Urteil
1 A 238/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0902.1A238.19.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, kraft derer der Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagt wird.(Rn.40)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juli 2018 - 5 K 23/18 - werden die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom 15.12.2016 und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.1.2017 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 12,40 Euro zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, kraft derer der Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagt wird.(Rn.40) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juli 2018 - 5 K 23/18 - werden die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom 15.12.2016 und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.1.2017 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 12,40 Euro zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass der Klage stattzugeben war. 1. Die Klage ist zulässig. Anfechtungsgegenstand war und ist - auch in Bezug auf den Bescheid vom 15.12.2016 - allein die Festsetzung und Anforderung von Verwaltungsgebühren. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage ziele auch auf Aufhebung der materiell-rechtlichen Regelungen im Bescheid vom 15.12.2016, so dass sie insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen sei, findet im zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und dem Sachvortrag des Klägers keine tragfähige Grundlage. Die Klage hat sich bei verständiger Würdigung von Anfang an auf die Anfechtung der Erhebung von Verwaltungsgebühren beschränkt und ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - mit Schriftsatz vom 15.3.2018 zulässigerweise auf die Erstattung der für Wiederzulassung des Fahrzeugs entrichteten Verwaltungsgebühren erweitert worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe neben der Gebührenerhebung auch die in dem Bescheid vom 15.12.2016 in der Sache getroffenen Anordnungen (Nutzungsuntersagung und Außerbetriebsetzung) angegriffen, trifft nicht zu. Gegenteiliges ergibt sich weder daraus, dass der tatsächliche Hergang und der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 21.12.2016 mit Gewicht dafür sprechen, dass dieses bei sachgerechter Behandlung als Widerspruch gegen die am 15.12.2016 verfügte Nutzungsuntersagung und Anordnung der Außerbetriebsetzung zu bewerten gewesen wäre, noch aus dem Umstand, dass diese Verfügung sowohl in der vom Kläger verfassten Klageschrift thematisiert als auch in dem durch seine Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich im Schriftsatz vom 15.3.2018 formulierten Antrag benannt wurde. Zur Zeit der Klageerhebung am 8.1.2018, die der Kläger in Eigenregie vorgenommen hat, war sein Fahrzeug bereits seit fast einem Jahr (23.1.2017) wieder zugelassen, so dass er an einer Aufhebung von Nutzungsuntersagung und Anordnung der Außerbetriebsetzung kein Interesse mehr hatte. Sein bei sachangemessener Würdigung ursprünglich unter dem 21.12.2016 gegen die materiell-rechtlichen Verfügungen im Bescheid vom 15.12.2016 eingelegter Widerspruch ist seitens des Beklagten schlicht unbearbeitet geblieben und der Widerspruchsbehörde nach Aktenlage nicht eigenständig vorgelegt worden. Dass dies klägerseits nie ausdrücklich beanstandet worden ist, erklärt sich ohne weiteres daraus, dass die Anordnungen sich bereits kurz nach ihrem Erlass erledigt hatten. Hätte der Kläger die materiell-rechtlichen Anordnungen im Bescheid vom 15.12.2016 zur Zeit der Klageerhebung im Januar 2018 trotzdem noch angreifen wollen, hätte er dies ohnehin nur im Wege einer Untätigkeitsklage tun können. Seinen Ausführungen in der Klageschrift ist nicht zu entnehmen, dass er eine solche hätte erheben wollen. Seine Argumentation zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnungen diente ersichtlich der zum Aufzeigen der Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung notwendigen Darlegung der Rechtswidrigkeit des - mit den beanstandeten Gebühren belegten - behördlichen Handelns. Im Übrigen ist auch die Widerspruchsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens - allein - die mit den Widersprüchen vom 9.1.2017 angegriffene Erhebung von Verwaltungsgebühren für das behördliche Tätigwerden gemäß der diesbezüglichen Festsetzungen in den Bescheiden vom 15.12.2016 und vom 5.1.2017 war. 2. Die Klage ist auch begründet, so dass das erstinstanzliche Urteil der Abänderung unterliegt. 2.1. Die durch Bescheid vom 15.12.2016 und insoweit wiederholend durch Bescheid vom 5.1.2017 auf 30,- Euro festgesetzte Verwaltungsgebühr für die durch Bescheid vom 15.12.2016 verfügte Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs verbunden mit der Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist rechtswidrig, da die vorbezeichnete Amtshandlung, für die die Gebühr erhoben wird, ihrerseits rechtswidrig war. Die im Bescheid vom 15.12.2016 verfügte Nutzungsunterlassung benennt § 5 FZV und § 17 StVZO als Rechtsgrundlage. Die letztgenannte Vorschrift betrifft ausschließlich Fahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeugzulassungsverordnung fallen, wie etwa Fahrräder oder andere Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h und scheidet daher von vornherein als taugliche Rechtsgrundlage aus.1Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 17 StVZO Rdnr. 2Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 17 StVZO Rdnr. 2 § 5 Abs. 1 FZV kommt zwar grundsätzlich als Einschreitensgrundlage in Betracht, sofern der Einschreitenstatbestand, dass das Fahrzeug sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung oder der Straßenverkehrszulassungsordnung erwiesen hat, erfüllt war. Mit welcher der hiernach in Betracht kommenden Vorschriften das Fahrzeug des Klägers bzw. dessen Betrieb nicht in Einklang gestanden haben soll, erschließt sich aus der Verfügung nicht. Dort heißt es lediglich, der Kläger sei der Aufforderung des Beklagten zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. 2.1.1. Unter Einbeziehung des Regelungsgehalts der Verfügung vom 17.11.2016, in der die bereits im September 2015 abgelaufene TÜV-Plakette als Mangel des Fahrzeugs bezeichnet worden war, haben die Widerspruchsbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht § 29 StVZO in den Blick genommen und dessen Abs. 7 Satz 4 als Einschreitensgrundlage gesehen. Diese Vorschrift bietet der angefochtenen Verfügung indes keine Rechtsgrundlage. Die Vorschrift sieht für den Fall, dass sich an einem Fahrzeug, das mit einer gültigen Prüfplakette versehen sein muss, eine solche nicht befindet, für die Zeit bis zur Anbringung der Prüfplakette die Möglichkeit vor, den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr zu untersagen oder zu beschränken. Gültig ist eine Prüfplakette bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie ausgestellt worden ist, sowie gemäß § 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO während des nachfolgenden („Verlängerungs“-)Monats, wenn bei der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt worden sind, die vor der Zuteilung einer neuen Plakette zu beheben sind. Demgemäß befand sich zur Zeit des erstmaligen behördlichen Tätigwerdens am 17.11.2016 keine gültige Prüfplakette am Fahrzeug des Klägers und die Tatsache, dass er das Fahrzeug am 2.12.2016 zur Hauptuntersuchung vorgeführt und ihm eine Nachfrist zur Beseitigung der festgestellten Mängel bis zum 2.1.2017 gesetzt worden ist, konnte ein Wiederaufleben der Gültigkeit nicht bewirken. Damit eröffnete § 29 Abs. 4 Satz 7 StVZO dem Beklagten zur Zeit des streitgegenständlichen Einschreitens am 15.12.2016 die Befugnis, wegen des Nichtvorhandenseins einer gültigen Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs bis zur Anbringung einer neuen gültigen Prüfplakette zu untersagen oder zu beschränken. Eine Verfügung dieses Inhalts hat er indes nicht getroffen. Abgesehen davon, dass der Beklagte den normierten Einschreitenstatbestand - Nichtvorhandensein einer gültigen Prüfplakette - in seiner Verfügung vom 15.12.2016 allenfalls indirekt benennt, indem er als Einschreitensgrund angibt, der Kläger sei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen, schießt die Verfügung über den Rahmen der durch § 29 Abs. 4 Satz 7 StVZO eröffneten Möglichkeiten hinaus. Denn der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr wurde dem Kläger nicht nur für die Zeit bis zur Anbringung einer gültigen Prüfplakette, sondern gänzlich untersagt, dies sogar verbunden mit der Aufforderung, das Fahrzeug innerhalb von drei Tagen stillzulegen. Für eine Anordnung dieses Inhalts bietet § 29 Abs. 4 Satz 7 StVZO entgegen dem - nicht begründeten - Dafürhalten der Widerspruchsbehörde und des Verwaltungsgerichts ersichtlich keine Rechtsgrundlage. Infolge der Anordnung einer in der Eingriffsnorm nicht vorgesehenen Rechtsfolge kommt es im Rahmen einer an § 29 Abs. 4 Satz 7 StVZO orientierten Rechtmäßigkeitsprüfung auf Fragen der Ermessensausübung und der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnung nicht mehr an. 2.1.2. Die mit einer Stilllegungsverfügung gekoppelte Betriebsuntersagung findet im Ergebnis auch in der in der Verfügung angeführten Vorschrift des § 5 FZV (zu ergänzen gewesen wäre insoweit „in Verbindung mit § 14 FZV“) keine Rechtsgrundlage. Zwar hatte sich das Fahrzeug des Klägers aufgrund der polizeilichen Feststellungen vom 13.11.2016 als nicht vorschriftsmäßig im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO erwiesen, weil es mit keiner gültigen Prüfplakette versehen war. Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob das Fahrzeug nach Ablauf der Gültigkeit der Prüfplakette wegen und während eines längeren Auslandsaufenthalts des Klägers auf dessen Grundstück abgestellt war. Das Fahrzeug war zugelassen und hätte demgemäß vor Ablauf der Prüfplakette im September 2015 zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden müssen.2Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 29 StVZO Rdnr. 12Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 29 StVZO Rdnr. 12 Mithin hatte der Beklagte das Fehlen einer gültigen Prüfplakette durch Verfügung vom 17.11.2016 zu Recht beanstandet und den Kläger zu Recht zur Beseitigung dieses Mangels aufgefordert. Rechtsgrundlage dieses Einschreitens war § 5 Abs. 1 1. Alt. FZV. Allerdings spricht - ohne dass dies letztlich entscheidungserheblich wäre - viel dafür, dass die dem Kläger gesetzte Frist bis zum 5.12.2016 nicht angemessen war. Bei behebbaren Mängeln gibt die Behörde dem Halter eine angemessene Frist zu deren Beseitigung vor. Diese Frist ist prinzipiell verlängerbar und fallindividuell zu bestimmen. In der vorgesehenen Zeitspanne muss eine Behebung der Mängel objektiv möglich sein.3Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., § 5 FZV Rdnr. 4Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., § 5 FZV Rdnr. 4 Veranlasst durch die Verfügung vom 17.11.2016 hat der Kläger das Fahrzeug dem TÜV am 2.12.2016 zur Hauptuntersuchung vorgeführt und damit das unternommen, was als erster Schritt zur Beseitigung des gerügten Mangels notwendig und möglich war. Da der Prüfer erhebliche Mängel festgestellt hat, musste der Kläger für sich entscheiden, ob er diese Mängel beseitigen lassen will oder es vorzieht, das Fahrzeug stillzulegen. Der Kläger hat sich für die Mängelbeseitigung entschieden und dem Beklagten mit Schreiben vom 6.12.2016 unter Glaubhaftmachung der Vorführung zur Hauptuntersuchung mitgeteilt, dass Mängel festgestellt worden seien, die innerhalb der ihm seitens des TÜV gesetzten üblichen Monatsfrist behoben würden, und er sodann die Zuteilung einer TÜV-Plakette 12/2018 nachweisen werde. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung entbehrt die im Bescheid vom 15.12.2016 getroffene Feststellung des Beklagten, der Kläger sei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen, in tatsächlicher Hinsicht jeglicher tragfähigen Grundlage. Auch wenn dem Kläger die Beschaffung einer gültigen TÜV-Plakette binnen der seitens des Beklagten verfügten Frist nicht gelungen war, hat er doch nachhaltig zu erkennen gegeben, dass er die Verfügung befolgen will und die notwendigen Reparaturen binnen der ihm vom TÜV zuerkannten Mängelbeseitigungsfrist durchführen lassen wird. Dies musste dem Beklagten Anlass geben, sein weiteres Vorgehen an der neuen Sachlage auszurichten. Kennzeichnend für diese neue Sachlage waren die ausdrücklich erklärte Bereitschaft des Klägers, alles Notwendige zu unternehmen, damit das Fahrzeug eine gültige TÜV-Plakette erhält und die Einschätzung des TÜV-Prüfers, dass die seinerseits festgestellten Mängel eine Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs nicht bedingen. Hätte der Prüfer nämlich Mängel festgestellt, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so hätte er die vorhandene (ungültige) Prüfplakette entfernen und den Beklagten unverzüglich benachrichtigen müssen (Nr. 3.1.4.5 der Anlage VIII zur Fahrzeugzulassungsverordnung). Eine solche Benachrichtigung als Ergebnis der Hauptuntersuchung vom 2.12.2016 war dem Beklagten bis zum Erlass seiner Untersagungsverfügung am 15.12.2016 nicht zugegangen und konnte ihm auch nicht zugehen, da der Prüfer die Feststellung, das Fahrzeug sei verkehrsunsicher, gerade nicht getroffen hatte. Dass der Beklagte die neue Sachlage von Amts wegen zu berücksichtigen hatte, folgt nicht nur aus dem Rechtsstaatsgebot, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern ist fallbezogen zudem in § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV ausdrücklich normativ angelegt. Nach dieser Vorschrift steht einem Fahrzeughalter, der bereits Adressat einer Betriebsuntersagung geworden ist, die Option offen, der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Betriebsuntersagung nicht oder nicht mehr vorliegen. Hieraus ist im Wege eines Erst-Recht-Schlusses zu folgern, dass es einem Fahrzeughalter, dem gegenüber behördlicherseits zwar ein Fahrzeugmangel beanstandet worden, aber noch keine hierauf gestützte Betriebsuntersagung erlassen worden ist, die Möglichkeit zustehen muss, der Behörde bereits im Vorfeld einer angedrohten Betriebsuntersagung nachzuweisen, dass die Gründe für deren Erlass nicht mehr fortbestehen. Die Versetzung des Fahrzeugs in einen vorschriftsmäßigen Zustand lässt die Gründe für die Untersagung des Betriebs bzw. für eine angekündigte Betriebsuntersagung entfallen. Durch Nachweis des Wegfalls der Unvorschriftsmäßigkeit kann der Halter die Außerbetriebssetzung abwenden.4Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., § 5 Rdnr. 10Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., § 5 Rdnr. 10 Hat der Halter seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung glaubhaft gemacht, steht der Behörde offen, zuzuwarten oder eine anfänglich gegebenenfalls zu kurz bemessene Frist förmlich zu verlängern. Die Betriebsuntersagung ist in dem abgestuften Maßnahmepaket des § 5 FZV die schärfste Maßnahme. Voraussetzung ist ein gravierender Verstoß mit einem erhöhten Gefährdungspotential oder eine fehlende Mitwirkung und schuldhafte Säumnis des Halters nach gesetzter - angemessener - Frist zur Mängelbeseitigung.5Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., § 5 Rdnr. 7Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., § 5 Rdnr. 7 An beidem fehlt es vorliegend. Die Hauptuntersuchung vom 2.12.2016 hat - wie aufgezeigt - nach Aktenlage aus sachverständiger Sicht keinen Grund zur Annahme, das Fahrzeug sei nicht mehr verkehrssicher, aufgedeckt. Dass ein eine Betriebsuntersagung rechtfertigendes erhöhtes Gefährdungspotential dennoch bestanden haben könnte, ist weder in der Verfügung vom 15.12.2016 dargetan noch im Verlauf des Verfahrens seitens des Beklagten plausibel gemacht worden. Im Mittelpunkt seiner Darstellung steht vielmehr die - nicht zu rechtfertigende - Behauptung, der Kläger werde der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachkommen. Dem Kläger kann weder eine fehlende Mitwirkung bei der Mängelbeseitigung noch gar eine schuldhafte Säumnis vorgehalten werden. Die unter dem 15.12.2016 verfügte Betriebsuntersagung rechtfertigt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger den Beklagten erst mit seinem nach Ablauf der auf den 5.12.2016 bestimmten Frist gefertigten Schreiben vom 6.12.2016, eingegangen am 9.12.2016, über den aktuellen Sachstand und seine Bereitschaft, alles Notwendige zur Erlangung einer gültigen Prüfplakette so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Mängel bis zum 2.1.2017 beseitigt sind, unterrichtet hat. Ob ein Einschreiten verhältnismäßig ist oder nicht, beurteilt sich nach dem Sach- und Kenntnisstand zur Zeit des Einschreitens. Zu diesem Zeitpunkt, am 15.12.2016, wusste der Beklagte, dass der TÜV das Fahrzeug untersucht, eine Mängelliste erstellt und eine auf den 2.1.2017 datierte Frist zur Nachuntersuchung verfügt hatte, und der Kläger die Absicht hatte, die Mängel vor Ablauf dieser Frist beheben zu lassen. An diesem Kenntnisstand hatte er sein weiteres Vorgehen auszurichten. Dass eine Betriebsuntersagung unter der - demnach nicht gegebenen - Prämisse einer nicht erkennbaren Bereitschaft zur Mängelbeseitigung verhältnismäßig hätte sein können, hilft nicht weiter. War die Verfügung vom 15.12.2016 mithin rechtswidrig, so ist die dortige Gebührenfestsetzung ebenso wie das durch den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 5.1.2017 ausdrücklich aufrecht erhaltene Ansinnen, der Kläger habe für dieses Tätigwerden des Beklagten eine Gebühr in Höhe von 30,- Euro zu entrichten, rechtswidrig. 2.2. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,- Euro für die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch Entstempelung der Kennzeichen durch den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 5.1.2017 ist ebenfalls rechtswidrig. Insoweit heißt es im vorgenannten Bescheid, es sei wegen Nichtbeachtung von Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig geworden, Zwangsmaßnahmen durch den behördeneigenen Vollzugsdienst einzuleiten. Diese Argumentation ist nach Vorgesagtem nicht haltbar. Für die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs in Fällen, in denen der Halter seiner Pflicht aus § 5 Abs. 2 FZV nicht nachgekommen ist, gelten die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts. Die seitens des Vollstreckungsdienstes des Beklagten vollzogene Entstempelung der Kennzeichen begegnet zwar insoweit keinen Rechtmäßigkeitsbedenken, als der Vollstreckungsdienst gemäß § 14 Abs. 1 SVwVG zuständig war zur Vollstreckung der gemäß § 18 Abs. 1 SVwVG sofort vollziehbaren Verfügung vom 15.12.2016, in der die Anwendung von Verwaltungszwang gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 SVwVG angedroht worden war, allerdings hat der Beklagte das ihm nach § 21 SVwVG eröffnete Vollstreckungsermessen nicht, jedenfalls nicht fehlerfrei, ausgeübt. Nach § 21 SVwVG kann die Vollstreckungsbehörde in Fällen, in denen die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt wird, die Handlung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Dass der Beklagte sein Vollstreckungsermessen, dessen Ausübung - wie etwa in § 13 Abs. 2 SVwVG zum Ausdruck kommt - die Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit im Blick haben muss, nicht der Sachlage angemessen ausgeübt hat, erschließt sich ohne Weiteres aus Vorgesagtem. Der Kläger hatte ihm in seinem Schreiben vom 21.12.2016 mitgeteilt, dass ein näher bezeichneter Teil der seitens des TÜV beanstandeten Mängel bereits behoben sei und die Beseitigung der übrigen Mängel terminlich so durchorganisiert sei, dass eine erfolgversprechende Vorführung des Fahrzeugs zur Nachuntersuchung bis zum 2.1.2017 möglich sein werde. Dass der Beklagte sich dessen ungeachtet und offenbar ohne seine Möglichkeiten, ihm etwaig verbliebene Zweifel durch Hinterfragung bzw. Überprüfung der Angaben des Klägers zu nutzen, für eine zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs am 30.12.2016 entschieden hat, ist grob ermessenswidrig. Angesichts des Umstands, dass das Fahrzeug sich wieder auf dem Grundstück des Klägers befand, und der anstehenden Feiertage drängte sich am 30.12.2016, einem Freitag, auf, dass die angekündigten Reparaturarbeiten abgeschlossen sein dürften und einer Vorführung des Fahrzeugs zur Nachuntersuchung am 2.1.2017 nichts im Wege stand. Das Fahrzeug dennoch, ohne das Ergebnis der TÜV-Prüfung abzuwarten, an diesem Tag durch Entstempelung außer Betrieb zu setzen, lässt einen dies rechtfertigenden Sachgrund nicht erkennen. Dass der Beklagte sein Handeln im Nachhinein als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegend bezeichnet hat, ändert hieran nichts, denn es ist nicht ersichtlich, wieso diese Sichtweise zutreffen sollte. Es kann dahinstehen, ob das Handeln des Beklagten willkürlich oder, wie der Kläger meint, gar schikanös war, es war jedenfalls rechtswidrig. Dieses Schicksal teilt die angefochtene Gebührenerhebung. 2.3. Der Kläger verlangt vom Beklagten zu Recht die Erstattung eines Betrags in Höhe von 12,40 Euro, den er am 23.1.2017 als Verwaltungsgebühr für die Wiederzulassung seines Fahrzeugs an den Beklagten entrichtet hat. Die zwangsweise Vollziehung des Bescheids vom 15.12.2016 durch die seitens des Vollstreckungsdienstes des Beklagten vorgenommene Entstempelung der Kennzeichen war rechtswidrig. Hieraus ist dem Kläger ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung im Sinne einer Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns entstanden, den er gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO - wie geschehen - klageweise geltend machen kann. Dass der Beklagte das Fahrzeug des Klägers bereits am 23.1.2017 wieder zugelassen und die Entstempelung der Kennzeichen damit faktisch rückgängig gemacht hat, steht dem Erfolg des streitgegenständlichen, auf Erstattung der hierfür entrichteten Verwaltungsgebühren zielenden Klageantrags zu 2) nicht entgegen. Die Wiederzulassung des Fahrzeugs erfolgte nicht in Anerkennung einer aus vorangegangenem Tun resultierenden Rechtspflicht hierzu, sondern auf den Antrag des Klägers, das zwischenzeitlich vom TÜV geprüfte und als mängelfrei beurteilte Fahrzeug erneut zum öffentlichen Verkehr zuzulassen, und wurde infolgedessen seitens des Beklagten mit der streitigen Verwaltungsgebühr belegt. Die Erhebung dieser Gebühr ist zwar eine mittelbare Folge des rechtswidrigen Verwaltungshandelns, sie geht aber unter dem Kriterium der Kausalität ohne jegliche Einschränkung auf das rechtswidrige Verwaltungshandeln zurück und ist daher allein dem Beklagten als - zu beseitigende - Folge seines Handelns zuzurechnen.6BVerwG, Urteil vom 19.7.1984 - 3 C 81/82 -, juris Rdnrn. 33 ff., und Beschluss vom 2.12.2015 - 6 B 33/15 -, juris Rdnr. 14BVerwG, Urteil vom 19.7.1984 - 3 C 81/82 -, juris Rdnrn. 33 ff., und Beschluss vom 2.12.2015 - 6 B 33/15 -, juris Rdnr. 14 3. Der Berufung des Klägers ist nach alldem vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird in Anknüpfung an die Ausführungen des Senats zum Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts - und für das Berufungsverfahren auf jeweils 117,40 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Untersagung der Nutzung seines Fahrzeugs (30 Euro) und für die Entstempelung der Kennzeichen des Fahrzeugs (75 Euro) und begehrt zudem die Erstattung der von ihm für die Wiederzulassung des Fahrzeugs entrichteten Verwaltungsgebühren in Höhe von 12,40 Euro. Am 13.11.2016 war festgestellt worden, dass das auf dem Grundstück des Klägers abgestellte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HOM-HS 326 über keine gültige TÜV-Plakette verfügte, diese vielmehr bereits seit Oktober 2015 abgelaufen war. Unter dem 17.11.2016, zugestellt am 25.11.2016, teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Fahrzeug weise den Mangel „Die Plakette der Hauptuntersuchung zeigt 9/2015“ auf. Der Mangel sei unverzüglich zu beseitigen und dies sei der Kfz-Zulassungsstelle bis zum 5.12.2016 nachzuweisen. Insoweit bestünde die Möglichkeit, ein Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzulegen, oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Weise er die Mängelbehebung nicht fristgerecht nach, werde der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagt werden. Der Kläger hat sein Fahrzeug am 2.12.2016 beim TÜV Rheinland überprüfen lassen und eine Mängelliste mit dem Hinweis, dass die Möglichkeit einer Nachuntersuchung bis zum 2.1.2017 bestehe, erhalten. Dies hat er dem Beklagten unter Vorlage der TÜV-Rechnung mit Schreiben vom 6.12.2016, beim Beklagten eingegangen am 9.12.2016, mitgeteilt und angekündigt, er werde die festgestellten Mängel in der üblichen Monatsfrist beheben lassen und nach Erteilung der TÜV-Plakette den entsprechenden Nachweis vorlegen. Mit Verfügung vom 15.12.2016, zugestellt am 19.12.2016, untersagte der Beklagte gestützt auf § 5 FZV und § 17 StVZO unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Benutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und gab dem Kläger auf, das Fahrzeug binnen drei Tagen außer Betrieb zu setzen. Der Kläger sei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. Die weitere Benutzung des Fahrzeugs stelle eine konkrete Gefahr dar. Erforderlichenfalls werde der Vollstreckungsdienst das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb setzen. Die zu entrichtende Verwaltungsgebühr werde auf 30 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 21.12.2016, eingegangen am 22.12.2016, verwahrte der Kläger sich unter Beifügung des TÜV-Berichts gegen die Feststellung, er sei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. Das Fahrzeug sei, wie mitgeteilt, einer Hauptuntersuchung unterzogen worden. Die Annahme, es sei nicht verkehrssicher, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei eine solche Feststellung seitens des TÜV nicht getroffen, sondern lediglich eine Mängelliste erstellt worden. Zwischenzeitlich seien die Mängel an der Fahrzeugbeleuchtung und der Bereifung behoben und am 22.12.2016 werde eine neue Frontscheibe eingesetzt. Anschließend stehe das Fahrzeug in der Mercedes-Werkstatt, um die Reparaturen an der Unterseite durchzuführen. Die Handhabung seitens des Beklagten stelle sich als völlig übertrieben und unverhältnismäßig dar. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 29.12.2016 bewertete der Beklagte das Schreiben vom 21.12.2016 nicht als ein Widerspruchs-, sondern nur als ein Beschwerdeschreiben. Am 30.12.2016 wurde das Kennzeichen des Fahrzeugs auf Veranlassung des Beklagten zwangsweise entstempelt. Durch Gebührenfestsetzungsbescheid vom 5.1.2017 setzte der Beklagte für die Nutzungsuntersagung vom 15.12.2016 (in Wiederholung der dortigen Festsetzung) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro sowie für die Entstempelung der Kennzeichen eine Gebühr in Höhe von 75 Euro fest. Gegen die Gebührenfestsetzungen hat der Kläger unter dem 9.1.2017, eingegangen am 13.1.2017, jeweils Widerspruch eingelegt. Das Fahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt verkehrsunsicher und zur Zeit der Entstempelung vollständig repariert gewesen. Der Beklagte habe durch sein Tätigwerden die für den 2.1.2017 vorgesehene TÜV-Nachprüfung vereitelt. Sein Vorgehen sei weder sachgerecht noch verhältnismäßig. Anlässlich der Hauptuntersuchung vom 16.1.2017 wurden keine Mängel am Fahrzeug festgestellt, woraufhin dieses am 23.1.2017 gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 12,40 Euro wieder zugelassen wurde. Die Widersprüche gegen die Gebührenerhebung wurden durch Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017, dem Kläger zugestellt am 8.12.2017, zurückgewiesen. Die ihr zugrunde liegenden Amtshandlungen seien rechtmäßig gewesen. Die Untersagung der Benutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr durch Verfügung vom 15.12.2016 finde ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO. Das Fahrzeug habe über keine gültige Prüfplakette verfügt. Die angebrachte Prüfplakette sei gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO mit Ablauf des angegebenen Monats, September 2015, ungültig geworden. Eine Verlängerung der Gültigkeit nach § 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO um einen Monat sei angesichts der seit Ablauf der Gültigkeit verstrichenen Zeit nicht möglich gewesen. Da der Kläger zu erkennen gegeben habe, dass er nicht bereit sei, den Betrieb des Fahrzeugs einzustellen, sei die Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme erforderlich gewesen. Der Kläger hat am 8.1.2018 Klage erhoben und vorgetragen, das Fahrzeug sei wegen einer längeren Abwesenheit im Ausland auf seinem Grundstück abgestellt gewesen. Entsprechend der Aufforderung vom 17.11.2016, ein Gutachten der Technischen Prüfstelle vorzulegen, habe er sein Fahrzeug am 2.12.2016 beim TÜV Pfalz in Zweibrücken vorgeführt und den Beklagten hierüber unterrichtet. Gegen die dennoch ergangene Verfügung vom 15.12.2016 habe er unter dem 21.12.2016, auch wenn er das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet habe, Widerspruch eingelegt. Indes habe der Beklagte dieses Schreiben nicht als Widerspruch gewertet und Zwangsmaßnahmen eingeleitet. Bereits die Fristsetzung zum 5.12.2016 sei unangemessen kurz gewesen. Zudem habe der Beklagte nach Erhalt der Sachstandsmitteilung vom 6.12.2016 die Möglichkeit einer Fristverlängerung nicht erkannt. Die Nutzungsuntersagung und die Entstempelung der Kennzeichen verletzten angesichts des Geschehensablaufs das Übermaßgebot, zumal sein Widerspruch vom 21.12.2016 völlig unbeachtet geblieben sei. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Bescheid vom 15.12.2016, Aktenzeichen K111/HOM-HS326, und den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 5.1.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2017, Aktenzeichen 11/2017, zugestellt am 8.12.2017, aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Kosten für die Wiederzulassung seines Kraftfahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen HOM-HS 326 in Höhe von 12,40 Euro zu erstatten. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die ergangenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger sei bereits seiner Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 StVZO i.V.m. Anl. 8 StVZO, sein Fahrzeug nach Ablauf der Gültigkeit der Prüfplakette untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen. Dies habe er erst nach Tätigwerden des Beklagten veranlasst. Die ihm gesetzte Frist zum Nachweis der Mängelfreiheit bis zum 5.12.2016 sei angemessen gewesen. Dass sie sich infolge der Verzögerung der Zustellung der entsprechenden Aufforderung faktisch auf zehn Tage verkürzt habe, sei allein durch das Fehlen eines Namens auf dem Briefkasten des Klägers bedingt gewesen. Da bei der Überprüfung des Fahrzeugs durch den TÜV erhebliche Mängel festgestellt worden seien, wäre eine Verlängerung der Frist nicht zielführend gewesen. Das Schreiben des Klägers vom 21.12.2017 sei nicht als Widerspruch zu werten gewesen. Ihm lasse sich nicht entnehmen, dass er eine Überprüfung des Verwaltungshandelns erwartet habe. Es ziele darauf ab, das Verwaltungshandeln zu kritisieren. Nach dem Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 4.7.2018, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 9.7.2018, abgewiesen. Die Gebührenerhebungen seien rechtmäßig. Die der Gebührenfestsetzung vom 15.12.2016 zugrunde liegende Aufforderung zur Mängelbeseitigung vom 17.11.2016 und die nachfolgende Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs durch Verfügung vom 15.12.2016 fänden ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 FZV bzw. in § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO und seien ihrerseits rechtmäßig. An dem Fahrzeug habe sich zur Zeit der Untersagungsverfügung keine gültige Prüfplakette befunden; die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Prüfplakette habe sich nach Sinn und Zweck des § 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO nicht infolge der Vorführung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung um einen Monat verlängert, da deren Gültigkeit zur Zeit der Hauptuntersuchung bereits seit über einem Jahr abgelaufen gewesen sei. Eine bloße Nutzungsbeschränkung als milderes Mittel im Vergleich zur Nutzungsuntersagung wäre ein weniger geeignetes Mittel gewesen. Der Kläger habe die ihm zur Mängelbeseitigung bis zum 5.12.2016 gesetzte Frist nicht gewahrt, da ihm infolge erheblicher Mängel am Fahrzeug am 2.12.2016 keine neue Prüfplakette erteilt worden sei. Zudem sei seine Mitteilung, das Fahrzeug beim TÜV vorgeführt zu haben, erst nach Fristablauf bei dem Beklagten eingegangen. Die bis zum 5.12.2016 gesetzte Frist sei angemessen gewesen. Dass dem Kläger infolge von Zustellproblemen zur Mängelbeseitigung nur ein Zeitraum von zehn Tagen verblieben sei, sei in Relation zu dem Umstand zu sehen, dass seit Ablauf der Gültigkeit der Prüfplakette bereits 15 Monate verstrichen gewesen seien. Von einem Fahrzeug, welches über einen derart langen Zeitraum nicht dem TÜV zur Hauptuntersuchung vorgestellt wurde, könnten große Gefahren für die Rechtsgüter des Fahrzeughalters und Dritter ausgehen. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere stelle sich die Handhabung seitens des Beklagten nicht als Schikane dar. Die Aufforderung, das Fahrzeug binnen drei Tagen außer Betrieb zu setzen, finde ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 FZV. Die auf 30 Euro festgesetzte Höhe der Verwaltungsgebühr bewege sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens (14,30 Euro bis 286,00 Euro). Die im Bescheid vom 5.1.2017 für die Entstempelung der Kennzeichen festgesetzte Gebühr von 75 Euro sei ebenfalls rechtmäßig, da sie aufgrund einer formell und materiell rechtmäßigen Ersatzvornahme ergangen sei. Auf den unter dem 1.8.2018 eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil durch Beschluss vom 5.7.2019 zugelassen. Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt schriftsätzlich sinngemäß, unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 15.12.2016 und den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 5.1.2017, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2017, aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die Wiederzulassung des Fahrzeugs in Höhe von 12,40 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Der unter dem 17.11.2016 gerügte Mangel einer seit September 2015 abgelaufenen TÜV-Plakette sei bis zum Fristablauf am 5.12.2016 nicht behoben worden. Dem Kläger sei wegen Mängeln am Fahrzeug keine neue Prüfplakette zugeteilt worden, sodass er seiner Pflicht gemäß § 29 StVZO zum Anbringen einer gültigen Prüfplakette nicht nachgekommen sei. Er habe daher gemäß § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO bis zur Anbringung einer gültigen Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs untersagen oder beschränken können. Einer bloßen Betriebsbeschränkung habe entgegengestanden, dass am Fahrzeug unstreitig erhebliche Mängel vorhanden gewesen seien. Die Entstempelung nur drei Tage vor dem von Kläger geplanten Vorführungstermin beim TÜV Rheinland sei nicht unverhältnismäßig. Die zeitliche Verzögerung sei einzig dadurch entstanden, dass dem Kläger die Verfügungen zunächst nicht hätten zugestellt werden können. § 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO könne keine Anwendung finden, da die Gültigkeit der Plakette bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen gewesen sei. Ohne rechtliche Relevanz sei, dass der TÜV-Prüfer das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft habe. Zuständig für eine Untersagung gemäß § 5 Abs. 1 FZV sei die Zulassungsstelle. Die seitens des TÜV festgestellten Mängel seien erheblich gewesen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist 5.12.2016 sei zu berücksichtigen, dass die Prüfplakette schon längstens abgelaufen gewesen sei und dem Kläger die Notwendigkeit einer gültigen Plakette bekannt gewesen sein musste. § 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO treffe eine abschließende Regelung zu der Frage, inwieweit ein Halter Zeit für Nachbesserungen habe. Deshalb habe die unter dem 17.11.2016 gesetzte Frist nicht so bemessen sein müssen, dass sie vor Ablauf eine Vorführung und eine erneute Vorführung ermöglicht hätte. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (1 Heft), der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.