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Beschluss

1 A 83/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 83/20 2 K 1094/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Gemeinde - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Gehsteigabsenkung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 6. September 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2019 - 2 K 1094/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Seine fristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 21. Februar 2020, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Antragsbegründungsfrist einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung darauf beschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. August 2019 - 1 A 238/19 -, juris Rn. 2). Nach diesem Maßstab ist der Schriftsatz des Klägers vom 22. April 2020 nur insoweit zu berücksichtigen, als dort fristwahrend vorgetragene Zulassungsgründe erläutert werden. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Gestattung der Herstellung zweier Zufahrten zum Grundstück des Klägers unter Abfräsen und Rundschleifen der Bordsteine über eine Länge von jeweils mehreren Metern als zulässig, aber unbegründet angesehen. Der Kläger wende sich gegen die als Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) zu verstehende Nebenbestimmung zum Genehmigungsänderungsbescheid vom 24. Februar 2017, die Bordsteinabsenkungen 1 2 3 durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der „Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und der allgemein anerkannten Regeln der Technik“ gestatte (Nr. 2 des Verfügungssatzes), nicht aber die vom Kläger beantragte „Teilentfernung der bereits verbauten Bordsteine durch Fräsen und Schleifen“ (Nr. 3 des Verfügungssatzes). Ein Anspruch auf die Gestattung des Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins nach § 18 SächsStrG scheide aus. Für die erforderliche Sondernutzungserlaubnis und die Zustimmung zu den Arbeiten an der Straße könne die Beklagte nach Maßgabe von § 18 Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG technische Vorgaben zur baulichen Gestaltung machen. Die von ihr gestellten Anforderungen entsprächen den allgemein anerkannten technischen Regeln und seien weder überzogen noch willkürlich. Das Hochbord gehöre als eine dem Gehweg dienende Einrichtung zur Straße, für die die Beklagte als Straßenbaulastträgerin einstandspflichtig sei; die vom Kläger gewünschte Gehwegabsenkung „nach Gutdünken“ müsse sie nicht zulassen. Aus der Sächsischen Bauordnung lasse sich für die Zulässigkeit des Substanzeingriffs nichts Abweichendes ableiten, da die Vorschriften dieses Gesetzes auf öffentliche Verkehrsanlagen nicht anwendbar seien (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO). Einen Anspruch auf kostengünstige Herstellung einer Gehwegsüberfahrt entgegen den maßstabsbildenden allgemein anerkannten Regeln der Technik gebe es nicht, auch wenn der Kläger die über den Gehweg führende Zufahrt zu seinem Grundstück im Rahmen des Anliegergebrauchs nutze. Würde man seinem „vollkommen abwegigen Vortrag“ (Urteilsabdruck S. 11) folgen, hätten es Anlieger letztlich in der Hand, in die Substanz einer der öffentlich Sachherrschaft unterstellten öffentlichen Straße (und hier auch in fremdes Eigentum) ungesteuert einzugreifen. Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem dieses Urteil beruhen kann (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO), zeigt das klägerische Zulassungsvorbringen nicht auf. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob das vom Kläger angestrebte Abfräsen, Glätten und Abrunden des Bordsteins an den Zufahrten zu seinem Grundstück „als bewährt, praxiserprobt und von der Mehrzahl als Praktiker als richtig und notwendig akzeptiert“ wird, macht der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, ohne substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste, obwohl der Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, 3 4 4 Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren und Beweisanträge (etwa auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu ersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 -, juris Rn. 4 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Unabhängig davon legt der Kläger auch nicht dar, dass er nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein subjektives öffentliches Recht auf die Gestattung des Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins für den Fall hätte, dass dieses Verfahren nachweislich dem Stand der Technik für die „Absenkung“ von Bordsteinkanten für Zufahrten entsprechen sollte. Das Verwaltungsgericht ist von einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 SächsStrG) des zur öffentlichen Straße gehörenden Bordsteins ausgegangen, wobei die Erteilung solcher Erlaubnisse anerkanntermaßen im Ermessen der Behörde liegt (vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 18. Januar 2018 - 3 A 772/16 -, juris Rn. 17). Schutzgut dieser Erlaubnispflicht ist das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die Wahrung des Straßenbilds (vgl. SächsOVG Beschl. v. 21. Mai 2019 - 3 B 151/19 -, juris Rn. 7; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 382), nicht auch das private Interesse von Anliegern, deren Rechtsstellung in § 14 Abs. 3 SächsStrG gesondert geregelt ist (gesteigerter Gemeingebrauch/Anliegergebrauch). Eingriffe in den Straßenkörper (einschließlich des Bordsteins) sind danach vom Anliegergebrauch ersichtlich nicht umfasst. Dies folgt unmittelbar aus dem eindeutigen Wortlaut von § 14 Abs. 3 SächsStrG. Bereits vor dessen Einfügung durch das Gesetz vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der erlaubnisfreie Anliegergebrauch dem Anlieger eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, der auf die Straßennutzung angewiesen ist, eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen Straßenraums (namentlich des Gehwegs) gestattet, soweit diese Benutzung den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (grundlegend Senatsurt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris Rn. 41; vgl. auch Senatsbeschl. v. 11. Februar 2013 - 1 B 241/12 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 -, Rn. 33 sowie Sauthoff, a. a. O. Rn. 359). Aus dem fristwahrenden Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich auch keine ernsthaften Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Kläger hat weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens 5 5 als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Gestattung des Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins über jeweils mehrere Meter im Bereich seines Grundstücks setzt voraus, dass das Ermessen zur Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 SächsStrG) sowie zu der - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erforderlichen - Zustimmung der Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG) für diese Arbeiten an der Straße auf null reduziert ist. Dies ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Annahme des Klägers, er brauche das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht darzulegen (so der Schriftsatz v. 22. April 2020, S. 4 unter II.), weil die Beklagte die Bordsteinabsenkungen bereits erlaubt habe, übersieht er, dass sich das behördliche Ermessen grundsätzlich auch auf die Entscheidung zwischen mehreren technischen Möglichkeiten zur Ausführung der genehmigten Maßnahme erstreckt. Selbst ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren Möglichkeiten zur Bordsteinabsenkung setzt voraus, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften zumindest auch einen Individualrechtsschutz begründen und im konkreten Fall dazu bestimmt sind, die rechtlichen Interessen des Klägers zu schützen (zur Schutznormtheorie vgl. etwa SächsOVG, Urt. v. 20. Dezember 2021 - 2 A 1428/18 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht; der Kläger verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf Kosten- und Wirtschaftlichkeitserwägungen, Verkehrsbeeinträchtigungen sowie auf haushaltsrechtliche Gründe, ohne sich etwa auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) mit anderen Straßenanliegern im Gemeindegebiet in vergleichbarer Lage oder gar auf einen Anspruch aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt 1GG; Art. 31 Abs. 1 Alt. 1 SächsVerf) zu berufen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 - Rn. 33 und Sauthoff, a. a. O., Rn. 396 ff.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dem fristwahrenden Zulassungsvorbringen schließlich ebenso wenig zu entnehmen. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, der eine solche Bedeutung zukommen soll, hat der Kläger schon nicht formuliert. Unabhängig davon wären die von ihm angesprochenen Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten der „Abfräsungslösung“ in einem zugelassenen Berufungsverfahren allenfalls dann entscheidungserheblich, wenn der Kläger zumindest einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren Möglichkeiten zur technischen Durchführung der Bordsteinabsenkung hätte. Dafür ist anhand seines 6 6 fristwahrenden Zulassungsvorbringens, das den Prüfungsumfang des Senats begrenzt, nichts ersichtlich (s. o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, der die Beteiligten nichts entgegengesetzt haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 7 8 9