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Beschluss

3 B 169/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 169/21 3 L 108/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Anfechtung einer Ausweisungsverfügung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 9. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. März 2021 - 3 L 108/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bleibt ohne Erfolg, da die Beschwerde aus den nach- folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorge- brachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. 1. Der 1990 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste 2003 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester mit einem Visum zur Familienzu- sammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ihm mehrfach Auf- enthaltserlaubnisse erteilt worden waren, wurde ihm 2010 eine Niederlassungserlaub- nis erteilt. Der Antragsteller ist seit Mai 2008 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 2 f. des Beschlusses) verwiesen. Mit Bescheiden vom 27. September 2019 und 13. Januar 2020 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ein auf fünf Jahre befristetes 1 2 3 4 5 3 Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Nrn. 1 und 2 der Bescheide). Dem Antrag- steller wurde seine Abschiebung nach Russland aus der Haft heraus angedroht (Nr. 3), er wurde für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Haftentlassung zu verlassen, und bei Nicht- beachtung wurde ihm die Abschiebung nach Russland und in jeden anderen Staat an- gedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde nach Nr. 5 des Bescheids angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein besonders schwerwie- gendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG abge- hoben. Er sei durch das Amtsgericht Dresden am 7. November 2018 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, wegen Diebstahls mit Waffen in Tatein- heit mit Sachbeschädigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und durch das Amtsgericht Dresden rechtskräftig am 26. Januar 2017 wegen Diebstahls in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahl mit Waffen und wegen versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Da er seit dem ... 2010 im Besitz einer Niederlassungser- laubnis sei und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, bestehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Abwägung der Interessen gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit ließen das überragende öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei von einer elfjäh- rigen kriminellen Entwicklung geprägt, die nicht abgerissen sei und bei der sich die Straftaten stetig gesteigert hätten. Seine Persönlichkeit und sein Verhalten hätten sich während der Haft nicht grundlegend geändert. Aufgrund seiner Gesamtpersönlichkeit und der mehrfach unter Beweis gestellten kriminellen Neigung zu potentiell schweren Rechtsverstößen gehe die Ausländerbehörde davon aus, dass von dem Antragsteller auch künftig weitere schwere Straftaten zu erwarten seien. Deshalb sei im Hinblick auf die Schwere der zu erwartenden Rechtsgutsverletzung seine Ausweisung aus spezial- präventiven Gründen erforderlich. Darüber hinaus bestünden auch generalpräventive Gründe für die Ausweisung. Die Rückreise nach Russland sei für ihn auch unter Be- rücksichtigung der unter dem Schutz von Art. 6 GG, Art 8 EMRK stehenden Beziehun- gen zu seiner Mutter und seiner Schwester sowie deren Kinder verhältnismäßig. Ins- besondere könnten sie auch in anderweitiger Form (Telefon, Internet, Briefverkehr) so- wie durch gelegentliche Besuche in dem gemeinsamen Heimatland aufrechterhalten werden. 4 Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 7. November 2019 wurde mit Wider- spruchsbescheid vom 14. Januar 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten sowie auf spezialpräventive und general- präventive Gründe verwiesen. Darüber hinaus wurde die Verhältnismäßigkeit der Aus- weisung bejaht. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des vorbezeichneten Widerspruchsbescheids verwiesen. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschut- zes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil sich die Ausweisung als voraussichtlich rechtmäßig erweise. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung sei in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise be- gründet worden. Die Ausweisung des Antragstellers finde ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Es bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG. Er erfülle zwar nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG, weil das Mindeststrafmaß von zwei Jahren nicht durch eine einzelne Verurteilung erreicht sei. Der Antragsteller verwirkliche aber allein mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Urteil vom 26. Januar 2017 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG. Mit den mit Urteil vom 26. Januar 2017 abge- urteilten Eigentumsdelikten erfülle der Antragsteller diesen Tatbestand. Die Verurtei- lung könne dem Antragsteller auch noch entgegengehalten werden. Sie sei nicht ver- braucht. Die Ausländerbehörde habe auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet. Die zuständigen Ausländerbehörden hätten keinen ihnen zure- chenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Antragsteller hätte annehmen können, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Ein solcher Vertrauensschutz sei nicht durch das Belehrungs- schreiben der damals zuständigen Ausländerbehörde vom 11. November 2010 sowie durch die Eintragung seiner Niederlassungserlaubnis als elektronischen Aufenthaltsti- tel in seinen neuen Pass durch die Antragsgegnerin am ... 2015 eingetreten. Denn die maßgeblichen letzten drei Verurteilungen lägen zeitlich nach der Ausstellung des elekt- ronischen Aufenthaltstitels. Damit wäre selbst ein dem Antragsteller bis dahin zu- stehender Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen. Danach habe die Antrags- gegnerin keinen weiteren Vertrauenstatbestand geschaffen. Allein aus dem Umstand, dass sie vorerst nichts unternommen habe, könne kein schutzwürdiges Vertrauen be- gründet werden. Die Verurteilungen machten deutlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne 6 7 5 Straftaten zur Finanzierung seiner Drogensucht zu begehen. Eine stationäre Langzeit- therapie gegen seine Drogensucht habe der Antragsteller abgebrochen. Während der laufenden Bewährung habe er eine weitere Straftat begangen. Selbst in der Haft sei er bei einem Drogentest im August 2019 positiv auf Drogen getestet worden. Nach der Einschätzung des Sozialdienstes der JVA D. beruhe die Delinquenz des Antragstellers auf seiner Suchtproblematik, ohne deren Entwöhnung davon auszugehen sei, dass er wieder straffällig werde, um seine Sucht zu finanzieren. Die engen Kontakte des An- tragstellers zu seiner Mutter sowie zu seiner Schwester und deren Kinder hätten ihn nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Warum dies bei fortbestehender Suchtproblematik jetzt anders sein solle, sei nicht ersichtlich. Daneben erscheine die Ausweisung des Antragstellers auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Antragstellers mit dessen privatem Bleibeinteresse ergebe, dass seine Belange hinter dem öffentlichen Interesse zurück- zustehen hätten. Dabei sei ein besonders schwerwiegendes privates Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Ihm stehe nicht noch zusätzlich ein weiteres besonderes schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Auf- enthG und ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zur Seite. Denn der Antragsteller sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern besitze eine Niederlassungserlaubnis. Deshalb falle er allein unter die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus seien sein mehr als 16jähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, der Erwerb eines Schulabschlusses und seine Be- rufsausbildung sowie seine familiären Bindungen zu berücksichtigen. Der Aufbau nach- haltiger wirtschaftlicher Beziehungen sei ihm trotz seiner Schul- und Berufsausbildung nicht gelungen. Seinen Beruf als Kraftfahrer habe er bereits 2013 aufgeben müssen, weil ihm aufgrund seines Drogenkonsums die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Es sei ungewiss, wann und ob er seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit wie- der sichern könne. Er sei nicht integriert, da er von den 16 Jahren seines Aufenthalts über einen Zeitraum von zehn Jahren immer wieder Straftaten begangen habe und seit zweieinhalb Jahren in Haft sei. Private Interessen stünden dem Antragsteller nicht in beachtlichem Umfang zur Seite. Die Kontakte zu seiner Familie könne er wie seit August 2018 aus der Haftanstalt her- aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet, Briefverkehr sowie durch Besu- che von Mutter und Schwester in Russland aufrechterhalten. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller in seinem Heimatland nicht wieder einleben könne, seien nicht 8 9 6 ersichtlich. Er habe dort seine frühkindliche Prägung und Sozialisation bis ins Jugend- alter erfahren; Russisch sei seine Muttersprache. Demgegenüber stünden auch künftig zu erwartende Eigentumsstraftaten, die eine schwere, ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührende Gefährdung darstellten. Der Sofortvollzug sei u. a. auch deshalb geboten, um den Antragsteller zeitnah und überwacht abschieben zu können, wie es § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG vorsehe. 3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller trägt hierzu mit Schriftsatz vom 31. März 2021 zusammengefasst vor: Es fehle die Wiederholungsgefahr, so dass eine Ausweisung schon deswegen unzu- lässig sei. Sein im Strafvollzug gezeigtes Verhalten, das durch ein Schreiben der Jus- tizvollzugsanstalt D. vom ... 2019 gewürdigt worden sei, sei ein bedeutendes Element bei der Bestimmung der Gefahrenprognose. Die Ausweisung in sein Heimatland werde dort aus sozialpädagogischer Sicht ausdrücklich nicht befürwortet. Da von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, sei die Ausweisung unzulässig. Seine individuel- len Bleibeinteressen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwögen offensichtlich das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Das Ausweisungsinteresse sei verbraucht, da ihm trotz begangener Straftaten am ... 2010 eine Niederlassungserlaubnis erteilt und ihm diese am ... 2015 als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Darauf- folgende Straftaten habe die zuständige Ausländerbehörde nicht zum Anlass genom- men, ihn auszuweisen. Die Verurteilung wegen Diebstahls durch das Amtsgericht Dresden vom Januar 2017 könne ihm ebenfalls nicht mehr entgegengehalten werden. Auch diesbezüglich sei ein Verbrauch eingetreten. Ihrer Heranziehung stünde der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Landratsamtes E. vom 11. November 2010, dessen Wortlaut wörtlich wiedergege- ben wird. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass er die in dem Schreiben enthaltene Belehrung überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Dasselbe gelte auch für das Vor- behaltsschreiben der Antragsgegnerin vom 15. August 2018. Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin habe weder die Verurteilung des Amtsgerichts Dresden wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 13 € vom Mai 2016 noch die weitere Verurteilung vom Januar 2017 zum Anlass genommen, sich die Aus- weisung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Verurteilungen vorzubehalten. Das folge auch aus dem Wortlaut des Vorbehaltsschreibens vom 15. August 2018. In ihm habe sich die Antragsgegnerin weder vorbehalten, die Verurteilung des Amtsgerichts Dresden wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe noch die Verurteilung wegen Diebstahls 10 11 12 7 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung bei einer Ausweisung zu verwerten. Hierdurch habe die Antragsgegnerin einen Vertrauenstat- bestand in dem Sinn geschaffen, dass sie lediglich die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Leipzig vom Juni 2018 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 35 € und weitere zukünftige Straftaten bei der Ent- scheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, insbesondere bei einer Auswei- sung verwerten werde. Der geschaffene Vertrauenstatbestand sei auch schutzwürdig. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass lediglich seine Verurteilung durch das Amtsge- richt Leipzig und weitere zukünftige Straftaten bei der Entscheidung über eine Auswei- sung verwertet würden. Eine ausschließlich generalpräventiv begründete Ausweisung sei nach dem eindeutigen Wortlaut in § 53 Abs. 1 AufenthG nicht mehr zulässig. Die weiteren Straftaten verwirklichten nur ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Dem stehe sein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und weitere Bleibeinteressen gegenüber. Insbesondere seine schutzwürdigen persönlichen Bin- dungen und die Absicht, nach seiner Haftentlassung eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men und den Führerschein zu erwerben, seien zu berücksichtigen. Da das Bleibeinte- resse des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 sowie Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in zwei Fällen besonders schwer und in einem Fall schwer, das Ausweisungsinteresse lediglich schwer wiege, sei seine Ausweisung mithin unzulässig. Das Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisung des Antragstellers zutreffend ver- neint. Unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens ergibt sich dies aus Folgendem: 3.1 Der Antragsteller hat die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht angegriffen, soweit sie die von ihm begangenen Straftaten und deren Einordnung als besonders schweres Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG betref- fen. Sie sind daher dem Beschluss zu Grunde zu legen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Verurteilung vom Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung ist, worauf das Ge- richt zutreffend abgestellt hat, verwertbar. Ihm steht nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, weil dieser Ausweisungs- grund verbraucht worden sei. 13 14 15 8 Der Verbrauch eines Ausweisungsgrundes ist mit dem Gedanken der Verwirkung ver- gleichbar und erfordert abgesehen von dem Element des Zeitablaufs zusätzliche Um- stände, aus denen der Betroffene berechtigterweise den Schluss ziehen darf, die Be- hörde werde von ihren Befugnissen keinen Gebrauch mehr machen. Zudem muss der Betroffene darauf vertraut haben, dass diese Befugnis nicht mehr ausgeübt wird (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2013 - 3 A 132/12 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Die Auslän- derbehörde muss demnach einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht mehr entgegengehalten. Auch darf die Ausländerbehörde auf seine Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent ver- zichtet haben (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Solche Umstände sind entgegen der Auffassung des Antragstellers im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Straftat nicht erkennbar. Soweit sich der Antragsteller hierfür auf ein Schreiben der vormaligen Ausländerbe- hörde vom 11. November 2010 sowie auf die Ausstellung einer Niederlassungserlaub- nis und deren Eintragung als elektronischer Aufenthaltstitel am ... 2015 an ihn beruft, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Umstände weit vor Begehung der herangezogenen Straftat lagen. Ein Vertrauensschutz kann sich hie- raus zwangsläufig nicht ergeben. Gleiches gilt für das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. August 2018 an den An- tragsteller. Denn in diesem Schreiben ist nur auf eine Verurteilung wegen Diebstahls, die zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 35 € geführt hat, abgestellt worden. Die dem Landkreis Zwickau von der Staatsanwaltschaft Dresden am 21. März 2017 mitge- teilte, vom Verwaltungsgericht herangezogene Straftat ist in dem Schreiben hingegen nicht erwähnt worden. Zudem hat sich die Antragsgegnerin in dem Schreiben vorbe- halten, dem Antragsteller bei Bekanntwerden weiterer Straftaten die angegebene Straf- tat vorzuhalten und sie bei einer Ausweisungsentscheidung zu verwerten. Hieraus konnte der Antragsteller folgern, dass nicht nur die vorbezeichnete Verurteilung zu ei- ner Geldstrafe, sondern auch andere Straftaten herangezogen werden würden, sobald es zur Begehung einer neuerlichen Straftat kommen würde. Eine zur Erzeugung eines Vertrauensschutzes erforderliche, nach den Grundsätzen der Auslegung eindeutige Aussage im Sinne der Interpretation, wie sie der Antragsteller vorträgt, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. 16 17 18 9 Nachdem der Antragsgegnerin eine weitere Straftat mit Mitteilung der Staatsanwalt- schaft Dresden vom Dezember 2018 mitgeteilt worden war, setzte diese ihrer Ankün- digung gemäß das Verfahren zum Erlass einer Ausweisungsverfügung mit Anhörungs- schreiben vom 15. April 2019 in Gang. Dass die Antragsgegnerin untätig geblieben wäre, trifft daher nicht zu. Im Übrigen würde dies - wie sich aus der vorbezeichneten Rechtsprechung ergibt - allein nicht ausreichen, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Auch geht der Hinweis des Antragstellers fehl, er habe das Schreiben vom 15. August 2018 nicht erhalten. Wäre dies so, so würde schon von vornherein kein Vertrauens- schutz bestehen. Im Übrigen hat - wie sich aus der Behördenakte ergibt (S. 296) - die Antragsgegnerin das Schreiben dem Antragsteller am 17. August 2018 erfolgreich zu- gestellt. Die Auffassung des Antragstellers, er habe kein besonders schwerwiegendes Auswei- sungsinteresse verwirklicht, ist damit zurückzuweisen. 3.2 Bei dem Antragsteller besteht, worauf Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht zu- treffend abgestellt haben, auch ein aktuelles Ausweisungsinteresse. Ein solches Inte- resse würde nur dann entfallen, wenn gemäß § 54 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 AufenthG ohne vernünftige Zweifel feststehen würde, dass keine Gefahr mehr von dem Antrag- steller für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ob eine darüberhinausge- hende positive Gefahrenprognose erforderlich ist, kann hier offenbleiben, da sie zu Lasten des Antragstellers ausfällt (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die langjährige Drogenabhängigkeit und die hieraus fol- gende langjährige, kontinuierlich gesteigerte Begehung von Straftaten ausführlich ge- würdigt; auf die dortigen Ausführungen (S. 11 bis 14 des Beschlusses) wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hier hat es zutreffend insbesondere darauf abgestellt, dass der Antragsteller auch wäh- rend der Haft positiv auf Drogen getestet worden war und er sich trotz der von ihm angeführten familiären Kontakte nicht von der Begehung von Straftaten hatte abhalten lassen. Zudem sind bislang keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er in der Lage wäre, auf Dauer von seiner Drogenabhängigkeit loszukommen. 19 20 21 22 23 24 10 Soweit der Antragsteller zur Begründung einer fehlenden Wiederholungsgefahr auf den Sozialbericht der JVA D. vom ... 2019 abhebt, ändert dies an der Einschätzung nichts. Die Schilderung seiner persönlichen Situation entspricht den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen. Dass die Ausweisung in sein Geburtsland aus „sozialpädagogischer Sicht nicht befürwortet“ wird, dürfte damit zusammenhängen, dass die Mitarbeiterin des Sozialdienstes den „sozialen Empfangsraum“ des Antragstellers in Deutschland veror- tet hat. Zudem dürfte die Feststellung auf die Annahme zurückzuführen sein, dass dem Antragsteller allenfalls im Bundesgebiet die Klärung seiner Suchtproblematik gelingen dürfte. Anhaltspunkte für eine stabile und auf Dauer angelegte Änderung des Verhal- tens des Antragstellers, die erwarten lässt, dass er seine Drogensucht überwinden und seinen Lebensunterhalt auf legale Weise sicherstellen kann, lassen sich aus diesen Ausführungen aber nicht ableiten. 3.3 Schließlich trifft es auch nicht zu, dass generalpräventive Erwägungen der Auswei- sungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Denn auch das neue Ausweisungsrecht lässt zu, dass allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 27. März 2020 - 10 C 20.530 -, juris Rn. 4 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 19). Dass ein solches Interesse vorliegt, ist von Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Vielzahl von sich steigernden Straftaten innerhalb eines überschauba- ren Zeitraums und der ihr zugrundeliegenden Suchtproblematik ohne Weiteres nach- vollziehbar bejaht worden. 3.4 Auch die Einordnung und Würdigung des Bleibeinteresses des Antragstellers durch Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass dem An- tragsteller allein ein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zur Seite steht. Da er eine Niederlassungserlaubnis, nicht aber eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, steht der Heranziehung von § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG schon deren Wortlaut entgegen, da das Bleibeinteresse hier auf den Besitz einer Aufenthaltserlaub- nis gestützt wird, über die der Antragsteller nicht verfügt. Auch die Würdigung der Bleibeinteressen des Antragstellers i. S. v. § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durch die Antragsgegnerin sowie das Verwaltungsgericht ist nicht zu 25 26 27 28 29 30 11 beanstanden. Das Gericht hat den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bun- desgebiet, seine Einreise als Minderjähriger sowie seine schulische und berufliche Ausbildung genauso wie die familiären Bindungen zur Mutter und Schwester mit ihren Kindern herangezogen. Es hat im Hinblick auf diese Bindungen aber zutreffend darauf abgestellt, dass ein Kontakt aufgrund der mehrjährigen Haftstrafe schon jetzt nur durch im Übrigen nicht weiter belegte Besuche und durch sonstige Kontaktmöglichkeiten auf- rechterhalten wurde. Darüber hinaus hat es zutreffend darauf abgestellt, dass - wäh- rend der von der Antragsgegnerin verfügten Sperrfrist - gegenseitige Besuche auch im gemeinsamen Heimatland stattfinden können. Dass sich der Antragsteller nach gericht- licher Auffassung beruflich und sozial in die Verhältnisse seines Heimatlandes wieder einfinden dürfte, ist von ihm mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen worden. Hiervon ausgehend ist das öffentliche Ausweisungsinteresses und das Bleibeinteresse des Antragstellers rechtsfehlerfrei abgewogen und sodann zu Recht festgestellt wor- den, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise hier überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3, 1.1.1 und 1.5 Satz 2 Streit- wertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Ein- wände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Nagel Wiesbaum 31 32 33 34