Beschluss
11 B 113/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1215.11B113.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihm drohende Abschiebung. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 14.04.2003 nach Deutschland ein. Nachdem sein Asylantrag am 15.05.2004 unanfechtbar abgelehnt worden war, wurde einem Wiederaufnahmeersuchen im Dublin-Verfahren vom 16.06.2005 entsprochen. Von August 2005 bis Dezember 2015 wurde der Antragsteller geduldet. Nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde ihm im Zeitraum vom 17.12.2015 bis zum 15.06.2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter, xy, geboren am 25.05.2017, hervor. Nach der Geburt der Tochter trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde im September 2018 geschieden. Zum 01.03.2019 verzog der Antragsteller von D. nach A-Stadt. Nach der Ehescheidung erhielt der Antragsteller ab dem 26.05.2020 zunächst eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bautzen, Abteilung für Familiensachen (10 F 290/19), vom 08.10.2020 wurde der Umgang gemäß des vereinbarten Umgangsrechts dahingehend festgelegt, dass der Umgangskontakt des Antragstellers mit seiner Tochter grundsätzlich an jedem zweiten Samstag eines Kalendermonats stattfindet. Die Umgangskontakte finden in B. statt. Am Sonntag desselben Wochenendes kann zusammenhängend wiederum drei Stunden Umgang wahrgenommen werden (s. Beschluss, VV Bl. 666 d. A.). Am 16.11.2020, befristet bis zum 15.11.2021, erhielt der Antragsteller als Elternteil einer minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Auf seinen Antrag vom 22.11.2021 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erhielt der Antragsteller zunächst eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 VwGO, die fortlaufend, zuletzt bis zum 06.03.2023, verlängert wurde. Mit Schreiben vom 25.04.2022 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis spätestens 23.05.2022 die ihm übersandte Personensorgeerklärung für seine Tochter von der Kindsmutter ausfüllen zu lassen und zurück zu senden. Der Antragsteller legte am 09.06.2022 eine Personensorgeerklärung bei der Antragsgegnerin vor. Mit Schreiben vom 18.07.2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass diese Erklärung nicht ausreichend sei, da nach einem Unterschriftenvergleich davon auszugehen sei, dass die Erklärung lediglich vom Antragsteller und nicht von der Kindsmutter unterzeichnet worden sei. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.08.2022 eingeräumt. Mit Verfügung vom 07.10.2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Dem Antragsteller wurde eine Ausreisefrist bis zum 12.11.2022 gewährt. Außerdem wurde ihm die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Für den Fall der Abschiebung wurde dem Antragsteller ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr angekündigt. Zur Begründung hieß es, auch bei Bestehen eines Personensorgerechts, welches nicht erkennbar sei, sei davon auszugehen, dass dieses Personensorgerecht nicht ausgeübt werde. Durch den Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 08.10.2020 sei der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter geregelt worden, woraufhin der Antragsteller einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erhalten habe. Bei seiner Vorsprache am 22.11.2021 zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels habe er keine aktuelle von der Kindsmutter ausgefüllte Personensorgeerklärung vorlegen können. Auch bei den darauffolgenden Terminen am 17.01.2022 und 25.04.2022 habe er keine Personensorgeerklärung oder andere Nachweise vorlegen können, auf die sich die Personensorge begründen lasse. Die am 09.06.2022 postalisch eingegangene unterschriebene Personensorgeerklärung habe weder eine Erläuterung noch eine Stellungnahme der Kindesmutter enthalten. Der Antragsteller habe auf dem Erfassungsbogen lediglich angegeben, sein Kind an zwei Samstagen im Monat zu sehen. Nachweise über regelmäßige Besuche seien nicht vorgelegt worden und auch die Erklärung sei nur von ihm und nicht auch von der Kindesmutter unterschrieben worden. Aufgrund der fehlenden Nachweise sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller die Personensorge nicht ausübe. Hiergegen legte der Antragsteller am 02.11.2022 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Noch am selben Tag hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass er kraft Gesetzes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter seiner Tochter ausübe. Das Sorgerecht bleibe auch nach der Ehescheidung bestehen. Zwar sei richtig, dass die Umgänge trotz vereinbarter Umgangsregelung nur unregelmäßig stattfinden würden. So habe der Antragsteller zuletzt am 14.05.2022 und am 12.11.2022 seine Tochter in B. besucht. Die Anreise für den Antragsteller sei aber als schwierig zu bezeichnen, da er kein Auto habe, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, im Jahr 2017 einen Herzinfarkt erlitten habe und schwerbehindert sei. Auch aufgrund der Corona-Pandemie sei die Einhaltung der Umgangsregelung schwierig gewesen. Der Antragsteller habe die Kindesmutter mehrfach gebeten, sich zur Vereinfachung in D. zu treffen, was diese jedoch abgelehnt habe. Auch sei sie nicht bereit, die Tochter mit dem Antragsteller telefonieren zu lassen. Die ersten Umgangskontakte hätten damals begleitet stattgefunden, was wesentlich besser funktioniert habe. Er sei im Jahr 2019 nach A-Stadt gezogen, weil er dort soziale Kontakte gepflegt habe, die ihn bei Arztbesuchen unterstützt hätten. In D. und B. sei dies nicht der Fall gewesen. Er beabsichtige aufgrund seines verbesserten gesundheitlichen Zustands zeitnah einen Umzug nach D., um in der Nähe seiner Tochter zu leben. Er beabsichtige auch, Kindesunterhalt zu zahlen. Seit dem 15.08.2022 sei er in einer Bäckerei beschäftigt. Da eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern kaum möglich sei, habe er am 08.10.2022 seine Gehaltsabrechnungen an das Jugendamt Bautzen mit der Bitte um Mithilfe gesandt. Mit Hilfe des Jugendamtes Bautzen solle eine neue Umgangsregelung getroffen werden. Eine Abschiebung in den Irak würde einen faktischen Bruch der Vater-Kind-Beziehung bedeuten, da nicht davon auszugehen sei, dass die Tochter den Antragsteller im Irak besuchen werde. Die Beziehung könne auch nur im Bundesgebiet verwirklicht werden. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.10.2022, zugestellt am 13.10.2022, wiederherzustellen, 2. der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht durchgeführt werden dürfen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, allein vom formellen Bestehen des Sorgerechts gingen keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Nach Nr. 28.1.5 AufenthG-VV genüge zwar allein die rechtliche Vaterschaft, um dem Schutzzweck des Art. 6 GG zu entsprechen. Aufenthaltsrechtlich bedürfe es jedoch einer verantwortlich gelebten Eltern-Kind-Gemeinschaft. Für den Nachzugsanspruch komme es insoweit auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Erforderlich sei, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehme. Einen Nachweis für die Ausübung der Personensorge habe der Antragsteller bisher nicht vorgelegt, obwohl er seit dem 22.11.2021 mehrfach hierzu aufgefordert worden sei. In der letzten Erklärung habe er angegeben, seine Tochter jeden 2. Samstag im Monat zu sehen, habe jedoch im Widerspruch hierzu eingeräumt, dass es auch vorkomme, dass er sich über einen längeren Zeitraum gar nicht melde. Außer den Treffen gebe es keine Kontakte. Er zahle keinen Unterhalt und gebe schließlich selbst an, nicht an der Erziehung des Kindes teilzunehmen. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller seine Tochter fast 6 Monate nicht getroffen und auch sonst keinen Kontakt gehabt habe, ergebe sich, dass nicht einmal ansatzweise eine Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft bestehe. Es sei auch unverständlich, warum der Antragsteller aus D. nach A-Stadt gezogen sei, wenn er häufigen und regelmäßigen räumlichen Kontakt zu seiner Tochter haben wolle. Auch die Corona-Pandemie sei kein Grund, sich nicht um einen Umzug nach D. zu bemühen. Zum Zeitpunkt der Umgangsregelung seien Reisen für Wohnungsbesichtigungen problemlos möglich gewesen. Auch die Bezugnahme auf die Herzerkrankung sei nicht schlüssig, da der Antragsteller diesen bereits 2017 erlitten habe und ausgeführt habe, die ersten Umgangskontakte, die erst 2020 begonnen hätten, hätten besser funktioniert. Es sei nicht schlüssig, weshalb bei diesen ersten Kontakten die Herzerkrankung kein Hinderungsgrund gewesen sei. Dass es eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller sei, seine Tochter in D. zu treffen, sei auch nicht verständlich, da die verbleibende Strecke von D. bis B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur 50 Minuten dauere. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Weder ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.10.2022 anzuordnen (hierzu unter 1.) noch ist der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht durchgeführt werden dürfen (hierzu unter 2.). 1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m. w. N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris, Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris, Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris, Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Antragsteller kam bei Stellung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu Gute. Zwar geht aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hervor, dass der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht – wie es § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlangt – noch vor dem Ablauf des Aufenthaltstitels am 15.11.2021, sondern erst am 22.11.2021 beantragt hat. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin die Verlängerung der Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte (konkludent) angeordnet hat, indem sie den Antragsteller mehrfach dazu aufgefordert hat, Erklärungen zur Personensorge durch die Kindsmutter vorzulegen und dadurch deutlich gemacht hat, dass der Antrag als zulässig angesehen und inhaltlich geprüft werden sollte (ausführlich hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2022 – 11 B 13/22 –, juris, Rn. 29). Soweit sich der nicht auf Einzelpunkte der streitgegenständlichen Verfügung beschränkte Antrag auch auf die Abschiebungsandrohung bezieht, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots haben nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG demnach keine aufschiebende Wirkung (hierzu ausführlich: VGH Mannheim, Beschluss vom 13.11.2019 – 11 S 2996/19 –, juris, Rn. 41 ff.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris, Rn. 19; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris, Rn. 10 und vom 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, n. v.; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147, m. w. N.; a. A.: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff., m. w. N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Bescheid vom 07.10.2022 offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Danach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Antragsteller gehört zwar als nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB sorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis an. Jedoch übt er die Personensorge zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) mit seiner minderjährigen Tochter weder derzeit aus noch ist zu erwarten, dass er sie in absehbarer Zeit in der vorausgesetzten Weise ausüben wird. Die formale Inhaberschaft des Personensorgerechts stellt, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dar (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, juris, Rn. 69; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 03.11.2018, Rn. 10). Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge vielmehr nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung – in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die ihm korrespondierende Sorgepflicht – durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, juris, Rn. 69). Der sorgeberechtigte Elternteil muss von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, Rn. 69 und Beschlüsse vom 30.11.2001 – 11 S 1700/01 –, Rn. 5, und vom 08.07.1993 – 11 S 855/93 –, Rn. 6, jeweils juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 03.11.2018, Rn. 10 f.). Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen ergeben sich hierbei aus Art. 6 GG – und aus Art. 8 EMRK (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, Rn. 17 ff. und vom 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, Rn. 5 sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, Rn. 41, jeweils juris m. w. N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, Rn. 14, und vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, Rn. 26, jeweils juris). Dabei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris, Rn. 31). Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 21 m. w. N.). Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, juris, Rn. 75). Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, Rn. 28 und stattgebender Kammerbeschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, Rn. 35, jeweils juris). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urteil vom 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, juris, Rn. 78 m. w. N.). Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris, Rn. 35). Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft insoweit nicht entgegen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris, Rn. 39; VGH Mannheim, Urteil vom 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, juris, Rn. 75 – 76). Allerdings kann – auch wenn ein bloßes Abstellen auf Häufigkeit und Dauer von Besuchskontakten zur alleinigen Klärung der Personensorge nicht ausreichend ist – der Wahrnehmung von Besuchsrechten eine Bedeutung zukommen. Denn ein Elternteil, welches schon diese Möglichkeiten des Umgangs nicht oder nur gelegentlich nützt, übt die Personensorge nicht in aufenthaltsrechtlich relevanter Weise aus (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 03.11.2018, Rn. 19). Gemessen an diesen Grundsätzen stehen einer Ausreise des Antragstellers weder das Verfassungs- noch das Konventionsrecht entgegen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangs des Antragstellers mit seiner Tochter. Trotz der vereinbarten Umgangsregelung gemäß des familiengerichtlichen Beschlusses vom 08.10.2020, wonach der Antragsteller seine Tochter jeden zweiten Samstag und – je nach Vereinbarung auch am Sonntag – besuchen darf, hat es der Antragsteller bereits nach eigenem Vorbringen nicht ermöglichen können, seine Tochter mehr als zweimal im Jahr 2022 zu besuchen, wobei die Kontakte in den Jahren davor sämtlich im Unklaren bleiben. So fanden lediglich zwei Treffen am 14.05.2022 und am 12.11.2022 statt. Dabei fehlt es an jeglichem Sachvortrag dazu, wie sich diese Treffen in Bezug auf seine Tochter inhaltlich dargestellt haben. Soweit der Antragsteller hierzu ausgeführt hat, dass das letzte Treffen gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau stattgefunden habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller weiterhin – trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin und trotz dieses Zusammentreffens – keine Erklärung der Kindsmutter zu den bestehenden Umgangskontakten vorlegen kann. Darüber hinaus trägt der Antragsteller neben den vorgenannten Zusammenkünften nicht vor, ob und inwieweit er Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnimmt oder etwa in der Vergangenheit Feiertage, Geburtstage oder Urlaube mit seiner Tochter verbracht hat. Auch ist für die Kammer nicht schlüssig dargelegt, inwieweit die Schwerbehinderung des Antragstellers weitere Treffen mit seiner Tochter erschwert oder verhindert haben sollte. Zwar beruft der Antragsteller sich hierzu auf seine schwere Herzerkrankung. Diese Begründung ist jedoch vor dem Hintergrund, dass es dem Antragsteller offenbar gelingt, trotz dieser gesundheitlichen Beschwerden seit dem 15.08.2022 in einer Bäckerei in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) als Bäckerhelfer berufstätig zu sein, was sich aus dem von ihm eingereichten Arbeitsvertrag ergibt, nicht plausibel. Dem Antragsteller gelingt es auch nicht, schlüssig darzulegen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er seinen Wohnort zunächst vom Raum B. (xy) – dem Wohnort seiner Tochter – im Jahr 2017 nach D. und schließlich im Jahr 2019 in das etwa 510 km entfernte A-Stadt verlegt hat. Der Hinweis auf bestehende soziale Kontakte in A-Stadt und die Erforderlichkeit der Begleitung bei Arztbesuchen erschließt sich – erneut vor dem Hintergrund der aufgenommenen Berufstätigkeit, der offensichtlich keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung entgegenstand – nicht. Soweit der Antragsteller angibt, dass er sich mehr Kontakt zu seiner Tochter wünsche, fehlt es ebenfalls an einer substantiierten Darlegung. Zwar kann es im Rahmen des Aufbaus einer Eltern-Kind-Beziehung ausreichend sein, wenn der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19.10.2021 – OVG 11 S 81/21 –, Rn. 12 und vom 20.10.2016 – OVG 12 S 25.16 –, Rn. 9, jeweils juris; VG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2022 – 11 B 10016/21 –, juris, Rn. 29). Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich jedoch darauf, dass die Kindsmutter Telefonate verhindere, ohne näher darzulegen, welche Bemühungen im Einzelnen der Antragsteller unternommen hat, um seine Umgangskontakte oder weitere Kontaktaufnahmen mit seiner Tochter durchzusetzen. Die Ausführungen, dass er nunmehr ernsthaft eine Rückkehr nach Dresden anstrebt, sind mangels näherer Darlegung und fehlender Konkretisierung hierzu, ebenfalls nicht ausreichend, um von einem ernsthaften Umgangswunsch auszugehen, zumal der Antragsteller seinen Arbeitsvertrag noch am 15.08.2022 für die Dauer eines Jahres, bis zum 14.08.2023, abgeschlossen hat. Im Ergebnis hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine schützenswerte persönliche Verbundenheit zwischen ihm und seiner Tochter besteht und damit eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung vorliegt. Bei einem zweimaligen jährlichen Umgang ohne erkennbare Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung (vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschlüsse vom 25.09.2021 – 3 A 408/21 –, Rn. 32 sowie vom 23.07.2019 – 3 B 174/19 –, Rn. 15, jeweils juris), bei welchen auch der zeitliche Umfang sowie eine emotionale Verbundenheit völlig unklar bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die Tochter des Antragstellers dringend auf ihn angewiesen wäre oder das Kindeswohl bei einer Ausreise des Antragstellers gefährdet sein könnte. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vater-Kind-Beziehung durch eine Trennung nachhaltig beeinträchtigt wäre. Dem Antragsteller ist es insoweit zuzumuten, regelmäßige Kontaktaufnahmen (beispielsweise durch Briefe oder Telefonate) aus dem Ausland fortzuführen und seine Tochter mithilfe eines Besuchsvisums in regelmäßigen Abständen zu sehen. Die Tochter des Antragstellers ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auf ihn angewiesen, da der Antragsteller bislang lediglich angeboten hat, Unterhalt zu zahlen. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 59 Abs. 1 AufenthG ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Da dem Antragsteller kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist er gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig. 2. Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag zu 2. erledigt (vgl. VG München, Beschluss vom 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris, Rn. 25 m. V. a. VGH München, Beschluss vom 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris, Rn. 23; VG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2022 – 11 B 67/22 –, juris, Rn. 37). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung löst keine eigenen Kostenfolgen aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26.09.2017 – 2 S 1916/17 –, juris, Rn. 10) mit der Folge, dass dieser Antrag bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen war (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2022 – 11 B 13/22 –, juris, Rn. 54; Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 123, Rn. 60).