Beschluss
5 A 118/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen im Sinne des § 55 Satz 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die zu einer solchen Übermittlung verpflichtete Behörde zum Zeitpunkt der Übermittlung (hier 22. Februar und 30. März 2022) die hierzu notwendigen technischen Einrichtungen noch nicht in funktionsfähiger Weise vorgehalten hat. 2. Die von Amts wegen zu beachtende Verletzung der vorgeschriebenen elektronischen Form führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung.
Entscheidungsgründe
1. Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen im Sinne des § 55 Satz 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die zu einer solchen Übermittlung verpflichtete Behörde zum Zeitpunkt der Übermittlung (hier 22. Februar und 30. März 2022) die hierzu notwendigen technischen Einrichtungen noch nicht in funktionsfähiger Weise vorgehalten hat. 2. Die von Amts wegen zu beachtende Verletzung der vorgeschriebenen elektronischen Form führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung.