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Urteil

4 A 1166/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Erfordert die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 26 Abs. 1 SächsWG zugleich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, so ist Denkmalschutzrecht im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Erfordert die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 26 Abs. 1 SächsWG zugleich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, so ist Denkmalschutzrecht im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.