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Beschluss

3 A 493/18.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 493/18.A 6 K 2975/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 26. Januar 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Januar 2018 - 6 K 2975/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Kläger für das Antragsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den unten genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Das Zulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; hierzu unter Nr. 1) sowie des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; Nr. 2) sind nicht gegeben. 1 2 3 3 Die 1986 geborene Klägerin und ihr Sohn, der 2013 geborene Kläger, sind indische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben gemeinsam mit dem Ehemann und Vater auf dem Landweg über Frankreich am 18. Juni 2014 in die Bundesrepublik ein. Die Klägerin gibt an, dem christlichen Glauben anzugehören. Ihr Ehemann sei dem Stamm der Sikh zugehörig. Zur Begründung ihres am 19. August 2014 gestellten Asylantrags trug die Klägerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 21. September 2016 vor: Sie hätte ihren Mann in Indien heimlich geheiratet. Ihre Familien seien gegen die Eheschließung gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits schwanger gewesen. Sie seien dann in ihrem Haus von zwei Cousins ihres Manns und sechs bis sieben weiteren Personen angegriffen worden. Man habe sie geschlagen und an den Haaren gezogen. Ihren Mann hätten sie heftig geschlagen. Fünf Tage später sei sie dann von ihren Brüdern so massiv geschlagen worden, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. Ihren Mann habe ihr Bruder mit dem Tod bedroht. Ihr Mann sei dann immer wieder von den Cousins attackiert worden. Sie hätten sie psychisch gequält. Ihr Mann sei auch zur Polizei gegangen. Diese habe mitgeteilt, dass es sich um einen familiären Konflikt handle, der von ihnen selbst unter den Familien zu klären sei. Im Oktober 2012 sei sie dann erneut schwanger gewesen. Da sie kein Risiko hätten eingehen wollen, hätten sie sich entschlossen, ihr Haus zu verkaufen. Mit der Anzahlung des Kaufpreises seien sie dann Ende Juli bis Anfang August nach H......... umgesiedelt. Nach der Geburt habe sie nicht zurück nach Hause gewollt, so dass sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Eine Umsiedlung in Indien sei nicht in Betracht gekommen, da man irgendwann immer jemanden treffe, den man kenne. Sie leide an Depressionen und könne manchmal zwei bis drei Nächte nicht schlafen. Sie nehme deswegen nach Bedarf Medikamente, welche ihr ärztlicherseits verschrieben worden seien. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid vom 17. November 2016 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihnen wurde die Abschiebung nach Indien angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet 4 5 4 (Nr. 6). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Kläger keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG seien. Selbst bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Verfolgungshandlung durch die Familien bestehe für die Kläger kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG lägen nicht vor. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. In Hinblick darauf, dass die Klägerin wegen der von ihr vorgetragenen Depression lediglich in hausärztlicher und nicht in fachärztlicher psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung stehe und Medikamente nur bei Bedarf einnehme, bestehe keine erhebliche konkrete Gefahr für eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr nach Indien. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen den Vortrag der Klägerin bei der Anhörung beim Bundesamt wiederholt und vertieft. Die Beklagte habe die neueren Erkenntnisse zum Stand der Menschenreche in Indien nicht berücksichtigt. Im Amnesty Report 2015 werde festgestellt, dass Menschenrechtsverstöße staatlicher wie nichtstaatlicher Akteure in aller Regel nicht geahndet würden. Im Amnesty Report 2016 werde darüber hinaus festgestellt, dass religiös motivierte Spannungen zunähmen. Der indische Staat sei weder bereit noch in der Lage, ihnen vor der Verfolgung von Dritten Schutz zu gewähren. Schließlich habe die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren auf ihre gesundheitlich problematische Situation hingewiesen und ein ärztliches Attest vorgelegt. Sodann legte die Klägerin im Klageverfahren eine Stellungnahme des Dipl.-Psych. Dr. M........., einem psychologischen Psychotherapeuten, vom 00.00.2017 vor, in welcher darüber berichtet wird, dass die Patientin im Rahmen ihrer Erstvorstellung am 00.00.2017 über „Grübelneigung, Schlafstörungen, insbesondere auch Rumination über die traumatischen Erlebnisse, die zum Abort der ersten Schwangerschaft führten“, klagte und er diagnostisch von einer mittelgradigen depressiven Erkrankung ausgehe. Mit Schreiben vom 00.00.2017 bestätigte Dr. M......... die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Konsultationen seit dem 00.00.2017. Des Weiteren legte sie ein ärztliches Attest von Dr. B......., einem Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 00.00.2017 vor, nach dem sie „unter schwerwiegenden Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig)“ leide. Zudem habe unter „laufender 6 7 5 Medikation und wöchentlichen Konsultationen (…) aktuell eine Distanzierung von Suizidalität und durch anhaltende Abwesenheit vom Heimatland eine beginnende Entaktualisierung der wiederkehrenden Flashbacks und Alpträume erreicht werden können. Eine zwangsweise Rückführung in das Herkunftsland würde die angeführten Erkrankungen wesentlich verschlechtern mit anzunehmender Selbstgefährdung.“ Vorgelegt wurde darüber hinaus ein Kurzbefund vom 00.00.2017 vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie S..... mit der Diagnose einer anbehandelten depressiven Störung und des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung. Unter Therapieempfehlung ist Folgendes angeführt: „Befinden unter der laufenden Medikation gebessert“. Ein Wiedervorstellung wurde „nach Bedarf“ als gewünscht angegeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 15. Januar 2018 gab die Klägerin ergänzend an, dass sie inzwischen bei Frau Dipl.-Psych. Dr. L........ (psychologische Psychotherapeutin) in Behandlung sei und es drei bis vier Termine gegeben habe. Die Ärztin habe ihr versichert, dass sie bald gesund werde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe, da die Kläger im Fall ihrer Rückkehr nach Indien keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu erwarten hätten. Sie hätten nicht überzeugend darlegen können, dass sie vor ihrer Ausreise eine an ein flüchtlingsrelevantes persönliches oder gruppenbezogenes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG anknüpfende Verfolgung erlitten hätten oder ihnen eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die geschilderten Bedrohungen und Übergriffe durch den Onkel ihres Ehemanns, dessen Cousins sowie ihren Bruder und weitere Dritte seien allein privater und innerfamiliärer Natur. Sie beruhten darauf, dass die Familien die Beziehung zwischen der Klägerin, einer Christen, und ihrem Ehemann, welcher der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehöre, nicht akzeptierten. Im Übrigen sei die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil sie sich auf die Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 3e AsylG erweisen lassen müsse. Es sei ihnen möglich und zumutbar, sich etwaigen Bedrohungen und Übergriffen durch Familienmitglieder durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen. In Indien sei die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gebe kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem. Dies begünstige die Niederlassung in einem 8 6 anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Selbst bei laufender strafrechtlicher Verfolgung sei nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse. Zudem bedürfe es nur eines sehr einfachen öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. In Indien sei auch kein einheitliches flächendeckendes Fahndungssystem vorhanden. Daher sei es nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen. Es sei schließlich davon auszugehen, dass es ihr in anderen Landesteilen auch möglich sei, ihren Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Sie sei jung und grundsätzlich arbeitsfähig. Sie verfüge über eine achtjährige Schulbildung. Sie habe vor ihrer Ehe in einem Frisörladen gearbeitet. Anhaltspunkte, aus welchem Grund es ihr in anderen Landesteilen Indiens nicht möglich oder zumutbar sein sollte, eine Existenzgrundlage aufzubauen, seien daher nicht ersichtlich. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Insbesondere begründe der Gesundheitszustand der Klägerin kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die für dieses Abschiebungsverbot erforderliche extreme allgemeine Gefahrenlage liege nicht vor. Eine depressive Erkrankung und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung im Fall einer Rückkehr nach Indien liege nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor. Die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte genügten nicht den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehöre nämlich zur Substantiierung des Vorbringens einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Diese Grundsätze seien auch bei depressiven Erkrankungen anzuwenden, da sich auch diese nicht allein an visuell erkennbaren äußeren Symptomen diagnostizieren ließen, sondern es grundsätzlich einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen bedürfe. Die von der Klägerin vorgelegten Atteste seien entweder nicht von einem Facharzt oder ließen nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage der Arzt zur gestellten Diagnose gekommen sei. Anhand dieser sei auch nicht nachvollziehbar, dass die 9 7 Klägerin an einer derart lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide, die sich durch eine Abschiebung verschlechtern würde. Soweit dies im Attest von Dr. B....... vom 00.00.2016 anklinge, fehlten Tatsachen zur Begründung dieses Schlusses. Zudem handle es sich bei sämtlichen vorgelegten Behandlungsberichten um Äußerungen behandelnder Therapeuten der Klägerin. Da ein Therapeut grundsätzlich von dem vom Patienten geklagten Leiden als wahr ausgehe und diesem auftragsgemäß helfen wolle, fehle ihm die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten. 1. Das Vorbringen der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den 10 11 12 8 Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 3. April 2018 nicht. Die Kläger halten die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob: „1) sich die Sicherheitslage in Punjab und anderen Bundesstaaten Indiens für aus dem westlichen Ausland zurückkehrende indische Staatsbürger, die Christen sind und keinerlei aufrufbare verwandtschaftliche oder bekanntschaftliche Beziehungen und Unterstützung haben, so darstellt, dass ein Leben am Existenzminimum nicht möglich ist, 2) die vorgenannte Personengruppe aufgrund ihres Aufenthalts in Europa gefährdet ist, in Indien einen ernsthaften Schaden zu erleiden und es dabei Unterschiede bei der Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland gibt, 3) die Versorgungslage in Punjab und in anderen Bundesstaaten in Indien durch hohe Arbeitslosigkeit, einem fehlenden bzw. nicht ausreichendem Sozial- sowie Gesundheitssystem und einer wirtschaftlich schlechten Lage sowie aufgrund der Sicherheitslage und der bestehenden Korruption ausreichend für ein Existenz- minimum ist, 4) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - Sikh und Christ miteinander ver- heiratet - die keine finanzielle Hilfe von Familie und/oder Freunden in Anspruch nehmen können in Indien a) ausreichend Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und diese Personen- gruppe aufgrund ihrer Eigenschaften eine Arbeitsstelle finden kann, b) eine Unterkunft finden können? 5) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Liebesheirat zwischen zwei verschiedenen Religionen, Leiden an einer psychischen Krankheit) aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung in Indien eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, 13 9 6) die zur Verfügung gestellten Rückkehrhilfen für (freiwillige) Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - wie durch IOM - ausreichend sind, um in Indien eine sichere Ankunft zu gewährleisten, Schutz vor Verfolgung zu bieten, eine Wohnung oder Unterkunft zu finden und sich langfristig - mindestens für einen Zeit-raum von sechs Monaten - eine Existenz am Existenzminimum aufzubauen, 7) Christen in Pakistan unter behördlicher, justizieller, gesellschaftlicher und politischer Diskriminierung leiden und sich die Anzahl und Intensität der Verfolgungshandlungen im Jahr 2017 erheblich erhöht hat, sodass ein gefahrerhöhender Umstand vorliegt? Sowie die Fragen: 8) Wird eine Heirat zwischen zwei verschieden religiös Gläubigen (hier Sikh und Christ) in Indien von der Familie/von der Bevölkerung akzeptiert? 9) Wenn nein, werden Ehepaare mit jeweils verschiedener Religion in Punjab und in Indien (von Familienangehörigen und/oder der Bevölkerung) verfolgt, bedroht und diskriminiert? 10) Ist die Verfolgung (hier durch Familienangehörige) aufgrund einer Liebesheirat zwischen zwei Religionen an ein verfolgungsrelevantes Merkmal des § 3 Abs. l AsylG (hier: Religion und/oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) geknüpft? 11) Ist der indische Staat willens und in der Lage, mittellosen und verfolgten Personen (hier Christ und an psychischer Krankheit leidend, verfolgt aufgrund Liebesheirat) a) in dem Bundesstaat Punjab staatlichen Schutz zu gewähren? b) im gesamten Staatsgebiet Indiens staatlichen Schutz zu gewähren? 12) Sind indische Behörden a) in Punjab als korrupt einzustufen? b) in Indien als korrupt einzustufen? 13) Existiert eine Schutzalternative für einen indischen Staatsangehörigen, der Christ ist, dessen Ehepartner einer anderen Religion zugehörig ist (hier: Sikh) sowie an einer psychischen Krankheit leidet und nach Indien zurückkehren muss? 14) Kann ein indischer Staatsangehöriger (hier: Christ) durch Arbeit und Unterstützung ein Existenzminimum in Indien schaffen, wenn er an einer psychischen Krankheit leidet? 10 15) Ist es möglich, ohne staatliches Meldesystem in Indien eine Person (hier: Christ, verheiratet mit einem Sikh, unter PTBS und einer depressiven Störung leidet) landesweit ausfindig zu machen? 16) Hat das Verwaltungsgericht bei Vorlage eines ärztlichen Attestes des behandelnden Hausarztes im gerichtlichen Verfahren durch den/die Kläger/in eine Hinweis- und Sachaufklärungspflicht, ob dieses bezüglich der fachärztlichen Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten ausreichend ist? 17) Muss das Verwaltungsgericht bei Anhaltspunkten für eine psychische Störung des Klägers/der Klägerin auch ohne qualifiziertes ärztliches Attest ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen? 18) Fehlt es behandelnden Therapeuten regelmäßig an einer für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten bei einer Beurteilung der Krankheit(en) im Rahmen des Asylverfahrens? 19) Kann der behandelnde Hausarzt Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder eine posttraumatische Belastungsstörung attestieren und im Klageverfahren zu beachtende Hinweise geben, an die das Verwaltungsgericht gebunden ist?“ Zur Begründung verweisen die Kläger zusammengefasst darauf, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit ihrem Klagebegehren, ihrer Schutzbedürftigkeit und der Sicherheitslage in Indien auseinandergesetzt, sondern pauschal auf eine inländische Fluchtalternative abgestellt habe. Eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts sei nicht oder fehlerhaft erfolgt. Auch sei die Verfolgung durch die Familienangehörigen lediglich als private Streitigkeit definiert worden. Dass es sich dabei um Clan- und Grundstücksstreitigkeiten aufgrund von verfolgungsspezifischen Merkmalen handle, die weitreichende Folgen haben könne, sei vom Gericht nicht gesehen worden. Dass die Klägerin als Christin aufgrund ihrer Liebesheirat mit einem Sikh in Indien verfolgt werde, sei glaubhaft und nachvollziehbar. Eine derartige Verfolgung sei in Indien verbreitet, insbesondere in Punjab. Die Liebesheirat zwischen zwei Kasten und Religionen könne auch ein Ehrverbrechen zur Folge haben. Diese seien in Indien weit verbreitet und insbesondere im Norden Indiens vorherrschend. Staatlicher Schutz im Fall von Ehrverbrechen oder vor drohenden Ehrverbrechen durch Polizei und Behörden sei nicht ausreichend gegeben. Die Situation von Frauen in Indien sei schlecht, insbesondere sei die Klägerin aufgrund ihrer Religion und ihrer Krankheit gefährdet, bei einer Rückkehr einen Schaden zu erlangen. Nur zwei Prozent der indischen Bevölkerung seien Christen. 14 15 11 Minderheiten würden in Indien bedroht und diskriminiert. Konversionen zum Christentum sollen verhindert werden, weswegen Christen besonders gefährdet seien, verfolgt zu werden. Auch eine landesinterne Schutzalternative sei für die Klägerin als Christin, ohne Berufsausbildung und mit ihren psychischen Krankheiten mangels Zumutbarkeit nicht gegeben. Auch ihr Ehemann könne nicht für eine Existenzsicherung sorgen, da eine Umsiedlung speziell für Sikhs, die in der Landwirtschaft arbeiten würden oder nicht gut ausgebildet seien, sehr schwer sei. Auch die Zeit in H......... könne nicht als Begründung für eine Fluchtalternative herangezogen werden. Sie hätten dort versteckt gelebt, Angst gehabt und aufgrund der Krankheiten nicht arbeiten gehen können. Staatlichen Schutz könnten sie nicht in Anspruch nehmen. Eine Verfolgung drohe in ganz Indien auch ohne staatliches Meldesystem aufgrund der gesellschaftlichen Umstände. Darüber hinaus bestehe insgesamt aufgrund der Liebesheirat zwischen einer Christin und einem Sikh das Problem einer gesellschaftlichen Stigmatisierung und Diskriminierung. Des Weiteren hätten die Kläger im Fall ihrer Abschiebung eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten. Sie könnten auch keinen Schutz durch die indischen Behörden erlangen. Insbesondere bei Ehrverbrechen oder innerfamiliären Streitigkeiten sehe sich die Polizei nicht als zuständig an. Schließlich wäre die gesundheitliche Situation der Klägerin mit einzubeziehen gewesen. Soweit medizinische Bewertungen vorzunehmen seien, dürfe das Gericht grundsätzlich nicht von eigener Sachkunde ausgehen. Es sei seitens ihres Prozessbevollmächtigten mehrfach die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Zeugenvernehmung der behandelnden Therapeuten angeregt worden. Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. L........ könne zum jetzigen Zeitpunkt keinen Befundbericht erstellen. Zur Begründung werde insoweit auf ein ärztliches Attest von Dr. B....... vom 00.00.2018 verwiesen. Dass die vorgelegten Atteste von Therapeuten erstellt worden und diese damit nicht im Klageverfahren zu berücksichtigen seien, sei nicht nachvollziehbar. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte zwar die nötige Distanz, aber kein Interesse an einer Heilung ihrer Patientinnen und Patienten hätten. Das Gericht sei an die Ausführungen des Hausarztes gebunden. Soweit der Befundbericht nicht den gesetzlichen Anforderungen 16 17 12 des § 60a Abs. 2c AufenthG entspreche, hätte das Gericht darauf hinweisen oder selbst die Einholung eines Gutachtens vorantreiben müssen. Die Anforderungen an die prozessualen Mitwirkungspflichten der Kläger dürften nicht überspannt und ihnen eine Darlegungslast auferlegt werden. Schließlich sei angesichts der konkreten persönlichen Situation der Klägerin davon auszugehen, dass sie bei Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnte und hierfür auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe. Sie sei selbst nicht in der Lage, die nötigen finanziellen Mittel für ihre dringend notwendigen Medikamente zu verdienen. Zudem würden (religiöse) Minderheiten von Benachteiligungen bei der medizinischen Versorgung berichten. Die grundsätzliche Bedeutung der Tatsachen- und Rechtsfragen ergebe sich aus ihrem tatsächlichen Gewicht sowie aus ihren verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen. Ob den Klägern aufgrund der ernsthaften individuellen Verfolgung und Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit und/oder infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei, sei ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung. Mit diesem Vorbringen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen allerdings nicht dar- getan. Die Fragen Nr. 16 bis 19 betreffen das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Bezug auf die Vorlage ärztlicher Atteste. Die Frage, welche Vorrausetzungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer Depression und posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, sieht der Senat als höchst- und obergerichtlich geklärt an. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit mit Urteil vom 11. September 2007 (- 10 C 8/07 -, juris; bestätigt mit Urt. v. 26. Juli 2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn.7) festgehalten, dass beim Vortrag des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung und zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, erforderlich ist (so 18 19 20 13 auch SächsOVG, Urt. v. 4. Februar 2011 - A 3 A 706/09 -, juris Rn. 37). Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, an einer Depression zu leiden, ist die vorgenannte Rechtsprechung ohne weiteres auf diese Erkrankung zu übertragen (OVG NRW, Beschl. v. 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A -, juris Rn.25; VGH BW, Urt. v. 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 54; anders: BayVGH, Beschl. v. 16. Oktober 2017 - 13a ZB 17.31153 -, juris Rn. 4). Denn auch diese zeichnet sich typischerweise durch ein vielschichtiges Krankheitsbild mit einer Vielzahl von Symptomen aus, kann - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - regelmäßig nicht allein anhand äußerlich erkennbarer Symptome diagnostiziert werden und bedarf daher einer fachärztlichen Bewertung. Die in Frage Nr. 17 formulierte Frage, ob bei einer psychischen Störung, womit vorliegend nur eine Depression und posttraumatischen Belastungsstörung gemeint sein kann, auch ohne qualifiziertes ärztliches Attest ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen ist, ist damit bereits verneinend höchst- und obergerichtlich beantwortet. Dies gilt auch, soweit mit Frage Nr. 16 die Frage nach einer Hinweis- und Sachaufklärungspflicht bei Vorlage eines ärztlichen Attests des behandelnden Hausarztes hinsichtlich einer fachärztlichen Diagnose aufgeworfen wird. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. September 2007 (a. a. O. Rn. 15) nämlich ebenfalls festgehalten, dass sich die bereits dargelegten Anforderungen an die Substantiierung aus der in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO normierten Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, ergibt. Insoweit muss dann denknotwendig die gerichtliche Sachaufklärungspflicht begrenzt sein. Im Übrigen kann von den auch in erster Instanz bereits anwaltlich vertretenen Klägern erwartet werden, dass ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt ist. Das Gericht war daher auch nicht verpflichtet, entsprechende Hinweise zu erteilen (SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2010 - A 5 B 649/07 -, juris Rn. 27). Höchstrichterlich geklärt ist auch Frage Nr. 19, wobei bereits offen bleibt, was die Kläger mit zu beachtenden Hinweisen meinen und in welcher Form eine Bindung des Verwaltungsgerichts eintreten soll. Soweit damit gemeint ist, dass ein hausärztliches Attest das Verwaltungsgericht zu weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung veranlassen muss, handelt es sich - wie ausgeführt - um eine bereits beantwortete Rechtsfrage. Soweit damit gemeint ist, dass das Verwaltungsgericht im Sinne eines feststehenden Sachverhalts an diese gebunden zu sein hat, steht dies im Widerspruch zur skizzierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist vor diesem 14 Hintergrund ebenfalls als bereits höchstrichterlich geklärt anzusehen. Die Frage Nr. 18, ob es einem behandelnden Therapeuten regelmäßig an einer für eine Begutachtung notwendigen Distanz zum Patienten bei einer Beurteilung der Krankheit(en) im Rahmen des Asylverfahrens fehlt, kommt schließlich keine Entscheidungsrelevanz zu. Da die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste nicht die dargelegten Mindestanforderungen erfüllen, was im Rahmen des Zulassungsantrags auch nicht in Abrede gestellt wird, kann dahin stehen, ob diese auch deswegen unzureichend waren, weil sie von den die Klägerin auch behandelnden Therapeuten erstellt wurden. Die Fragen Nrn. 1 bis 4 sowie 6, 11 und 14 betreffen die Situation von indischen Staatsangehörigen, die „keinerlei abrufbare Unterstützung haben“, deren Existenzminimum in Frage steht und die keine Hilfe von ihrer Familie und/oder Freunden an-nehmen können. Insoweit vermochten die Kläger nicht unter Benennung hinreichender Erkenntnisquellen darzulegen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihre Annahme zutrifft, sie müsste im Fall der Rückkehr unterhalb des Existenzminimums leben. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass die Klägerin nur bis zur achten Klasse die Schule besuchen und keine Berufsausbildung absolvieren konnte. Allerdings hatte sie im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben, vor der Ehe in einem Frisörladen gearbeitet zu haben. Zudem hatte sie - ehrenamtlich - geholfen, ältere Menschen zu versorgen, sie zu waschen und zu pflegen, und hat dafür manchmal ein Trinkgeld erhalten. Warum sie diese oder vergleichbare Tätigkeiten nach einer Rückkehr nicht wieder aufnehmen könne, ist nicht ersichtlich. Dass sie nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Lage wäre, lässt sich zudem keinem der im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen entnehmen. Soweit vorgetragen wird, dass ihr Ehemann der Ansicht sei, dass die Klägerin nicht eigenständig leben könne, wird dies ins Blaue hinein behauptet und wird, da der Ehemann zu ihrer und der Versorgung des gemeinsamen Kindes beitragen kann, auch nicht erforderlich sein. Soweit die Kläger dies in Abrede stellen und zur Begründung auf eine Anfragebeantwortung zu Indien zur Lage der Sikhs von ACCORD vom 21. September 2016 verweisen, überzeugt das nicht. Bereits nach dieser Quelle hat nur ein Mitarbeiter der „VFF“ angegeben, dass eine Umsiedlung für Sikhs „sehr schwer“ sei, wenn diese in der Landwirtschaft arbeiten würden oder nicht gut ausgebildet seien. Einige Quellen hätten hingegen auch nach diesem Bericht angeben, dass Sikhs keine 21 15 Probleme hätten, innerhalb Indiens umzusiedeln, was im Übrigen auch der Erkenntnislage des Auswärtigen Amts (vgl. Lagebericht vom 23. September 2020, S. 20 ff.) entspricht. Auch eine Auswertung der Rechtsprechung ergibt keinerlei Hinweis in Bezug auf die beschriebenen Probleme. Es handelt sich vielmehr um eine singuläre Stimme, die zudem die Situation auch lediglich als „sehr schwer“ beschreibt und nicht dahingehend, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem Leben unter der Armutsgrenze zu rechnen ist. Darüber hinaus erachtet der Senat den Ehemann der Klägerin auch nicht als schlecht ausgebildet. Dieser hat die Schule mit der elften Klasse abgeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass in Indien die allgemeine Schulpflicht nur von sechs bis vierzehn Jahren besteht und vor allem im ländlichen Raum viele Kinder nur eine äußerst rudimentäre Grundbildung erhalten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Indien#Bildungswesen, Punkt: Bildungswesen), dürfte er über eine überdurchschnittliche Bildung verfügen. Zudem hat er sechseinhalb Jahre im europäischen Ausland gelebt, was ihn zusätzlich qualifizieren dürfte. In Deutschland hat er als Hausmeister gearbeitet und sich so weiter qualifiziert. Schließlich hat das Verwaltungsgericht bereits darauf verwiesen, dass auch in den schwächsten Teilen der indischen Bevölkerung eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung sichergestellt ist, sowie, dass in Sikh-Tempeln gewährte Hilfen in Anspruch genommen werden können, um eine etwaige Existenzgefährdung abzuwehren. Diese selbstständig tragenden Erwägungen werden durch den Zulassungsantrag bereits nicht in Zweifel gezogen. Die Frage Nr. 5 ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, da sie sich pauschal auf „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Liebesheirat zwischen zwei verschiedenen Religionen, Leiden an einer psychischen Krankheit)“ bezieht. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch kein Grund für die in der Frage vertretene Annahme einer „Stigmatisierung und Diskriminierung“ dieser Rückkehrer in Indien entnehmen. Soweit in Bezug auf die religiös gemischte Ehe der Klägerin auf entsprechende Berichte über Bedrohungen und Ehrenverbrechen Bezug genommen wird, lässt sich den Berichten der Kläger nicht entnehmen, dass es sich um eine allgemeine und im ganzen Land vorherrschende Bedrohungssituation handelt. Soweit sich die Berichte mit dem Täterkreis auseinandersetzen, wird auf Taten durch Familienangehörige verwiesen, so dass von einer allgemeinen gesellschaftlichen Stigmatisierung und Diskriminierung gerade nicht auszugehen ist. Warum eine solche 22 16 gegenüber Personen, die an einer psychischen Krankheit leiden, erfolgen soll, wird im Rahmen des Zulassungsantrags schon nicht näher ausgeführt. Der in die gleiche Richtung zielenden Frage Nr. 13, des Bestehens einer Schutzalternative bei einem Leiden an einer psychischen Krankheit, fehlt es an einer Entscheidungsrelevanz, denn es ist schon nicht ersichtlich, wie sich die vorgetragene Erkrankung diesbezüglich auswirken soll. Soweit die Zulassungsbegründung insoweit darauf anspielt, dass diese eine Existenzsicherung erschwere, teilt der Senat diese Ansicht - wie ausgeführt - nicht, zumal die Kläger selbst nicht in Abrede stellen, dass in Indien die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt werde. Soweit vorgetragen wird, dass die Klägerin nur in Begleitung vor die Tür gehe, ist schon unklar, ob dies krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen erfolgt. Die vorgelegten Atteste enthalten insoweit jedenfalls keinen Hinweis. Soweit in den Fragen Nr. 8 und 9 die Frage der Verfolgung, Bedrohung und Diskriminierung aufgrund der von der Klägerin gemischt religiös geführten Ehe erneut aufgegriffen wird, gilt nichts anderes als in Bezug zu Frage Nr. 4. Dass die Kläger vor Familienangehörigen Schutz finden können, indem sie eine inländische Fluchtalternative in Anspruch nehmen, hat das Verwaltungsgericht dargelegt. Wie es den Familien bei den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gegebenheiten, eines fehlenden staatlichen Melde- und Registrierungssystems, einer fehlenden zentralen Aktenführung und Informationsaustauschs sowie des sehr einfachen öffentlichen Namensänderungsverfahrens, möglich sein soll, die Kläger unter einer Milliarde Menschen ausfindig zu machen, vermag der Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert darzulegen. Für eine generelle Verfolgung durch „die Bevölkerung“ lassen sich - wie ausgeführt - auch den von den Klägern vorgelegten Berichten keine zureichenden Anhaltspunkte entnehmen. Bestehen mithin schon keine Anhaltspunkte für eine landesweite Verfolgung, kommt Frage Nr. 10 schon keine Entscheidungsrelevanz zu, denn aufgrund der vorhandenen inländischen Schutzalternative, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ausschließt, kann dahinstehen, ob die Verfolgung durch Familienangehörige aufgrund einer Liebesheirat zwischen zwei Religionen ein verfolgungsrelevantes Merkmal nach § 3 Abs. 1 AsylG darstellt. 23 17 In Bezug auf die Frage Nr. 7 ist schon nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher Tatsache ein gefahrerhöhender Umstand vorliegen soll. In Betracht kommt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es an flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Denkbar wäre ebenso, dass damit vorgetragen werden soll, dass aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zum christlichen Glauben eine erhöhte Schwierigkeit in Hinblick auf die Inanspruchnahme einer inländischen Schutzalternative besteht. Soweit die in der Begründung des Antrags getätigten Ausführungen für ersteres sprechen, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG gerade nicht feststellen konnte. Die Klägerin hat auch weder im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen ihres Klagevorbringens eine Verfolgung geschildert, die nicht auf einen rein innerfamiliären Konflikt zurückgeht. Inwieweit die aufgeworfene Frage daher für den Fall der Kläger eine Klärungsbedürftigkeit aufweisen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Übrigen garantiert die indische Verfassung die Religionsfreiheit und entsprechend dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. September 2020 (S. 10) wird „die Religionsausübung kaum eingeschränkt“. Diesem lässt sich im Übrigen auch keine relevante Bedrohungslage für Christen entnehmen. Die Frage Nr. 12 zur Einstufung indischer Behörden als korrupt lässt keine Entscheidungserheblichkeit erkennen. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht heraus-gearbeitet, dass diese Frage einer näheren Klärung zugeführt werden muss. Gleiches gilt auch für die Frage Nr. 15 betreffend das Ausfindigmachen einer Person in Indien ungeachtet eines fehlenden Meldesystems. In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage vorliegend schon nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit der Frage einer Rückkehrgefährdung der Kläger eingehend beschäftigt und ist hierzu unter Auswertung von Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amts und zu der Überzeugung gelangt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger im Fall ihrer Rückkehr von den Familien aufgespürt werden könnten. Weshalb die angeführten Erkenntnismittel für diese Überzeugungsbildung nicht hinreichend gewesen sein könnten, ist nicht dargelegt. 2. Das Zulassungsvorbringen der Kläger zeigt auch keinen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. 24 25 26 18 2.1 Hierzu tragen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag zunächst vor, dass die nicht konkretisierte Erkenntnismittelliste ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Ausgehend von Art. 103 Abs. 1 GG sind die Verfahrensbeteiligten in die Lage zu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung vorausgeht, sach-gerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender Kenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Bezug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene Prozessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung sein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste (noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in Frage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige Widersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere Beweis-anträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). Den Beteiligten muss deshalb eine sachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrundlagen ermöglicht werden (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.). Dem widerspricht es zwar, eine Vielzahl von über 300 nicht einmal thema-tisch aufgeschlüsselten Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 a. a. O.). Auch eine große Anzahl mitgeteilter Erkenntnisquellen hindert jedoch eine sachgemäße Befassung nicht, wenn diese nach Themen geordnet und im Übrigen nach Datum, Autor und Adressat hinreichend gekennzeichnet sind (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.; GK-AsylG, Stand: 6. März 2020, § 78 Rn. 338; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 1996 - 25 A 121/96.A -, juris). Ebenso kann ein Kläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs keine Anpassung länderspezifischer Erkenntnismittellisten an den Sach- und Streit- stand des jeweiligen Verfahrens durch „Herausfiltern“ voraussichtlich nicht einschlägiger Erkenntnismittel beanspruchen, solange die Erkenntnismittelliste es ihm in der bestehenden Form ermöglicht, für seine Fluchtgründe und sein Verfahren potentiell relevante Erkenntnismittel mit ihm zumutbarem Aufwand zu erkennen, 27 28 19 diese zu sichten und sich hierzu zu äußern (GK-AsylG, a. a. O; a. A. Marx, ZAR 2002, S. 404 f.). Eine solche Anpassung wäre dem Verwaltungsgericht - anders als einem Kläger bei seiner Durchsicht der Aufstellung - auch nicht sachgerecht möglich, weil für das Gericht im Vorhinein naturgemäß nicht abschließend prognostizierbar ist, auf welchen Sachvor-trag ein Kläger sein Klagebegehren letztlich stützt und inwieweit er bisherigen Vortrag ergänzt oder ändert. Dass den Klägern gemessen hieran die von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistete sachgemäße Befassung mit den vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisgrundlagen nicht ermöglicht worden wäre, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Die ihm vom Verwaltungsgericht mit der Ladung vom 15. August 2017 übersandte Liste von Erkenntnisquellen mit dem Stand Juli 2017, die auf insgesamt zwei Seiten 31 Erkenntnismittel enthält, ist nach deren Herkunft geordnet. Die Erkenntnisquellen sind hinsichtlich Datum, Autor und Adressat gekennzeichnet und ihr Inhaltsschwerpunkt wird jeweils schlagwortartig benannt. Diese Aufstellung versetzt die Kläger bezüglich der in ihr konkret bezeichneten Erkenntnismittel deshalb ohne Weiteres in die Lage, für ihre Fluchtgründe und ihr Verfahren potentiell relevante Erkenntnismittel mit geringem, ihnen zumutbaren Aufwand zu erkennen, diese zu sichten und sich hierzu zu äußern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. Beschl. v. 23. März 2020 - 3 A 398/19.A -, juris Rn. 23). 2.2 Des Weiteren rügen die Kläger eine „Fehlwürdigung/Nichtbeachtung (ihres) Vortrags“ und „die fehlende Hinweis- und Sachaufklärungspflicht“ als Gehörsverstoß. Soweit die Kläger hiermit eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verfahrens- rüge keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne darstellt. Die mögliche Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (OVG NRW, Beschl. v. 19. März 2019 - 11 A 610/19.A -, juris Rn. 29 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. März 2019 - 3 A 56/19.A -, juris Rn. 21 m. w. N.). 29 30 31 20 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer Schutzbedürftigkeit, der Sicherheitslage in Indien, ihrer gesundheitlichen Situation, den Existenzmöglichkeiten und der Verfolgungssituation auseinandergesetzt, wird kein Gehörsverstoß geltend gemacht. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen im Einzelnen ergibt, dieses Vorbringen unter umfassender Würdigung der Erkenntnismittel berücksichtigt. Es hat aus den in seiner Entscheidung dargelegten Gründen aber aus diesen Umständen andere Rückschlüsse gezogen als die Kläger. Soweit sie dies nun in Zweifel ziehen, zielt ihre Rüge aber auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, welche das Asylgesetz nicht vorsieht. 2.3 Soweit der Vortrag der Kläger auch so zu verstehen sein sollte, dass sie einen Gehörsverstoß darin sehen, das Verwaltungsgericht sei ihrem Beweisangebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in Hinblick auf die vorgetragene Erkrankung der Klägerin nicht nachgekommen, vermögen sie einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht mit Erfolg geltend zu machen. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, juris). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der Entscheidung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung 32 33 34 21 darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18. Oktober 2017 - 13 A 2430/17.A -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2019 - 3 A 287/19.A -, juris Rn. 19 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt schon die Darlegung, dass vor dem Verwaltungsgericht überhaupt ein Beweisantrag gestellt wurde. Tatsächlich war dies auch nicht der Fall, denn dem Protokoll über die öffentliche Verhandlung vom 15. Januar 2018 lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen. Beweisanträge gehören aber zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung und sind als solche im Protokoll aufzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 9 A 8.10 -, juris). Soweit zuvor mit Schriftsatz vom 21. September 2017 als Beweis ein Sachverständigengutachten angeboten wurde, handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Beweisantrags. Soweit diese dann in der mündlichen Verhandlung nicht umgesetzt wird, ist sie als bloße Anregung zu verstehen, in der gewünschten Weise im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln (BayVGH, Beschl. v. 26. Oktober 2017 - 13a ZB 17.30985 -, juris Rn. 5). Aus den Urteilsgründen lässt sich auch entnehmen, dass sich das Gericht mit dieser auseinandergesetzt hat, so dass es den entsprechenden Sachvortrag der Kläger auch nicht übergangen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Kober Nagel 35 36 37