Beschluss
6 A 535/18.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 535/18.A 1 K 2666/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. der 4. des 5. des 6. des 7. des 8. des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 7. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Februar 2018 - 1 K 2666/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche 1 2 3 Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage zudem prinzipiell nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Die von den Klägern aufgeworfene Frage „Besteht für eine tschetschenische Familie mit mehreren minderjährigen Kindern, die die autonome Republik Tschetschenien aus Angst vor einer Verfolgung verlassen haben, die Möglichkeit, sich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der autonomen Republik Tschetschenien eine Wohnung anzumieten, sich registrieren zu lassen und im Anschluss hieran Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, um das Existenzminimum sichern zu können?“ 3 4 4 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Frage ist schon nicht entscheidungserheblich, soweit sie eine begründete Furcht bzw. „Angst vor Verfolgung“ im Sinne des § 3 AsylG voraussetzt. Denn das Verwaltungsgericht hat die Feststellung des Flüchtlingsstatus mangels Anknüpfung des von den Klägern geschilderten Unrechts an ein asylrelevantes Merkmal i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt. Dies wird mit dem Zulassungsantrag unter III.2 ausdrücklich nicht angegriffen. Auch wenn die Grundsatzfrage dahin verstanden wird, dass die Kläger geklärt wissen wollen, ob für eine Familie, die Tschetschenien wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlassen hat, eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens besteht, bedarf sie keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verneint und ergänzend ausgeführt, dass es bei einer Rückkehr der Kläger in ihre Heimat nicht von einem drohenden ernsthaften Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG ausgehe. Gestützt auf die Angaben der Kläger zu 1 und 2 seien die bei einer Rückkehr befürchteten Gelderpressungen und Beschimpfungen zwar "zu missbilligende Vorfälle", überstiegen jedoch nicht die Schwelle einer asylrelevanten ernsthaften Gefahr i. S. v. § 4 AsylG. Lediglich im Wege einer selbstständig tragenden Hilfsbegründung hat das Verwaltungsgericht für den Fall, dass bei einer Rückkehr in weiteren Bedrohungen und Schutzgelderpressungen „eine Gefahr zu erblicken wäre“ (also ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 AsylG drohen würde), die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes wegen des Bestehens internen Schutzes i. S. v. § 3e Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG verneint. Die von den Klägern aufgeworfene Grundsatzfrage ist nur von Bedeutung für die zweite Begründung, nicht für die erste, das Urteil zu § 4 AsylG selbstständig tragende Begründung. Darüber hinaus ist die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht (mehr) klärungsbedürftig. Die Kläger verweisen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 (- 3 L 200/06 -, juris), dem zufolge Tschetschenen wegen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und der Registrierung keinen zumutbaren internen Schutz auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens fänden, weil sie zu einem Leben gezwungen würden, in dem die Gefahr der Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes und des zwangsweisen Verbringens nach Tschetschenien bestehe. Die Kläger meinen unter Bezugnahme auf 5 6 7 5 Lageberichte des Auswärtigen Amtes Stand Januar 2016 bzw. vom 22. Juni 2017, die Feststellungen aus dem von ihnen zitierten Urteil seien weiterhin aktuell. Das ist indes nicht der Fall; vielmehr ergibt sich aus den nachfolgend aufgeführten Feststellungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 (- 1 A 4.17 -, juris Rn. 133 und 135 f.), dass sie zeitlich überholt sind. Zugleich ist diesem Urteil zu entnehmen, dass die hier in Rede stehende Frage inzwischen höchstrichterlich geklärt ist: „Entgegen seiner Annahme ist der Kläger nicht gezwungen, sich für die zu einer Registrierung erforderliche Ausstellung eines Inlandspasses nach Dagestan an seinen letzten Wohnort zu begeben. Sowohl Inlands- wie Auslandspässe können in der Russischen Föderation in jedem FMS-Büro beantragt und abgeholt werden. Beantragt eine Person den Pass beispielsweise in Moskau, erscheint das FMS-Büro Moskau als ausstellende Behörde, ohne dass es darauf ankommt, wo die Person mit ihrem Wohnsitz registriert ist (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 66). Der gegenteiligen Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (A. Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, S. 8, 10) folgt der Senat auch weiterhin nicht. Denn seine Annahme, dass eine Beantragung und Ausstellung des Inlandspasses auch außerhalb des letzten Wohnortes möglich ist, wird durch eine im Klageverfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. Februar 2018 bestätigt. Das Auswärtige Amt teilt darin mit, dass ein russischer Staatsangehöriger nach der Passverordnung der Russischen Föderation vom 8. Juli 1997 einen Inlandspass auch außerhalb der Region seines letzten Wohnorts beantragen könne; lediglich die Bearbeitungszeit verlängere sich dann von sonst 10 auf 30 Tage. Durchgreifende Gründe, an der Verlässlichkeit dieser Auskunft zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. (…) Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen Föderation eine Wohnung zu finden, auch wenn sie dabei auf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen. Zwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, einen Vermieter zu finden (vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). In Moskau ist es besonders schwierig, eine Unterkunft zu finden, weil freie Wohnungen selten und die Mieten hoch sind. Die schon allgemein bestehenden Schwierigkeiten sind für Tschetschenen/Kaukasier infolge ihres allgemein schlechten Ansehens noch größer (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 83). Letzten Endes gelingt es aber auch Tschetschenen immer, eine Bleibe zu finden, weil es keine obdachlosen Tschetschenen etwa in Moskau gibt; üblicherweise gelingt dies mit der Hilfe von Freunden oder Verwandten (Danish 6 Immigration Service, a.a.O., S. 84). Dem Kläger dürfte dies zumindest außerhalb von P. auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, zumal nicht alle Vermieter nur an ethnische Russen vermieten. Die Registrierung ist jedenfalls nach einem Aufenthalt von drei Monaten obligatorisch. Bei Abschiebung war davon auszugehen, dass sie dem Kläger auch möglich sein würde. Auch wenn es Fälle von geforderten Bestechungsgeldern oder Diskriminierungen durch Behördenvertreter gibt, ist letzten Endes jeder in der Lage, eine Registrierung zu erhalten, auch ohne ein Bestechungsgeld zu zahlen. Bei fehlender Bereitschaft zur Zahlung eines Bestechungsgeldes dauert die Registrierung nur länger, ungefähr drei Wochen, sie wird am Ende aber vorgenommen. Seitens einer tschetschenischen sozialen und kulturellen Vereinigung wird berichtet, die Registrierung sei deutlich einfacher geworden als noch vor zwei Jahren. Das FMS habe ein Service-Center in Moskau eingerichtet, bei dem man alle notwendigen Informationen erhalte und die geforderten Dokumente (etwa eine Kopie des Inlandspasses) einreichen und die Registrierungsunterlagen ausfüllen könne. Es sei nicht mehr notwendig, zur Polizei oder zur Hausverwaltung zu gehen, und das administrative Verfahren sei vereinfacht worden, einschließlich der Möglichkeit, es elektronisch durchzuführen. Das Verfahren sei nunmehr in ein paar Tagen abschließend durchzuführen (zu Vorstehendem: Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 75 f.). Der Annahme im Zeitpunkt der Abschiebung, dass dem Kläger eine Registrierung und damit die Begründung eines legalen Aufenthalts in der russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus möglich sein würde, steht auch nicht die Aussage des Auswärtiges Amtes entgegen, wonach der legale Zuzug von Tschetschenen an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert werde (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). Ungeachtet dessen, dass die dort erwähnten Zuzugserschwernisse nicht überall, sondern nur "an vielen Orten" bestehen sollen, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Auswärtigen Amtes erläutert, dass diese Aussage im Lagebericht explizit nur Tschetschenen betreffe. Zudem sei sie zeitlich überholt; der künftige Lagebericht für das Jahr 2018 werde diese Einschränkung nicht mehr enthalten. Angesichts dieser Erläuterungen drängte sich dem Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf.“ Zu diesen Feststellungen, die sich auf Personen nicht nur aus Dagestan, sondern dem gesamten Nordkaukasus beziehen, und die sich der Senat zu eigen macht (vgl. auch bereits Beschl. d. Senats v. 5. Mai 2021 - 6 A 347/18.A - und v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, jeweils zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), ist lediglich ergänzend anzumerken, dass der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Mai 2018 (Stand April 2018) die oben genannte und von den Klägern zitierte Einschränkung (auch für Tschetschenen) nicht mehr enthält, ebenso wenig wie der aktuelle Lagebericht vom 2. Februar 2021 (Stand Oktober 2020). 8 7 Zu den weiteren Aspekten der aufgeworfenen Frage, nämlich der Möglichkeit, im Anschluss an die Anmietung einer Wohnung und die Registrierung Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, führen die Kläger im Zulassungsantrag sinngemäß aus, dass Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung ohne Registrierung nicht gewährt würden und daraus ein Schutzstatus im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK resultiere. Die grundsätzliche Bedeutung kann damit schon deshalb nicht dargelegt werden, weil Tschetschenen - wie oben gezeigt - auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens Wohnraum anmieten und sich registrieren lassen können. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ohne Erfolg rügen die Kläger die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht zwei in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2018 von ihnen gestellte Beweisanträge abgelehnt und keine ergänzende Auskunft eingeholt hat. Die Kläger haben ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt: "1. … Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die in Tschetschenien von dortigen Beamten wiederholt zur Zahlung von Schutzgeldern aufgefordert wurden und denen nach Weigerung geforderten Zahlungen die Existenzgrundlage durch Schließung des eigenen Geschäfts geraubt wurde, es bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund der Weigerung der Zahlungen in der Vergangenheit nicht gelingen würde, eine weitere Existenzgrundlage ohne die erhebliche Gefahr weiterer Bedrohungen und der Verpflichtung zur Zahlung von Schutzgeldern aufzubauen. 2. Es wird Beweis beantragt zu der Tatsache, dass es der achtköpfigen Familie mit fünf minderjährigen Kindern aktuell nicht möglich wäre, sich außerhalb Tschetscheniens eine Wohnung anzumieten, dass die Kläger zu 1. und 2. dort künftig keine Arbeit finden können und dass es der Familie mangels Meldebestätigung nicht möglich wäre, vorübergehend Sozialleistungen einschließlich einer Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen." Als Beweismittel haben die Kläger für beide Anträge die Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder des Auswärtigen Amts benannt. a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil sowohl einen Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG als auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG verneint. Im Hinblick auf den 9 10 11 12 8 ersten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger als wahr unterstellt und ausgeführt, dass aus diesen Umständen kein subsidiärer Schutz folge. Der Begründung im Zulassungsantrag ist nicht zu entnehmen, woraus bezogen auf den ersten Beweisantrag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultieren soll; die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. November 2020 - 9 B 45/19 -, juris Rn. 6 ff.). b) Der zweite Beweisantrag zielt auf die Verneinung des subsidiären Schutzstatus wegen internen Schutzes, § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 3e AsylG und hätte, da das Verwaltungsgericht subsidiären Schutz - wie oben ausgeführt - selbstständig tragend bereits mangels drohenden ernsthaften Schadens i. S. v. § 4 AsylG verneint hat, ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör als nicht entscheidungserheblich abgelehnt werden können. Unabhängig davon haben die Kläger nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nicht mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, dass die bereits vorhandenen Erkenntnisse eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die in dem Beweisantrag aufgeworfenen Tatsachenfragen bildeten. Die Kläger rügen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, das Verwaltungsgericht habe der gebotenen Geschwindigkeit einer Niederlassung an einem Ort der Russischen Föderation nicht ausreichend Beachtung geschenkt, da die Familie mit minderjährigen Kindern reise und ihr Existenzminimum gesichert sein müsse; auf die besonderen gesteigerten Bedürfnisse der minderjährigen Kinder, die unter dem besonderen Schutz der UN-Kinderrechtskonvention stünden, gehe das Verwaltungsgericht nicht ein. Es stütze sich allein auf den ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der russischen Föderation vom 22. Juni 2017, ohne die im Klageverfahren vorgebrachten Erkenntnismittel zu würdigen oder zu erwähnen. Wenn das Verwaltungsgericht trotz des im Klageverfahren aufgeführten Lageberichts des Auswärtigen Amtes (Stand Januar 2016) zu der Annahme komme, aus diesem Bericht ergebe sich nicht eindeutig, dass es - mit Ausnahme weniger Ausnahmefälle - für Rückkehrer aus Tschetschenien faktisch unmöglich sei, einen Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens zu nehmen, liege in dieser Schlussfolgerung eine Fehlinterpretation, die jedenfalls im Rahmen des § 86 VwGO das Verwaltungsgericht hätte dazu veranlassen müssen, hierzu eine weitere 13 14 15 9 Auskunft einzuholen, insbesondere, da es sich um eine achtköpfige Familie mit fünf minderjährigen Kindern handele, die mittellos sei und über keinerlei familiäre Beziehungen außerhalb Tschetscheniens verfüge. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht dargetan. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - 6 A 8.18 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Verwaltungsgericht die mit dem zweiten Beweisantrag aufgeworfene Frage nicht übergangen, sondern anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel eine Beweiswürdigung vorgenommen. In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die Kläger bei einer Rückkehr jedenfalls in Teilen der Russischen Föderation weder einer Verfolgung noch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt seien und sie in diesen Teilen existenzwahrend leben könnten. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf den ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der russischen Föderation vom 22. Juni 2017 gestützt, also eine Auskunft einer der von den Klägern für die Beweiserhebung benannten Einrichtungen. Das Verwaltungsgericht hat zudem im Hinblick auf Erkenntnismittel, denen zu entnehmen sei, dass Tschetschenen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einem erhöhten Misstrauen, Anfeindungen und Überwachungsdruck ausgesetzt seien, ausgeführt, dass dies nicht die Schwelle des asylerheblichen Verhaltens überschreite. Es ist ferner davon ausgegangen, dass die Kläger für sich sorgen und ein hinreichendes Auskommen finden könnten, wobei es auf die konkrete Biografie der Kläger zu 1 und 16 17 10 2 abgestellt hat. Ergänzend müssten sich die Kläger auf die sozialadäquate und landestypische Unterstützung durch ihre nach wie vor in der Russischen Föderation lebenden Verwandten verweisen lassen. Das Vorbringen der Kläger ist der Sache nach eine im Gewand einer Gehörsrüge gekleidete so genannte Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO). Damit wird aber kein im Asylrechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht rügefähiger Verfahrensfehler dargetan (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO). Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, dass es verglichen mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der russischen Föderation vom 22. Juni 2017 aktuellere Erkenntnisse gibt, die geeignet sind, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Vielmehr wird ausschließlich auf ältere Erkenntnisse verwiesen, die dem Verwaltungsgericht ausweislich der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittelliste auch bekannt waren. Soweit die Kläger rügen, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag und das Erkenntnismaterial unzureichend gewürdigt habe, kann auch dies nicht zum Erfolg führen, weil mit einer solchen Begründung ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt werden kann. Die Kläger werfen dem Verwaltungsgericht eine falsche Bewertung des Erkenntnismaterials vor. Art. 103 Abs. 1 GG begründet jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem Verständnis der Beteiligten von diesem Material auch inhaltlich folgt. Im Grunde rügen die Kläger damit im Gewand der Gehörsrüge die sachliche Richtigkeit des Urteils, was in Anbetracht der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG keine Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kennt § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Würdigt das Verwaltungsgericht Tatsachen in einer Weise oder zieht es hieraus rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, so liegt insbesondere auch keine Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 19 20 21 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Drehwald Groschupp Guericke 22