Urteil
11 F 19/21.EK
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
In Entschädigungsverfahren wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens nach dem Asylgesetz ist bei der Bewertung der Bedeutung des Rechtsstreits für einen Kläger zu berücksichtigen, dass dort häufig trotz der objektiv hohen Bedeutung der rechtshängigen Ansprüche - wenn es sich nicht lediglich um „Aufstockerklagen“ handelt - zugleich ein gegenläufiges Interesse der Kläger an einer möglichst langen Verfahrensdauer besteht, weil sie solange eine verfahrensbezogene Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG innehaben, die mit rechtskräftiger Entscheidung erlischt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), weshalb sie für den Fall ihres rechtskräftigen Unterliegens mit ihrer Ausreisepflicht und entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müssen. Das Interesse der Kläger an einem schnellen Verfahrensabschluss ist in Gerichtsverfahren dieser Art in der Folge häufig ambivalent. Ergibt sich aus dem Verfahrensablauf des gerichtlichen Asylrechtsstreits, dass dieser vom Kläger nicht zügig betrieben wird, muss das Gericht nicht davon ausgehen, dass das Gerichtsverfahren von dem Kläger nach seiner individuellen Bewertung seiner gegenläufigen Interessen als herausgehoben eilbedürftig erachtet wird. Es bleibt offen, inwieweit bezüglich Gerichtsverfahren nach dem Asylgesetz im Allgemeinen eine Kompensation der Nachteile der überlangen Verfahrensdauer durch die Vorteile der mit dem Verfahren verknüpften Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG - einschließlich damit einhergehender weiterer Vorteile wie etwa eines Sozialleistungsbezugs oder der Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben - in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
In Entschädigungsverfahren wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens nach dem Asylgesetz ist bei der Bewertung der Bedeutung des Rechtsstreits für einen Kläger zu berücksichtigen, dass dort häufig trotz der objektiv hohen Bedeutung der rechtshängigen Ansprüche - wenn es sich nicht lediglich um „Aufstockerklagen“ handelt - zugleich ein gegenläufiges Interesse der Kläger an einer möglichst langen Verfahrensdauer besteht, weil sie solange eine verfahrensbezogene Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG innehaben, die mit rechtskräftiger Entscheidung erlischt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), weshalb sie für den Fall ihres rechtskräftigen Unterliegens mit ihrer Ausreisepflicht und entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müssen. Das Interesse der Kläger an einem schnellen Verfahrensabschluss ist in Gerichtsverfahren dieser Art in der Folge häufig ambivalent. Ergibt sich aus dem Verfahrensablauf des gerichtlichen Asylrechtsstreits, dass dieser vom Kläger nicht zügig betrieben wird, muss das Gericht nicht davon ausgehen, dass das Gerichtsverfahren von dem Kläger nach seiner individuellen Bewertung seiner gegenläufigen Interessen als herausgehoben eilbedürftig erachtet wird. Es bleibt offen, inwieweit bezüglich Gerichtsverfahren nach dem Asylgesetz im Allgemeinen eine Kompensation der Nachteile der überlangen Verfahrensdauer durch die Vorteile der mit dem Verfahren verknüpften Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG - einschließlich damit einhergehender weiterer Vorteile wie etwa eines Sozialleistungsbezugs oder der Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben - in Betracht kommt. Az.: 11 F 19/21.EK SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - wegen Klage wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens hier: Entschädigung 2 hat der 11. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2022 am 12. Juli 2022 für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig - 7 K 2231/17.A - in Höhe von 600 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, der Beklagte zu 1/6. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt nach § 173 Satz 2 VwGO, § 198 GVG eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens. Im Ausgangsverfahren, das beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 3 K 2231/17.A geführt wurde, wendete sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, hilfsweise von subsidiärem Schutz und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Äthiopien. Dieses Verfahren wies folgenden Verfahrensgang auf: Am 26. Juli 2017 ging die Klage beim Ausgangsgericht ein. Zugleich stellte der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten, kündigte die Nachreichung einer Vollmacht und der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Verlängerung der Klagebegründungsfrist. Am 27. Juli 2017 erließ das Ausgangsgericht die Eingangsverfügung, mit der die Klagebegründung und der angefochtene Bescheid angefordert wurden. Am 4. August 2017 wurde die Klage zugestellt. Am 8. August 2017 gingen die Erwiderung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und die Verwaltungsakte ein. Am 15. August 2017 verfügte das Ausgangsgericht die Gewährung von Akteneinsicht für drei Tage nach Vorlage der Vollmacht, diese Verfügung wurde am 17. August 2017 ausgeführt. Am 27. September 2017 legte der Klägervertreter die Vollmacht vor und nahm die Verwaltungsakte in Empfang. Am 12. 1 2 3 3 Oktober 2017 erinnerte das Ausgangsgericht an die Rückgabe der Verwaltungsakte. Diese wurde am 23. Oktober 2017 vom Klägervertreter zurückgesendet und zur Begründung auf ein Kanzleiversehen verwiesen. Am 1. Dezember 2017 erinnerte das Ausgangsgericht an die angekündigte Klagebegründung. Diese ging am 26. März 2018 ein und wies einen Umfang von 16 Seiten auf. Am 27. März 2018 verfügte das Ausgangsgericht die Übersendung an das Bundesamt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf folgten mehrere gerichtliche Wiedervorlagen mit Fristen von mehreren Monaten sowie jeweils zum 1. Mai 2018 und zum 1. Juli 2018 Wechsel des Berichterstatters. Mit Verfügung vom 22. März 2019 wies das Ausgangsgericht auf die fehlende Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hin; diese Verfügung wurde erst am 2. Dezember 2019 ausgeführt. Am 9. Dezember 2019 reichte der Kläger die Prozesskostenhilfeunterlagen ein. Zum 1. Januar 2020 wechselte die zuständige Kammer. Am 19. Februar 2020 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Am 1. April 2020 teilte das Ausgangsgericht mit, dass die Verzögerungsrüge zur Kenntnis genommen worden, wegen der Corona-Krise eine Terminierung aber nicht absehbar sei, und forderte den Kläger binnen vier Wochen zur Stellungnahme auf zu den politischen Veränderungen in Äthiopien und der damit verbundenen geringen Gefahr für den Kläger, als Oromo und wegen oppositioneller Betätigung verfolgt zu werden. Ebenfalls mit Beschluss vom 1. April 2020 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Ebenfalls am 22. Mai 2020 terminierte das Ausgangsgericht das Verfahren auf den 21. August 2020. Am 17. August 2020 ging eine ausführliche Ergänzung der Klagebegründung des Klägers ein (19 Seiten zzgl. 40 Seiten Anlagen). Am 21. August 2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Kläger erklärte dort, nachdem ein Verhandlungsverzicht des Bundesamtes schon vorlag, gleichfalls sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung. Ihm wurde vom Ausgangsgericht eine Frist von sechs Wochen ab Übersendung des Protokolls für die Einreichung von Nachweisen für sein exilpolitisches Engagement gewährt. Am 3. September 2020 wurde das Protokoll übersendet. Am 12. Oktober 2020 reichte der Kläger Dokumente zu exilpolitischen Aktivitäten ein. Am 19. Oktober 2020 verfügte das Ausgangsgericht deren Übersendung an das Bundesamt mit einer Stellungnahmefrist von drei Wochen. Am 22. Dezember 2020 erließ das Ausgangsgericht sein Urteil, mit dem es die Ausgangsbeklagte verpflichtete, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Äthiopien festzustellen, und die Klage im Übrigen abwies. Am 23. Dezember 2020 wurde die Abschlussverfügung ausgeführt. Unter dem 23. Dezember 2020 4 unterzeichnete das Bundesamt das Empfangsbekenntnis für das Urteil, unter dem 8. Januar 2021 der Klägervertreter. Seit 9. Februar 2021 ist das Urteil rechtskräftig. Der Kläger hat am 5. August 2021 Entschädigungsklage erhoben. Das Verfahren habe von der Klageerhebung bis zum Urteil 1246 Tage gedauert. Diese Dauer sei unangemessen und lasse sich weder durch die Komplexität der Sache noch durch andere Begründungen rechtfertigen. Er habe aufgrund der Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten. Gerade im Asylrecht hänge für die Verfahrensbeteiligten die ganze künftige Lebensplanung von diesem Verfahren ab. Für die unangemessene Dauer sei eine angemessene Entschädigung zu zahlen. An der unteren Grenze als angemessen erachtet werde ein Betrag von 3.600 €. Die Klagebegründung sei erst im März 2018 eingereicht worden, weil in der Kanzlei bekannt sei, dass Asylverfahren im Schnitt zwölf Monate dauerten. Da sich die Sachlage häufiger ändere, sei es sinnvoller, die Klagebegründung etwas später abzugeben, um Mehrarbeit für die Prozessbevollmächtigten und auch das Ausgangsgericht zu vermeiden. Für die Erteilung der Prozessvollmacht vor Akteneinsichtnahme sei man auf das Jugendamt angewiesen gewesen. Wolle man dem Ausgangsgericht wegen der Änderung der Situation in Äthiopien eine zusätzliche „Reaktionszeit“ zubilligen, so werde gegenüber den an den Kläger gestellten Anforderungen mit zweierlei Maß gemessen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen überlanger Dauer des beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 7 K 2231/17.A geführten Verfahrens eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 3.600 Euro beträgt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Ausgangsverfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. 4 5 6 7 8 5 Die Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt aus § 201 Abs. 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO. Hiernach sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht tritt. Die Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 GVG ist eingehalten worden. Danach kann die Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Die Verzögerungsrüge wurde am 19. Februar 2020 erhoben; auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verzögerung vorlag, kommt es insoweit nicht an. Das Ausgangsverfahren ist seit dem 9. Februar 2021 rechtskräftig abgeschlossen. Die Entschädigungsklage ging am 5. August 2021, mithin mehr als 17 Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, beim Oberverwaltungsgericht ein. B. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Anspruch auf Entschädigung ist in § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG geregelt. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (I.) war unangemessen (II.). Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Entschädigung seiner immateriellen Nachteile, dies indes in Höhe von nur 600 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da dem Kläger kein höherer Entschädigungsanspruch zusteht (III.). I. Die Dauer des Gerichtsverfahrens beim Verwaltungsgericht erstreckte sich von der Klageerhebung am 26. Juli 2017 bis zur Zustellung des Urteils am 8. Januar 2021. Es dauerte damit drei Jahre und rd. fünfeinhalb Monate. II. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. 9 10 11 12 13 14 6 1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT- Drs. 17/3802, S. 18; vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urt. v. 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris). Damit ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar noch lässt es § 198 Abs. 1 GVG grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Denn angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Verfahren (etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange Zeitspanne binden können. Auch statistisch ermittelte Durchschnittslaufzeiten für Verwaltungsgerichtsverfahren in einem bestimmten Land oder im Bund können nicht zu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs herangezogen werden, weil ansonsten der - nach den Maßstäben des Grundgesetzes oder der EMRK möglicherweise unzureichende - gegenwärtige Zustand als Maßstab des Zulässigen herangezogen würde. Gegenwärtige Zustände sind jedoch stets auch Ausdruck der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ressourcen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht von der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urt. v. 28. September 2015 a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Januar 2018 - 11 F 7/16.EK -, n.v.). Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren 15 16 17 7 in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn. 15 m. w. N.). So ist etwa nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2.13 R - juris Rn. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11.13 R - juris Rn. 33). Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 a. a. O. Rn. 46). Die Zeitspanne von 12 Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 a. a. O. Rn. 50). Dies gilt insbesondere bei überdurchschnittlich langer Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens; denn je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1.13 R - juris Rn. 32). Das Sächsische Landessozialgericht hat hieran anknüpfend in seinem Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, juris Rn. 67 ausgeführt: „Hinter der Zuerkennung solcher Zeiten steht die Erwägung, dass aus dem Anspruch auf zeitgerechten Rechtsschutz kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt. Vielmehr sind je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten der Beteiligten gewisse Wartezeiten zuzumuten (Bundesfinanzhof [BFH], Zwischenurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr. 54; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13 - juris RdNr. 34; BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 44). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Spielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr. 33). Es gibt keinen Grund, diesen Gestaltungsspielraum bei einfach gelagerten Fällen – wie sie Erinnerungsverfahren häufig sind – zu verengen und das Gericht für verpflichtet zu erachten, solche Fälle gegenüber rechtlich schwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiven Verfahren vorzuziehen. ... Dem Gericht muss zudem die Ausnutzung von Synergieeffekten 8 zugestanden werden, die sich aus dem Sammeln und dann gleichzeitigen Bearbeiten von gleichgelagerten Nebenverfahren ergeben können.“ Zugleich ergibt sich aus dem Abstellen auf die gesamte Verfahrensdauer, dass auch das Vorliegen einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung möglicherweise durch vorangegangene oder nachfolgende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen egalisiert oder zumindest teilweise kompensiert werden kann (vgl. Graf, in: Beck- Online-Kommentar, Stand 1. Februar 2019, § 198 GVG, Rn. 8 m. w. N.). Schließlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensverzögerung sich nicht schon daraus begründen lässt, dass ein Verfahren nicht in optimaler Weise gefördert wird. Unzulänglichkeiten oder „Pannen“ bei der richterlichen Bearbeitung eines Rechtstreits begründen für sich genommen nicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Verfahren in angemessener Zeit zu einer Entscheidung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris Rn. 16). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, die der Senat für sachgerecht erachtet, war die Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensführung des Gerichts - ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist. a) In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens geht der Senat nach dem Vorbringen der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der im Verfahrensverlauf ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts davon aus, dass es sich insgesamt um ein durchschnittliches Verwaltungsstreitverfahren handelte, welches keine besonderen rechtlichen und nur durchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten aufwies. Das Verfahren bewegte sich mit dem ausführlichen Vortrag des Klägers, den nicht von vornherein völlig eindeutigen Erfolgsaussichten sowie mit den später während der Dauer des Verfahrens stattfindenden umfassenden politischen Änderungen im Herkunftsland innerhalb des üblichen Rahmens typischer Asylverfahren. 18 19 20 21 9 b) Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bewertet der Senat im Ergebnis ebenfalls als durchschnittlich. Nach objektiven Maßstäben war diese Bedeutung allerdings hoch. Als besonders bedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben (OVG NW, Urt. v. 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 53). Hier richtete sich die Klage auf die Zuerkennung flüchtlingsschutzrechtlicher Ansprüche, die vom Bundesamt insgesamt abgelehnt worden waren, und betraf damit für den Kläger existentielle Ansprüche. In Verfahren nach dem Asylgesetz besteht allerdings die Besonderheit, dass trotz der objektiv hohen Bedeutung der rechtshängigen Ansprüche nicht selten - wenn es sich nicht lediglich um „Aufstockerklagen“ handelt - zugleich ein gegenläufiges Interesse der Kläger an einer möglichst langen Verfahrensdauer besteht, weil sie solange eine verfahrensbezogene Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG innehaben, die mit rechtskräftiger Entscheidung erlischt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), weshalb sie für den Fall ihres rechtskräftigen Unterliegens mit ihrer Ausreisepflicht und entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müssen. Das Interesse der Kläger an einem schnellen Verfahrensabschluss ist in Gerichtsverfahren dieser Art in der Folge häufig ambivalent. Liegen Anhaltspunkte für eine dahingehende subjektive klägerische Interesseneinschätzung, die eine längere Verfahrensdauer befürwortet, vor, führt dies nach Auffassung des Senats im Ergebnis zu einer Verringerung der Bedeutung des Asylrechtsstreites verstanden als Interesse des Klägers an einem schnellen Ausgang des Verfahrens. Eine solche ambivalente Interessenlage stellt sich insbesondere nicht nur als Aspekt einer Mitverursachung der Verfahrensdauer durch den Kläger oder als Kriterium des „Ob“ oder der Höhe der Entschädigung dar. Denn gegenüber einem Kläger, der subjektiv ein geringeres Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens hat und dies auch objektiv gegenüber dem Gericht erkennen lässt, wird die Grenze höher zu setzen sein, ab deren Überschreitung die Verfahrensdauer sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Ausschlaggebend ist insoweit nach Auffassung des Senats, ob sich aus dem Verfahrensablauf des gerichtlichen Asylrechtsstreits ergibt, dass dieser vom Kläger nicht zügig betrieben wird. Das kann insbesondere bei einer Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch Untätigkeit des Klägers oder bei einer verzögerten Reaktion auf verfahrensfördernde 22 23 24 10 Verfügungen des Gerichts der Fall sein. Unter solchen Umständen muss das Gericht nicht davon ausgehen, dass das Gerichtsverfahren von dem Kläger nach seiner individuellen Bewertung seiner gegenläufigen Interessen als herausgehoben eilbedürftig erachtet wird. Hier sprach die eigene Prozessführung des Klägers vor der Erhebung der Verzögerungsrüge gegen ein besonderes Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens, denn das Verfahren wurde von ihm selbst bis zu diesem Zeitpunkt unter Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten nur mit erheblichen Verzögerungen betrieben. So hat der Kläger die beantragte Akteneinsicht aufgrund der späten Vorlage seiner Vollmacht nur mit etwa zweimonatiger zeitlicher Verzögerung gegenüber üblichen Bearbeitungszeiten abgewickelt. Insoweit trifft es insbesondere nach Aktenlage nicht zu, dass der Kläger noch minderjährig und für die Vollmachterteilung auf die Mitwirkung des Jugendamtes angewiesen gewesen wäre. Desgleichen hat der Kläger auch die von ihm mit der Klageerhebung angekündigten verfahrensfördernden Handlungen vor allem der Begründung seiner Klage aber auch der Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anschließend erst mit vielmonatiger Verzögerung nach Erinnerung des Gerichts vorgenommen, obwohl ihn in seinem Asylverfahren gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG insbesondere die besondere Mitwirkungspflicht traf, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids des Bundesamtes anzugeben. Der Kläger kann den Eindruck eines fehlenden eigenen Beschleunigungsinteresses, den seine Verfahrensführung objektiv vermittelte, auch nicht im Nachhinein durch die Erläuterung seiner subjektiven Motivation entkräften, sich (und dem Verwaltungsgericht) Mehrarbeit für eine zeitnahe, aber wahrscheinlich bei der Entscheidung überholte Klagebegründung ersparen zu wollen. Denn dies war für das Verwaltungsgericht schon nicht erkennbar. Es stellt sich auch als widersprüchliches Verhalten dar, den gesetzlich für ein zügiges Verfahren geschaffenen Mitwirkungspflichten nicht nachzukommen, gleichwohl aber ein besonderes Interesse an einem schnellen Verfahrensabschluss für sich zu reklamieren. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass das Interesse des Klägers an einem schnellen Abschluss seines Verfahrens vor dem Ausgangsgericht als durchschnittlich zu bewerten ist. 25 26 11 c) Das Verhalten des Klägers war ferner mitursächlich für die Verfahrensdauer. Dieser hat die beantragte Akteneinsicht gegenüber üblichen Bearbeitungszeiten nur mit etwa zweimonatiger zeitlicher Verzögerung abgewickelt und auch die mit Klageerhebung angekündigten verfahrensfördernden Handlungen der Begründung seiner Klage und der Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anschließend erst mit vielmonatiger Verzögerung nach Erinnerung des Gerichts vorgenommen. Dabei war er gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG verpflichtet, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids des Bundesamtes anzugeben. d) Aus der Verfahrensführung des Gerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte eine unangemessene Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von sechs Monaten. Bei der Bemessung des Gestaltungsspielraums geht der Senat von Folgendem aus: Vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis einschließlich Mai 2018 sind keine Bearbeitungsverzögerungen des Ausgangsgerichts zu verzeichnen. Anfallende verfahrensleitende Verfügungen - die gerichtliche Eingangsverfügung, die Gewährung und Abwicklung der Akteneinsicht, die Erinnerung an die Klagebegründung - wurden durch das Gericht jeweils innerhalb angemessener Fristen getroffen. Bezüglich der am 26. März 2018 eingegangenen umfangreichen Klagebegründung durfte das Gericht schließlich bis Ende Mai 2018 zuwarten, inwieweit das Bundesamt von der hierzu eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch machen wollte. Hieran durfte sich nach den Umständen des Einzelfalls in dem - wie ausgeführt - durchschnittlich schwierigen und durchschnittlich bedeutsamen Verwaltungsstreitverfahren ein (Gesamt-)Zeitraum von 15 Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit anschließen, der nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden musste. Für die Bemessung der Länge dieser Vorbereitungs- und Bedenkzeit stellt der Senat darauf ab, dass die dem Verwaltungsgericht hier grundsätzlich zuzubilligende zwölf- monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit dadurch weiter überlagert und verlängert wurde, dass sich ab Frühjahr 2018 die politischen Verhältnisse in Äthiopien und hierbei gerade die Situation der marginalisierten Ethnie der Oromo, der der Kläger angehört, grundlegend änderten und sehr volatil waren (vgl. die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Dezember 2020 - 7 K 2231/17.A -, UA 271 2 28 29 30 31 12 S. 8 ff.). Da sich der Kläger gerade auf eine Verfolgung als oppositioneller Oromo berief, durfte das Verwaltungsgericht zunächst eine gewisse Zeit die weitere Entwicklung dieser sehr dynamischen Situation und der Erkenntnismittellage hierzu abwarten. Es entspricht dem prozessualen Gestaltungsspielraum des Gerichts, das auch das rechtsstaatliche Gebot, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen, zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D -, juris Rn. 34), ihm unter solchen Umständen eine gewisse „Reaktionszeit“ für die Auswertung und Entscheidung über das weitere Vorgehen zuzubilligen (ähnlich auch NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51). Hierin liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein „Messen mit zweierlei Maß“. Dieser Einwand setzt voraus, dass sich Mitwirkungspflichten oder - obliegenheiten eines Klägers und prozessuale Verfahrensgestaltungspflichten des Gerichts spiegelbildlich entsprechen. Dies ist aber schon angesichts der gesetzlich in § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG geregelten besonderen Mitwirkungspflicht für Kläger in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht der Fall. Tatsächlich belief sich - abzüglich eines Monats für die erfolgte Anforderung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - der ab Juni 2018 bis einschließlich März 2020 zu verzeichnende Zeitraum, in dem keine Verfahrensförderungsschritte des Verwaltungsgerichts erfolgten, auf insgesamt 21 Monate. Das Verfahren ist damit in diesem Zeitraum über die dem Verwaltungsgericht zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit hinaus sechs Monate ohne rechtfertigenden Grund nicht gefördert worden. Hingegen wurde das Verfahren ab April 2020 bis zu seinem Abschluss wieder durch das Gericht kontinuierlich innerhalb angemessener Fristen gefördert. Der Kläger wurde am 1. April 2020 um Stellungnahme zur Änderung der Situation im Herkunftsland binnen vier Wochen gebeten und das Verfahren wurde auf den Einzelrichter übertragen. Nach sechs Wochen entschied das Gericht über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und terminierte das Verfahren mit einem Vorlauf von drei Monaten. In der Verhandlung wurde dem Kläger eine Schriftsatzfrist von sechs Wochen für die Nachreichung von Nachweisen gewährt und nach deren Eingang der Gegenseite eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. Anschließend erging nach ca. einem Monat das Urteil im schriftlichen Verfahren. Keiner weiteren Erörterung bedarf hier ferner die rechtliche Bewertung von Verzögerungen beim Sitzungsbetrieb durch die Corona-Pandemie (vgl. dazu BFH, Urt. 32 33 34 13 v. 27. Oktober 2021 - X K 5/20 -, juris). Möglicherweise zu erwartende, hierauf gründende Verfahrensverzögerungen wurden vom Verwaltungsgericht zwar mit der Verfügung vom 1. April 2020 gegenüber dem Kläger angesprochen. Sie sind aber im vorliegenden Ausgangsverfahren nach den dargestellten tatsächlichen Abläufen letztlich nicht eingetreten und damit ohne Relevanz für die Bewertung der unangemessenen Verfahrensdauer. Bei der Bemessung der unangemessenen Verfahrensverzögerung ist auch der Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 19. Februar 2020 nicht außer Betracht zu lassen. Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50 m. w. N.). Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches „Dulde und Liquidiere“ darstellt (NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50; vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Hinweise dafür, dass der Kläger die Verzögerungsrüge bewusst verspätet erhoben hat, um einen hohen Entschädigungsanspruch zu erlangen, liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat er mit seiner Verzögerungsrüge den Anstoß für die dann ab April 2020 zügige Weiterbearbeitung des Verfahrens gegeben. Das vom Kläger in Bezug genommene Gerichtsverfahrens ist nach alledem für einen Zeitraum von sechs Monaten ohne rechtfertigenden Grund nicht gefördert worden. III. Durch die Verzögerung von sechs Monaten erlitt der Kläger einen immateriellen Nachteil, der durch Entschädigung in Höhe von 600,00 EUR wiedergutzumachen ist. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D -, juris Rn. 45 ff.). 35 36 37 38 14 Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine Feststellung zur Wiedergutmachung ausreicht, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 und v. 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 45; Frehse, Die Kompensation der verlorenen Zeit, 1. Aufl. 2017, S. 1016 ff. m. w. N.). In den Abwägungsvorgang ist namentlich einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, weitergehende immaterielle Schäden erlitten wurden oder die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann einzustellen sein, welches Ausmaß die Unangemessenheit der Verfahrensdauer aufweist und ob das Ausgangsverfahren eine besondere Dringlichkeit hatte oder sie entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 57). Bedeutung erlangen können auch durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile, die das Gewicht der erlittenen Nachteile aufwiegen. Denn das im Entschädigungsrecht allgemein anerkannte Prinzip des Vorteilsausgleichs findet auch im Rahmen der §§ 198 ff. GVG Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 55). Von Bedeutung können insoweit nach den Umständen des Einzelfalls etwa insbesondere Geldzahlungen sein, die der Partei während der Dauer des Verfahrens weiter zufließen und auf die er bei einem früheren Abschluss des Verfahrens keinen Anspruch mehr gehabt hätte (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, juris Rn. 39). Es bedarf keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung des Senats, inwieweit nach diesen Grundsätzen bezüglich Gerichtsverfahren nach dem Asylgesetz im Allgemeinen eine Kompensation der Nachteile der überlangen Verfahrensdauer durch die Vorteile der mit dem Verfahren verknüpften Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG - einschließlich damit einhergehender weiterer Vorteile wie etwa eines Sozialleistungsbezugs oder der Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben - in Betracht kommt. Auch wenn man dies bejaht, würde eine solche Fallgestaltung bezüglich des Klägers nicht vorliegen, weil ihm nach den hier gegebenen Umständen 39 40 41 15 des Ausgangsverfahrens aus der überlangen Verfahrensdauer keine Vorteile erwachsen sind. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs ist abzustellen auf die schadensbedingt günstigen Veränderungen gegenüber einem hypothetischen schadensfreien Verlauf (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2016 - XII ZR 148/14 -, juris Rn. 24). In diesem Zusammenhang ist hier von Bedeutung, dass dem Kläger im Ergebnis des Ausgangsverfahrens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden ist. Bei einer hypothetischen Entscheidung des Ausgangsgerichts innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer wäre deshalb nicht lediglich die Aufenthaltsgestattung des Klägers nach § 55 AsylG früher entfallen, sondern hätte er zugleich den flüchtlingsschutzrechtlichen Status eines Abschiebungsverbots zeitiger erlangt. Es ist aber nicht erkennbar und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass die stattgehabte Fortdauer der Aufenthaltsgestattung während der überlangen Verfahrensdauer gegenüber der hypothetisch stattdessen zeitiger zu erlangenden Rechtsstellung, die für den Kläger aus der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots folgt, vorteilhafter gewesen sein sollte. Danach ist hier im Rahmen des Abwägungsvorgangs gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG zu berücksichtigen, dass sich einerseits nur eine nicht erhebliche Überlänge des Verfahrens von sechs Monaten ergibt und der Kläger durch sein Verhalten anfänglich zur Verzögerung beigetragen hat, dass das Verfahren andererseits aber durchschnittliche Bedeutung für den Kläger aufwies. In der Gesamtschau geht der Senat davon aus, dass eine Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, zur Wiedergutmachung nicht mehr ausreicht und dem Kläger deshalb Entschädigung zu gewähren ist. Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200 € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 42 43 44 45 46 16 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 17 oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Döpelheuer Dr. Henke Dr. Helmert