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Beschluss

A 11 S 1911/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2018 - A 2 K 4997/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Gründe 1 I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützt ist, hat keinen Erfolg. 2 1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Dies erfordert, dass in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. 3 Dabei muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d. h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, NVwZ 2009, 696 Rn. 9). Davon abweichend kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch in Betracht, wenn offensichtlich ist, dass die aufgeworfene Frage sich jedenfalls in einem Berufungsverfahren stellen würde (vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, Stand 01.04.2018, § 124 VwGO Rn. 54; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 37; a.A. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 152). Indes lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung einer Frage im Asylprozess nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, solange diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) erschüttert worden sind. Ohne eine solche Verfahrensrüge, die sodann bereits für sich genommen den Zugang zum Berufungsverfahren eröffnen würde, bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass für den Zulassungsantrag ausschließlich von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 24). Denn ansonsten würde im Rahmen der Grundsatzrüge bezogen auf die Tatsachenfeststellungen eine Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung umfänglich in Frage zu stellen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht aber nicht eröffnet (siehe § 78 Abs. 3 AsylG), so dass Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellungen nur über die - sehr begrenzt eröffnete - Verfahrensrüge möglich sind. 4 Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z. B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, juris, und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris; HessVGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 -, juris, und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; SächsOVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 -, juris; Berlit, in: GK-AsylG § 78 Rn. 609 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 214). Liegt bereits eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage vor, so muss zusätzlich dargelegt werden, weshalb neue noch nicht berücksichtigte Umstände oder Gesichtspunkte eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. (2018), § 124a Rn. 85). 5 2. Die aufgeworfene und formulierte Frage, 6 „[be]stehen auch für einen jungen und gesunden männlichen afghanischen Staatsangehörigen mit Unterhaltsverpflichtungen im Hinblick auf die aktuelle politische und wirtschaftliche Lage in Afghanistan realistische Chancen, dort eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden?“ 7 stellt in ihrer Allgemeinheit schon keine hinreichend konkrete Frage dar, weil sie verschiedene inhaltliche Deutungen zulässt, ohne dass diese konkretisiert würden (a)). Weiter und unbeschadet dessen fehlt es gemessen an den oben dargestellten Maßstäben an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (b)). 8 a) Es obliegt dem Antragsteller, mit hinreichender Deutlichkeit darzulegen, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzfrage einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll. Die Frage ist auszuformulieren, und es ist substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zugemessen wird. Dabei ist stets präzise herauszuarbeiten, ob allein eine Rechtsfrage oder eine Tatsachenfrage zum Gegenstand des Antrags gemacht wird. Werden beide Fragen zusammen aufgeworfen, sind jeweils die für die Rechts- einerseits wie für die Tatsachenfrage andererseits maßgebenden spezifischen Voraussetzungen konkret herauszuarbeiten (vgl. zu alledem Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 78 Rn. 25-28). 9 Gemessen daran, lässt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend erkennen, auf welche konkrete(n) Tatsachenfrage(n) der Zulassungsantrag überhaupt gerichtet ist. Wenn der Kläger einerseits die Grundsatzfrage dahin formuliert, ob Chancen auf eine „ausreichende Existenzgrundlage“ für einen bestimmten Personenkreis bestehen, scheint damit die Problematik der Existenzsicherung unter dem Blickwinkel der allgemeinen Lebensbedingungen und insbesondere der humanitären Lage durch, auf die die Begründung des Zulassungsantrags allerdings nur mit kursorischen Hinweisen eingeht, etwa zur Nahrungsmittelversorgung von Rückkehrern nach einem EASO-Report oder deren nach einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes insgesamt prekäre Lebenssituation. Andererseits befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags ganz überwiegend mit der Sicherheitslage und insbesondere der Entwicklung der Opferzahlen innerhalb der Zivilbevölkerung, ohne diese Gesichtspunkte allerdings zur aufgeworfenen Grundsatzfrage - nach den Existenzgrundlagen - in Bezug zu setzen. 10 Auch leistet das Zulassungsvorbringen keine nähere Erläuterung des in der aufgeworfenen Frage aufgegriffenen Bezugs der „ausreichenden“ Existenzgrundlage. Es bleibt - auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens - vollständig unklar, ob „ausreichend“ hier einen rechtlichen Maßstab oder eine tatsächliche Kategorie umschreiben soll. 11 Die in diesem Zusammenhang in der Begründung weiter aufgeworfene Grundsatzfrage, „wie es vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstäbe an den Gehalt der Auffassung des Verwaltungsgerichts über die Gefahrenlage in Afghanistan zu würdigen ist", ist schlechthin unverständlich und kann deshalb zur Auslegung des Zulassungsantrags nichts beitragen. Auch für sich genommen ist die unverständliche und - wohl unvollständige - Frage nicht geeignet, auf einen Zulassungsgrund zu führen. 12 b) Überdies fehlt auch dann, wenn man den Begriff der ausreichenden Existenzgrundlage auf die Sicherheitslage und die Ernährungssituation bezogen verstehen will, eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundsatzbedeutung. 13 Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, die weder dem Handeln des Staates noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurechenbar seien, nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnten, wobei ein solcher Ausnahmefall „ganz außerordentliche individuelle Umstände“ in der Person des Klägers erfordere und solche Umstände nicht zu erkennen seien. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Frage, inwieweit dem Kläger aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden Lebensbedingungen nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren sei, allein anhand des Maßstabs der Extremgefahr in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beantworten sei. 14 Da sich der Zulassungsantrag nicht mit der Auffassung, in der Person des Klägers lägen keine ganz außerordentlichen, individuellen Umstände vor, auseinandersetzt, kommt die Berufungszulassung bezogen auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Denn die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage wird nicht dargelegt. 15 Aber auch bezogen auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die zweite Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines nationalen Abschiebungsverbots, ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat u.a. entschieden, dass der Kläger im arbeitsfähigen Alter und leistungsfähig sei, über eine für afghanische Verhältnisse weit überdurchschnittliche Schulbildung verfüge und mit seiner Frau und deren Familie in Takhar über ein soziales Netzwerk verfüge, auf dessen Solidarität und Unterstützung er im Falle seiner Rückkehr aller Voraussicht nach werde bauen können. 16 Angesichts dieser Feststellungen stellen sich Fragen zu der allgemeinen Möglichkeit von Rückkehrern, sich in Kabul ihre Existenz zu sichern, nicht. Dies gilt deshalb, weil das Verwaltungsgericht den Kläger auf eine Überlebenssicherung in Takhar verweist. Die Behauptung des Klägers, seine Familie lebe zwischenzeitlich im Iran, nachdem sie aufgrund der Verfolgungen ausgereist sei, so dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei, ist im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens unbeachtlich. Sie enthält keine Verfahrensrüge bezogen auf die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts noch wird mit dem Vortrag seinerseits eine Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Auch übersieht das Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, der Kläger könne zu seiner Familie zurückkehren. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass seine Ehefrau und deren Familie das soziale Netzwerk bildeten, das dem Kläger eine Sicherung seiner Existenz ermöglichen würde. Schließlich geht das Zulassungsvorbringen nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger seinen Vortrag, er habe mit seiner Familie in Takhar illegal Alkohol hergestellt, weshalb sie angezeigt und von den Taliban verfolgt worden, nicht geglaubt hat. In Ermangelung einer durchgreifenden Rüge hiergegen ist von dem festgestellten Sachverhalt im Zulassungsverfahren weiter auszugehen. 17 Die Ausführungen zur Sicherheitslage vermögen die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ebenfalls nicht darzulegen, schon weil sie sich nicht mit der Situation in Takhar beschäftigen. Aus dem gleichen Grund kommt es ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auf die Situation der in den „Kabul Informal Settlements“ lebenden Personen an, auf die das Zulassungsvorbringen abstellt. 18 Sollte der Vortrag, das Verwaltungsgericht verkenne offensichtlich, dass es sich bei dem Kläger um einen verheirateten Mann handele, als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO) gemeint sein, führte dieser auch nicht zur Berufungszulassung. Denn es ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgericht eindeutig, dass dieses die Ehefrau des Klägers im Blick hatte, verweisen die Gründe den Kläger doch gerade auf ein Leben bei seiner Ehefrau und deren Familie. Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 20 unten seine Überzeugung damit begründet hat, dass alleinstehende Männer unter bestimmten, dort aufgeführten Voraussetzungen in der Lage sind, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft zu leben. Dies würde aber mit Blick darauf, dass der Kläger dieser Gruppe auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angehört, allein auf einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwGO führen. Beide möglichen Fehler wären im Asylprozess nicht rügbar. Überdies würde das Urteil auf einem - einmal unterstellten - Fehler nicht beruhen, da das Verwaltungsgericht den Kläger auf eine Existenzsicherung in Takhar bei der Familie seiner Ehefrau verweist. 19 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 20 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar.