Urteil
1 Bf 182/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:0703.1BF182.22.00
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Leitsätze
1. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine im Rahmen des Hamburger Corona-Soforthilfe-Programms gewährte Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids).(Rn.43)
2. Der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind auch solche tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung) Auskunft geben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15.09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22). Aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ folgt jedenfalls mangels Rechtsnormqualität keine Präklusion solcher nachträglichen Erkenntnisse. (Rn.46)
3. Die Bewilligung einer Zuwendung, deren Voraussetzungen nicht gesetzlich, sondern nur in einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Förderrichtlinie geregelt sind, ist wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner objektiv-rechtlichen Funktion rechtswidrig, wenn die Behörde in Anwendung der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt und hiervon im Einzelfall ohne sachlichen Grund abweicht und die Zuwendung trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen gewährt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung über den Bewilligungsantrag(Rn.49)
4. Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung gehört nach der auf der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 beruhenden Förderpraxis nicht auch der Nachweis des Vorliegens der materiellen Fördervoraussetzungen. Ein im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag fehlender Nachweis der Fördervoraussetzungen hat daher nicht zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist.(Rn.49)
5. Der Zuwendungszweck einer Corona-Soforthilfe nach der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 umfasst nicht auch das Einreichen von Unterlagen bzw. Nachweisen des Zuwendungsempfängers über das Vorliegen von materiellen Fördervoraussetzungen(Rn.51)
.(Rn.53)
6. Die Rechtsgrundlagen in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HmbVwVfG für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, sind im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle grundsätzlich austauschbar, insbesondere steht einem Austausch keine grundsätzliche Wesensverschiedenheit beider Formen des Widerrufs entgegen. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Einzelfall die von der Behörde in Bezug auf eine Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG angestellten Ermessenserwägungen in dem Sinne übertragbar sind, dass sie auch bezogen auf einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG wegen eines Auflagenverstoßes keine Ermessensfehler aufweisen.(Rn.63)
7. Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).(Rn.66)
(Rn.68)
(Rn.69)
8. Vor Erlass eines Widerspruchsbescheids, in dem ein nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ergangener Widerruf nunmehr gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG auf einen erst im Widerspruchsverfahren verwirklichten Auflagenverstoß gestützt werden soll, ist der Widerspruchsführer gemäß § 71 VwGO zu dieser neuen Tatsachengrundlage für die Aufrechterhaltung des Widerrufs anzuhören.(Rn.71)
9. Zur Annahme eines Ausnahmefalls vom intendierten Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG beim Widerruf von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020.(Rn.78)
10. Zur gleichzeitigen verwaltungsgerichtlichen Kassation des Widerrufs einer Zuwendung und der darauf gestützten Erstattungsfestsetzung gemäß § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG.(Rn.88)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine im Rahmen des Hamburger Corona-Soforthilfe-Programms gewährte Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids).(Rn.43) 2. Der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind auch solche tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung) Auskunft geben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15.09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22). Aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ folgt jedenfalls mangels Rechtsnormqualität keine Präklusion solcher nachträglichen Erkenntnisse. (Rn.46) 3. Die Bewilligung einer Zuwendung, deren Voraussetzungen nicht gesetzlich, sondern nur in einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Förderrichtlinie geregelt sind, ist wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner objektiv-rechtlichen Funktion rechtswidrig, wenn die Behörde in Anwendung der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt und hiervon im Einzelfall ohne sachlichen Grund abweicht und die Zuwendung trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen gewährt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung über den Bewilligungsantrag(Rn.49) 4. Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung gehört nach der auf der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 beruhenden Förderpraxis nicht auch der Nachweis des Vorliegens der materiellen Fördervoraussetzungen. Ein im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag fehlender Nachweis der Fördervoraussetzungen hat daher nicht zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist.(Rn.49) 5. Der Zuwendungszweck einer Corona-Soforthilfe nach der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 umfasst nicht auch das Einreichen von Unterlagen bzw. Nachweisen des Zuwendungsempfängers über das Vorliegen von materiellen Fördervoraussetzungen(Rn.51) .(Rn.53) 6. Die Rechtsgrundlagen in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HmbVwVfG für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, sind im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle grundsätzlich austauschbar, insbesondere steht einem Austausch keine grundsätzliche Wesensverschiedenheit beider Formen des Widerrufs entgegen. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Einzelfall die von der Behörde in Bezug auf eine Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG angestellten Ermessenserwägungen in dem Sinne übertragbar sind, dass sie auch bezogen auf einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG wegen eines Auflagenverstoßes keine Ermessensfehler aufweisen.(Rn.63) 7. Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).(Rn.66) (Rn.68) (Rn.69) 8. Vor Erlass eines Widerspruchsbescheids, in dem ein nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ergangener Widerruf nunmehr gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG auf einen erst im Widerspruchsverfahren verwirklichten Auflagenverstoß gestützt werden soll, ist der Widerspruchsführer gemäß § 71 VwGO zu dieser neuen Tatsachengrundlage für die Aufrechterhaltung des Widerrufs anzuhören.(Rn.71) 9. Zur Annahme eines Ausnahmefalls vom intendierten Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG beim Widerruf von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020.(Rn.78) 10. Zur gleichzeitigen verwaltungsgerichtlichen Kassation des Widerrufs einer Zuwendung und der darauf gestützten Erstattungsfestsetzung gemäß § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG.(Rn.88) Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Über die Berufung konnte trotz Ausbleibens eines Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie unter Hinweis hierauf (§ 102 Abs. 2 VwGO) ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen worden war. II. Die vom Senat zugelassene und nach fristgemäß erfolgter Begründung und Stellung eines Berufungsantrags auch sonst zulässige Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 3 VwGO) der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. August 2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2021 aufgehoben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist sowohl hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 4. April 2020 (dazu unter 1.) als auch hinsichtlich der Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung (dazu unter 2.) und der Gebührenfestsetzung (dazu unter 3.) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung des Bewilligungsbescheids in Höhe von 20.000,- Euro ist rechtswidrig. In dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids waren die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG wegen einer nicht dem Zuwendungszweck entsprechenden Verwendung der bewilligten Geldleistung, worauf sich die angefochtenen Bescheide ihrer Begründung nach stützen, nicht erfüllt (dazu unter a)). Ein Widerruf des Bewilligungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG wegen eines Auflagenverstoßes scheidet zwar nicht bereits tatbestandlich wegen Fehlens einer mit dem Bewilligungsbescheid verbundenen Auflage aus, jedoch ist der Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgrund eines Anhörungsmangels bereits formell rechtswidrig und erweist sich darüber hinaus als ermessensfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig (dazu unter b)). Auf andere Rechtsgrundlagen – einschließlich solcher aus § 48 HmbVwVfG – lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit nicht stützen (dazu unter c)). a) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit lässt sich nicht rechtmäßig auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützen. In dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (dazu unter aa)) lagen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor (dazu unter bb)). aa) Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheids ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. vorliegend den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 29.5.2019, 6 C 8/18, BVerwGE 165, 251, juris Rn. 16 m.w.N.). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (BVerwG, Urt. v. 17.8.2005, 6 C 15/04, BVerwGE 124, 110, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.2006, 5 B 90/05, juris Rn. 6, m.w.N.). Auf diesen Zeitpunkt ist namentlich dann grundsätzlich abzustellen, wenn es – wie auch vorliegend in Bezug auf die Aufhebung einer zuvor durch Verwaltungsakt gewährten Begünstigung – um eine Anfechtungsklage gegen rechtsgestaltende Verwaltungsakte geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2005, 6 C 15/04, a.a.O., m.w.N., ausdrücklich zu Anfechtungsklagen gegen Widerrufe von Berufs- oder Betriebserlaubnissen sowie der Bestellung zum Buch- oder Wirtschaftsprüfer nach der Wirtschaftsprüferordnung). Dem vorliegend einschlägigen materiellen Recht lassen sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung entnehmen; hiervon geht im Ergebnis auch die Beklagte aus, weshalb es insoweit keiner Auseinandersetzung mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung bedarf. Dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, besagt indes nur, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für den Widerruf des Bewilligungsbescheids zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, juris Rn. 9: „[M]aßgeblich ist die in diesem Zeitpunkt objektiv bestehende Sachlage.“). Eine andere Frage ist dagegen, auf welche Erkenntnisse sich ein Gericht bei seiner Entscheidung darüber stützen kann, ob die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Handeln der Behörde erfüllt waren. Insofern erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, a.a.O.; Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13; Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97, juris Rn. 7; Beschl. v. 16.10.1989, 1 B 106/89, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, juris Rn. 9 m.w.N.). Dass – bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt – erst später Erkenntnismittel zugänglich werden, ändert nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die angefochtene Entscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, a.a.O.). Die Auffassung der Beklagten, es seien nur Erkenntnisse zu berücksichtigen, die bereits im Verwaltungsverfahren existent waren und von den jeweiligen Antragstellern bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurden, führte demgegenüber zu einer Präklusion von nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren, für welche die erforderliche (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13) gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist. Eine Präklusionsvorschrift kann weder der Förderrichtlinie unmittelbar, noch aus deren Sinn und Zweck oder deren kurzer Geltungsdauer entnommen werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Förderrichtlinie auch nicht um eine gesetzliche Grundlage. bb) Nach der objektiven Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids nicht erfüllt. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 4. April 2020 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (dazu unter (1)), mit dem eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wurde (dazu unter (2)). Die Klägerin hat diese Geldleistung aber nicht zweckwidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG verwendet (dazu unter (3)). (1) Die Bewilligung der Zuwendung in Höhe von 20.000,- Euro an die Klägerin war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids rechtmäßig. Ob ein aufzuhebender Verwaltungsakt im Sinne der §§ 48, 49 (Hmb)VwVfG rechtswidrig oder rechtmäßig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2021, 7 C 1/20, NVwZ-RR 2021, 744, juris Rn. 16; Urt. v. 9.5.2012, 6 C 3/11, BVerwGE 143, 87, juris Rn. 43; Beschl. v. 7.7.2004, 6 C 24.03, BVerwGE 121, 226, juris Rn. 13 m.w.N.). Rechtmäßige Verwaltungsakte im Sinne von § 49 (Hmb)VwVfG sind mithin solche, die jedenfalls ursprünglich rechtmäßig erlassen wurden, während § 48 (Hmb)VwVfG lediglich die Aufhebung eines bereits ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakts ermöglicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2021, 7 C 1/20, a.a.O.; Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL November 2023, VwVfG § 49 Rn. 67; Abel, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.4.2024, VwVfG § 49 Rn. 1). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem der Zuwendungsentscheidung zugrundeliegenden materiellen Recht, das hier vor allem durch die gleichförmige Anwendung der Förderrichtlinie in ständiger Förderpraxis der Beklagten (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgegeben wird (siehe dazu näher sogleich), weshalb auch allgemein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Förderantrag abzustellen wäre (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 18. Mai 2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15 m.w.N.). Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch die unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384, juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der Gewährung einer Förderung im Rahmen der „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ nicht rechtssatzförmig, d.h. durch Rechtsnormen geregelt. Sie richten sich vielmehr nach der von der (damaligen) Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg erstellten und durch Veröffentlichung im Internet ohne weiteres öffentlich zugänglichen „Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ vom 27. März 2020. Richtlinien sind indes keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen zu regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, a.a.O., m.w.N.). Allein der Verstoß gegen entsprechende Richtlinien macht eine Subventionsvergabe daher nicht rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 23.4.2002, 3 C 25/02, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 48 Rn. 52). Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung zugunsten des Bürgers begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, BVerwGE 104, 220, juris Rn. 19). Sind die Fördervoraussetzungen in einer Förderrichtlinie geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichmäßig und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH München Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, BayVBl 2020, 346, juris Rn. 26 f.). Ein rechtlicher Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv beschieden werden. Entscheidend für die Begründung einer rechtlichen Außenwirkung über Art. 3 Abs. 1 GG ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Das Gleichbehandlungsgebot kann insoweit auch zu Lasten von Subventionsempfängern wirken (so – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, a.a.O., juris Rn. 17 f., m.w.N.): Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie im Einzelfall von dieser Praxis ohne sachlichen Grund abweicht und trotz Fehlens der ansonsten im Rahmen ihrer Förderpraxis geforderten Voraussetzungen die Zuwendung gewährt. In einem solchen Fall ist die Bewilligung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG objektiv rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung des Nichtvorliegens von ansonsten in ständiger Praxis geforderten Voraussetzungen bewusst ist oder nicht. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall die streitgegenständliche Zuwendung im Widerspruch zu ihrer Bewilligungspraxis, wonach diejenigen Personen oder Unternehmen eine Förderung beanspruchen konnten, welche die in der Förderrichtlinie beschriebenen materiellen Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach erfüllten, gewährt hat, lässt sich nicht feststellen. Denn diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung, wie das Verwaltungsgericht – wenngleich im Zusammenhang mit der Feststellung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung – im Ergebnis überzeugend ausgeführt hat (UA S. 14, 2. Absatz bis S. 15, letzter Absatz), worauf der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt. Gegen die inhaltliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte im Berufungsverfahren auch keine Einwendungen erhoben. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, dass es nicht allein auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen, sondern auch auf deren Nachweis bereits im Verwaltungsverfahren ankomme, jedenfalls aber nicht aufgrund von erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen auf das bereits frühere Vorliegen der Voraussetzungen geschlossen werden dürfe. Dies vermag rechtlich nicht zu überzeugen: Der bereits oben (siehe unter II. 1. a) aa)) in Bezug auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Widerrufsbescheids dargestellte Grundsatz, dass der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen sind, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben, gilt auch für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids, bei der es sich im Übrigen um ein Tatbestandsmerkmal des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG und damit der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids handelt. Eine Nichtberücksichtigung der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bzw. eine Präklusion daraus folgender Erkenntnisse kommt auch hier mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Soweit die Beklagte darüber hinaus der Auffassung ist, dass zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung gerade auch der Nachweis des Vorliegens der (übrigen) Bewilligungsvoraussetzungen durch die Antragsteller zähle, findet sich hierfür bereits kein tragfähiger Anhaltspunkt in den – für sich betrachtet ohnehin nicht allein maßgeblichen – Bestimmungen der Förderrichtlinie. Dass es in Ziffer 1.1 des Anhangs der Förderrichtlinie heißt, dass Anträge prüffähig und vollständig bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden müssten und dass solche Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen würden und abgelehnt werden könnten, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Antragstellung, spätestens bis 30. Juni 2020 vollständig und mängelfrei eingereicht seien, begründet keine inhaltliche Bewilligungsvoraussetzung, sondern betrifft lediglich die Möglichkeit einer Antragsablehnung aus formellen Gründen, von der die Beklagte – unabhängig davon, ob der Antrag der Klägerin in der Sache überhaupt unvollständig war oder sonstige Mängel aufwies – vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat. Dass denjenigen, der die Gewährung einer Billigkeitsleistung beantragt, im Bewilligungsverfahren neben der Darlegungslast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen auch eine – allerdings erst im Fall eines sich trotz umfassender Amtsermittlung (§ 24 HmbVwVfG) ergebenden non liquets relevante – materielle Beweislast trifft (vgl. zur Leistungsverwaltung allgemein Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 5. EL Juli 2024, § 24 VwVfG Rn. 124), hat für sich genommen nicht zur Folge, dass zu diesen Voraussetzungen eine weitere in Gestalt eines vorherigen Nachweises der übrigen Voraussetzungen hinzutritt. Auch aus der tatsächlichen – und in Verbindung mit Art. 3 GG für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids letztlich maßgeblichen – Bewilligungspraxis der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Bewilligung der Zuwendung von dem vorherigen Einreichen von Nachweisen abhängig gemacht wurde. Vielmehr hat sich die Beklagte – wie sie in ihrer Berufungsbegründung selbst ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt hat – im Rahmen ihrer Förderpraxis dazu entschieden, die Mittel „unbürokratisch“ zu bewilligen und von den Antragstellern im Bewilligungsverfahren regelhaft keine Nachweise über das Vorliegen der Bewilligungs- bzw. Fördervoraussetzungen zu verlangen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung und Entscheidung, ob – wie es die Beklagte ohne nähere Erläuterung meint und wie es möglicherweise ihrer subjektiven Vorstellung entsprach – der Nachweis der Fördervoraussetzungen „erkennbar stets die Voraussetzung auch für die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids“ (Berufungsbegründung, S. 17) war. Denn mangels einer die Bewilligung der Zuwendung von der vorherigen Vorlage von Nachweisen abhängig machenden Bewilligungspraxis geht jedenfalls der Schluss der Beklagten fehl, dass dann, wenn ein Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht führen könne, die Fördervoraussetzungen bereits von Beginn an nicht vorgelegen hätten und dies zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führe. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies im Ergebnis auch nicht zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Antragstellern in dem Sinne, dass diejenigen eine Zuwendung, die ihnen ohne vorherige Vorlage von Nachweisen bewilligt wurde, zwangsläufig behalten dürften, obwohl sie die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen, kann die Beklagte die insoweit rechtswidrigen Bewilligungsbescheide nach § 48 HmbVwVfG – unter Beachtung der dort geregelten weiteren Voraussetzungen – zurücknehmen. Soweit sie bei einer nachträglichen Überprüfung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen auf die Mitwirkung der Zuwendungsempfänger angewiesen ist, kann sie auf Grundlage der Regelungen im Bewilligungsbescheid in einem Überprüfungsverfahren konkrete Mitwirkungsaufforderungen mit Fristsetzung erlassen, bei deren Nichtbefolgung sie die Bewilligungsbescheide unabhängig von der Klärung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen wegen eines Auflagenverstoßes – nach ordnungsgemäßer Anhörung und ordnungsgemäßer Ermessensausübung (siehe dazu näher unter b)) – gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG widerrufen kann. Ein Gleichheitsverstoß wäre bei einer solchen Vorgehensweise weder hinsichtlich des Kreises der nach den Vorstellungen des Fördermittelgebers berechtigten Zuwendungsempfänger noch mit Blick auf die Verfahrensgestaltung zu erwarten. (2) Mit der rechtmäßig bewilligten Zuwendung in Höhe von 20.000,- Euro wurde der Klägerin auch im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Soll eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt werden, muss der Zuwendungszweck – auch wegen seiner besonderen Bedeutung für den Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, SächsVBl 2009, 262, juris Rn. 21) – grundsätzlich durch den Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49 Rn. 68; siehe hierzu auch die Vorgaben in Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 HmbLHO v. 29.12.2014 in der Fassung v. 21.12.2018: „Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: […] eine so genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, dass die sachgerechte Verwendung im Sinne der zuwendungsgebenden Stelle durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden ermöglicht wird und die Zweckerfüllung in der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt werden kann; […]“). Maßgeblich für die Zweckbestimmung sind insoweit neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von mit dem Bescheid ggf. in Bezug genommenen (Förder-)Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, a.a.O.; Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70.80, NVwZ 1984, 36, juris Rn. 16), nicht hingegen eine vom Inhalt des Zuwendungsbescheids und in Bezug genommener Richtlinien abweichende tatsächliche Förderpraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 15). Wie eine Zweckbestimmung zu verstehen ist, richtet sich nicht danach, was sich die Behörde insoweit gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die entsprechende Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70/80, a.a.O., juris Rn. 15; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, NwVZ-RR 2015,11 [Ls.], juris Rn. 20 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 101; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 133). Ausgehend von diesen Maßgaben liegt der durch den Bewilligungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck darin, mit der gewährten Finanzhilfe eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage in Gestalt eines Liquiditätsengpasses zu überwinden, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 in einem Zeitraum von drei Monaten entstandenen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bewilligungsbescheid vom 4. April 2020 selbst, in dem unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ (lediglich) ausgeführt wird, dass im Rahmen des Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse „zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt [werden], die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind“, zum anderen aus der durch den Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie, in der es unter Nr. 4 heißt, dass Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten ist. Dass damit die Finanzhilfe nur der Überwindung eines Liquiditätsengpasses dient, der – rückblickend betrachtet – in einem 3-Monats-Zeitraum ohne die Finanzhilfe tatsächlich in einer konkreten Höhe entstandenen wäre, ist vom objektiven Empfängerhorizont aus hinreichend erkennbar. Denn unter Nr. 3.1. und 3.2. des Bewilligungsbescheids wird klargestellt, dass die Zuwendung „auf die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses verringert“ wird, wenn sich der im Förderantrag angegebene Liquiditätsengpass aufgrund von Minderausgaben oder Mehreinnahmen (insbesondere Leistungen Dritter) auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigt, und dass „nach der Erfüllung des Zuwendungszwecks“ noch verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr. 3.1. auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, unverzüglich zu erstatten sind. Entgegen der von der Beklagten auch im Berufungsverfahren weiter vertretenen Auffassung umfasst der durch den Bewilligungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck nicht, dass der Zuwendungsempfänger das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens nachweist. Dem Bewilligungsbescheid lässt sich eine solche eigenständige Zweckfestlegung auf Grundlage seines Wortlauts sowie der von ihm in Bezug genommenen Förderrichtlinie bei objektiver Auslegung nicht entnehmen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Finanzhilfe nicht (auch) zu dem Zweck gewährt wurde, dass der Zuwendungsempfänger bei der Beklagten Unterlagen bzw. Nachweise über das Vorliegen von Fördervoraussetzungen einreicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein solcher Zweck auch nicht aus übergreifenden Überlegungen zu einem möglichst effizienten Verfahren zur Bewilligung der Mittel und der späteren Überprüfung der Mittelverwendung hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht daran gehindert ist, auch nach Erlass eines Bewilligungsbescheids noch die Bewilligungs- und sonstigen Fördervoraussetzungen für ein Behaltendürfen der Zuwendung zu überprüfen und im Falle ihres Nichtvorliegens von den durch §§ 48, 49 HmbVwVfG eröffneten Aufhebungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (siehe dazu bereits oben unter II. 1. a) bb) (1)), hätte sie die Zuwendung grundsätzlich auch nur vorläufig, d.h. unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung erst nach Vorlage aller Nachweise bewilligen können. Von dieser Möglichkeit hat sie indes keinen Gebrauch gemacht. Der Bewilligungsbescheid enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, dass die mit ihm getroffene Bewilligungsentscheidung dem Grunde oder der Höhe nach nur vorläufig erfolgt. In diesem Sinne ist der Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheids auch nicht auszulegen. Vom insoweit (entsprechend §§ 133, 157 BGB) maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus verdeutlicht der Bewilligungsbescheid insbesondere durch verschiedene Hinweise auf seine Widerrufbarkeit vielmehr selbst, dass gerade nicht in jedem Fall noch eine endgültige Entscheidung über den Förderantrag getroffen werden wird. So wird auch speziell in Bezug auf einen Nachweis von Fördervoraussetzungen unter Nr. 5.6. des Bewilligungsbescheids ausgeführt, dass dieser ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn „die Voraussetzungen für die Förderung ganz oder teilweise wegfallen, insbesondere der IFB Hamburg nach Aufforderung keine oder ihrer Auffassung nach unvollständige bzw. unzureichende Nachweise eingereicht werden.“ (3) Unter Zugrundelegung des so verstandenen Zuwendungszwecks hat die Klägerin die ihr bewilligte und bereits vollständig ausgezahlte Geldleistung nicht im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zweckwidrig verwendet. Im maßgeblichen Förderzeitraum bestand ein Liquiditätsengpass, der mindestens die Höhe der bewilligten Finanzhilfe erreichte (dazu unter (a)). Eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung aus anderen Gründen scheidet aus (dazu unter (b)). (a) Ein Liquiditätsengpass liegt nach Nr. 2 der Förderrichtlinie vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können. Die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses setzt mithin eine Saldierung der in dem Förderzeitraum vorhandenen liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten voraus. Die Förderrichtlinie definiert nicht, was „vorhandene liquide Mittel“ sind. Die FAQ der Beklagten ab der Fassung vom 3. April 2020 zählen zu den vorhandenen liquiden Mitteln alle „fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb/Umsätze[…]“ sowie „Guthaben auf geschäftlichen Konten“ (ausgenommen Rücklagen für anstehende Steuerzahlungen). Der Liquiditätsengpass werde „auf Basis von zahlungswirksamen Vorgängen (Einzahlungen, Auszahlungen)“ unter Heranziehung der Bruttobeträge berechnet. Nach der in diesen Konkretisierungen dokumentierten Praxis der Beklagten umfasst der Begriff mithin alle vorhandenen oder in dem maßgeblichen Zeitraum geschaffenen Barmittel und Bankguthaben. Dies stimmt auch mit dem bilanzrechtlichen Verständnis des Begriffs liquider Mittel überein: § 266 Abs. 2 B.IV. HGB zählt zu dem in der Bilanz darzustellenden Umlaufvermögen unter anderem den Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Dieser Teil des Umlaufvermögens mit der schnellsten Verfügbarkeit wird gemeinhin als „liquide“ bzw. „flüssige Mittel“ bezeichnet (vgl. z.B. Suchan, in: BeckOGK, Stand: 1.9.2023, § 266 HGB Rn. 86; Reiner, in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2024, § 266 Rn. 78; Ebert, in: NK-HGB, 4. Aufl. 2024, § 266 Rn. 38). Auf der Aufwandseite ist in die Saldierung jedenfalls nach Nr. 2 und 4 der Förderrichtlinie der fortlaufende betriebliche Sach-, Personal- und Finanzaufwand, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen einzustellen. Maßgeblicher Zeitraum für das Bestehen des Liquiditätsengpasses sind nach der Förderpraxis der Beklagten die drei Kalendermonate ab Antragstellung. Zwar bestimmen weder die Förderrichtlinie noch der Bewilligungsbescheid exakt, ab wann der Liquiditätsengpass für drei Monate tatsächlich bestanden haben muss. Nr. 4 der Förderrichtlinie sieht lediglich vor, dass der Liquiditätsengpass „für drei aufeinanderfolgende Monate“ versichert werden muss. Aus dem Umstand, dass der Förderempfänger in seinem Antrag prognostische Angaben für drei zusammenhängende Monate machen muss, lässt sich allerdings schließen, dass dieser Prognosezeitraum auch der relevante Förderzeitraum sein soll. Diese Auslegung wird durch die Formulierung in Nr. 3.1 des Bewilligungsbescheids bestätigt, die auf den „im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass“ Bezug nimmt. Nach der Förderpraxis der Beklagten bezieht sich dieser Prognosezeitraum auf die drei vollen Kalendermonate beginnend mit dem Monat der Antragstellung. So nannten die FAQ in der Fassung vom 29. März 2020 noch als maßgeblichen Zeitraum für die Prognose die drei Monate „März bis Mai 2020“. Zwar sprachen die FAQ in der Fassung vom 1. April 2020 sodann allgemeiner von einem „Zeitraum von 3 Monaten“ und ab der Fassung vom 3. April 2020 stellten sie auf die „drei Monate ab Zeitpunkt der Antragstellung“ ab, ohne dies weiter zu konkretisieren. In ihrer Verwaltungspraxis verstand die Beklagte darunter indes die vollen Kalendermonate ab dem Monat der Antragstellung. So hat sie auch im vorliegenden Fall in ihren Anhörungen zu den einzureichenden Nachweisen für den Liquiditätsengpass darauf hingewiesen, dass beispielsweise für einen im April gestellten Antrag ein Liquiditätsengpass in den „vollen“ Monaten April bis Juni nachgewiesen werden müsse (vgl. Anhörungsschreiben v. 16.12.2020 u. 20.7.2021). Die übersandte Anlage „Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses“ benennt ebenfalls als ersten der drei Monate den „Monat der Antragstellung“ bzw. den „Monat des Antrags“. Diese Praxis entspricht auch der grundsätzlich auf Kalendermonate bezogenen Buchhaltung der Zuwendungsempfänger und dem Förderzweck, mit der Zuwendung einer wegen der Corona-Maßnahmen akut bestehenden Existenzbedrohung zu begegnen. Nach diesem Maßstab war der Liquiditätsengpass der Klägerin in dem maßgeblichen Förderzeitraum März bis Mai 2020 höher als der die Fördersumme bildende Betrag von 20.000,- Euro. Dies ergibt sich aus den im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 17. November 2021 und 8. März 2022 vorgelegten Unterlagen. Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge sind insbesondere den von der Klägerin vorgelegten BWA für die Monate März bis Mai 2020 zu entnehmen. Daraus sowie aus dem eingereichten Tagesbericht zum Kassenbestand vom 16. März 2020 und dem Kontoauszug vom 31. März 2020 ergeben sich liquide Mittel in Höhe von insgesamt 41.552,96 Euro. Diese setzen sich zum einen aus den Roherträgen in Höhe von insgesamt 17.358,80 Euro und den sonstigen betrieblichen Erlösen in Höhe von insgesamt 21.991,42 Euro (zusammen 39.350,22 Euro) und zum anderen aus Kassenbestand und Bankguthaben in Höhe von insgesamt 450,04 Euro zusammen. Hinzu kommen weitere neutrale Erträge in Höhe von insgesamt 21.752,70 Euro, von denen die im April ausgezahlte streitgegenständliche Förderung in Höhe von 20.000,- Euro abzuziehen ist, sodass sie mit 1.752,70 Euro zu veranschlagen sind. Dem standen im selben Zeitraum nach der vorgelegten Kostenaufschlüsselung auf Basis der BWA (Bl. 100 der Gerichtsakte) allein Personalkosten in Höhe von 24.945,71 Euro und Kosten für Miete inklusive Nebenkosten und Vorauszahlungen für Strom, Wasser und Heizung in Höhe von 41.003,22 Euro gegenüber (insgesamt 65.948,93 Euro). Angesichts der Höhe allein dieser Kosten kann die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der weiteren angeführten Kostenarten offenbleiben. (b) Ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und was nach der Begründung des Widerspruchsbescheids offenbar auch dem Verständnis der Beklagten entspricht – eine zweckwidrige Verwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG auch darin bestehen kann, dass ein Zuwendungsempfänger mangels Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu dem von der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis zählt und als solcher zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung von vornherein nicht in der Lage ist, bedarf im vorliegenden Fall, in dem – wie oben ausgeführt – die Klägerin die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung im Zeitpunkt der Bewilligung erfüllte und auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Entfallen dieser Voraussetzungen im Förderzeitraum bestehen, keiner Entscheidung. Gegen einen solchen Ansatz spricht allerdings, dass er mit der Anknüpfung an die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung im Rahmen eines Tatbestandsmerkmals des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG die Abgrenzung zwischen § 48 HmbVwVfG und § 49 HmbVwVfG auflöst und insbesondere ermöglichen würde, das in § 48 Abs. 2 HmbVwVfG austarierte System bei der Rücknahme von rechtswidrigen Geldleistungsverwaltungsakten durch Fallgruppen des Vertrauensausschlusses einerseits und besonderer Schutzwürdigkeit andererseits zu unterlaufen. b) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids lässt sich im Ergebnis auch nicht rechtmäßig auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stützen, was das Gericht im Rahmen seiner aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts auch über dessen Begründung hinaus bzw. unabhängig davon, ob die Beklagte selbst die von ihr getroffene Regelung hierauf gestützt hat, mit zu prüfen hat (dazu unter aa)). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG auch dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Zwar scheidet ein Widerruf insoweit nicht deshalb schon tatbestandlich aus, weil es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits an einer hinreichend konkreten Auflage insbesondere bezüglich der Vorlage von Unterlagen und Nachweisen fehlt (dazu unter bb)). Ob ein Auflagenverstoß hier im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, die mit Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 2021 verlangten Unterlagen bereits mit E-Mail vom 8. August 2021 übersandt zu haben, und die Erwiderung der Beklagten, eine solche E-Mail nicht erhalten zu haben, in der Sache vorliegt, bedarf allerdings keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung. Denn auch bei Unterstellung eines objektiven Auflagenverstoßes durch eine nicht fristgerechte Einreichung der angeforderten Unterlagen ist der Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgrund eines Anhörungsmangels bereits formell rechtswidrig (dazu unter cc)). Darüber hinaus sind die von der Beklagten in Bezug auf eine – indes nicht vorliegende (siehe hierzu bereits oben unter II. 1. a) bb) (3)) – zweckwidrige Mittelverwendung angestellten Ermessenserwägungen für einen Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes defizitär mit der Folge, dass sich die Widerrufsentscheidung insoweit auch als ermessensfehlerhaft erweist (dazu unter dd)). Das Defizit in der Ausübung des Widerrufsermessens hat die Beklagte schließlich auch nicht durch eine nachträgliche Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben (dazu unter ee)). aa) Ein Austausch der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG durch das Gericht ist grundsätzlich möglich. Es ist anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (siehe hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, 2 B 19/18, NVwZ-RR 2020, 113, juris Rn. 24 m.w.N.). Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet dieser Grundsatz seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid nur aufhebt, wenn und soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verpflichtung zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Auch § 39 Abs. 1 (Hmb)VwVfG normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, a.a.O.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 30). Der Umstand, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG einen Widerruf in den dort geregelten Fällen jeweils in das Ermessen der Behörde stellt, steht einem zulässigen Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht per se entgegen. Zwar gelten die dargestellten Grundsätze bei Ermessensverwaltungsakten nur eingeschränkt. Das Gericht darf von sich aus keine (Wesens-)Änderungen in der Motivation der Entscheidung vornehmen, da es auf diese Weise in die Selbständigkeit der Exekutive eingriffe (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 78). Der Wechsel der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stellt indes nicht notwendig einen solchen Eingriff dar. Insbesondere liegt nicht von vornherein eine grundsätzliche Wesensverschiedenheit zwischen beiden Formen des Widerrufs vor. Dem Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG und dem auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG ist gemein, dass sie der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes dienen, mit dem eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wurde oder der hierfür Voraussetzung ist. In diesen Fällen dient die Beifügung einer Auflage der Sicherung des Förderungszwecks (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16, ZMR 2021, 777, juris Rn. 151). Von dieser abstrakten Betrachtung der (fehlenden) Wesensverschiedenheit beider Arten des Widerrufs zu trennen ist allerdings die für die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des auf die neue Rechtsgrundlage gestützten Bescheids maßgebliche Frage, ob die von der Beklagten im vorliegenden Fall im Kontext des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG angestellten Ermessenserwägungen in dem Sinne übertragbar sind, dass sie auch bezogen auf einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG keine Ermessensfehler aufweisen (hierzu unten dd)). bb) Ein Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG scheidet nicht bereits deshalb tatbestandlich aus, weil es von vornherein an einer hinreichend konkreten Auflage, gegen die die Klägerin verstoßen haben könnte, fehlt. Eine Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG bildeten jedenfalls die in den im Widerspruchsverfahren übersandten Anhörungsschreiben der Beklagten vom 16. Dezember 2020 und vom 20. Juli 2021 enthaltenen Aufforderungen in Verbindung mit Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheids vom 4. April 2020. Eine Auflage ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Verhaltenspflicht wird durch eine selbstständige hoheitliche Anordnung begründet, die alle Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 HmbVwVfG erfüllt und daher ihrerseits als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 HmbVwVfG), dass der Adressat erkennen können muss, was von ihm gefordert wird, auch weil aus der Verwaltungsaktsqualität der Auflage folgt, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38/07, BVerwGE 131, 259, juris Rn. 11; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41/87, BVerwGE 84, 335, juris Rn. 29; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, DVBl. 2019, 324 [Ls.], juris Rn. 77). Eine Auflage ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.4.2012, 4 A 1055/09, juris Rn. 39 f. m.w.N.). Aus Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheides, die insoweit inhaltlich Nr. 5.2 der Förderrichtlinie entspricht, ergibt sich die allgemeine Pflicht der Klägerin, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Sie wird im Hinblick auf eine Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung von Legitimationsdokumenten durch die speziellere Bestimmung in Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheids, die wiederum inhaltlich Nr. 5.3 der Förderrichtlinie entspricht, ergänzt. Zwar kann der Adressat des Bewilligungsbescheides allein aus diesen Bestimmungen nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihm gefordert wird und dementsprechend auch sein Verhalten nicht danach richten. Denn aus ihnen geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt welche Auskünfte zu erteilen bzw. welche Unterlagen vorzulegen oder welche Handlungen vorzunehmen sind. Dies sollte erst durch ein „Verlangen“ der Beklagten näher konkretisiert werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich in dem vorliegenden Masseverfahren und der beabsichtigten möglichst unbürokratischen Abwicklung der Bewilligungen nicht im Vorhinein abstrakt vollumfänglich festlegen ließ, bis zu welchem Zeitpunkt ein Zuwendungsempfänger nachträglich welche Auskünfte zu erteilen oder welche Unterlagen vorzulegen hatte. Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14). Damit wird die genaue Festlegung dessen, was durch die Auflage geboten ist, nicht unzulässigerweise der Vollstreckung überlassen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 2.12.1993, 3 C 42/91, BVerwGE 94, 341, juris Rn. 49; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 31 m.w.N.), sondern lediglich in einem zweiten Schritt die bereits im Bewilligungsbescheid angelegte Regelung näher ausgestaltet (vgl. – zur Zulässigkeit einer erst nachträglichen Fristsetzung – Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 49 Rn. 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, § 49 Rn. 106 m.w.N.). Beides zusammen – eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Konkretisierung im zweiten Schritt unterstellt – bildet die Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG. Vorgaben des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stehen einer derartigen späteren Konkretisierung nicht entgegen. Insbesondere kann eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift auch dann mit dem Verwaltungsakt verbunden sein, wenn sie nicht im gleichen Bescheid enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 28). Entscheidend ist, dass für den Adressaten der Zusammenhang zwischen Verwaltungsakt und Auflage erkennbar ist (vgl. Abel, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.4.2024, § 49 Rn. 35.1). Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin im Anhörungsschreiben vom 16. Dezember 2020 mit Fristsetzung unter anderem aufgefordert, das Bestehen eines Liquiditätsengpasses unter Verwendung eines Vordrucks zu erläutern, indem sie Angaben zu den laufenden monatlichen Gesamtbetriebskosten für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate, aufgeschlüsselt nach Kostenart, mache. Außerdem sollte sie ihre Umsätze von April 2020 bis September 2020 auf Monatsbasis angeben und eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2019 und die Monate April 2020 bis September 2020 vorlegen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 10. August 2021 erneut auf, das Bestehen eines Liquiditätsengpasses unter Nutzung eines beigefügten Vordrucks zu erläutern und hierfür ihre BWA oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2019 und alle Monate im Jahr 2020 bis zum dritten auf die Antragstellung folgenden Monat auf Monatsbasis vorzulegen. Diese Konkretisierungen der für den Nachweis eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses erforderlichen Mitwirkungshandlungen der Klägerin sind nach den oben genannten Maßstäben hinreichend bestimmt. Für die Klägerin als Adressatin der Anhörungsschreiben war im Zusammenhang mit den ihr aus dem Bewilligungsverfahren im Allgemeinen bzw. der Förderrichtlinie und dem Inhalt des Bewilligungsbescheids im Besonderen bekannten oder jedenfalls ohne weiteres erkennbaren Rahmenbedingungen der Förderung klar und unzweideutig erkennbar, was von ihr gefordert wurde. cc) Unabhängig davon, ob die Klägerin die Auflage nicht fristgerecht erfüllt hat, ist ein auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützter Widerruf der Zuwendung bereits formell rechtswidrig. Denn die Klägerin ist vor Erlass des Widerspruchsbescheids entgegen § 71 VwGO nicht in Bezug auf den erst im Widerspruchsverfahren aufgrund der – hier wie oben ausgeführt offen gelassenen und deshalb im Weiteren nur unterstellten – Nichterfüllung der erst mit den Anhörungsschreiben vom 16. Dezember 2020 und 20. Juli 2021 konkretisierten Auflage verwirklichten Auflagenverstoß angehört worden (dazu unter (1)). Dieser Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG nachträglich geheilt worden (dazu unter (2)). Er ist schließlich auch nicht unbeachtlich im Sinne des § 46 HmbVwVfG (dazu unter (3)). (1) Die Klägerin ist entgegen § 71 VwGO nicht zu dem Auflagenverstoß angehört worden. Nach dieser Vorschrift soll der Betroffene vor Erlass des Widerspruchsbescheids gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. § 71 VwGO begründet, mit der Ausnahme von atypischen Sachverhalten, eine Pflicht zur Anhörung (BVerwG, Beschl. v. 19.5.1999, 8 B 61/99, juris Rn. 7). Derartige – hier nicht ersichtliche – Ausnahmen können sich insbesondere aus der entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 2 und 3 (Hmb)VwVfG ergeben (Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 71 Rn. 2; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 71 Rn. 6 m.w.N.; Hüttenbrink, BeckOK VwGO, 71. Ed. 1.4.2024, § 71 Rn. 3). Beschwer im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die sog. reformatio in peius, bei der die aus der Regelung des Verwaltungsakts selbst folgende Belastung des Widerspruchsführers verschärft wird. Eine Beschwer stellt vielmehr neben einer nachteiligen Änderung der Rechtsstellung gegenüber dem Ausgangsbescheid auch die Aufrechterhaltung der bereits ausgesprochenen Belastung dar, die auf neue Tatsachen oder eine neue rechtliche Bewertung gestützt wird (BVerwG, Beschl. v. 19.5.1999, 8 B 61/99, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 9.10.2003, 25 CS 03.897, juris Rn. 18; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 71 Rn. 2 f.; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 71 Rn. 1; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 71 Rn. 3). Soll deshalb eine bereits in der Regelung des Ausgangsverwaltungsakts enthaltene Beschwer aufrechterhalten werden, so bedarf es einer erneuten Anhörung, wenn diese Aufrechterhaltung auf neue tatsächliche Umstände oder eine neue Rechtslage gestützt werden soll. Damit ergeben sich aus § 71 VwGO im vorliegenden Fall dieselben Anhörungspflichten wie aus der allgemeineren Vorschrift des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für die Entscheidung erheblich im Sinne des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG sind solche Tatsachen, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen bzw. Beantwortung die von der Behörde zu treffende Entscheidung abhängt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 28 Rn. 32), d.h. die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Entscheidung eine andere wäre (Herrmann, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.7.2024, VwVfG § 28 Rn. 16). Die danach gebotene Anhörung ist hier in Bezug auf die tatsächlichen Umstände, die für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids wegen eines Auflagenverstoßes entscheidungserheblich sind, nicht geschehen. Dies sind für einen Widerruf auf Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG insbesondere die Feststellungen der Behörde, dass eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage bestimmten Inhalts nicht oder bis zu einer zuvor gesetzten Frist nicht erfüllt wurde. Dazu, dass die im Widerspruchsverfahren zuletzt mit dem Anhörungsschreiben vom 20. Juli 2021 angeforderten Unterlagen zum Liquiditätsengpass nicht bis zum 10. August 2021 bei der Beklagten eingegangen sind und deshalb ein den Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid nunmehr (auch) auf einen Auflagenverstoß gestützt werden könne, hat die Beklagte der Klägerin keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil in dem Anhörungsschreiben pauschal darauf hingewiesen worden war, dass nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage der Widerspruch zurückgewiesen werde. Denn diese Sachlage bezog sich aus Sicht der Beklagten auf das (vermeintliche) Nichtvorliegen eines Liquiditätsengpasses und damit auf eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG. Dass die Klägerin die Aufforderungen aus den Schreiben vom 16. Dezember 2020 und 20. Juli 2021 nicht erfüllen würde, stand zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung an die Klägerin auch nicht bereits fest. Wenn und soweit aber im Verfahren neue entscheidungserhebliche Tatsachen bekannt werden, bedarf es einer erneuten Anhörung (Schwarz, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 28 Rn. 32; vgl. auch Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 28 Rn. 40). Auch diese muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, juris Rn. 20 m.w.N.). (2) Der Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG geheilt worden. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG ist im Falle eines Verstoßes gegen § 71 VwGO entsprechend anwendbar (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 71 Rn. 14). Nach diesen Vorschriften ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, BVerwG 142, 205, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1982, 1 C 22.81, BVerwGE 66, 111, juris Rn. 18 m.w.N.). Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus (BVerwG, Urt. v. 24.6.2010, 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199, juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O. Rn. 18). Denn entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 7 C 5.14, BVerwGE 153, 367, juris Rn. 17). Zwar ist hierzu nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält (OVG Münster, Beschl. v. 14.6.2010, 10 B 270/10, juris Rn. 7). Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, a.a.O. Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 14.6.2010, a.a.O. Rn. 7). Nach diesen Maßgaben ist der Anhörungsmangel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht geheilt worden. Die im gerichtlichen Verfahren erstmalig angestellten Erwägungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu einem auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützten Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes, die insbesondere in der Berufungsbegründung vertieft werden, erfolgten erstens nicht durch die Beklagte selbst und zweitens ersichtlich ohne den Willen, hiermit eine Anhörung nachzuholen. Denn mit ihnen wurde vielmehr die – aus Sicht der Beklagten – Ergebnisrichtigkeit der Sachentscheidung bekräftigt und nicht deren Überprüfung unter Auseinandersetzung mit klägerischem Sachvortrag oder rechtlichen Argumenten angestrebt. (3) Der Anhörungsmangel ist schließlich auch nicht gemäß § 46 HmbVwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser – auch auf Verstöße gegen § 71 VwGO anwendbaren (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 71 Rn. 3; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 71 Rn. 13) – Vorschrift sind nicht erfüllt. Es ist nicht offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die von der Beklagten getroffene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 9.5.2019, 2 C 1/18, NVwZ-RR 2020, 53, juris Rn. 72 m.w.N.). Dies ist hier nicht deshalb anzunehmen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass die Widerrufsentscheidung auch bei Durchführung einer Anhörung zu einem Auflagenverstoß genauso getroffen worden wäre. Für die erforderliche zweifelsfreie Feststellung des hypothetischen behördlichen Willens sind nachträgliche Bekundungen der Behörde, dass sie auch bei Vermeidung des Verfahrensfehlers genauso entschieden hätte, ohne ausschlaggebende Bedeutung (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 46 Rn. 79 mit Verweis auf OVG Münster, Beschl. v. 1.6.2010, 6 A 470/08, NVwZ-RR 2010, 731, juris Rn. 81). Auch folgt nicht allein aus dem Umstand, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG die Entscheidung über den Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt, dass ein Verfahrensfehler stets beachtlich ist. Vielmehr ist auch bei Ermessensentscheidungen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Kausalität des Fehlers für die Entscheidung in der Sache, d.h. die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung, auszuschließen ist (OVG Münster, Beschl. v. 1.6.2010, a.a.O., juris Rn. 79). Ein Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 9.5.2019, a.a.O.). Eine solche konkrete Möglichkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beklagte – wie sie in der mündlichen Verhandlung allgemein bestätigt hat – eine nicht fristgerechte Befolgung von Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen dann auf sich hat beruhen lassen, wenn diese Unterlagen noch innerhalb des Verwaltungsverfahrens nachgereicht wurden und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen belegten. Dies zeigt sich exemplarisch auch an dem Umgang der Beklagten mit Fällen, in denen sich Zuwendungsempfänger trotz Aufforderung zunächst nicht auf den von der Beklagten festgelegten Wegen ( - oder Postident-Verfahren) legimitiert hatten, dies aber nach Erlass eines allein hierauf gestützten Widerrufsbescheids nachholten und gegen den Bescheid Widerspruch erhoben. Anstatt diese Widersprüche mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Nachholung der Legitimation nichts daran ändere, dass die entsprechende Auflage nicht fristgerecht erfüllt worden sei, nutzte die Beklagte das Widerspruchsverfahren zur Überprüfung der Bewilligungsentscheidung und forderte die Widersprechenden zur Vorlage von Unterlagen betreffend die materiellen Fördervoraussetzungen auf. Angesichts dieser Vorgehensweise kann im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beklagte unabhängig von der konkreten Reaktion der Klägerin auf eine dezidierte Anhörung zu dem Auflagenverstoß, die möglicherweise in der nachträglichen Erfüllung der Auflage und/oder in der Benennung von beachtlichen Gründen für eine nicht fristgerechte Erfüllung bestanden hätte, den Widerruf des Bewilligungsbescheids gleichwohl allein aufgrund des Auflagenverstoßes aufrechterhalten hätte. Zu einer dahingehenden Ausübung ihres Widerrufsermessens wäre sie auch nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet gewesen, da weder ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorlag, noch ein Anwendungsfall für ein sog. intendiertes Ermessen, das bei der Aufhebung von Zuwendungsbescheiden im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig anerkannt wird, bestand (siehe dazu sogleich unter dd)). dd) Ein auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützter Widerruf des Bewilligungsbescheids ist darüber hinaus – auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids – materiell rechtswidrig, weil die von der Beklagten allein in Bezug auf eine – indes nicht vorliegende (siehe hierzu bereits oben unter II. 1. a) bb) (3)) – zweckwidrige Mittelverwendung angestellten Ermessenserwägungen für einen Widerruf der Zuwendung wegen eines Auflagenverstoßes defizitär sind. Der als Rechtsfolge sowohl bei einer Zweckverfehlung als auch bei Auflagenverstößen in Betracht kommende Widerruf des Bewilligungsbescheids steht gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG im Ermessen der Beklagten. Zwar geht die Rechtsprechung im Hinblick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 HmbLHO) sowohl für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG als auch für Nr. 2 der Vorschrift davon aus, dass nach den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Regelfall eine Ermessensausübung dahingehend gebietet, die Bewilligung einer Subvention zu widerrufen, und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120, juris Rn. 20 m.w.N.). Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis einer in der Ermessensausübung ansonsten anzustellenden Abwägung von selbst und bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22/96, BVerwGE 105, 55, juris Rn. 14; Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 35 m.w.N.). Nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; Urt. v. 26.6.2002, 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332, juris Rn. 37). Hierzu zählen neben den Auswirkungen eines Widerrufs in komplexen Einzelfällen und bei etwaigen Vertrauenspositionen der Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 38) auch Umstände, die die Frage aufwerfen, ob ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder zur Vermeidung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz – im Einzelfall zu beschränken ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 36; Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, a.a.O., juris Rn. 21; siehe auch OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2022, 5 LB 2/20, juris Rn. 92; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 139). Solche Umstände, die eine andere Entscheidung als den Widerruf des Bewilligungsbescheids als jedenfalls möglich erscheinen lassen und deshalb von der Behörde im Wege der Ermessensausübung unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls – unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung – zumindest hätten erwogen werden müssen, bestehen im vorliegenden Fall. So wichen bereits Ausgangssituation und Bewilligungspraxis bei der hier in Rede stehenden Zuwendung vom typischen Fall staatlicher Subventionen ab: Durch die Gewährung von Soforthilfen sollte einer akuten wirtschaftlichen Existenzbedrohung der Empfänger begegnet werden, die durch bis dahin beispiellose staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen historischen Umfangs und ohne nennenswerte Vorlaufzeit in Reaktion auf ein globales Pandemiegeschehen verursacht wurden. Die Soforthilfen aus dem kurzfristig aufgesetzten Förderprogramm sollten deshalb unbürokratisch und ohne vorherige abschließende Prüfung gewährt werden (vgl. auch Ziffer 3.3. des Bewilligungsbescheids). Aufgrund dieser Bewilligungspraxis sahen sich die Zuwendungsempfänger in der Regel erst nach Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung mit einem Überprüfungsverfahren konfrontiert. Eine wesentliche Besonderheit war in dieser Situation, dass der Bewilligungsbescheid selbst – wie oben ausgeführt – noch keine hinreichend bestimmten Auflagen zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen enthielt, auf deren Erfüllung sich die Zuwendungsempfänger von Anfang an inhaltlich wie zeitlich hätten einstellen können. Vielmehr wurden die Auflagen erst nachträglich durch weitere Aufforderungsschreiben konkretisiert, die häufig verschiedene Themenkreise betrafen und erst im Widerspruchsverfahren gegen einen Widerrufsbescheid aus völlig anderem Anlass erfolgten, nachdem sich dieser – wie im vorliegenden Fall durch Nachholung einer zunächst nicht durchgeführten Legitimation – erledigt hatte. Bei einer derartigen Verfahrensgestaltung bestand die bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv erkennbare Gefahr, dass in nicht unerheblichem Umfang auch solche Zuwendungsempfänger ihren nachträglich konkretisierten Nachweispflichten nicht hinreichend oder nicht fristgerecht nachkommen würden, die – wie im vorliegenden und in zahlreichen anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren – die Fördervoraussetzungen aber tatsächlich erfüllten und deshalb nach den Vorstellungen der staatlichen Fördermittelgeber die Soforthilfen erhalten und grundsätzlich auch behalten sollten. Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, dass der Widerruf der in diesen Fällen zur Überwindung einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung gewährten Zuwendung seinerseits das Potenzial hatte, für den Zuwendungsempfänger existenzbedrohlich zu sein. In der Zusammenschau werfen diese Umstände die von der Beklagten im Wege der Ermessensausübung zumindest zu erwägende Frage auf, ob von einem Widerruf wegen des Auflagenverstoßes im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, erkennbarer Gründe für die Nichterfüllung der Auflage und der Wirkung des Widerrufs auf den Betroffenen ausnahmsweise abzusehen sein könnte und ob zunächst noch andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflage bzw. der mit ihr bezweckten Sachverhaltsklärung in Betracht zu ziehen sind (vgl. hierzu auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 55). An einer derartigen Ermessensausübung fehlt es im vorliegenden Fall. Erwägungen zu den oben genannten Umständen enthalten die angegriffenen Bescheide nicht; die lediglich abstrakte Erwähnung eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten genügt insoweit nicht. Stattdessen hat die Beklagte den Widerruf sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid ausschließlich auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG), nicht aber den des Auflagenverstoßes (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG) gestützt und ist dabei zumindest objektiv unzutreffend vom Fehlen der Fördervoraussetzungen ausgegangen. ee) Die Beklagte hat das Defizit in der Ausübung ihres Widerrufsermessens nicht durch eine nachträgliche Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben. Von dieser durch § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit hat die Beklagte – auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, welche auch die Problematik der auf einen Widerrufsgrund bezogenen Ermessenserwägungen zum Gegenstand hatte – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch gemacht. Ihre Prozessbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Ermessen der Beklagten auch bei Durchführung einer Anhörung zu einem Auflagenverstoß gleich ausgeübt bzw. ihre Ermessensentscheidung genauso getroffen worden wäre. Selbst wenn dies als neuerliche bzw. ergänzende Betätigung des Ermessens verstanden würde, ließe es nicht erkennen, welche Ermessenserwägungen die Beklagte insoweit angestellt hätte. Das nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt erfordert indes, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2006, 1 C 20/05, juris Rn. 18; OVG Bautzen Urt. v. 9.6.2022, 6 A 365/19, SächsVBl 2023, 11, juris Rn. 24). Wollte die Beklagte zum Ausdruck bringen, dass sie an denselben Erwägungen festhalte, wie sie im Widerspruchsbescheid dokumentiert sind, wären diese schon deshalb nicht tragfähig, weil sie zentral auf die unzutreffende Einschätzung bezogen sind, dass die Klägerin die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt und die ihr bewilligte Zuwendung zweckwidrig verwendet habe. Neue Erwägungen hat die Beklagte nicht erkennbar angestellt. Bei der Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sind strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen. Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, BVerwGE 141, 253, juris Rn. 18). Dafür genügt es nicht, dass die Behörde neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. c) Auf andere Rechtsgrundlagen – ihre grundsätzliche Austauschbarkeit nach den oben (unter II. 2. b) aa)) dargestellten Grundsätzen unterstellt – lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit nicht stützen. Die Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HmbVwVfG ermöglichen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nach nur den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft. Ausweislich des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 18. August 2020 ging es der Beklagten aber gerade um den Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, zumal die ebenfalls festgesetzte Erstattung bzw. Rückforderung der bereits vollständig ausgezahlten Geldmittel gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG eine Aufhebung der Bewilligung ex tunc voraussetzte. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere offen bleiben, ob Nr. 5.6 des Bewilligungsbescheids, wonach dieser ganz oder teilweise widerrufen werden könne, wenn „die Voraussetzungen für die Förderung ganz oder teilweise wegfallen, insbesondere der IFB Hamburg nach Aufforderung keine oder ihrer Auffassung nach unvollständige bzw. unzureichende Nachweise eingereicht werden“, einen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG darstellt. Da der Bewilligungsbescheid – wie ausgeführt – rechtmäßig erlassen wurde und § 48 HmbVwVfG einen ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzt, kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine Umdeutung des Widerrufsbescheids in einen Rücknahmebescheid nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG nicht in Betracht. 2. Ebenfalls rechtswidrig ist die zusammen mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids verfügte und auf § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 20.000,- Euro nebst Zinsen. Im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids lagen die Voraussetzungen des § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG, wonach eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten ist, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, nicht vor. Zwar wurde die Bewilligung der Zuwendung im Bescheid vom 4. April 2020 durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Wie oben ausgeführt, hat dieser Widerruf aber keinen Bestand. Wenngleich der Kassationsausspruch des erstinstanzlichen Urteils erst mit Rechtskraft des diesbezüglich die Berufung zurückweisenden Urteils seine Wirkung entfaltet (§§ 133 Abs. 4, 167 Abs. 2, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO, dass dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes weitere Ansprüche auslöst – hier die Aufhebung des Widerrufs eine Aufhebung der Erstattungsfestsetzung –, das Gericht zugleich sowohl über den Aufhebungsanspruch als auch über den gestuften Folgeanspruch im Interesse der Prozessökonomie entscheiden kann (OVG Münster, Urt. v. 20.3.2007, 15 A 4729/04, juris Rn. 34; vgl. auch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 11.6.2024, 9 C5.23, juris Rn. 13 a.E.). Somit ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsfestsetzung nach § 49a HmbVwVfG die – ex tunc wirkende – Kassation des Bewilligungswiderrufs zugrunde zu legen (so im Ergebnis auch BVerwG, Urt. v. 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 37: „Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid […] wird jedoch den Voraussetzungen nicht gerecht, die er für eine Aufhebung des Auszahlungsbescheids […] hätte erfüllen müssen, ohne die wiederum ein Erstattungsverlangen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht durchdringen kann.“). Andere, d.h. von dem aufgehobenen Widerruf unabhängige Gründe für eine Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids sind nicht ersichtlich. Auch wenn sich die Beklagte – richtigerweise – nicht darauf berufen hat, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid weder als ein den Bewilligungsbescheid vom «Bewilligungsbescheid» ersetzender – und die beantragte Zuwendung versagender – Schlussbescheid auszulegen ist, noch nach § 47 HmbVwVfG in einen solchen Bescheid umgedeutet werden kann. Denn bereits der Bewilligungsbescheid ist weder dahingehend auszulegen, dass die hier streitgegenständliche Zuwendung lediglich vorläufig, d.h. unter dem Vorbehalt einer in jedem Fall später noch zu treffenden endgültigen Bewilligungsentscheidung gewährt wird (siehe hierzu bereits unter II. 1. a) bb) (2)), noch liegen – schon mangels Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheids (siehe dazu unter II. 1. a) bb) (1)) – die Voraussetzungen des § 47 HmbVwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bewilligungsbescheids vor. 3. Schließlich ist auch die mit dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erfolgte Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 50,- Euro rechtswidrig. Aufgrund der vollständigen gerichtlichen Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids, die entsprechend der obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der Erstattungsfestsetzung nach § 49a HmbVwVfG bereits vor Rechtskraft des Urteils der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung zu Grunde zu legen ist, fehlt es an dem von § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S.14, m. spät. Änd.) i.V.m. § 1 sowie Nr. 3.1 der Anlage der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 463, m. spät. Änd.) für eine Gebührenerhebung vorausgesetzten Widerruf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer Zuwendung im Rahmen des Hamburger Corona-Soforthilfe-Programmes. Am 31. März 2020 beantragte die Klägerin, die eine Tapas-Bar in Hamburg betreibt, bei der Beklagten eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Hierbei gab sie an, die Anzahl ihrer Mitarbeiter betrage 5,3 Vollzeitäquivalente (VZÄ) und sie habe in den kommenden drei Monaten voraussichtlich einen Liquiditätsengpass in Höhe von 69.800,- Euro. Ihre gewerbliche Miete betrage monatlich 10.770,- Euro, sie habe monatliche Gesamtbetriebskosten von ca. 14.007,77 Euro und ihr Umsatz habe sich im Dezember 2019 bis Februar 2020 auf 76.677,22 Euro sowie im März 2020 auf 8.467,06 Euro belaufen. Mit Bescheid vom 4. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine einmalige Finanzhilfe in Höhe von 20.000,- Euro. Die Zuwendung setze sich aus der Hamburger Corona Soforthilfe in Höhe von 5.000,- Euro und einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 15.000,- Euro zusammen. Auf die Begründung und die dem Bescheid beigefügten Bestimmungen wird Bezug genommen. Die Geldmittel wurden am 7. April 2020 an die Klägerin ausgezahlt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis zum 8. Juli 2020 an der Überprüfung der Legitimationsdokumente mitzuwirken und sich über das Verfahren der GmbH oder über das Postident-Verfahren der zu legitimieren. Mit Bescheid vom 18. August 2020 widerrief die Beklagte die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte die Zuwendung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurück. Ferner setzte sie eine Gebühr von 50,- Euro fest und wies darauf hin, dass die Klägerin noch gesondert zur Zahlung der Zinsen aufgefordert werde. Zur Begründung des Bescheids führte sie aus, die Klägerin habe sich trotz Aufforderung nicht hinreichend legitimiert. Der Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG. Hiergegen erhob die Klägerin am 15. September 2020 Widerspruch. Zur Begründung trug sie unter Beifügung von Screenshots aus der -App vor, die Legitimationsprüfung am 7. und 13. Juni 2020 mit der -App durchgeführt zu haben. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 29. Dezember 2020 erneut auf, die Legitimation durchzuführen. Diese sei bisher nicht abgeschlossen worden. Außerdem solle sie unter Verwendung eines beigefügten Vordrucks das Bestehen eines Liquiditätsengpasses erläutern, indem sie Angaben zu den laufenden monatlichen Gesamtbetriebskosten für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate mache. Ferner solle sie ihre Umsätze von April bis September 2020 auf Monatsbasis angeben und eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2019 und die Monate April bis September 2020 vorlegen. Am 31. Dezember 2020 führte die Klägerin die Legitimationsprüfung mit dem Postident-Verfahren durch. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 10. August 2021 auf, das Bestehen eines Liquiditätsengpasses mit einem beigefügten Vordruck zu erläutern. Dabei solle sie eine BWA oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2019 sowie für 2020 bis zum dritten auf die Antragstellung folgenden Monat auf Monatsbasis unter Aufschlüsselung der einzelnen Posten einreichen. Nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage werde der Widerspruch in der Sache zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2021, der Klägerin zugestellt am 19. Oktober 2021, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerruf erfolge auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG, die Rückforderung auf Grundlage des § 49a Abs. 1 HmbVwVfG. Ein Liquiditätsengpass liege nicht vor. Die Klägerin habe hierzu unter Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten keine Angaben gemacht. Daher überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Förderrichtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien. Zudem könne die Bewilligung gemäß Nr. II.5 des Bewilligungsbescheides unter anderem bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden. Am 17. November 2021 hat die Klägerin gegen die Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe sich erfolgreich identifiziert und der Beklagten bereits mit E-Mail vom 8. August 2021 den Jahresabschluss 2019, die BWA für die Monate Januar bis Juni 2020 sowie den ausgefüllten Vordruck zur Erläuterung des Liquiditätsengpasses nebst Anlage geschickt. Bei der Beklagten müsse ein technischer Fehler beim Eingang von Nachrichten vorliegen. Sie habe außerdem, was sie mit Screenshots beweisen könne, mehrfach die Legitimation über die -App durchgeführt und sich nur vorsorglich zusätzlich über das Postident-Verfahren legitimiert. Die genannten Unterlagen hat die Klägerin als Anlage zur Klage eingereicht und mit Schriftsatz vom 8. März 2022 weitere Unterlagen vorgelegt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 18. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die in ihrem Widerspruchsbescheid angeführten Gründe wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe die genannten Unterlagen erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereicht. Eine interne Prüfung habe ergeben, dass der Beklagten die E-Mail der Klägerin vom 8. August 2021 nicht zugegangen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei jedoch der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheids, nicht dagegen der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen seien deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2022, der Beklagten zugestellt am 5. Mai 2022, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 18. August 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG lägen nicht vor. Eine zweckwidrige Verwendung der mit dem Bewilligungsbescheid gewährten Geldleistung sei nicht festzustellen. Zuwendungszweck sei hier die Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung des Liquiditätsengpasses, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sei, an den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten. Die Klägerin habe die gewährten Mittel zu diesem Zweck eingesetzt. Dies setze nach dem Text des Bewilligungsbescheides und der zugrundeliegenden Förderrichtlinie zunächst voraus, dass der Empfänger überhaupt zu dem zu fördernden Kreis von Empfängern gehöre, deren existenzbedrohliche Situation mithilfe der Corona-Soforthilfe überwunden werden solle. Erfasst seien danach nur Unternehmen kleiner und mittlerer Größe im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen („KMU-Definition") sowie - bei Unternehmen der Landwirtschaft - solche mit bis zu 250 Beschäftigten im Sinne von Vollzeitäquivalenten, ferner sog. Solo-Selbstständige und Freiberufler. Weitere Einschränkungen ergäben sich aus den Vorgaben, dass sie – erstens – im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen, Freiberufler oder Selbstständige tätig seien. „Haupterwerb" bedeute nach den „Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages" vom 30. März 2020, dass die selbstständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt werde und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmache. Sie müssten – zweitens – ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder von einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen. Drittens müssten sie bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Letztlich müssten sie – viertens – vor dem Stichtag des 11. März 2020 gegründet worden sein bzw. ihre selbständige Tätigkeit vor diesem Stichtag aufgenommen haben. Eine weitere Einschränkung ergebe sich daraus, dass nur Unternehmen förderungsfähig seien, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen seien. Die Klägerin gehöre zu diesem Kreis von Unternehmen, sodass sie zu einer zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Lage sei. Die Geldmittel müssten zudem für die Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses eingesetzt worden sein. Für eine zweckentsprechende Mittelverwendung sei es mithin erforderlich, dass sich der Empfänger in einer solchen Wirtschaftslage befunden, mithin ein Liquiditätsengpass im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten – gerechnet ab dem ersten des Monats, in dem der Förderantrag bei der Beklagten angebracht worden sei – vorgelegen habe und die Mittel zur Überwindung dieser Lage eingesetzt worden seien. Zur Feststellung des Liquiditätsengpasses, zu dessen Ausgleich die gewährten Mittel einzusetzen seien, bedürfe es einer Saldierung der in den fraglichen drei Monaten liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten. Bei der Klägerin habe nach den von ihr eingereichten Unterlagen in den genannten drei Monaten ein solcher Liquiditätsengpass jedenfalls in Höhe des ihr zugewendeten Betrages von 20.000,- Euro bestanden. Sie habe in dem Förderzeitraum über liquide Mittel in Höhe von 41.552,96 Euro verfügt, welchen Verbindlichkeiten in Höhe von jedenfalls 65.612,33 Euro gegenüberzustellen seien. Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge seien – mit gewissen Einschränkungen – der von der Klägerin vorgelegten, mit dem Programm DATEV erstellten BWA zu entnehmen, die grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses biete. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien auch die von der Klägerin erstmals im gerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen zum Beleg der für den Liquiditätsengpass relevanten Umstände bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides zu berücksichtigen. Die eingereichten Unterlagen dienten dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung, veränderten diese aber nicht. Maßgeblich sei allein die objektive Sachlage, die im Förderzeitraum bestanden habe, für den die Mittel ausgebracht worden seien. Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern könnten, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt habe, seien einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt würden. Die in dem Bewilligungsbescheid und der Förderrichtlinie vorgesehene Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Mitwirkung an der Überprüfung vorgelegter Legitimationsdokumente und zur Erteilung von Auskünften über die für die Zuschüsse maßgeblichen Umstände nebst Vorlage entsprechender Unterlagen sei nicht als gesonderter Zuwendungszweck ausgewiesen. Die abstrakte Pflicht zur Mitwirkung des Empfängers im Verwaltungsverfahren diene nur der Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung, nämlich dem Einsatz der gewährten Mittel zur Überwindung einer dringenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Problemlage bei bestimmten Unternehmen. Der Widerruf könne auch nicht in einen solchen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG umgedeutet werden. Zwar begründe die Beklagte den Widerrufsbescheid mit dem Umstand, dass die Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflicht aus der Förderrichtlinie und dem Bewilligungsbescheid verstoßen habe, jedoch begründe dieser Vortrag – seine Richtigkeit unterstellt – keinen Auflagenverstoß im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG, weil der Bewilligungsbescheid keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG enthalte. Die in dem Bescheid unter den Überschriften „Allgemeine Bestimmungen", „Verwendungsprüfung", „Mitteilungspflichten" und „Auflagen" enthaltenen Direktiven hätten nicht die Qualität von Auflagen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie seien nicht bestimmt genug, um bei einem Verstoß einen Widerrufsgrund zu begründen. Sie hätten es der Klägerin insbesondere nicht ermöglicht, zweifelsfrei und eindeutig zu erkennen, welche konkreten Unterlagen sie hätte beibringen und welche Auskünfte sie hätte erteilen müssen. Zuletzt könne der Widerruf auch nicht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG gestützt werden. Dieser ermögliche nämlich nur den Widerruf der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid jedoch gerade einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2024, der Beklagten zugestellt am 14. Februar 2024, hat der Senat auf den am 7. Juni 2022, dem Dienstag nach Pfingstmontag, eingegangenen Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2022 zugelassen. Mit ihrer am 13. März 2024 eingegangenen Berufungsbegründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht nehme unzutreffend an, dass die Klägerin eine zweckgemäße Verwendung der Zuwendungen noch im gerichtlichen Verfahren nachweisen dürfe und daher die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG nicht erfüllt seien. Maßgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts der Beurteilung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage seien die materiell-rechtlichen Wertungen, die dem streitgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid zugrunde lägen. Im Falle des hier maßgeblichen § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sei entscheidungserhebliche Tatbestandsvoraussetzung die zweckgemäße Verwendung der Zuwendung. Diese sei anhand der Vorgaben für die Vergabe von Zuwendungen im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass zu den erforderlichen Zuwendungsvoraussetzungen gerade auch der Nachweis des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen durch den Antragsteller zähle. Denn im Rahmen eines Fördermittelantragsverfahrens werde dem Antragsteller aus Gründen der verwaltungspraktischen Umsetzbarkeit und der Sachnähe eine Darlegungspflicht auferlegt, die Voraussetzungen seiner Antragsberechtigung hinreichend nachzuweisen. Dem entspreche prozessual zugleich die Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen. Diese Darlegungspflicht ergebe sich auch aus Nr. 2 und 5.2 der Förderrichtlinie. Deshalb sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage derjenige der letzten Behördenentscheidung. Weise der Antragsteller bis dahin die Antragsvoraussetzungen nicht nach, seien die Zuwendungsvoraussetzungen als nicht erfüllt anzusehen. Andernfalls träfen den Zuwendungsempfänger in der Widerrufskonstellation faktisch vorteilhaftere Nachweis- und Mitwirkungspflichten als in der Fallgestaltung des Rechtsschutzes gegen einen ablehnenden Zuwendungsbescheid, was wiederum gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Da die Darlegungspflicht des Antragstellers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung materiell-rechtlich auch im Kontext der zweckgemäßen Verwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu berücksichtigen sei, sei das objektive Vorliegen der Fördervoraussetzungen einem nachgelagerten Nachweis gerade nicht mehr zugänglich. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG rechtsfehlerhaft verneint. Die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen, welche die Klägerin zur Auskunftserteilung verpflichteten, seien nicht zu unbestimmt. Es könne nicht auf eine fehlende Verwaltungsaktqualität geschlossen werden, wenn die Auflage später im Einzelfall konkretisiert werden müsse. Vorliegend sei die in der Auflage enthaltene Verpflichtung an die zeitlich nachfolgende behördliche Aufforderung zur Auskunftserteilung geknüpft, die weitere Konkretisierungen beinhalte. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht auf das Anhörungsschreiben vom 20. Juli 2021 reagiert und durch die unterbliebene Vorlage der geforderten Nachweise für das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses gegen die Auflage verstoßen. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Widerrufs- und Rückzahlungsbescheid jedenfalls in eine Rücknahme nach § 48 HmbVwVfG umzudeuten wäre. Die Bewilligung einer Zuwendung ohne Erfüllung aller Voraussetzungen sei bereits aus gleichheitsrechtlichen Gründen rechtswidrig. Zwar seien die Zuwendungen aus dem Corona-Soforthilfe-Programm zunächst unbürokratisch bewilligt und ausgezahlt worden. Der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen sei aber zugleich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides. Könne der Antragsteller diesen Nachweis nicht führen, so lägen bereits von Beginn an die Fördervoraussetzungen nicht vor. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen für eine Rücknahme nach § 48 HmbVwVfG hinreichend ausgeübt. Auch lägen die weiteren Umdeutungsvoraussetzungen gemäß § 47 HmbVwVfG vor. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Aus dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Mai 2024 ergibt sich der Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, für die Beurteilung, ob die Zuwendung zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum und damit zweckentsprechend eingesetzt worden sei, komme es darauf an, ob der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum genauso hoch oder höher als die ausgezahlte Zuwendung gewesen sei. Denn nur dann habe die Zuwendung auch zur Überbrückung dieses Liquiditätsengpasses eingesetzt werden können. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung sei, komme es dabei nicht an. Die von ihr eingereichten Unterlagen dienten lediglich dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung, veränderten diese aber nicht. Maßgeblich sei allein die objektive Sachlage, die im Förderzeitraum bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Sachakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.