Urteil
6 A 365/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein intendiertes Ermessen ist dann anzunehmen, wenn die den Widerruf rechtfertigenden Auflagenverstöße die Sicherstellung des Zuwendungszwecks oder in hohem Maße die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betreffen, diese also einer Zweckverfehlung gleichstehen oder nahekommen. 2. Wenn getätigte Aufwendungen bereits dem Grunde nach nicht zuwendungsfähig sind, verletzt der Verbleib einer bereits ausgezahlten Zuwendung beim Zuwendungsempfänger insoweit den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in so hohem Maße, dass der Widerruf der Bewilligung intendiert ist. Wenn der Zuwendungsbescheid bestimmt, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum entstanden und bezahlt sein müssen, ist für die nach dem Bewilligungszeitraum entstandenen bzw. bezahlten Ausgaben das Widerrufsermessen im Sinne eines Regelwiderrufs intendiert. 3. Die Nichterfüllung der Auflage, dass das geförderte Vorhaben im Bewilligungszeitraum fertig zu stellen ist, führt nicht zwingend zu einem intendierten Widerrufsermessen.
Entscheidungsgründe
1. Ein intendiertes Ermessen ist dann anzunehmen, wenn die den Widerruf rechtfertigenden Auflagenverstöße die Sicherstellung des Zuwendungszwecks oder in hohem Maße die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betreffen, diese also einer Zweckverfehlung gleichstehen oder nahekommen. 2. Wenn getätigte Aufwendungen bereits dem Grunde nach nicht zuwendungsfähig sind, verletzt der Verbleib einer bereits ausgezahlten Zuwendung beim Zuwendungsempfänger insoweit den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in so hohem Maße, dass der Widerruf der Bewilligung intendiert ist. Wenn der Zuwendungsbescheid bestimmt, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum entstanden und bezahlt sein müssen, ist für die nach dem Bewilligungszeitraum entstandenen bzw. bezahlten Ausgaben das Widerrufsermessen im Sinne eines Regelwiderrufs intendiert. 3. Die Nichterfüllung der Auflage, dass das geförderte Vorhaben im Bewilligungszeitraum fertig zu stellen ist, führt nicht zwingend zu einem intendierten Widerrufsermessen.