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Beschluss

3 A 384/19.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 384/19.A 8 K 1729/18.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 17. März 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Januar 2019 - 8 K 1729/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO be- schränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gegeben ist. Die 1990 geborene Klägerin ist pakistanischer Staatsangehörigkeit. Sie ist nach ihrem Vortrag biologisch gesehen ein Mann, der sich aufgrund seiner Transgenderorientierung als Frau ansprechen lässt. Entsprechend ihres Vortrags reiste sie am 25. März 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung ihres am 4. Juni 2018 gestellten Asylantrages gab sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 5. Juni 2018 zusammengefasst an: Sie hätte schon bei der eigenen Familie Probleme gehabt. Sie sei von Geburt an anders ge- wesen. Es sei immer ihr Wunsch gewesen zu tanzen. Ihre Brüder hätten das verboten, sie in ihr Zimmer gesperrt und sie geschlagen. Sie hätten ihr die Nase gebrochen. Auch ihr Vater habe sie nicht anders behandelt. Sie sei mehrmals von daheim abgehauen, aber die Brüder hätten sie immer gefunden und zurückgebracht. Einmal hätten sie ihre Brü- der auch bei der Polizei angezeigt. Die Polizei hätte sie dann zwei Tage lang festgehal- ten. Das sei 2006 gewesen. Sie habe dann das Haus der Familie verlassen und eine ei- gene Tanzschule eröffnet. Es seien dann Männer mit Waffen in ihren Tanzkurs gekom- men und hätten sie aufgefordert zu tanzen. Sie hätten Schüler von ihr mitgenommen. 1 2 3 Sie selbst hätten sie im Sommer 2014 auch einmal mitgenommen und sie eine Woche lang festgehalten. Sie habe für die Männer tanzen müssen und sei von diesen sexuell belästigt worden. Sie sei im Oktober 2017 mit ihren Schülern auch einmal von anderen Männern entführt worden und hätte ihren eigenen Urin trinken müssen. Sie hätte sich nackt ausziehen müssen; dann seien glühende Zigaretten an ihrem Po ausgedrückt wor- den. Ihre Schüler seien zwei bis dreimal über Nacht entführt worden. Sie hätte bei der Polizei mehrmals Anzeige erstattet, aber von dort nur gehört, dass sie die Tanzschule schließen und mit dem Tanzen aufhören solle. Dann sei noch eine weitere Gruppe ge- kommen. Diese hätten alle Hijras vernichten, ihre Schulen und ihre Büros zerstören wollen. Auch hier habe die Polizei nicht geholfen. Dann sei ihr Freund im Jahr 2013 von vier bis fünf Personen ihrer Familie entführt und so sehr geschlagen worden, dass er sich das Bein gebrochen habe. Ihre Familie habe sie in dieser Zeit (Ende 2013) auch ein zweites Mal bei der Polizei angezeigt und sie sei für drei Tage verhaftet worden. Ihre Familie hätte der Familie ihres Freundes mitgeteilt, dass sie umgebracht werde. Dann hätte sich im Jahr 2017 ein Mann mit dem Namen W. in sie verliebt. Bewaffnete Männer hätten sie dann abgeholt und zu diesem Mann gebracht. Als dieser erfahren habe, dass sie einen Freund habe, habe er diesen umbringen wollen. Sie hätte den Na- men ihres Freundes jedoch nicht verraten. Sie hätte aus Angst keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Es seien dann sehr oft bewaffnete Männer in ihre Tanzschule gekom- men und hätten ihre Schüler verjagt. Sie habe sich dann entschieden, nach Deutschland zu gehen. Mit Bescheid vom 23. August 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft (Nr. 1) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass keine Abschie- bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlägen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von dreißig Ta- gen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der Klageerhebung nach unan- fechtbarem Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen. Andernfalls wurde ihr ihre Abschiebung nach Pakistan oder einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufent- haltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begrün- dung wurde darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Sie sei 3 4 kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3AsylG. Sie könne sich auch nicht auf Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Hijras berufen. Zwar grenze die Gesellschaft Transgender, Eunuchen und zwischengeschlechtliche Personen generell aus, sie seien jedoch in Pakistan rechtlich anerkannt. 2012 habe das Oberste Gericht geurteilt, dass Transgender als ,,drittes Geschlecht" anerkannt und ihnen Personalaus- weise ausgestellt würden. Sie hätten bei den 2013 durchgeführten Wahlen erstmals als Kandidaten und Wähler teilnehmen können. Im Jahr 2017 sei erstmals ein Reisepass mit der Angabe Transgender als Geschlecht ausgestellt worden. Ausweislich eines 2016 durch eine Gruppe religiöser Führer gesprochenen Urteils sei es Transgender-Personen erlaubt, andere Transgender-Personen zu heiraten. Auch der konservative Rat für isla- mische Lehre in Pakistan stelle sich hinter Transsexuelle. Zudem seien Transgender in Pakistan gesellschaftlich akzeptierter als Homosexuelle. Auch ihre zweimalige Verhaf- tung habe keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund. Dieser sei gewesen, dass ihre Familie gesagt habe, sie habe sich von ihnen ohne Erlaubnis entfernt. Soweit sie vortrage, von ihrer Familie geschlagen, von bewaffneten Gruppen zum Tanzen gezwun- gen und sexuell belästigt worden zu sein und von einem Mann aufgefordert worden zu sein, zu ihm zu kommen, könne sie auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Sie könne insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar internen Schutz finden. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht würden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liege, unbehelligt leben. Eine landesweite Verfolgung habe sie nicht substantiieren können. Dass es den Hijra in ganz Pakistan nicht möglich sei, mit Respekt behandelt zu werden, sei nicht geeignet, eine landesweite Verfolgungsgefahr darzustellen. Sie sei auch keine so expo- nierte Person, dass ihr Aufspüren außerhalb ihres Einflussgebiets wichtig erscheine. Sie könne in weiten Teilen Pakistans auch ein ausreichendes Einkommen finden. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder Abschiebungs- verbote lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ihre hiergegen erhobene Klage mit dem angegriffenen Ur- teil vom 29. Januar 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klä- gerin weder vorverfolgt ausgereist sei noch, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohe. Sie berufe sich auf eine Ver- folgung insbesondere durch einen in sie verliebten Mann, den sie als Taliban bezeichne, außerdem durch andere Menschen, die bei Hochzeiten und Festen, auf denen sie getanzt 4 5 habe, übergriffig geworden seien. Diese seien aber rechtlich nicht als nichtstaatliche Akteure im Sinne der § 3c Nr. 3, § 4 Abs. 3 AsylG aufzufassen. Staatliche Verfolgung habe die Klägerin weder vorgetragen noch sei sie ersichtlich. Sie habe im Gegenteil teilweise sogar die Polizei eingeschaltet und dies in einem von ihr geschilderten Fall auch erfolgreich. Transgender würden in Pakistan auch nicht staatlich verfolgt, sähen sich aber gesellschaftlicher Ausgrenzung gegenüber. Diese versuche die Regierung auch mit dem Transgender Persons (Protection of Rights) Act 2018 vom 24. Mai 2018, der das Recht formuliere, als Person mit jedwedem Geschlecht, das als das eigene emp- funden wird, anerkannt zu werden, einzudämmen. Auch die geltend gemachte Verfol- gung durch Familienmitglieder sei asylrechtlich nicht relevant. Diese läge zum Ausrei- sezeitpunkt auch schon zu lange zurück, um einen Zusammenhang zwischen Verfol- gung und Flucht herstellen zu können. Die kurzfristigen Verhaftungen durch die Polizei stellten ebenfalls keine politische Verfolgung, sondern allenfalls Ermittlungsmaßnah- men dar. Dass diese erlebt wurden, sei aber auch nicht glaubhaft. Dies ergebe sich dar- aus, dass die Vorkommnisse zeitlich nicht eingegrenzt werden konnten. Teilweise sei der Vortrag vor Gericht gesteigert worden, indem über die Angaben beim Bundesamt hinausgehende Angaben gemacht worden seien. So habe sie den Vorfall im Januar oder Februar 2018, der ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen sein soll, beim Bundes- amt nicht erwähnt. Die Schilderung sei auch im Übrigen dürr und ohne Leben. Auch habe der Mann, mit dem sie im Asylbewerberheim nach ihren Angaben zusammenlebe, in seinem Asylverfahren kein Wort zu seiner Homosexualität verloren. lm Übrigen drohe der Klägerin als Hijra oder Homosexuelle bei Rückkehr nach Pakistan keine Ver- folgung. Zwar seien homosexuelle Handlungen gemäß Art. 377 Pakistanisches Strafge- setzbuch (künftig: PPC) als ,,gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ verboten; teilweise sei den Quellen aber zu entnehmen, dass homosexueller Geschlechtsverkehr als normal betrachtet wurde, weit verbreitet wäre und stillschweigend akzeptiert würde. Demgegenüber stellten andere Quellen fest, dass ein sog. Outing gesellschaftlich inak- zeptabel sei und zur Ausgrenzung durch die Gesellschaft und oft auch durch die Familie sowie zu entsprechender Strafverfolgung führe. Die Tatsache, dass homosexuelle Hand- lungen verboten und mit Haftstrafe bedroht seien, begründe für sich genommen aber noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Für die Annahme einer solchen fehle die Voraussetzung, dass dieses Verbot in der strafrechtlichen Praxis auch tatsächlich und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angewandt werde. Dem Auswärti- gen Amt seien keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die 6 Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Andere Erkenntnismittel legt dar, dass zwar durchaus Fälle homosexueller Handlungen zur Anklage kämen, dies aber nur selten bis sehr selten geschehe. So sei etwa von zehn Fällen in der Provinz Punjab im Jahr 2011 die Rede. Da statistisch davon auszugehen sei, dass in Pakistan etwa zehn bis zwanzig Millionen und in der Provinz Punjab etwa fünf bis elf Millionen Menschen homo- oder bisexuell seien, sei die Zahl der Anklagen verschwindend gering. Auch die Kläge- rin habe in Pakistan leben können. Sie habe ein gutes Auskommen gehabt und eine Tanzschule geführt. Schließlich könne sie auch auf eine inländische Fluchtalternative zurückgreifen. Sie könne in den pakistanischen Großstädten sicher leben. Selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, könne relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Die (behaupteten) Kon- flikte der Klägerin seien regional begrenzt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch ein Homosexueller unauffällig in Pakistan leben könne. Die Klägerin habe auch selbst vorgetragen, dass sie sich einige Male nach Lahore und Karachi zurückgezogen habe, um Verfolgungen zu entgehen, und dort letztlich nicht verfolgt worden sei. Die Behaup- tung, dass sie auch dort von dem sie liebenden Mann gefunden würde, sei vor dem Hin- tergrund der obigen Ausführungen eine Behauptung ins Blaue hinein. Sie habe schließ- lich auch keinen Anspruch auf internationalen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG. Der pakistanische Staat interessiere sich nicht für die Klägerin. Im Übrigen könne sie einer etwaigen Gefährdung durch Wohnsitznahme an einem anderen Ort aus- weichen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Gefahren drohten nicht und die Klägerin leide nicht an Erkrankungen, die ihre Arbeitsfähigkeit oder ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt negativ beeinflussen könnten. Hoher Blutdruck und Hepatitis C, an denen die Klägerin leide, könnten in Pakistan behandelt werden. Das Vorbringen der Klägerin zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätz- liche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder 5 6 7 der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die- ser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die so-wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeut- sam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnis- mittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Inso- weit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tat- sächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Ausei- nandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wich- tigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, her- ausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen genügt es dabei nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen auf- zustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnis- quellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klä- rung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens be- darf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht heran- gezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue o- 7 8 8 der von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt all- gemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, son- dern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (SächsOVG a. a. O. Rn. 9 und Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 A 463/14.A -, juris Rn. 4). Hiervon ausgehend ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Die Klägerin hat in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 22. März 2019 die nachfolgende Frage gestellt: „Sind Homosexuelle bzw. Bisexuelle in Pakistan einer flüchtlingsrelevanten Ver- folgung aufgrund der pakistanischen Gesetzgebung und/ oder aufgrund von Ver- folgungsmaßnahmen durch nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt, gegen denen staatliche Stellen keinen Schutz bieten können?“ Zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat sie - zusammengefasst - Folgendes ausge- führt: Die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass Homose- xualität nach Art. 377 PPC als „gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ verboten sei. Das Strafmaß betrage im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Zudem seien homosexuelle Hand- lungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung strafbar. Die Auskunftslage spreche dafür, dass die Strafandrohung des Art. 377 PPC jedenfalls in Einzelfällen tatsächlich vollzogen werde. Dem Auswär- tigen Amt seien keine Strafverfahren gegen Homosexuelle bekannt. Art. 377 PPC finde nach dessen Auskunftslage vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung, in denen die Eltern oder die Angehörigen des Opfers Strafanzeige stellen; Verurteilungen in Fällen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im beiderseitigen Einvernehmen seien selten. Dabei sei der Umstand, dass selten Strafverfahren und Ver- urteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs be- kannt würden, im Kern dadurch begründet, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen würden. Gleichwohl komme es jedenfalls in Ein- zelfällen zu Verurteilungen auch unter Verhängung von Haftstrafen. Im Mai 2005 seien nach den Berichten in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlun- gen öffentlich ausgepeitscht worden. Im Jahr 2010 seien zehn Personen in der Stadt Multan im Punjab unter Berufung auf Art. 377 PPC wegen „unnatürlichen Verhaltens“ 9 10 9 angeklagt worden, von denen zwei zehnjährige Haftstrafen erhielten. Beispielhaft sei auch die Verurteilung eines verheirateten Paar durch den Lahore High Court zu einer Gefängnisstrafe, weil der Ehemann trotz einer Geschlechtsumwandlung noch als Frau anzusehen sei. Hinzu kämen Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure, ge- gen die staatliche Stellen keinen Schutz böten. Diverse Gerichte würden daher die Flüchtlingseigenschaft bei Homosexuellen in Pakistan anerkennen. Damit legt die Klägerin nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakistan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte gegeben sein soll. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen straf- rechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 PPC - spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine Ver- folgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Straf- verfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, a. a. O. Rn. 55 ff.). Damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen nieder- schlagen. Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerich- teten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungspro- gramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so gro- ßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter er- forderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Über- griffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen 11 12 13 10 müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort auf- haltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehö- rigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Be- troffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist fer- ner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Ge- richtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppen- verfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ursprünglich für die unmit- telbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelte Grundsätze prinzi- piell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9). Die Ausführungen der Klägerin zur Verfolgungsdichte legen das Vorliegen einer staat- lichen Gruppenverfolgung von trans- und homosexuellen Menschen in Pakistan bereits nicht nahe. Soweit sie eine staatliche Verfolgung an Art. 377 PPC anzuknüpfen ver- sucht, führt sie selbst aus, dass die darin formulierte Strafandrohung nur in Einzelfällen vollzogen werde. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Norm vorrangig in Fällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung finde und damit auf keine die Klägerin betreffende Konstellation. Soweit sie darauf verweist, dass die geringe Anzahl der Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle darin begründet liege, dass viele „Betroffene“ ihre sexuelle Orientierung verbergen würden, lässt diese Aussage nicht den von der Klägerin wohl unterstellten Rückschluss zu, dass eine offen gelebte Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlicher Verfolgung führe. Denn, dass es sich insoweit nicht nur um Einzelfälle handeln würde und diese in einem 14 11 beachtlichen Umfang verfolgt würden, lässt sich weder dem Vortrag der Klägerin noch den von ihr angeführten Erkenntnismitteln entnehmen. Unabhängig davon wurde in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris; SächsOVG, a. a. O. Rn. 8 ff.) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentier- ten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung an-knüpfenden rechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterliegen. Soweit die Klägerin in Bezug auf eine staatliche Verfolgung transsexueller Menschen auf eine Verurteilung eines verheirateten Paares durch den Lahore High Court wegen des Führens einer „unislamischen“ Ehe verweist, bleibt sie auch insoweit weiteren Dar- legungen schuldig, welche eine Verfolgung über diesen Einzelfall hinaus nahe legen würden. Mit den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts, wonach transsexuellen Menschen eine höhere Akzeptanz als homosexuellen Menschen entgegenkommt, setzt sie sich ebenfalls nicht auseinan- der. Sofern die Klägerin auf die Strafbarkeit homosexueller Handlungen nach dem 1990 ein- geführten Scharia-Gesetz verweist, legt sie nicht dar, dass diese Strafandrohung tatsäch- lich vollzogen wird. Soweit sie im Folgenden - allerdings in anderem Zusammenhang - den Fall des öffentlichen Auspeitschens zweier Männer wegen homosexueller Handlun- gen in der Khyber-Region im Mai 2005 anspricht, handelt es sich zwar um den aus den angeführten Erkenntnisquellen einzigen bekannten Fall einer Strafverfolgung aufgrund der Scharia. Anhaltspunkte für eine entsprechende Verfolgung mit der notwendigen be- achtlichen Wahrscheinlichkeit lassen sich so aber nicht feststellen (so auch OVG Rh.- Pf., a. a. O. Rn. 51). Auch in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Verfolgung durch nichtstaatliche Ak- teure, welche dem pakistanischen Staat aufgrund seines unterlassenen Einschreitens zu- rechenbar sein soll, fehlt es an der Darlegung der erforderlichen Verfolgungsdichte. Sie schildert hier zwar auch unter Benennung von Erkenntnismitteln asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen, allerdings lässt sich ihren Darlegungen nicht entnehmen, in welchem Umfang es zu solchen Handlungen kommt und auch ihr Vortrag, dass die Po- lizei nicht helfen würde, erschöpft sich in dieser Behauptung. Sie setzt sich insoweit 15 16 17 12 auch nicht damit auseinander, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Klägerin in einem Fall polizeiliche Hilfe zuteil geworden ist, weswegen jedenfalls ihr solche Hilfe nicht per se verwehrt zu sein scheint. Unabhängig davon hat auch inso- weit die jüngst ergangene Rechtsprechung die erforderliche Verfolgungsdichte nicht tat- sächlich feststellen können (OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 58). Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass einige Verwaltungsgerichte die Flüchtlingseigenschaft anerkennen würden, legt sie - unabhängig davon, ob damit dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 AsylG genügt werden kann - auch unter Verweis auf die angeführten Entscheidungen die erforderliche Verfolgungsdichte nicht dar. We- der dem von der Klägerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2017 (- 2 K 9945/16.TR -, juris) noch dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 5. Oktober 2017 (- A 6 K 4389/16 -, juris) und auch nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Oktober 2016 (- 2a K 5150/16.A -, juris) lassen sich andere Erkenntnismittel und dargestellte Fälle als die vom Verwal- tungsgericht und der Klägerin herangezogenen entnehmen. Dass diese Gerichte diese für die notwendige Verfolgungsdichte ausreichen lassen haben, ist eine Frage der tat- richterlichen Würdigung, erweitert aber das vorhandene Erkenntnismaterial, welches - wie ausgeführt - einen Schluss auf eine hinreichende Verfolgungsdichte gerade nicht zulässt, nicht. Im Übrigen scheint ihr Zulassungsvorbringen zwar das Vorliegen einer landesweiten Verfolgung trans- und homosexueller Menschen in Pakistan zu unterstellen, setzt sich aber nicht mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen und dessen Entscheidung selbstständig tragenden Annahme des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative auseinander. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung verschiedener Erkennt- nisquellen und aufgrund der Erfahrungen der Klägerin umfangreich ausgeführt, warum es davon überzeugt ist, dass sie jedenfalls in den pakistanischen Großstädten Zuflucht finden könne. Indem sich das Zulassungsvorbringen dazu nicht verhält und somit ein sicheres Leben an diesen Orten nicht in Zweifel gezogen wird, ist die aufgeworfene Frage schließlich auch nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 18 19 20 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Kober Nagel 21