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Beschluss

1 A 159/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 159/22 7 K 780/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsbeklagte – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung Archivstraße 1, 01097 Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesen hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 16. August 2022 beschlossen: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Januar 2022 - 7 K 780/19 -, berichtigt durch Beschluss vom 4. März 2022, wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das er verurteilt wurde, der Klägerin - einem privaten Unternehmen, das Windkraftanlagen projektiert und betreibt - Eigentümerdaten für näher bezeichnete Flächen Dritter aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens bereitzustellen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG). Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gegen das ihm am 14. März 2022 in berichtigter Fassung zugestellte Urteil hat der durch sein Staatsministerium für Regionalentwicklung vertretene Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2022 (auf dem Postweg beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen) eingelegt und mit Schriftsatz vom 8. April 2022 (auf dem Postweg beim Oberverwaltungsgericht am 12. April 2022 eingegangen) begründet. Eine Übermittlung dieser Schriftsätze als elektronische Dokumente (§ 55d Satz 1 VwGO) erfolgte nicht. Der Beklagte verfügte dafür nach eigenen Angaben weder im Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch im Zeitpunkt der Berufungsbegründung über die technischen Voraussetzungen. Er sieht darin einen Fall der „vorübergehend aus technischen Gründen“ nicht möglichen elektronischen Übermittlung und hält sich in 1 2 3 3 Anwendung von § 55d Satz 3 VwGO zu Ersatzeinreichungen auf dem Postweg für berechtigt. Nachdem der Senat Zweifel an der Zulässigkeit dieser Ersatzeinreichungen sowie der Wirksamkeit der Berufungseinlegung und -begründung geäußert hatte, führt der Beklagte dazu vertiefend aus: Das Staatsministerium für Regionalentwicklung sei erst nach der letzten Regierungsbildung als eigenständiges Ressort geschaffen worden. Der dazu erforderliche Gesetzesakt sei mit der Einfügung von § 15a in das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz durch das Gesetz vom 2. Dezember 2020 ergangen. Erst mit dem Haushaltbegleitgesetz 2021/2022 vom 21. Mai 2021 hätten der neu gebildeten Staatsbehörde die erforderlichen Stellen und Haushaltsmittel insbesondere für den IT-Bereich zur Verfügung gestanden. Nach den erforderlichen Stellenbesetzungen und dem Abschluss der IT-Aufbauarbeiten sei ein besonderes Behördenpostfach (beBPO) beantragt worden. Die anschließende Einrichtung dieses Postfachs unter Einbeziehung externer Unternehmen habe sich als aufwändig erwiesen; pandemiebedingte Verzögerungen seien hinzugetreten. Auch die mit der Neuerrichtung einer Behörde verbundene fehlende Einsatzbereitschaft des für den elektronischen Rechtsverkehr erforderlichen Postfachs sei jedenfalls dann als vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung von Dokumenten anzusehen, wenn die Behörde auf die technische Einrichtung des beBPO keinerlei Einfluss habe. Die gegenteilige Auffassung käme einer Rechtsmittelbeschneidung neu eingerichteter Behörden gleich. Für die Auslegung von § 55d Satz 3 VwGO, die sich an den „nicht zu ändernden Gegebenheiten“ orientieren müsse und keine unerfüllbaren Anforderungen stellen dürfe, komme es nicht darauf an, ob dem Beklagten statt einer Prozessvertretung durch eigene Beschäftigte (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) auch eine anwaltliche Prozessvertretung möglich gewesen wäre. Nicht umsonst habe der Gesetzgeber Gerichten und Behörden einen mehrjährigen Vorlauf für die Schaffung elektronischer Postfächer eingeräumt. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Einrichtung des beBPO könne dieses vom Staatsministerium für Regionalentwicklung künftig genutzt werden (auf dem Postweg eingegangenes Schreiben vom 17. Juni 2022). Auf die zulässige Berufung sei das angefochtene Urteil antragsgemäß zu ändern; die Klage sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht zur Bereitstellung der im Streit stehenden Eigentümerdaten verpflichtet. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an diesen Daten bestehe aus den mit der Berufungsbegründung 4 5 4 und dem nachfolgenden Schriftsatz vom 15. Juni 2022 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Auf eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels wolle sie sich nicht berufen. Im Interesse einer rechtssicheren Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG auf Informationsanträge von Unternehmen für erneuerbare Energien bedürfe es einer obergerichtlichen Klärung der im Einzelnen streitigen Rechtsfragen, zumindest aber eines gerichtlichen Hinweises. Angesichts einer größeren Zahl vergleichbarer Verfahren, die beim Oberverwaltungsgericht anhängig werden könnten, entspreche dies dem Gebot der Prozessökonomie. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Verwerfung der Berufung im Beschlussweg angehört (§ 125 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte hat daraufhin seine Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Ersatzeinlegungen bekräftigt. Die Klägerin hat sich nicht weiter geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie die vom VG Dresden beigezogenen Akte 7 L 908/19 nebst Behördenakte (eine Heftung) Bezug genommen. II. Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat durch Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig und daher gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung weder formwirksam eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) noch begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Fehlen dieser Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Berufungsverfahren hat der Senat auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn den Beteiligten an einer obergerichtlichen Klärung der zwischen ihnen streitigen Fragen des materiellen Rechts gelegen ist und die Klägerin deshalb davon Abstand genommen hat, sich auf eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 13. 6 7 8 9 10 11 5 Juni 2022 - 5 A 118/22 -, Leitsatz 2 und Rn. 9 m. w. N. [bei juris mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen 1 K 1638/19 erfasst]; BayVGH, Beschl. v. 1. Juli 2022 - 15 ZB 22.286 -, juris Rn 7; Braun, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 7 jeweils m. w. N.). Der Beklagten hat seine Schriftsätze vom 14. März 2022 und 8. April 2022 nicht gemäß § 55d Satz 1 VwGO als elektronische Dokumente übermittelt, sondern ausschließlich in Papierform auf dem herkömmlichen Postweg an das Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht übersandt. Entgegen der in den genannten Schriftsätzen formulierten und nachfolgend vertieften Rechtsauffassung des Beklagten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihm beanspruchte Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO jedoch nicht vor. Nach der Einführung der aktiven Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) sind im Verwaltungsprozess „vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (…) eingereicht werden, (…) als elektronisches Dokument zu übermitteln“, § 55d Satz 1 VwGO. Nicht anders als nach den inhaltsgleichen Regelungen in § 130d ZPO, § 65d SGG, § 52d FGO und § 46g ArbGG erstreckt sich die aktive Nutzungspflicht auch auf bestimmende Schriftsätze wie die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln. Ist eine elektronische „Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig“, § 55d Satz 3 VwGO. Durch die Beschränkung auf vorübergehende „technische“ - nicht auch organisatorische oder finanzielle - Gründe wird klargestellt, dass „professionelle Einreicher … nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen“ (vgl. BT-Dr. 17/12634, S. 27 f. mit der Gesetzesbegründung zu § 130d ZPO). Hat ein Einreicher die notwendigen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung im maßgeblichen Zeitpunkt entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung noch nicht geschaffen, ohne dass dies maßgeblich auf technische Gründe zurückzuführen ist (etwa auf den Ausfall eines vorhandenen Servers oder einer Software), liegt eine technische Unmöglichkeit i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vor. Zudem würde die gesetzgeberische Intention einer bundesweit einheitlichen aktiven Nutzungspflicht für alle Gerichtsbarkeiten (vgl. Müller, NJW 2021, 3281) unterlaufen, 12 13 6 wenn organisatorische und haushaltstechnische Gründe, wie sie der Beklagte zur Erläuterung seiner Säumnis auf Nachfrage des Senats angeführt hat, selbst mehrere Monate nach dem Inkrafttreten von § 55d VwGO eine Ersatzeinreichung rechtfertigen könnten (vgl. SächsOVG, a. a. O. Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris Rn. 6; ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. März 2022 - I-12 U61/21 -, juris Rn. 11 f. zu § 130d Satz 2 ZPO und Tiedemann, jurisPR-ArbR 25/2022 Anmerkung 6 zu § 46g Satz 3 ArbGG jeweils m. w. N.). Eine vom Gesetzeswortlaut wie dem Normzweck abweichende Auslegung von § 55d Satz 3 VwGO, wie sie der Beklagte für sein „neues“ - im Ergebnis der Regierungsbildung von 2019 geschaffenes - Staatsministerium für Regionalentwicklung vertritt, ist auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 38 Satz 1 SächsVerf nicht geboten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf eine Verletzung dieser Grundrechte stützen könnten (zu Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsmittelgericht durch eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Anforderungen (zu diesem Maßstab vgl. etwa BVerfG, Kammerbschl. v. 18. Februar 2022 - 1 BvR 305/21 -, juris Rn. 14 m. w. N.) liegt schon deshalb nicht vor, weil es dem Beklagten, der nach § 4 der Vertretungsverordnung (VertrVO) in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durch das vorgenannte Staatsministerium vertreten wird, zur Wahrung der zwingenden Anforderungen der Verwaltungsgerichtsordnung verfahrensrechtlich möglich gewesen wäre, eine andere Staatsbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VertrVO) oder einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung im Berufungsverfahren zu beauftragen, wie es der gerichtsbekannten Praxis anderer Behörden in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entspricht. Eine Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand von Amts wegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2016 - 1 A 199/16 -, juris Rn. 7) scheidet auch deshalb aus, weil er die versäumten Rechtshandlungen (ordnungsgemäße Berufungseinlegung und -begründung) nicht nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Angesichts der Unzulässigkeit der Berufung hat sich der Senat nicht mit deren Begründetheit zu befassen. Rechtliche Hinweise zur Auslegung von § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatG im Rahmen eines obiter dictums, wie sie die Klägerin angeregt hat, 14 15 16 7 sind mit Blick auf die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 125 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Hinsichtlich der Höhe des nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG bemessenen Streitwerts legt der Senat die erstinstanzliche Festsetzung zugrunde, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. Rechtsmittelbelehrung Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des 17 18 19 8 Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. gez.: Meng Gretschel Ranft