten, meist jedoch auf Flächen mit ungünstiger Eignung für landwirtschaftliche Nutzungen, zum Beispiel auf Böschungen, flachgründigen Kuppen, in Steinbrüchen und Feuchtgebieten…. … Unterschiede zu den Wäldern (50. - 59.): Lage in der freien Landschaft; kein typisches Waldinnenklima und daher in der Regel keine Zuordnung zu Waldgesellschaften möglich. Nicht breiter als 50 m oder nicht größer als 0,5 ha.“ Damit scheidet eine Erfassung der hier maßgeblichen natürlichen Erscheinungsform als Feldgehölz schon deswegen aus, weil die Breite der baumbestandenen Fläche östlich des Z.-hofes um die 70 m beträgt. Hinzu kommt, dass diese Erscheinungsform zwischen drei Hofstellen liegt und damit zwar bauplanungsrechtlich unzweifelhaft im Außenbereich, aber naturschutzrechtlich kaum mehr der „freien Landschaft“ zugeordnet werden kann, da gerade Flächen um Aussiedlerhöfe der freien Landschaft entzogen sein können (so Kratsch/Schumacher, NatschG BW, Stand Juni 2020, § 33 Rn. 14). c) Der Beklagte hat das Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Silikat-Magerrasens östlich der Hofstelle des Beigeladenen nicht verkannt. Ein Silikat-Magerrasen gehört als Untertyp zu den bereits nach Bundesrecht über § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG geschützten mageren Flachland-Mähwiesen. Die Kartieranleitung Offenland-Biotopkartierung Baden-Württemberg der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg beschreibt unter 36.40 „Magerrasen bodensaurer Standorte“: „Schwachwüchsige Grünlandbestände auf bodensauren, mäßig trockenen bis feuchten Standorten, die durch Nährstoffarmut oder geringe Nährstoffverfügbarkeit gekennzeichnet sind. Bei traditioneller Nutzung beweidet oder einschürig gemäht, heute vielfach brachliegend und von einzelnen Sträuchern bestanden oder durch Pflegemaßnahmen offen gehalten. Verbreitungsschwerpunkte: … Ostalb … Kennzeichnende Pflanzenarten: Antennaria dioica, Arnica montana, Carex pilulifera, Centaurea nigra, Cytisus scoparius, Danthonia decumbens, Deschampsia flexuosa, Dianthus deltoides, Diphasiastrum alpinum, Festuca filiformis, Galium saxatile, Genista sagittalis, Gnaphalium supinum, Helictotrichon pratensis, Hieracium lactucella, Hieracium pilosella, Jasione laevis, Juncus squarrosus, Lathyrus linifolius, Leontodon helveticus, Luzula desvauxii, Meum athamanticum, Nardus stricta, Pedicularis sylvatica, Persicaria vivipara, Poa chaixii, Polygala serpyllifolia, Polygala vulgaris, Pseudorchis albida, Thymus pulegioides, Veronica officinalis, Viola canina ...“ Als deren Untertyp wird weiter der „Artenreiche, montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden“ erwähnt. Der Kartierer des Klägers beschreibt die für ihn maßgebliche Fläche wie folgt: „Es handelt sich um alles andere als klar voneinander abgrenzbare Mosaikfluren: 100 m Länge (Straße) von der Straße hinauf nordwärts bis zur Streuobstwiese ca. 12 m Breite davon im strengen Sinne Silikat-Magerrasen mindestens 2,5 Meter direkt angrenzend sind ±saure Magerwiesen. Somit wären mindestens an dieser Stelle 250 m² streng geschützte Silikat-Magerrasen vorhanden. Weiter unter unten und oben im Straßenverlauf gibt es vergleichbare Flächen, sodass man von einem Verbund ausgehen kann.“ Dort hätten sich angesiedelt: Zweijähriger oder Wiesen-Pippau (Crepis biennis) Zottiges Weidenröschen (Epilöbium hirsütum) Kleine Mädesüß Floren: Blut- Weiderich (Lythrum salicäria) Wiesen-Königin - Gew. Mädesüß (Filipendula ulmäria ssp. denudäta) kleine Waldsimsen-Fluren (das Scirpo sylvätici) mit Wald-Simse (Sclrpus sylväticus) Knotige Braunwurz (Scrophuläria nodosa) Gew. Schilf (Phragmltes austrälis) Drüsiges Weidenröschen (Epilöbium ciliätum) Ross-Minze (Mentha longifölia) Knäuel-Binse (Jüncus conglomerätus) Ein Vergleich der lateinischen Namen der vom Kartierer des Klägers erfassten Pflanzen ergibt keine oder nahezu keine Übereinstimmung mit den von der Landesanstalt für Umwelt als charakteristisch für dieses Biotop eingestufte Arten. Daher lässt sich selbst nach den Angaben des Klägers nicht im Ansatz erkennen, wieso dieser Biotoptyp hier vorliegen sollte und eine dahingehende Beweiserhebung geboten wäre. 2. Der Beklagte hat allerdings unter einem Aspekt negative Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser nicht nachvollziehbar verneint. Das Landratsamt führt in seinem Feststellungsvermerk vom 08.05.2019, Seiten 3 und 8, u.a. aus: „1.5 Durch die Ausbringung von Gülle und Gärresten ist ein Nitrateintrag in das Grundwasser möglich. Durch Einhaltung der landwirtschaftlichen Vorschriften und gängige Praxis hinsichtlich der Ausbringung von Gülle und Gärresten wird dieses Risiko jedoch minimiert. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu befürchten…. 1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z.B. durch die Verunreinigung von Wasser oder Luft Risiken für die menschliche Gesundheit sind bei antragsgemäßer Umsetzung des Vorhabens nicht zu befürchten… Geschäftsbereich Landwirtschaft: … Eine zukünftig zu erwartende Belastung durch Stickstoffeinträge, wie durch Ammoniak, wurde über ein Gutachten geprüft. Danach ergaben sich keine über das zulässige Maß hinausgehende Belastungen der umliegenden Flächen.“ Diese Ausführungen und die damit wiedergegebenen Ermittlungen und Bewertungen genügen nicht in jeder Hinsicht dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot hinsichtlich des Grundwassers in der Umgebung des Vorhabens. Für das Grundwasser ist dieses Verbot in § 47 Abs. 1 WHG normiert. Nach dessen Nr. 1 ist das Grundwasser insbesondere so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird. Der dem § 47 Abs. 1 WHG zugrundeliegende Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmen-Richtlinie) enthält insoweit nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Das Verschlechterungsgebot muss deshalb bei (bzw. vor) der Zulassung eines Projekts strikt beachtet werden (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 - juris Rn. 76 ff.; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - juris Rn. 34 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2021 - 10 S 1327/20 - juris Rn. 30). Deswegen sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Der Europäische Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass Behörden bei der Genehmigung von Projekten im Sinne von Art. 4 UVP-Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I oder II, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vorher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen, um die Auswirkungen auf die Umwelt von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 - juris Rn. 78). Von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist dabei sowohl dann auszugehen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118/EG (Trinkwasser-Richtlinie) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird (EuGH, Urt. v 28.05.2020 - C-535/18 - juris Rn. 119). Zu den in Art. 3 Abs. 1a Trinkwasser-RL genannten Grundwasserqualitätsnormen, ausgedrückt als die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder eines bestimmten Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf (Art. 2 Ziffer 1 Trinkwasser-RL), gehört ausweislich des Anhangs 1 der genannten Richtlinie „Nitrat“ in Höhe von 50 mg/l. Zu den in Art. 3 Abs. 1b Trinkwasser-RL genannten Schwellenwerten gehört gemäß der Anlage 1 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) ebenfalls eine Nitratkonzentration von höchstens 50 mg/l. Eine erhebliche Grundwasserverschlechterung droht hiernach bei jedem erstmaligen Überschreiten der Nitratkonzentration von 50 mg/l sowie bei jeder Verschlechterung einer solchen Konzentration. Dabei sind die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 - juris Rn. 119; Urt. v. 01.07.2015 - C-461/13 - juris Rn. 50 f.; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - juris Rn. 38). Nach diesen - vor allem unionsrechtlichen Maßstäben wurden zwar Gefahren für den Grundwasserkörper durch zusätzliche Flächenversiegelung auf Grund des Vorhabens (dazu a) oder durch verunreinigtes Niederschlagswasser und durch Havarien (dazu b) nachvollziehbar verneint. Dem Beklagten kann weiter nicht vorgehalten werden, er habe eine Gefährdung des Grundwasserkörpers durch die Steigerung der Wirtschaftsdüngermenge übersehen oder nicht nachvollziehbar verneint (dazu c). Jedoch hat der Beklagte in seiner Vorprüfung Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserkörper durch die erhöhten Ammoniak- und Stickstoffeinträge über den Luftpfad nicht in den Blick genommen, was aber aus den Umständen des Einzelfalles geboten gewesen wäre und daher nachzuholen ist (dazu d). a) Die Verneinung nachteiliger Auswirkungen auf den Grundwasserkörper durch die zusätzliche Flächenversiegelung auf Grund des Vorhabens erscheint der Kammer nachvollziehbar. Die Dokumentation der Vorprüfung im Aktenvermerk des Landratsamts vom 08.05.2019 führt in dieser Hinsicht unter Ziffer 2.2 aus: „Durch die Errichtung der neuen Bauwerke und Wege findet ein Flächenverbrauch oder sonstige Inanspruchnahme von Boden statt. Die benötigten Flächen sind zum Teil schon befestigt, zum anderen wird intensiv genutzte Ackerfläche überbaut.“ Damit korrespondierend weiter der bei den Antragsunterlagen des Beigeladenen vorhandene Erläuterungsbericht (Akte LRA Bd. 1, Bl. 147) darauf hin, dass das Schutzgut Wasser durch die Versiegelung bisher unbebauter Flächen zwar berührt und die Neubildung von Grundwasser dadurch vermindert werde. Aus den Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden, insbesondere des Geschäftsbereichs Wasserwirtschaft, ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass die Versiegelung der bisher unversiegelten Flächen nachteilige Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers zur Folge hätte, welche die Schwelle der Erheblichkeit übersteigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die geplanten Flächenversiegelungen sich in einer nicht nur unwesentlichen Veränderung der Abfließgeschwindigkeit, des Haltevermögens oder der Grundwasserneubildung niederschlagen werden. Sie sind nach der Größe und Ausgestaltung des in Rede stehenden Erweiterungsvorhabens auch nicht naheliegend. Bereits ein Blick auf den Lageplan des Erweiterungsvorhabens belegt, dass die in Anspruch genommenen Flächen bereits zuvor erheblich verdichtet waren. b) Der Beklagte hat in seiner Abschätzung Gefahren für den Grundwasserkörper durch verunreinigtes Niederschlagswasser oder durch Havarien nachvollziehbar verneint. Der Vermerk des Landratsamts über die Dokumentation der UVP-Vorprüfung vom 08.05.2019 führt hierzu aus: „Ziffer 1.3: Die Niederschläge werden weiterhin weitgehend unverschmutzt gefasst und nach einer Retention in Gewässer abgegeben oder in das Grundwasser versickert. Stoffeinträge sind in der Bauphase nicht zu erwarten. Bei ordnungsgemäßer Entwässerung im laufenden Betrieb sind nur geringfügige Stoffeinträge zu erwarten … Ziffer 1.6.1: Durch die Einhaltung des Stands der Technik und der weiteren Vorschriften wie der Vorgaben durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) werden die Risiken minimiert. Weder durch die verwendeten Stoffe noch durch die eingesetzte Technologie ergeben sich besondere Risiken …“ Darüber hinaus werden im Aktenvermerk auf S. 7 zusammenfassend die Stellungnahme des Sachgebiets Gewerbeaufsicht wiedergegeben, wonach aufgrund der dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, weil ein Austreten wassergefährdender Stoffe durch technische Vorrichtungen verhindert sowie insbesondere der Silagesickersaft und das anfallende verunreinigte Niederschlagswasser aufgefangen werde. Die dieser Vorprüfung zugrundeliegenden Unterlagen, insbesondere die in Bezug genommene Stellungnahme des Sachgebiets Gewässeraufsicht vom 20.12.2018 (Akte LRA Bd. 5, Bl. 51 ff.) belegen, dass sich der Beklagte mit den Gefahren eines Austritts wassergefährdender Stoffe umfangreich auseinandergesetzt hat. aa) So ist auf Basis der Erwägungen in diesen Stellungnahmen sowie der darin vorgeschlagenen Auflagen, die später Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden haben, insbesondere ein Austritt von Gülle oder anderen wassergefährdenden Stoffen oder die Einleitung erheblich verunreinigten Niederschlagswasser im gewöhnlichen, ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb nachvollziehbar verneint worden. Für die Bewertung der Umweltauswirkungen durch wassergefährdende Stoffe und durch Niederschlagswasser, das mit diesen Stoffen verunreinigt ist, bedarf es - wie in der Stellungnahme des Sachgebiets Umwelt und Gewerbeaufsicht vom 18.04.2019 (Akte LRA Bd. 8, Teil 1, Bl. 7) dargelegt - insbesondere einer Betrachtung der Lagerung von Gülle, Gärresten, Festmist und Silagesickersäften in den JGS (= Jauche, Gülle, Silagen) -Anlagen. Der Beklagte geht dabei plausibel davon aus, dass durch verschiedene technische und organisatorische Maßnahmen etwaige Beeinträchtigungen auf ein solches Maß reduziert werden, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten sind. Namentlich sind ausweislich der in der Stellungnahme formulierten Anforderungen alle im Rahmen der Betriebserweiterung neu zu errichtenden JGS-Anlagen entsprechend den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 21.04.2017 und der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe JGS-Anlagen“ vom August 2018 zu errichten und zu betreiben. Für die Errichtung der neuen Güllegrube und die Schmutzwassergrube bedeutet dies insbesondere, dass diese Analgen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig auszugestalten sind, dass diese Anlagen verpflichtend durch einen Fachbetrieb zu installieren sind und dass nur Bauprodukte verwendet werden dürfen, für die bauaufsichtliche Verwendungsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Darüber hinaus muss die geplante Güllegrube, da sie auch als Lager für die Gärreste der Biogasanlage genutzt wird und in einem Wasserschutzgebiet liegt, nach § 37 AwSV doppelwandig mit Leckanzeigesystem sowie die Schmutzwassergrube mit einem Leckageerkennungssystem ausgeführt sein. Unterirdische Rohrleitungen sind nahtlos zu verschweißt oder verklebt zu verlegen. Vor Inbetriebnahme der Gülle- und der Schmutzwassergrube sind diese einschließlich der zugehörigen Rohrleitungen von einem Sachverständigen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach den in der Stellungnahme weiterhin vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen soll ein Überlaufen der Behälter oder ein anderweitiges Austreten von wassergefährdenden Stoffen verhindert werden, indem in der geplanten Güllegrube eine Füllstands-überwachung und -sicherung zu installieren ist, eine Umwallung der Behälter der Biogasanlage zu erfolgen hat, die Güllegruben zur Verhinderung eines oberirdischen Ablaufens der Gülle und Gärreste möglichst weit in die Erde hinein zu bauen sind und an den beiden Gärrestelagern Erdaufschüttungen bis zum maximal möglichen Füllstand der Behälter errichtet werden müssen. Zudem wird der durch die Errichtung der Schmutzwassergrube und Fahrsilokammern 24 bis 28 entstehende Silagesickersaft und das dort auf den dazugehörigen Vorplatten anfallende verunreinigte Niederschlagswasser aufgefangen sowie durch die Überdachung der bestehenden Freiläufe des Milchviehlaufstalls der Anfall an verunreinigtem Niederschlagswasser, das in die Güllegruben abgeleitet werden muss, deutlich reduziert. Insgesamt soll das auf verschmutzten Oberflächen anfallende Niederschlagswasser nicht in Gewässer abgeleitet oder versickert, sondern in der Gülle- oder Schmutzwassergrube gesammelt werden. Dass sich der Beklagte den aus dem Umgang mit Gülle, Mist und Gärresten resultierenden Gefahren für das Grundwasser und für andere Gewässer bewusst war und dass er zugleich aber davon ausgehen konnte und durfte, dass diesen Gefahren wirksam begegnet werden kann, zeigt sich auch daran, dass die von dem Beigeladenen zunächst vorgelegten Planungen in mehrfacher Hinsicht nach den vom Beklagten formulierten Anforderungen geändert wurden. So versagte der Geschäftsbereich Wasserwirtschaft des Landratsamts mit seiner ersten Stellungnahme vom 18.01.2018 (Akte LRA Bd. 5, Bl. 27 ff.) die Zustimmung zu der zunächst beantragten Ausführung der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung. Insbesondere wurde verlangt, die Bauvorlagen dahingehend zu ändern, dass das Niederschlagswasser der Fahrsilos generell der Güllegrube zugeleitet wird, weil mit der geplanten Erweiterung des Hofs das Gefährdungspotenzial bei einer möglichen Fehlbedingung der „Stöpsellösung“ weiter steige. Zudem wurde für die aufzunehmenden Nebenbestimmungen die Forderung formuliert, den Melkstand und den Bereich des geplanten Treibgangs vom Kälberstall zu den Milchviehlaufställen nicht an die Regenwasserleitung, sondern an die Güllegrube anzuschließen und die Entwässerungsplanungen auch insoweit anzupassen. bb) Darüber hinaus hat sich der Beklagte auf Basis der eingeholten Stellungnahmen der Fachbehörden im Rahmen der Vorprüfung mit den durch die Erweiterung des Betriebs einhergehenden Gefahren einer Havarie der Sammelgruben oder eines sonstigen Unfalls mit unkontrolliertem, großflächigem Austritt von Gülle, Gärresten oder anderen wassergefährdenden Stoffen befasst und ein solches schädigendes Ereignis für die Umwelt mit einer für die UVP-Vorprüfung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar ausgeschlossen. Auch in dieser Hinsicht hat der Beklagte, um den genannten Gefahren zu begegnen, Veränderungen und Ergänzungen der zunächst vorgelegten Planungen verlangt. So wies der Geschäftsbereich Umwelt und Gewerbeaufsicht des Landratsamts bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 10.01.2018 (Akte LRA Band 5, Bl. 23 ff.) darauf hin, dass die geplante Güllegrube aufgrund ihrer Ausführung als unterirdischer Behälter, der Lage in einem Wasserschutzgebiet und aufgrund der Tatsache, dass sie wegen der Nutzung als Gärrestelager Bestandteil der Biogasanlage ist, nicht wie in den Antragsunterlagen dargestellt als einwandiger Behälter mit Leckageerkennung ausgeführt werden könne. Vielmehr sei die Grube nach § 37 Abs. 5 AwSV generell als doppelwandiger Behälter mit Leckageanzeigesystem auszuführen oder aber sei zu prüfen, ob der Behälter nur als reines Güllelager genutzt werden solle. Demgemäß seien die Planungen anzupassen. Ansonsten entspreche die Anlage dem Stand der Technik und seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten. Zusammenfassend hat der Geschäftsbereich Wasserwirtschaft in seiner Stellungnahme (LRA Bd. 8, Register 1, Bl. 3) betreffend die Stoffeinträge in Boden und Wasser darauf hingewiesen, dass mit der Erweiterung des Güllelagerraums auf rund 19.000 m³ das Gefährdungspotenzial einer Gewässerverunreinigung erhöht wird, aber bei ordnungsgemäßer Ausführung allenfalls geringe Einträge zu erwarten seien. Bei Beachtung der unmittelbar aus gesetzlichen Vorgaben sowie aus den konkretisierenden Nebenbestimmungen folgenden technischen und organisatorischen Anforderungen ist der unfallbedingte Eintritt von Gülle, Silage und anderen wassergefährdenden Stoffen in umgebende Gewässer oder das Grundwasser und damit die Anreicherung von Nitrat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die vom Kläger benannte, allgemein gehaltene und abstrakte Besorgnis einer Havarie der Betriebsanlagen kann als Risiko, das der Errichtung und dem Betrieb einer technischen Einrichtung - sei es aufgrund eines Materialversagens, einer technischen Fehlfunktion oder einer fehlerhaften menschlichen Bedienung - stets immanent ist, dem Genehmigungsbegehren des Beigeladenen kaum entgegengehalten werden. Auch lassen die beiden vom Kläger angeführten Schadensereignisse in der Vergangenheit keine Prognose dahingehend zu, dass es auch zukünftig im Betrieb des Beigeladenen zu einer erneuten unkontrollierten Freisetzung wassergefährdender Stoffe kommen wird. Abgesehen davon, dass die beiden Schadensereignisse in den Jahren 2011 und 2012 inzwischen mehr als zehn Jahre zurückliegen, mithin der Betrieb des Beigeladenen, soweit ersichtlich, über einen erheblichen Zeitraum störungsfrei erfolgte, werden mit der Erweiterung der Anlagen ergänzende und weitergehende technische Vorkehrungen getroffen, die nach dem Bekunden der sachnahen Behörden des Beklagten eine Erhöhung der Sicherheitsanforderungen bedeuten. Zugleich führt der Beklagte nachvollziehbar aus, dass die Ursachen der in der Vergangenheit erfolgten Havarien und die daraus gezogenen Erkenntnisse im gegenwärtigen Genehmigungsverfahren die notwendige Berücksichtigung gefunden haben. c) Der Beklagte hat weiter eine Gefährdung des Grundwasserkörpers durch die Steigerung der Menge des anfallenden Wirtschaftsdüngers (insbesondere Gülle und Mist) in nachvollziehbarer Weise verneint. Die dahingehende Einschätzung des Beklagten vermag sich insbesondere auf die vom Beigeladenen und von anderen Landwirten bei der Düngung ohnehin unmittelbar zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften zu stützen sowie der weiteren vom Beklagten formulierten düngebezogenen Anforderungen, die zu Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids wurden. Der Beigeladene und seine Dungabnehmer sind auch nach der Betriebserweiterung bei der Ausbringung des Wirtschaftsdüngers unmittelbar und vollumfänglich an die für die Art und Menge und Dokumentation der Düngung geltenden gesetzlichen Bestimmungen gebunden, die einen übermäßigen Eintrag von Schadstoffen, insbesondere von Stickstoff, in das Grundwasser verhindern sollen. So sehen auch die in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen unter Buchstabe H Nummer 2 Satz 2 deklaratorisch vor, dass die Vorgaben der Düngeverordnung und der Stickstoffbilanzverordnung in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten sind. Genehmigt wird - wie im Immissionsschutzrecht und Bauplanungsrecht stets - nur die bestimmungsgemäße Nutzung eines Vorhabens. Auch die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG geregelte Pflicht des Betreibers einer Anlage, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten, ändert daran nichts. Aus dieser Bestimmung resultiert hinsichtlich anlagenexterner Verwertungsprozesse nur eine eingeschränkte Pflichtenstellung. Der Betreiber hat sich insoweit lediglich zu vergewissern, dass die Abfälle in gesetzestreuer Weise verwertet werden können (so insbesondere Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2023, § 5 BImschG Rn. 175). Etwas Anderes könnte wohl allenfalls dann gelten, wenn die Erteilung der Genehmigung eine rechtswidrige Nutzungsweise durch den Beigeladenen oder Dritte geradezu provozierte. Dafür gibt es hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) ist die Anwendung von insbesondere Düngemitteln unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Zur Gewährleistung einer solchen auf den tatsächlichen Bedarf beschränkten Düngung hat der Betriebsinhaber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DüV vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag (= zusammenhängende Fläche, mit einer Kultur bebaut) oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 DüV zu ermitteln. Dieser ermittelte Düngebedarf darf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 DüV im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme grundsätzlich nicht überschritten werden. Unbeschadet dessen dürfen Nährstoffe aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 DüV nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Düngemaßnahmen sind nach § 10 Abs. 2 DüV aufzuzeichnen. Bei Einhaltung der vorstehenden sowie der sonstigen für den Betrieb des Beigeladenen und seiner Dungabnehmer unmittelbar Geltung beanspruchenden düngerechtlichen Anforderungen ist nach der gesetzlichen Wertung davon auszugehen, dass die Verwendung des Wirtschaftsdüngers nicht zu überhöhten Nährstoffeinträgen und damit nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Wasser führt. Deren Missachtung wird durch das Erweiterungsvorhaben jedenfalls nicht dadurch provoziert, dass deutlich zu wenig Flächen für die Ausbringung von Gülle und Gärresten zur Verfügung stehen. Neben den vom Beigeladenen selbst bewirtschafteten Eigentums- und Pachtflächen erfolgt eine Ausbringung auch auf weiteren betriebsfremden Flächen, für die der Beigeladene Düngerabnahmeverträge mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben bei der Genehmigungsbehörde vorgelegt hat. Diese Abnahmeverträge wurden sowohl vom Landratsamt Ostalbkreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als auch vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsverfahren auf ihre Plausibilität und Berücksichtigungsfähigkeit geprüft, insbesondere durch einen Abgleich mit dem computerisierten System der gemeinsamen Anträge (GA); dabei wurden auch einzelne zunächst angegebene Flächen ausgeschieden. Für alle vom Beklagten danach berücksichtigten Verträge wurden zugleich auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Nährstoffvergleiche vorgelegt, die von den jeweils zuständigen Fachbehörden geprüft wurden. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass im landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen sowie in den Betrieben der Vertragspartner unter Berücksichtigung der danach zur Verfügung stehenden Gesamtfläche eine ordnungsgemäße Ausbringung und Verwertung der Nährstoffe aus Wirtschaftsdünger unter Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben, insbesondere der Stickstoffmengengrenze von 170 kg/ha aus Wirtschaftsdünger, ermöglicht wird. Vor diesem Hintergrund musste die Kammer auch dem undifferenzierten Begehren des Klägers, ihm gänzlich ungeschwärzte Aktenbestandsteile zu den Dungabnahmeverträgen vorzulegen, nicht weiter nachgehen. Selbst der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, weswegen es etwa der Kenntnis des Namens und der Adresse des Dungabnehmers bedürfe. d) Es lässt sich aber nicht hinreichend erkennen, dass der Beklagte in seiner Vorprüfung Auswirkungen auf den Grundwasserkörper durch die erhöhten Ammoniak- und Stickstoffeinträge über den Luftpfad in die nähere Umgebung überhaupt in den Blick genommen hat, was aber aus den Umständen des Einzelfalles geboten gewesen wäre und daher nachzuholen ist. aa) Unter den Ziffern 1.4 und 1.5 des die Vorprüfung des Landratsamts zusammenfassenden Aktenvermerks vom 08.05.2019 (S. 3) werden nur Stoffeinträge über die Entwässerung der versiegelten Flächen sowie der Nitrateintrag in das Grundwasser durch die Ausbringung von Gülle und Gärresten als Düngemittel betrachtet. Die von der Tierhaltung sowie der Lagerung von Silage, Gülle und Gärresten über den Luftpfad ausgehenden Emissionen werden unter Ziffer 1.5 nur unter dem Aspekt der Geruchsbeeinträchtigungen erwähnt. Lediglich in der zusammenfassenden Wiedergabe der Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden wird auf S. 8 des Aktenvermerks unter Hinweis auf die Einschätzung des Geschäftsbereichs Landwirtschaft ausgeführt, eine künftig zu erwartende Belastung durch Stickstoffeinträge, wie durch Ammoniak, sei über ein Gutachten - gemeint offensichtlich das „Gutachten zur Ausbreitung von Luftbeimengungen“ - geprüft worden. Danach ergäben sich keine über das zulässige Maß hinausgehenden Belastungen der umliegenden Flächen. Die Formularstellungnahme des Geschäftsbereichs Landwirtschaft (Akte LRA Bd. 8, Reg. 2, Bl. 14 ff.) enthält unter Ziffer 1.5.1.3 (S. 15) zu voraussichtlichen Ammoniak- und Stickstoffdespositionen keine darüberhinausgehenden Angaben. Auch die Stellungnahme des Fachbereichs Landwirtschaft vom 24.10.2019 (Akte LRA Bd. 7, Bl. 5 ff.), die erst nach dem Abschluss der UVP-Vorprüfung abgegeben wurde, erschöpft sich auf ihrer Seite 3 in der Aussage, dass die Ammoniak- und Stickstoffdeposition gemäß den Vorgaben der TA Luft abgeschätzt worden und danach keine unzulässigen Einträge zu erwarten seien. Eine weitergehende Quantifizierung und Bewertung der von den Ammoniak- und Stickstoffdepositionen ausgehenden Wirkungen auf die Böden und - hier maßgeblich - Gewässer in der Umgebung des Vorhabenstandorts erfolgte somit, soweit ersichtlich, an keiner Stelle. Das erscheint deswegen nicht nachvollziehbar, weil seit langem fachlich anerkannt ist, dass Stickstoff aus der Luft Land-Ökosysteme belastet (vgl. etwa Umweltbundesamt, www.umweltbundesamt.de/tags/naehrstoffeintraege-aus-luft; Naturland Niederösterreich - https://www.naturland-noe.at/stickstoff-im-grundwasser; Bayerisches Landesamt für Umwelt, https://www.lfu.bayern.de/luft/schadstoffe_luft/ index.htm). Dieses Phänomen tritt vor allem in Gegenden mit schon hoher Massentierhaltung (insbesondere etwa in Niedersachsen) auf. Zur Bewertung dieser Belastung stellt man ökosystemspezifische Belastungsgrenzen (Critical Loads) den aktuellen Stoffeinträgen aus der Luft gegenüber. Das zwingt zwar keinesfalls bei Vorhaben jeder Art im Bundesgebiet zu detaillierten Auseinandersetzungen mit Stickstoffeinträgen aus der Luft. Hier ist das aber deswegen anders, weil an der nur ca. 500 m südlich von der Hofstelle des Beigeladenen entfernt gelegenen Grundwassermessstelle „Schachtbrunnen D.“ in der Vergangenheit immer wieder Nitratwerte gemessen wurden, die den für das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot maßgeblichen Grenzwert von 50 mg/l deutlich überschritten oder jedenfalls nahe an diesen heranreichten. So gibt der Beklagte selbst an, dass die Nitratwerte an dieser Messstelle in den Jahren 1991 bis 2021 zwischen 49,0 und 83,2 mg/l und daher mitunter sogar beträchtlich über dem „Grenzwert“ lagen. Diese hohe Nitratbelastung führte zwischenzeitlich auch zur Ausweisung des Nitratgebiets, welches eine Zeit lang unmittelbar südlich der am Hof des Beigeladenen vorbeiführenden Straße begann. Aufgrund der durchgehend stattfindenden Messungen im Zeitraum zwischen 1991 und 2021 standen die Werte der jeweils gegenwärtigen Nitratbelastung ohne Weiteres zur Verfügung, sodass der Beklagte hiervon im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung Kenntnis hatte oder sich diese jedenfalls ohne nennenswerten Aufwand hätte verschaffen können. Eine solche Ermittlung der Messwerte in der näheren Umgebung des Vorhabenstandorts wäre, falls diese bei der zuständigen Fachbehörde des Landratsamts bei Durchführung der Vorprüfung noch nicht positiv bekannt waren, angesichts der vielfachen Schwierigkeiten mit Nitratbelastungen im Grundwasser in Zusammenhang mit der Rinderhaltung - gerade auch in Anbetracht der ohnehin heute schon hohen Rinderdichte im L.-kreis - und der insofern auch im konkreten Fall naheliegenden Problematik angezeigt gewesen. Eine mögliche nachteilige Betroffenheit der Grundwasserqualität an der südlich des Vorhabenstandort vorhandenen Messstelle „Schachtbrunnen D.“ schon durch den bisherigen Betrieb drängte sich deshalb auf, weil diese Messstelle in geringer Entfernung von nur 500 m und aufgrund des vom Hof nach Süden abfallenden Geländeverlaufs aller Wahrscheinlichkeit nach in allgemeiner Grundwasserabflussrichtung vom Hof aus liegt. Das gilt ungeachtet dessen, dass sie ausweislich des Gutachtens zur Ausbreitung von Luftbeimengungen des Büros für Immissionsprognosen Zorn in seiner Fassung vom 12.06.2019 (Akte LRA Band 1, Bl. 173 ff.) in dessen Anhang - nicht in regelmäßiger Windrichtung liegt, sondern sogar gegen diese, wie die von der Landesanstalt für Umwelt bereitgehaltenen synthetischen Windrosen belegen. Dennoch weist das genannte Gutachten über die Ausbreitung von Luftbeimengungen in seiner Übersicht auf Seite 33 (Bl. 205) zunehmende anlagenbezogene Stickstoffdepositionen auch in den Bereichen südlich der Hofstelle aus. Diese Kombination aus zwei Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles - Verfügbarkeit von Messwerten der nächstgelegenen Grundwassermessstelle mit Grenzwertüberschreitungen und ein aktuelles Gutachten mit der Ausweisung künftiger zusätzlichen Depositionen über den Luftpfad - hätte es angezeigt, hier eine fachliche Abschätzung vorzunehmen. Die vom Beklagten und vom Beigeladenen vor und in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Argumente gegen die Verpflichtung zu einer solchen Abschätzung vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. (1) Vom Beklagten wurde bis zur mündlichen Verhandlung in erster Linie betont, es gebe eine weitere Messstelle in der Umgebung der Hofstelle des Beigeladenen, den Tiefbrunnen 4 H., mit unauffälligen Nitratwerten. Das trifft zwar zu, doch liegt diese Grundwassermessstelle in Grundwasserfließrichtung einige Kilometer weiter entfernt von der Hofstelle. Bis zu dieser zweiten Messstelle kann aber durch seitliche Grundwasserzuflüsse aus anderen Gebieten ein erheblicher Verdünnungseffekt eingetreten sein, so dass die dortigen unauffälligen Werte fast nichtssagend sein dürften. Das weitere spätere Argument, bei der Ausweisung des Nitratgebiets habe sich gezeigt, dass der oberflächliche Schachtbrunnen nur einen kleinen Grundwasserleiter erschließe, dessen Einzugsbereich nicht bis zur Hofstelle reiche, dürfte für die Frage möglicher Einträge durch den Luftpfad unerheblich sein. Gänzlich unbehelflich ist schließlich der Vortrag, bei anderen Vorhaben ohne Messstelle mit erhöhten Messwerten in der Umgebung prüfe man solche Einträge über den Luftpfad auch nicht. Dort ist es auch nicht erforderlich. (2) Der Beigeladene hat zunächst vorgebracht, der Schachtbrunnen an der Grundwassermessstelle D. befinde sich in einem miserablen Zustand, so dass die dort erhöhten Nitratwerte durch einfließendes verschmutztes Oberflächenwasser bewirkt würden. Auf eine dahingehende gerichtliche Anforderung hat allerdings die Landesanstalt für Umwelt gegenüber dem Landratsamt ausgeführt (GA /531), Mängel der Messstelle in einer Art, welche die Belastbarkeit der Messwerte in Frage stellten, lägen nicht vor. Anderenfalls würde die Landesanstalt die Messstelle aus ihrem Messnetz ausschließen und nicht etwa dort ein Nitratgebiet ausweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene erstmals ausgeführt, der Hof nutze eine eigene Quelle, welche häufig kontrolliert werde und unauffällige Werte aufweise. Dies könnte ein Indiz für eine zu vernachlässigenden Einfluss des Luftpfads sein. Dieser Vortrag erfolgte jedoch zu spät und ohne jede Belege. bb) Dieser somit verbleibende Mangel der bisherigen Vorprüfung gebietet eine Nachholung einer fachlichen Abschätzung insoweit, ob die aus dem Gutachten über die Ausbreitung von Luftbeimengungen erkennbaren zusätzliche Stickstoffeinträge die Nitratwerte an der genannten Messstelle noch weiter verschlechtern könnten. Ist die allgemeine Vorprüfung deswegen nicht den Anforderungen des § 7 UVPG entsprechend durchgeführt worden, liegt darin ein Verstoß der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beigeladenen gegen eine Vorschrift, die für diese Entscheidung von Bedeutung ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 UmwRG) und welche Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 UmwRG). Unterbleibt nach der Vorprüfung eine Umweltprüfung und greift ein Kläger genau das an, bedarf es für die Annahme einer Begründetheit seiner dagegen gerichteten Klage entgegen des Wortlauts von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG gerade keiner positiven Feststellung einer Pflicht zur Durchführung der Umweltprüfung durch das Gericht (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2021 - 10 S 1327/20 - NuR 2021, 422 juris Rn. 11). Allerdings muss das Vorhaben mindestens vorprüfungspflichtig sein. Bei Änderungsvorhaben wie hier richtet sich das nach § 9 UVPG. Nach dessen Absatz 3 sind Änderungen von Vorhaben, für welche keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sind, dann vorprüfungspflichtig, wenn für das neu entstehende Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG zwar eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind. Das ist hier deswegen der Fall, weil die geänderte Anlage mehr als 800 Rinder umfassen soll (vgl. Nr. 7.51 der Anlage zum UVPG). Nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung solcher somit rügbarer Verfahrensvorschriften allerdings nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nachholbar in einem ergänzenden Verfahren ist sowohl eine unterbliebene als auch eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung (so OVG Sachs.-A., Urt. v. 24.03.2021 - 2 L 79/17 - juris Rn. 220; VG Magdeburg, Urt. v. 29.06.2023 - 4 A 188/20 - juris Rn. 53), es sei denn es bestünde Anlass zur Annahme, dass der Erlass einer rechtmäßigen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach Durchführung einer ordnungsgemäßen UVP-Vorprüfung und etwa nachfolgender UVP-Prüfung von vornherein ausgeschlossen ist (so BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 - 7 C 24.16 - juris Rn. 40). Für Letzteres gibt es keine Anhaltspunkte. II. Die planungsrechtlich erforderliche Privilegierung der erweiterten Anlage könnte nicht ausreichend ermittelt worden sein, was der Kläger jedoch nicht rügen kann. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Diese richtet sich hier, da das Vorhaben des Beigeladenen unzweifelhaft im Außenbereich erweitert werden soll, nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - ein anderer Privilegierungstatbestand scheidet erkennbar aus - wäre das Erweiterungsvorhaben nur dann privilegiert zulässig, wenn es unter anderem einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach gefestigter obergerichtliche Rechtsprechung unterfallen Tierhaltungsbetriebe ohne oder ohne ausreichende (eigene) Futtergrundlage nicht den in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 22.02.1991 - 4 B 124.90 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - juris Rn. 21). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 201 BauGB, der für die Tierhaltung voraussetzt, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Somit muss mehr als 50 % des für die Tierhaltung benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden können (so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2023, § 35 Rn. 27). Zum Betrieb gehören dabei nicht nur die diesem dinglich zugeordneten Flächen, sondern auch solche, die schuldrechtlich hinreichend sicher zugeordnet werden können. Maßgeblich für die Ermittlung des für die überwiegend eigene Futtergrundlage erforderlichen Flächenumfangs ist zum einen der Bedarf der betreffenden Tiere an Futter, welchen der Beklagten nachvollziehbar ermittelt hat, sowie zum anderen die auf den zur Verfügung stehenden „eigenen“ Flächen mögliche Erzeugung von Futter. Mit dem Kläger hat auch die Kammer Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der zur Verfügung stehenden Flächen (dazu a), was der Kläger aber nicht rügen kann (dazu b). a) Einem Teilbereich der Ermittlung der dem Betrieb des Beigeladenen zur Verfügung stehenden Flächen zur Futtermittelproduktion begegnen Bedenken. Der Beklagte kommt zu einer Berechnung einer Gesamtfuttermittellieferung aus den vom Beigeladenen bewirtschafteten Flächen in Höhe von 52,07 % des Gesamtfuttermittelbedarfs, also einem knappen Überwiegen der eigenen Futtergrundlagen. Dabei ist er wie folgt vorgegangen: - Er hat unter Heranziehung des vom Beigeladenen eingereichten und mehrmals nachgebesserten „Flurstückverzeichnisses“ durch einen Gegencheck mit den Angaben zum gemeinsamen Antrag Flächen im Eigentum des Beigeladenen ermittelt, auf denen Futtermittel produziert werden können (unter Ausscheidung von Flächen für Betriebsgebäude etc.) und dabei 73,1332 ha an Flächen, unterschieden zwischen Ackerflächen und Grünland, angerechnet. - Bei der Bewertung der dem Betrieb des Beigeladenen zur Verfügung stehenden Pachtflächen wurde ein dreistufiges Modell gewählt: * In Stufe 1 wurden Flächen eingeordnet, bei denen allein wegen ausreichend langer (Rest-)Laufzeit von einer weiteren Verfügbarkeit bis zum Ende des maßgeblichen Prognosezeitraums auszugehen ist, wobei insoweit ein Betrachtungszeitraum von zehn Jahren zugrunde gelegt wurde. Das ergab in dieser Stufe anrechenbare Flächen im Umfang von 22,7264 ha (auch wieder unterschieden in Ackerflächen und Grünland). *Auf der zweiten Stufe wurden die Verträge berücksichtigt, die trotz geringerer (Rest-)Laufzeit insbesondere wegen ihrer bisherigen Vergangenheit als zukunftsträchtig eingestuft werden können. Hier hat der Beklagte die Zukunftsträchtigkeit eines Pachtverhältnisses angenommen, wenn die Vertragsparteien ihre Bereitschaft zu Vertragsverlängerungen bereits mehrfach, mindestens zweimal, dokumentiert haben und das Vertragsverhältnis bereits seit erheblicher Zeit besteht, was bei einer addierten Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags von mindestens zehn Jahren bejaht wurde. Zur Belastbarkeit der Zukunftsprognose hat der Beklagte über den retrospektiven Ansatz hinaus als prospektive Bedingung verlangt, dass der Vertrag im Zeitpunkt der Genehmigung oder des späteren Vertragsabschlusses wenigstens eine Restlaufzeit von drei Jahren aufweist. Das ergab in dieser Stufe anrechenbare Flächen von weiteren 68,665 ha. *In einer dritten Stufe wurden weitere Pachtflächen angerechnet. Dabei ist das Regierungspräsidium Stuttgart nach seinen Angaben im Widerspruchsbescheid (RP, Bd. 2 /69, S. 24) wie folgt vorgegangen: „Zu guter Letzt hat die Widerspruchsbehörde im Rahmen einer abschließenden Einzelfallbetrachtung weitere Verträge, die bislang unberücksichtigt blieben, für die Beurteilung des Vorliegens der ausreichenden Futtergrundlage herangezogen. Auch hier war die Anzahl bisheriger Vertragsverlängerungen sowie der Zeitpunkt des Bewirtschaftungsbeginns maßgeblich. Insgesamt wurden dadurch weitere 119,3403 ha Fläche nachgewiesen.“ Diese vom Beklagten so vorgenommene Zuordnung des größten Teils der Flächen dürfte demnach eine konkrete Darlegung der im Einzelnen angewendeten Kriterien für Stufe 3 vermissen lassen (obgleich der damalige Regierungspräsident Präzisierungen angemahnt hatte, vgl. Akte RP, Bd. 2 /35). Ob dem Landratsamt in der mündlichen Verhandlung eine hinreichende Plausibilisierung gelungen ist, kann dahinstehen. b) Diesen möglichen Ermittlungsmangel vermag der Kläger nicht zu rügen. Sollte die zur Verfügung stehende Fläche noch nicht hinreichend nachvollziehbar ermittelt worden sein, steht freilich auch noch nicht fest, dass dem Vorhaben des Beigeladenen die Privilegierung fehlt. Die Folge dieses Fehlers würde sich somit nicht nach § 7 Abs. 5 UmwRG, sondern nach § 4 UmwRG richten. Die Rügefähigkeit setzt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG aber voraus, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung real besteht (so auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2023, § 2 Rn. 62; unklar insoweit Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 123). Eine Nichtanwendung dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht aus unionsrechtlichen Gründen - soweit ersichtlich - nur bei Klagen im Zusammenhang mit der Alpenkonvention (Urt. v. 26.01.2023 - 10 CN 1.23 - NuR 2023, 411 juris Rn. 29) oder mit Luftreinhalteplänen anerkannt (Urt. v. 27.02.2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 juris Rn. 24; a.A. Klinger, Urteilsanmerkung in ZUR 2023, 422). Das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben des Beigeladenen steht aber zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade noch nicht fest. C. Obgleich der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht durchdringt und auch die Verpflichtung des Beklagten zur Nachholung der Vorprüfung nur einen Teilaspekt betrifft, hat nach der Rechtsprechung der Obergerichte insbesondere zum Planfeststellungsrecht in einem solchen Fall unter Rückgriff auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Beklagte die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2023 - 14 S 504/21 - juris Rn. 211; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2023, § 4 UmwRG Rn. 90). Eine Kostenauferlegung auf den Beigeladenen scheidet aus, da dieser keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung seines Rinderhaltungsbetriebs. Der Kläger ist eine anerkannte Vereinigung. Der Beigeladene betreibt gemeinsam mit seinem Sohn auf dem Grundstück X in Y die Z.-GbR, einen insbesondere auf die Milchviehwirtschaft ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb, u.a. mit Hofladen und Brennerei. Dieser Betrieb in seiner derzeitigen Form besitzt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2015. Im Juli 2017 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt L. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. Inhalt ist eine Erweiterung der bestehenden und genehmigten Rinderhaltung von 772 auf 1.313 Rinderplätze für Rinder in einem Alter von über einem halben Jahr, die Erhöhung der Tierplatzzahl von 116 auf 171 Kälber im Alter von bis zu einem halben Jahr sowie die Erweiterung der zeitweiligen Lagerung von Gülle und Gärresten von 10.490 m³ auf 19.739 m³ Fassungsvermögen. In baulicher Hinsicht soll u.a. der Milchviehlaufstall erweitert und eine weitere Güllegrube errichtet werden. Die für diesen Antrag zuständige Stelle des Landratsamts beteiligte die Träger öffentlicher Belange auch zur Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderungsgenehmigung notwendig sei. Diese äußerten sich teilweise kritisch und forderten Nachbesserungen oder Umplanungen. Nach Umplanungen und einer Auswertung der zurücklaufenden Stellungnahmen stellte die zuständige Stelle des Landratsamts im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben des Beigeladenen nicht bestehe. Den Inhalt und das Ergebnis der Vorprüfung dokumentierte sie in einem Aktenvermerk vom 13.03.2019. Die Feststellung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wurde im Amtsblatt des L.-kreises vom 15.03.2019 und gleichzeitig auf der Internetseite des Landratsamts L.-kreis vom 15.03.2019 bis einschließlich 22.03.2019 öffentlich bekannt gegeben. Da das Landratsamt erkannte, dass diese Feststellung keine Begründung enthielt, erfolgte die Erstellung eines erweiterten Aktenvermerks vom 08.05.2019. Eine damit korrespondierende begründete Feststellung wurde im Amtsblatt vom 10.05.2019 und auf der Internetseite im Zeitraum vom 10. bis 17.05.2019 bekanntgegeben. In der Folge führte das Landratsamt ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die beantragte Erweiterung ohne Öffentlichkeits-beteiligung durch. Mit Bescheid vom 13.03.2020 erteilte es dem Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung unter Gewährung einer Abweichung vom Erfordernis einer Brandschutzwand sowie unter zahlreichen Nebenbestimmungen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Genehmigung habe im vereinfachten Verfahren erteilt werden dürfen, da eine Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens auch nicht nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Für die geplante Erweiterung der Rinderhaltung des Beigeladenen müsse zwar eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt werden. Nach deren Durchführung habe sich aber keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben, da von dem Vorhaben nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Es bestehe bereits eine Vorbelastung durch vorhandene Bauten und eine intensive landwirtschaftliche Nutzung in seinem Umfeld. Das Risiko eines Nitrateintrags in das Grundwasser bei der Ausbringung von Gülle und Gärresten werde durch die Einhaltung der landwirtschaftlichen Vorschriften und der gängigen Praxis minimiert. Umweltauswirkungen durch wassergefährdende Stoffe würden durch flüssigkeitsundurchlässige, standsichere und widerstandsfähige Errichtung der entsprechenden Anlagen vermieden. Der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen stünden auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Insbesondere seien die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Anlagen als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, weil die erweiterte Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgen könne. Diese Änderungsgenehmigung wurde am 20.03.2020 in den B.-Nachrichten öffentlich bekanntgemacht und dabei darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsunterlagen bis zum 04.04.2020 auslägen. Der Regionalvorsitzende des Klägers beantragte am 01.04.2020 beim Landratsamt Einsicht in die Genehmigungsakten. Dieses hörte den Beigeladenen zum Einsichtsbegehren an. Der Beigeladene widersprach der elektronischen Herausgabe der Akten und benannte weiter Details, die nicht herausgegeben werden dürften. Das Landratsamt entschied mit Bescheid vom 23.04.2020, dass der Regionalgeschäftsstelle des Klägers die Genehmigungsunterlagen elektronisch zugesandt würden, allerdings mit einigen Schwärzungen u.a. bei den Unterlagen zur Dungabnahme. Am 30.04.2020 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Ortsverband C., Widerspruch gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, die allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und zudem lägen nicht alle materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Bei seiner Vorprüfung habe das Landratsamt den Begriff der erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen verkannt und nachteilige Auswirkungen fälschlich als nicht erheblich bewertet. Die anfallende Gülle als wichtigste Belastungsquelle für Grund- und Oberflächenwasser sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Das gelte auch vor dem Hintergrund zweier dem Z.-hof zuzurechnender Havarien in den Jahren 2011 und 2012. Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung gelte das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot auch als Vorgabe in jedem einzelnen Anlagenzulassungsverfahren. Das sei hier missachtet worden. Langjährige und teils extrem hohe Grenzwertüberschreitungen an der nächstgelegenen Grundwassermessstelle D., welche sich in allgemeiner Fließrichtung der dortigen Grundwasserströme befinde, seien dokumentiert. Vieles deute darauf hin, dass die Schadstoffeinträge des Vorhabens auch über den Luftpfad eine unzulässige Verschlechterung der bereits jetzt durch Grenzwertüberschreitungen geprägten Situation bewirkten. Der Standort des Hofs des Beigeladenen befinde sich ohnehin in einem Gebiet mit der höchsten Rinderdichte in Baden-Württemberg. Eine ausreichende Flächenausstattung des Betriebs sei aufgrund der geringen Eigentumsflächen und dem hohen Anteil von Pachtflächen langfristig nicht gewährleistet. Dies bedeute bei gleichzeitig steigendem Tierbestand eine Intensivierung der Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen sowie eine Verbringung großer Güllemengen in weiter entfernte Gebiete. Hieraus folge eine weitere Überdüngung der landwirtschaftlichen Flächen, eine weitere Steigerung des ohnehin hohen Stickstoffüberschusses und dadurch eine erhebliche Gefährdung des Grund- und Trinkwassers. Kürzlich sei südlich des Hofes des Beigeladenen in Grundwasserabflussrichtung ein Nitratgebiet ausgewiesen worden. Ein Großteil der in diesem liegenden Flächen sei dem Beigeladenen zuzurechnen und würde durch die genehmigte Ausweitung der Rinderhaltung nicht nur durch die Ausbringung der Gülle, sondern auch durch Immissionen über den Luft- und Wasserpfad zusätzlich belastet. Diese vorhabenbezogenen Konsequenzen seien zu Unrecht nicht untersucht worden. Deswegen stehe das genehmigte Vorhaben weiter nicht in Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG. Es führe zu einer Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops „Waldinsel G.“ sowie jedenfalls eines weiteren Biotops im Einwirkungsbereich. Bei einem Ortstermin habe man nahe des Z.-hofs einen wertvollen Silikat-Magerrasen am termophilen südlichen Wiesenrain entdeckt. Elementare Voraussetzung für das Vorkommen sei die Armut an pflanzenverfügbaren Nährstoffen. Nach dem Gutachten über die Ausbreitungen von Luftbeimengungen seien aber in diesem Bereich hohe Ammoniak- und Stickstoffexpositionen durch das Vorhaben prognostiziert, sodass das Biotop unzulässig beeinträchtigt werde. Das Vorhaben des Beigeladenen sei zudem bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Landwirtschaftsprivileg greife nicht, weil nicht mindestens die Hälfte des benötigten Futters auf eigenen Flächen gewonnen werden könne. Mit Bescheid vom 19.10.2021 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung seien, liege nicht vor und auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe nicht. Die vorgenommene Vorprüfung leide nicht unter Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten. Die Genehmigungsbehörde sei dabei zu dem plausiblen Ergebnis gelangt, es seien keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Nachvollziehbar habe das Landratsamt insbesondere dargestellt, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage für Gewässer keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Bei Einhaltung der Vorschriften der Düngeverordnung bestehe weder die Gefahr unmittelbarer Einträge in Gewässer, noch die Gefahr, dass überhöhte Nährstoffmengen im Boden zurückblieben und anschließend in Bäche gespült würden. Es sei anhand von Nährstoffvergleichen auch geprüft worden, dass auf den dem Beigeladenen verfügbaren Flächen die vereinbarte Menge an Wirtschaftsdünger ausgebracht werden könne, ohne die Grenze von 170 kg N/ha zu überschreiten. Die vergangenen Havarien seien für die Prüfung von Ursachen und Möglichkeiten zur Vermeidung künftiger Gewässerverunreinigungen zum Anlass genommen worden. Plausibel sei auch eine nachteilige Auswirkung auf Biotope verneint worden. Keines der im Einwirkbereich der Anlage erfassten Biotope sei als stickstoffempfindlicher Typ eingestuft worden. Obwohl die Erfassung mehr als fünf Jahre zurückliege, sei insofern auch eine nachträgliche Plausibilisierung oder Nacherhebung nicht geboten gewesen. Das Bestehen des vom Kläger angeführten Silikat-Magerrasens in unmittelbarer Umgebung der Hofstelle des Beigeladenen werde bezweifelt. Entgegen der Auffassung des Klägers stünden dem Beigeladenen ausreichend landwirtschaftlich genutzte Flächen für eine überwiegend eigene Futtergrundlage zur Verfügung. Die Zugehörigkeit der Flächen zum Betrieb könne auf eigentumsrechtlicher wie schuldrechtlicher Zuordnung begründet sein. Die vom Beigeladenen bewirtschaftete Fläche habe im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Jahr 2017 ca. 277 ha, im Jahr 2020 ca. 279,5 ha und bei Entscheidung über den Widerspruch nunmehr insgesamt 306,3561 ha betragen. Im Rahmen des in der Rechtsprechung entwickelten dreistufigen Prognosevorgangs könnten hiervon nach Abzug der nicht hinreichend gesicherten Flächen sowie aufgrund der nach ihrer Art nicht berücksichtigungsfähigen Flächen letztlich 278,2461 ha herangezogen werden, wovon 171,0758 ha auf Acker- und 107,1703 ha auf Grünlandflächen entfielen. Damit sei eine Futterversorgung aus eigenen Flächen in Höhe von 52,10 % gewährleistet. Am 25.11.2021 hat der Kläger Klage erhoben und erweiterte Einsicht in die Akten des Beklagten ohne Schwärzungen begehrt. Die Beteiligten sind vom damaligen Berichterstatter auf § 99 Abs. 1 VwGO, aber auch auf die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG hingewiesen worden. Landratsamt und Regierungspräsidium haben daraufhin teilgeschwärzte Akten ohne Sperrerklärung der obersten Landesbehörde vorgelegt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend, die Aufhebung der Genehmigung des Beigeladenen könne er jedenfalls bereits wegen der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Allgemeinen Vorprüfung verlangen. Das Landratsamt habe in seiner Vorprüfung mögliche erhebliche Umweltauswirkungen durch intensive Düngung hoch nitratbelasteter Flächen nicht geprüft, obgleich dies geradezu auf der Hand gelegen habe. Weiter habe es auch Gefahren durch den Eintrag von Schadstoffen bei Havarien sowie Einträge über den Luftpfad ins Auge fassen müssen. Im Genehmigungsverfahren hätten weiter die Messwerte der nächstgelegenen Grundwassermessstellen herangezogen werden müssen, selbst wenn sie von der Landesanstalt für Umwelt nicht veröffentlicht seien. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen habe das Vorhaben zudem auf gesetzlich geschützte Biotope, weshalb auch aus diesem Grund eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei. Eine weitergehende, relevante Auseinandersetzung mit dieser Problematik sei auch im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt. Im August 2022 habe ein zertifizierter Feldbotaniker nochmals die Feststellung getroffen, dass in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle mindestens 250 m² streng geschützter Silikat-Magerrasen vorhanden sei. Die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden anlagenbezogenen Zusatzbelastungen führten mit der angenommenen Hintergrundbelastung zu einer deutlichen Überschreitung der Critical Loads. Hieraus folge neben der UVP-Pflicht zugleich auch ein Verstoß gegen § 30 BNatSchG. Darüber hinaus sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es wegen zu geringer eigener Futtergrundlage nicht privilegiert sei. Die Ausführungen hierzu im Widerspruchsbescheid seien unschlüssig und anhand der ungeschwärzten Aktenbestandteile nicht überprüfbar. Insbesondere die Berechnung der dem Betrieb des Beigeladenen verfügbaren Flächen auf der sogenannten dritten Stufe sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts L. vom 13.03.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.10.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung bezieht er sich insbesondere auf den Widerspruchsbescheid und ergänzt, die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei rechtmäßig durchgeführt worden. Insbesondere habe man vorhabenbezogene Stickstoffeinträge umfänglich geprüft. Das Vorhaben befinde sich innerhalb der weiteren Schutzzone des festgesetzten Wasserschutzgebiets „Tiefbrunnen 4 H.“. Wasserproben aus diesem Brunnen würden seit 1991 regelmäßig unter anderem auf Nitrat untersucht, wobei die Werte zwischen 8,6 und 12,8 mg/l schwankten und damit unauffällig seien. Am ca. 500 m südlich des Vorhabenorts liegenden „Schachtbrunnen D.“ seien hingegen bereits erhöhte Nitratwerte zwischen 49,0 und 83,2 mg/l gemessen worden. Bei der Messung vom 16.09.2021 habe der Wert bei 55,8 mg/l gelegen. Aufgrund der erheblichen Differenz an den beiden Messstellen sei davon auszugehen, dass diese unterschiedliche Grundwasserleiter erschlössen und dass zwischen den jeweiligen grundwasserführenden Gesteinsschichten (= Aquiferen) eine weitgehend abdichtende Schicht vorhanden sei. Beim Schachtbrunnen D. sei anzunehmen, dass er nur wenige Meter tief sei und nur den obersten Aquifer innerhalb der dortigen Stubensandstein-Formation erschließe. Das Einzugsgebiet dieses Brunnens sei im Verhältnis zur Größe des Wasserschutzgebiets relativ klein und lokal begrenzt; die dort gemessenen Werte bildeten daher vor allem sehr lokale Einträge von Nitratstickstoff ab. Im Bereich des Brunnens D. sei aufgrund der hohen Werte im Januar 2021 ein Nitratgebiet ausgewiesen worden. Nur weil die Flurstücke vor Ort mit einer Ausdehnung von über 20 ha recht groß seien und bei der flurstückgenauen Festlegung des Einzugsgebiets Grundstückszerschneidungen möglichst vermieden werden sollten, reiche das ausgewiesene Einzugsgebiet bis an den Vorhabenstandort des Beigeladenen heran. Fachlich sei aber davon auszugehen, dass das tatsächliche Einzugsgebiet kleiner sei und sich somit nur eine geringe Betroffenheit ergebe, die keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere. Weil der Wirtschaftsdünger - auch über Abnahmeverträge - auf vielen Flächen ausgebracht werde, dürfe die vorhabenbedingte zusätzliche Belastung nicht lokal am Standort „D.“ betrachtet werden und bestehe zwischen dem Vorhaben und dem Nitratgebiet kein Widerspruch. Das Biotop „Waldinsel G.“ unterliege entgegen der Auffassung des Klägers bereits keinem gesetzlichen Schutz nach § 30 BNatSchG und § 33 NatschG, weil es sich nicht um ein Feldgehölz, sondern um eine Waldinsel handele. Für die vom Kläger als Silikat-Magerrasen bezeichnete Fläche bleibe es diesseits auch nach einer Inaugenscheinnahme am 10.08.2021 bei der naturschutzfachlichen Einschätzung, dass es sich nicht um einen gesetzlich geschützten Magerrasen-Biotoptyp handele. Das Vorhaben des Beigeladenen sei im Außenbereich privilegiert. Die diesseits angenommenen Plandaten seien plausibel und stimmten mit den wenigen in der Agrarstatistik erhobenen Daten überein. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt insbesondere aus, die Milchviehhaltung in Baden-Württemberg gehe immer weiter zurück mit der Folge, dass ein Großteil der Milchprodukte klimaschädlich von außerhalb eingeführt werden müsse. Entgegen der Annahmen des Klägers bewirtschafte er lediglich ein Drittel der Flächen des neu ausgewiesenen Nitratgebiets. Er sei sich der Düngergrenzwerte jederzeit bewusst und handele dementsprechend rechtskonform. Der Schachtbrunnen an der Messstelle Lindenhäusle weise erhebliche bauliche Mängel auf; er liege in unmittelbarer Nähe einer aufgelassenen Hofstelle und sei nicht gegen das Eindringen kontaminierten Oberflächenwassers geschützt. Die benachbarten Biotope, wie die Waldinsel G., würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil sei die Waldinsel durch eine vom Z.-hof gepflanzte und bewirtschaftete Streuobstwiese mit extensivem Grünland ökologisch erheblich aufgewertet worden. Die Behauptung des Klägers, dass die bewirtschafteten Flächen nicht für die bauplanungsrechtliche Privilegierung ausreichten, sei nicht nachvollziehbar. Es werde seit jeher ein offener, ehrlicher Umgang mit den Verpächtern gepflegt sowie die Bodengesundheit und Furchtbarkeit der Flächen erhalten. Dies schlage sich darin nieder, dass die Pachtflächen teilweise schon seit Jahrzehnten bewirtschaftet würden, weshalb die Restlautzeit der aktuellen Verträge für die Anrechenbarkeit nicht von entscheidender Bedeutung sei. Zudem belegten die Zahlen des jährlichen Buchführungsabschlusses einen kontinuierlichen Flächenzuwachs seines Betriebs von 73 ha bewirtschafteter Fläche 1995 über 200 ha im Jahr 2010 bis hin zu 296 ha im Jahr 2021. Auch seien die bei der Berechnung der Futterträge zugrunde gelegten Zahlen nicht zu hoch angesetzt; sie entsprächen vielmehr den Standardwerten, die bei allen Baumaßnahmen verwendet würden. In der mündlichen Verhandlung ist insbesondere die Nachvollziehbarkeit der erfolgten Vorprüfung vertiefend diskutiert worden. Der Kläger hat die Betreiberpflicht des Beigeladenen betont, dieser unter anderem auf unproblematische Werte der vom Hof genutzten Quelle verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten von Landratsamt und Regierungspräsidium Bezug genommen.