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Beschluss

6 B 23/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 23/24 7 L 185/23 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 18. Juli 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Februar 2024 – 7 L 185/23 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.750,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 14. April 2023, mit dem der Antragsgegner den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers samt Nebenentscheidungen verfügt hat, zu Unrecht abgelehnt hat. Zutreffend sind der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu widerrufen waren, nachdem mit der vom Antragsteller im Zusammenhang mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort begangenen Körperverletzung zulasten einer 70-jährigen Geschädigten Tatsachen eingetreten waren, die zur Versagung der Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG hätten führen müssen. Zu der bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzustellenden Prognose hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, sie habe sich an dem gesetzgeberischen Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dieses Vertrauen verdiene nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiere, wie das von einem Waffenbesitzer zu erwarten sei. Die Prognose eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen oder Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG könne unter anderem auf bestimmte Wesensmerkmale oder Verhaltensweisen einer Person gestützt werden, wenn sie leicht reizbar sei, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen oder unbeherrscht reagiert oder in 1 2 3 3 Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Lösungen gezeigt habe. Gegen diesen in der vom Verwaltungsgericht zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstab wendet sich die Beschwerde nicht. Das mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts M......... vom 10. Januar 2023 bekannt gewordene Verhalten des Antragstellers nach dem Verkehrsunfall am 5. September 2022 hat das Verwaltungsgericht als Tatsache gewertet, die die Annahme rechtfertige, dass er Waffen oder Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Er habe in dieser Stresssituation zumal gegenüber einer 70-jährigen Frau eine äußerst unangemessene Reaktion und in besonderem Maße eine geringe Hemmschwelle im Hinblick auf die Anwendung körperlicher Gewalt gezeigt. Der Schlag in das Gesicht der Geschädigten habe schmerzhafte Schwellungen und Hautrötungen im Bereich des linken Mundes und des linken Auges zur Folge gehabt, zudem sei die Unterlippe leicht aufgerissen und blutig gewesen; eine ärztliche Behandlung sei erforderlich gewesen. Es habe sich damit gezeigt, dass der Antragsteller in einer Stresssituation, die jederzeit im Alltag auftreten könne, nicht besonnen reagieren könne, und das Vertrauen in einen jederzeit ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition nicht verdiene. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der Antragsteller wiederholt – wie schon im Verwaltungsverfahren – sein Vorbringen aus dem Strafverfahren, wonach die Geschädigte regungslos in ihrem Fahrzeug sitzen geblieben sei und trotz seiner lauten Ansprache nicht reagiert habe; er habe sich mit der Ohrfeige vergewissern wollen, ob sie schwerere Verletzungen erlitten habe und ggf. ärztliche Hilfe herbeizurufen sei. Er habe sich daran erinnert, dass Rettungssanitäter „bei ihm während seiner Bewusstlosigkeit ebenso verfahren“ seien. Inzwischen habe er erfahren, dass dies nicht mehr Praxis sei, und werde das in Zukunft berücksichtigen. Seine Motive seien daher nicht geeignet, auf eine leichte Erregbarkeit zu schließen. Der Antragsteller weist ferner darauf hin, dass nur der Schuldspruch und der Tenor des Strafbefehls in Rechtskraft erwüchsen, nicht aber seine Entscheidungsgründe. Die Haut im Gesicht sei leicht verletzbar und es könnten daher nach einer Ohrfeige längere Zeit Rötungen verbleiben. Damit vermag der Antragteller nicht durchzudringen. Seiner Sachverhaltsdarstellung steht nicht allein die Zeugenvernehmung der Geschädigten vom 5. September 2022 entgegen, sondern auch seine eigene (erste) Einlassung vom 7. September 2022. Die Zeugin schilderte, dass sie – um sich zu dem vor ihr haltenden Fahrzeug des Antragstellers zu begeben – ihre Fahrertür geöffnet habe und ausgestiegen sei, als er schon bei ihr gestanden und ihr unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe noch wütend gefragt, ob sie denn verrückt sei. Sie habe 4 5 6 4 geantwortet, dass es ihr leid tue, ihn nicht gesehen zu haben, und gefragt, ob sie die Polizei rufen solle, was er verneint habe; er werde sich wegen des Polierschadens bei ihr melden. Sie sei auf dem Weg zum Arzt gewesen, der sie auf die sichtbaren Verletzungen angesprochen habe. Sie sei auch noch total aufgelöst gewesen wegen der Sache. Er habe ihr geraten, Anzeige zu erstatten und sie sei gleich danach zur Polizei gefahren. Zu dieser Darstellung passt die erste Einlassung des Antragstellers gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten, laut dessen Sachstandsbericht vom 7. September 2022 er den Schlag gegen die Geschädigte eingeräumt habe. Dies „sei ihm passiert, weil er sich so sehr über die Beschädigung an seinem Auto geärgert habe“. Er habe sich aber gleich entschuldigt. Der spätere Versuch, sein völlig unangemessenes und unbeherrschtes Verhalten mit Rettungs- und Hilfsbereitschaft zu erklären, ist damit nicht in Einklang zu bringen und daher schon im Ansatz unglaubhaft, worauf auch der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat. Im Übrigen waren die Verletzungen der Geschädigten im Strafverfahren dokumentiert worden und können nicht als bloße „Rötungen“ bagatellisiert werden. Auch der vom Antragsteller vorgetragene Aspekt, er sei aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Polizist berufsmäßiger Waffenträger, weswegen davon auszugehen sei, dass er sehr wohl in der Lage sei, einen Schusswaffeneinsatz und den Einsatz seiner Hand als Waffe gedanklich zu trennen, verfängt nicht. Wie schon ausgeführt, hat sich die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprognose an dem Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu orientieren, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken zu minimieren und nur bei solchen Personen hinzunehmen, denen zuzutrauen ist, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, wie das von einem Waffenbesitzer erwartet werden muss. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal in erheblicher Weise – wie der Antragsteller – versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, Waffen ordnungsgemäß zu verwenden (SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2022 – 6 B 72/22 –, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 14. November 2016 – 21 ZB 15.648 –, juris Rn. 17). Ungeachtet der gegenwärtig fehlenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids hat die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg, weil bei der gebotenen Interessenabwägung die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 17). Aus diesem Grund überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers. Der Gesetzgeber hat mit § 45 Abs. 5 WaffG einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet; er hielt den Sofortvollzug ausweislich der Gesetzesmaterialien für dringend angezeigt (vgl. BT-Drs. 16/7717 S. 33). Es bedarf deshalb 7 8 5 besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller keine Gründe vorgetragen, die über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausreichen. Dieses öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht auch – wie regelmäßig – für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten, mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen waffen- und vollstreckungsrechtlichen Nebenentscheidungen (BayVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2023 – 24 CS 23.1565 –, juris Rn. 11). Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Ziffer I Nr. 6 des Bescheids darauf verweist, dass Rechtsbefehle gegen unselbstständige Kostenentscheidungen, die mit der Sachentscheidung in einem Verwaltungsakt verbunden sind, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Sächsischen Oberveraltungsgerichts, das davon ausgeht, dass solche Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung entfalten (SächsOVG, Beschl. v. 22. September 2010 – 4 B 214/10 –, juris Rn. 6 ff. mit ausführlicher Begründung u. w. N.; v. 19. April 2012 – 5 B 177/12 –, juris Rn. 17; v. 20. November 2020 – 6 B 401/20 –, juris Rn. 6). Gegen die Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid erhobenen Gebühren macht die Beschwerde nichts geltend. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 9 10 11 12