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Beschluss

6 B 401/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 401/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen polizeirechtlichem Aufenthaltsverbot 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. November 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. November 2020 - 3 L 843/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das für sofort vollziehbar erklärte Aufenthaltsverbot ist nicht geboten, weil es sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Soweit der Antragsteller rügt, dass er sich bei der An- und Abreise im einem "rechtlich unklaren Raum bewege" und ihm wahrscheinlich eine Gewahrsamnahme drohe, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Zum einen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Versammlungsfreiheit des Antragstellers (Art. 8 Abs. 1 GG) hinsichtlich der Teilnahme an Versammlungen von dem von der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 21. November 2020, 8:00 Uhr, bis zum 22. November 2020, 00:00 Uhr, für den inneren Zentrumsbereich der Stadt L. angeordnete Aufenthaltsverbot 1 2 3 3 nach § 21 Abs. 1 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz - SächsPVDG - unberührt bleibt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung unter Verweis auf § 21 Abs. 7 Satz 4 (richtig: Satz 3) SächsPVDG ausdrücklich bestätigt, dass sich die Verbotsverfügung nicht auf die Teilnahme an Versammlungen bezieht. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der in § 21 Abs. 7 Satz 3 SächsPDVG eine versammlungsrechtliche Grundentscheidung sieht, nach der der Ausübung des Versammlungsrechtes Raum gegeben werden muss (SächsLT-Drs. 6/14791 S. 166 f.). In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass die An- und Abreise zur Versammlung vom Versammlungsrecht geschützt ist. Denn der Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit beschränkt sich nicht auf die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung, sondern umfasst auch den Vorgang des Sich- Versammelns. Dazu zählt namentlich der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203, 209; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 -, juris Rn. 38). Der Antragsteller ist daher durch die Aufenthaltsanordnung nicht gehindert, sich auf direktem Wege zur Versammlung zu begeben und sich von der Versammlung nach Beendigung oder Auflösung unverzüglich zu entfernen. Die so verstandene Verbotsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßig. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass er nur einmal, namentlich am 27. August 2019 in W. im Rahmen einer Demonstration strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Prognose jedoch zu Recht auch auf weitere Ereignisse gestützt, bei denen der nach Ansicht der Antragsgegnerin dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnende Antragsteller strafrechtlich in einer den Rechtsfrieden besonders störenden Weise auffällig geworden ist. Da im Zusammenhang mit dem morgigen Versammlungsgeschehen mit einem Zusammentreffen von Personen aus der links- und rechtsgerichteten Szene zu rechnen ist, hält der Senat die Aufenthaltsanordnung für geeignet, erforderlich und angemessen. 2. Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Antragsteller auf die Kostenentscheidung in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung verweist, wonach für den Bescheid 50 € Kosten erhoben werden. 4 5 4 Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs des Antragstellers hiergegen bedarf es nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig, da der Rechtsbehelf gegen eine der Sachentscheidung beigefügte Kostenentscheidung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (SächsOVG, Beschl. v. 19. April 2012 - 5 B 177/12 -, juris Rn. 17 ff.; v. 22. September 2010 - 4 B 214/10 -, juris Rn. 8). Die vom Antragsteller dargelegten Gründe geben zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung. Soweit er vorträgt, es würde ihn hoch verschulden, wenn er künftig bei jedem Versammlungsgeschehen stets mit Aufenthaltsverboten und entsprechender Kostenentscheidung übersät werde, rechtfertigt dies aktuell keine Änderung des Beschlusses. Denn es ist zum ersten Mal, dass gegenüber dem Antragsteller ein Aufenthaltsverbot verfügt wurde. Ob die Festsetzung im Wiederholungsfalle rechtmäßig wäre, muss einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben. Im Übrigen kann dem Antragsteller angesichts der Höhe der festgesetzten Kosten auch zugemutet werden, diese bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erst einmal zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat die Hälfte des Auffangwertes an. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 6 7 8 9