Beschluss
3 B 10/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 10/21 3 L 792/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Abschiebung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 22. Februar 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2020 - 3 L 792/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner am 6. November 2020 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 12. November 2020 anzuordnen. 1. Der am 1988 geborene Antragsteller, derzeit und bis zum 10. Januar 2022 wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte in der JVA W. in Strafhaft, ist algerischer Staatsan- gehöriger, der am 6. Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Seinen am 18. Oktober 2010 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migrati- on und Flüchtlinge mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 17. Dezember 2010 als offensichtlich unbegründet ab. Nachdem der Antragsteller mit einer deut- schen Staatsangehörigen am 22. Juni 2012 die Ehe geschlossen und die Vaterschaft des am 15. Oktober 2012 geborenen gemeinsamen Sohns anerkannt hatte, wurde ihm eine zuletzt bis zum 6. August 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnis erteilt. 1 2 3 3 Seinen am 23. Juli 2015 gestellten Antrag auf erneute Verlängerung seiner Aufent- haltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Mai 2020 ab. Darüber hinaus wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm gegenüber ein auf vier Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht. Zur Begründung der Ausweisungsverfügung wurde auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1b AufenthG verwiesen, da er mehrfach wegen vorsätzlich begangener Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr verurteilt worden sei. Daneben bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungs- interesse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, denn er sei wegen mehrerer, in dem vor- bezeichneten Ablehnungsbescheid im Einzelnen dargestellter Straftaten zu Geldstrafen verurteilt worden. Bleibeinteressen i. S. v. § 55 AufenthG bestünden nicht. Weder ha- be er sich gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und besitze auch keine Aufenthaltserlaubnis, noch lebe er mit einem deutschen Familienangehörigen in einer familiären Lebensgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Von seiner Ehefrau sei er am 5. August 2017 geschie- den worden, nachdem er die gemeinsame Ehewohnung bereits am 8. April 2015 ver- lassen habe. Mit dem gemeinsamen Kind bestehe kein Umgang. Wirtschaftliche oder sonstige Bindungen seien nicht ersichtlich und er sei als Erwachsener in die Bundes- republik Deutschland eingereist. Die Ausweisung könne sich auf spezialpräventive Gründe stützen, da Wiederholungs- gefahr bestehe. Der Antragsteller zeige, was sich aufgrund seiner vielfältigen Strafta- ten und der Tatsache, dass auch die Geburt seines Kindes keine Zäsur in seinem Ver- halten bewirkt habe, eine Neigung zur Begehung von Straftaten. Er agiere in nicht ge- ringem Umfang im kriminellen Umfeld der Betäubungsmittelkriminalität. Bei der bei ihm festgestellten Suchtmittelabhängigkeit könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die vom Täter ausgehende Gefährdung unvermindert fortbestehe. Eine Therapie sei weder begonnen noch erfolgreich abgeschlossen worden. Die Wahr- scheinlichkeit, dass er nach Abschluss der von ihm angestrebten Drogentherapie und Rückkehr nach L. wieder in alte Muster zurückfallen werde, sei wegen der bisherigen strafrechtlichen Karriere und der langjährigen Drogenabhängigkeit begründet. Darüber hinaus habe er durch mehrere Diebstahlshandlungen gezeigt, dass er keinen Respekt vor dem Eigentum anderer habe. Daneben bestünden generalpräventive Gründe für 4 5 4 seine Ausweisung. Über die Dauer der Sperrfrist sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Auf- enthG von Amts wegen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der erheblichen Straf- taten, der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr und angesichts der Tatsache, dass er Vater eines deutschen Kindes sei, sei eine Sperrfrist von vier Jahren ab dem Tag der Ausreise angemessen. Der Antrag der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen, da er keine schützenswerten familiären Bindungen mehr im Bundesgebiet habe (§§ 27, 28 Auf- entG). Auch ergebe sich kein Aufenthaltsrecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Da ein Ausweisungsinteresse bestehe, sei (schon) die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Landesdi- rektion Sachsen vom 12. November 2020 zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat - vom Verwaltungsgericht sachgemäß ausgelegt - bereits am 6. November 2020 gegen den vorbezeichneten Ausweisungs- und Ablehnungsbe- scheid Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 3 L 792/20 - abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt werde. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufent- haltserlaubnis habe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Bis zu seiner Ablehnung habe der An- tragsteller durch den Verlängerungsantrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Auch gegenüber der Abschiebungsandrohung sowie der ange- ordneten Sperrfrist entfalte der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 11 Satz 1 SächsVwVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG). Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg, da bei summarischer Prüfung das In- teresse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentli- 6 7 8 9 10 5 che Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiege. Die gegen den vorbe- zeichneten Bescheid erhobene Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg. Einem An- spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die Sperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach dem Antragsteller selbst im Fall eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, da er ausgewiesen worden sei. Die Auswei- sung dürfte rechtmäßig sein. Er habe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsin- teresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG wegen seiner Verurteilung nach dem Be- täubungsmittelgesetz sowie schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 3 AufenthG verwirklicht. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liege nicht vor, da er für seinen Sohn weder das Personensorgerecht noch ein Um- gangsrecht mit ihm habe. Mit Beschluss vom 2018 habe das Amtsgericht Borna die el- terliche Sorge auf die Kindsmutter übertragen. In dem Antrag auf Übertragung der al- leinigen elterlichen Sorge habe diese ausgeführt, dass sie seit April 2014 von dem An- tragsteller getrennt lebe und dass er das Kind seitdem lediglich etwa zweimal im Jahr für etwa zwei bis drei Stunden gesehen habe. Der Antragsteller sei dieser Aussage nicht entgegengetreten und habe sich zum Antrag auf Übertragung des alleinigen Sor- gerechts vielmehr überhaupt nicht geäußert. Er habe nach Angaben der Kindsmutter mit seinem Kind zuletzt im Jahr 2017 Kontakt gehabt. Seine letzten Bemühungen, wieder Kontakt mit dem Kind herzustellen, sehe das Gericht durch die drohende Ab- schiebung motiviert an, nicht aber durch eine tatsächliche Verbundenheit mit seinem Sohn. Die Behauptung des Antragstellers, dass die Kindsmutter den Kontakt mit sei- nem Kind unterbinden würde, entbehre einer tragfähigen Grundlage. Soweit die Kindsmutter im Jahr 2020 auf drei oder vier Briefe des Antragstellers nicht reagiert habe, dürfte dies auf dessen Verhalten in der Vergangenheit und die daraus folgende Auffassung der Kindsmutter zurückzuführen sein, dass der Antragsteller den Kontakt allein deshalb aufnehmen wolle, damit er nicht abgeschoben werde. Dass der Antrag- steller um seines eigenen Vorteils willen unrichtige Umstände vorspiegle, habe er be- reits in der Vergangenheit - wie näher ausgeführt wird - gezeigt. Auch ein Bleibeinte- resse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei nicht gegeben. Denn er sei zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel aufgrund seines rechtzeitig gestellten Verlän- gerungsantrags in der Folgezeit gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gegol- 11 6 ten habe, ändere angesichts der Antragsablehnung daran nichts. Der weitere Umstand, dass der Antragsteller Vater eines Kindes sei und seit mehr als zehn Jahren im Bun- desgebiet lebe, sei nur als einfaches Bleibeinteresse (i. S. v. § 53 Abs. 2 AufenthG) anzuerkennen. Die von ihm in der JVA W. absolvierte Schweißerausbildung könne zwar auf ein gewisses Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung einer Tätigkeit hindeuten. Wegen der Vielzahl von - in den Gründen des angegriffenen Beschluss im Einzelnen dargestellten - schwerwiegenden Rechts- verstößen überwiege aber das Interesse an dessen Ausreise. Bei seinem Verbleib sei damit zu rechnen, dass er weiterhin um des eigenen Vorteils willen gegen die Rechtsordnung verstoße. Angesichts der Verurteilung im Jahr 2018 bestünden auch keine Zweifel an einer Wiederholungsgefahr. Daneben gefährde der weitere Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesre- publik Deutschland auch deshalb, weil für den Fall des weiteren Aufenthalts Auslän- der, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien, von der Begehung von Straftaten nicht abgehalten werden würden. Auch die Abschiebungsandrohung sowie die Dauer der Sperrfrist begegne keinen Be- denken. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO habe keinen Erfolg, weil seine Ab- schiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG weder aus rechtlichen noch aus tat- sächlichen Gründen unmöglich sei. 3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, insbesondere weil sie innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen bei dem Verwaltungsgericht eingelegt und auch binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung am 4. Januar 2021 gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Zwar ist der Antrag vom 15. Januar 2021 am selben Tag beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gestellt worden. Allerdings hat das Sächsische Oberverwaltungs- gericht - wie sich aus dem Prüfvermerk von diesem Tag ergibt - die Beschwerdeschrift am selben Tag an das Verwaltungsgericht Leipzig weitergeleitet. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. 12 13 14 15 7 Hierzu hat der Antragsteller mit dem vorbezeichneten Schriftsatz vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft § 53 Abs. 2 AufenthG übersehen. Es habe insbesondere den Umstand verkannt, dass er Vater eines deutschen Kindes sei. Er be- mühe sich schon seit längerer Zeit, Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen. Dies werde ihm von der Kindsmutter verweigert. Daher sei es unzutreffend, dass er mit seinem Kind nur Kontakt aufnehmen wolle, damit er nicht abgeschoben werde. Dass er sich durchaus um eine tragfähige Bindung zu seinem Sohn bemühe, zeige eine E-Mail des Jugendamts des Landkreises L. vom 8. September 2020. In der als Anlage dem Be- schwerdeschriftsatz beigefügten Mail führt ein Mitarbeiter des Jugendamts gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin aus, dass die Kindsmutter dem Antragstel- ler einmal im Quartal einen Brief übersende, in dem sie diesem Auskunft über die Entwicklung des Kindes gebe. Dem Brief werde ein aktuelles Foto des Kindes beige- legt. Die Kindsmutter lehne es ab, dem Antragsteller ihre Telefonnummer mitzuteilen und einen persönlichen Kontakt mit ihm im Gefängnis zuzulassen. Der Sohn müsse sich zunächst einmal an die briefliche Kontaktanbahnung gewöhnen. Der letzte Kon- takt sei 2017 gewesen, als der Sohn vier Jahre alt gewesen sei. Sollte sich der briefli- che Kontakt positiv entwickeln, könne der Antragsteller kontinuierlich den Kontakt zu seinem Sohn halten. Zeige sich der Sohn ebenso positiv (gegenüber der Kontaktauf- nahme), könne über eine Ausweitung des Umgangs gesprochen werden. Eine Diplom- Pädagogin des Sozialdienstes der JVA W. führt in einer weiteren E-Mail vom 8. Juli 2020 an, dass sich der Antragsteller, seitdem sie ihn kenne, bislang ohne Erfolg um ei- nen Kontakt zu seinem Sohn bemühe. Zudem - so der Antragsteller - zeige die wäh- rend der Haft abgeschlossene Schweißerausbildung, dass er nach der Haftentlassung für seine eigene Existenz sorgen könne. Dies sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Das Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist wie die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht dargetan sind, da dem die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Die gegen die Ausweisung vorgetragenen Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: 16 17 8 3.1 Der auch nach Erhebung von Widerspruch und Klage gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksamen Ausweisung kommt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu. Hiernach kann einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Fall eines An- spruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Hierzu ist - worauf das Verwaltungsge- richt zutreffend abgestellt hat - inzident und summarisch zu prüfen, ob die Auswei- sung rechtswidrig ausgesprochen worden ist (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet vor. Mangels entsprechender Rüge ist vom tatsächlichen Vor- liegen von besonders schwerwiegenden und von schwerwiegenden Ausweisungsinte- ressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b sowie Abs. 2 Nr. 2, 3 und Nr. 9 AufenthG auszuge- hen. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dies gilt auch für die nicht ange- griffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass von dem Antragsteller auch derzeit noch eine Wiederholungsgefahr ausgeht (Spezialprävention, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.), sowie, dass gene- ralpräventive Gründe für seine Abschiebung bestehen. Dass der Antragsteller auf- grund der Vielzahl begangener Straftaten, seiner erst kurz zurückliegenden Verurtei- lung wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, seiner Drogensucht und mangels einer glaubhaften Abwendung von seiner bisherigen Lebensführung auch derzeit noch eine Wiederholungsgefahr begründet, liegt im Übrigen auf der Hand. 3.2 Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Auf- enthG liegt nicht deshalb vor, weil er mit seinem minderjährigen deutschen Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft führt. Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatli- chen Ordnung stehen, und Art. 8 EMRK gewähren nicht von vornherein Schutz vor Ausweisung und keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Jedoch verpflichtet die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei aufenthalts- rechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entspre- 18 19 20 21 9 chend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2018 - 3 B 9/18 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 7. Juli 2020 - 3 A 1002/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Ei- ne solche, dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft ist nicht erkennbar. Unstrittig ist, dass der Antragsteller seit langem keinerlei Kontakt mit seinem mittler- weile achtjährigen Sohn hatte. Die Personensorge wurde ihm - worauf das Verwal- tungsgericht zutreffend abgestellt hat - mit Beschluss des Amtsgerichts Borna vom 2018 (-... -, vgl. S. 692 ff. der Behördenakte) entzogen, weil er sich seit mehreren Jah- ren nicht um seinen Sohn kümmert. Die Behauptung, er wolle sich nach seiner Haftentlassung um eine Kontaktaufnahme mit seinem Sohn bemühen und die bisherigen Kontaktversuche scheiterten an der Weigerung der Kindsmutter, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächliche oder rechtliche Schritte eingeleitet hat und dass damit die begründete Aussicht besteht, dass ihm in absehbarer Zeit sicher ein Umgangsrecht zu seinem Kind eingeräumt wird, das in eine von Art. 6 GG erfasste familiäre Lebensgemeinschaft münden könnte (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 3 B 152/15 -, juris Rn. 7). Die hierzu angeführten Ausführungen in den vorbezeichneten Mails von 8. Juli sowie 8. September 2020 führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn hieraus folgt allein, dass sich die Kindsmutter vorstellen könnte, bei Interesse des gemeinsamen Kindes nach Haftende in einer nicht näher bestimmten Form einen Umgang zu ermöglichen. Solche nicht absehbaren und vagen Aussichten auf einen wie immer gearteten Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn in einer ferneren Zukunft reichen allerdings auch nicht ansatzweise aus, um eine familiäre Le- bensgemeinschaft schon jetzt bejahen zu können. 3.3 Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller meint, die von ihm absolvierte Schweißerausbildung sei als Bleibeinteresse i. S. v. § 53 Abs. 2 AufenthG vom Ver- waltungsgericht fehlerhaft oder gar nicht gewürdigt worden. 22 23 24 10 Dessen Zweifel daran, dass er nach seiner Haftentlassung angesichts seiner Vergan- genheit tatsächlich etwa als Schweißer arbeiten werde, sind nicht zu beanstanden. Nicht zuletzt die letztmalig am 1. Juli 2020 vorgenommene Fortschreibung des Voll- zugs- und Eingliederungsplans durch die JVA W. lässt erkennen, dass weiterhin ein problematischer Umgang mit Suchtmitteln besteht, die kriminogenen Faktoren nicht ausreichend bearbeitet sind und daher der Antragsteller wegen Flucht- und Miss- brauchsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten weder für Lockerungen noch für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet ist (vgl. S. 686 ff. der Behör- denakte). 3.4 Dass aufgrund der knapp dreijährigen Zeitdauer der Aufenthaltserlaubnis kein be- sonderes schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG be- steht, weil der Antragsteller nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und sich im Übrigen auch nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist von ihm mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und Nr. 1.5 Streitwertkata- log für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände er- hoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 25 26 27 28 29