Urteil
10 K 243.21
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0523.VG10K243.21.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (jetzt Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) vom 1. Juni 2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt am Hauptbahnhof Westufer des Humboldthafens bei Kilometer 11,90 bis 11,94 Berlin Spandauer Schifffahrtskanal (BSK) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (jetzt Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) vom 1. Juni 2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt am Hauptbahnhof Westufer des Humboldthafens bei Kilometer 11,90 bis 11,94 Berlin Spandauer Schifffahrtskanal (BSK) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung mit Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung, aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§§ 113 Abs. 5 S. 2, 114 VwGO). Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung der hier streitgegenständlichen Anlegestelle ist § 62 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) – BWG – in Verbindung mit § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG. Gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 BWG bedarf die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern der wasserbehördlichen Genehmigung, bei Sportbootsstegen sowie Anlagen in und an stehenden Gewässern zweiter Ordnung der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Die geplante Anlegestelle im M... ist keine Sportbootssteganlage, sondern eine Anlage der Freizeitschifffahrt und befindet sich in einem Gewässer erster Ordnung (eine Bundeswasserstraße), so dass gem. § 2 Abs. 1 und 2 AZG Berlin i.V.m. Nr. 10 (11) des Zuständigkeitskatalogs (AZR) die Zuständigkeit des Beklagten gegeben ist. Nach § 62a Abs. 1 BWG darf die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG gehört insbesondere die öffentliche Sicherheit, welche u.a. die Unverletztheit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung umfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Ablehnung der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nicht auf denkmalschutzrechtliche Bedenken gestützt werden. Ob die geplante Anlegestelle denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig und ggf. denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig ist, ist in einem gesonderten Genehmigungsverfahren durch die zuständige Denkmalschutzbehörde zu prüfen. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Standort der geplanten Anlegestelle, der M..., in der Denkmaldatenbank des Landes Berlin als Baudenkmal unter der Objekt-Dokumentennummer 09011294 gelistet ist. Der Beklagte hat die Denkmalschutzbehörde im Genehmigungsverfahren beteiligt und diese war der Auffassung, dass die Wahrnehmbarkeit der denkmalgeschützten Ufermauer durch die Schiffsanlegestelle beeinträchtigt werden würde. Damit würde das Denkmal in seinem Erscheinungsbild gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 DenkSchG Berlin verändert werden bzw. die Anlegestelle würde sich auf das Erscheinungsbild des Denkmals gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 DenkSchG Bln auswirken. Ist eine dieser Tatbestände erfüllt, löst dies eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht aus. In diesem Fall ist gem. § 12 Abs. 1 DenkSchG Berlin ein Antrag bei der zuständigen Denkmalbehörde zu stellen. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung hat die Klägerin nicht und bisher auch nicht beantragt. Soweit der Klägervertreter meint, die geplante Anlegestelle sei denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtig, weil eine Beeinträchtigung des Denkmals „Hafen“ durch eine Anlegestelle nicht gegeben sei, dringt er mit diesem Argument nicht durch. Es ist zwar der Klägerin zuzugestehen, dass es ausweislich der eingereichten historischen Fotografien früher auch eine Anlegestelle im Humboldthafen gab. Jedoch ist nach der Beschreibung in der Denkmalliste die noch erhaltene Kalksteinufermauer mit den Rampen und vielen Wassertreppen ein wesentlicher Bestandteil des Baudenkmals. Dies spricht dafür, dass es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die geplante Anlegestelle eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht auslöst. Diese Frage ist in dem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen. Das Fehlen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist vom Beklagten zu Unrecht auf Tatbestandsebene der wasserrechtlichen Genehmigung als Ablehnungsgrund herangezogen worden. Das Tatbestandsmerkmal des Wohls der Allgemeinheit in § 62a Abs. 1 BWG umfasst zwar die gesamte geschriebene Rechtsordnung, die danach erteilte wasserrechtliche Genehmigung für Anlagen in Gewässern hat jedoch keine Konzentrationswirkung. Denn §§ 62 und 62a BWG enthalten keine Regelung dazu, dass die wasserrechtliche Genehmigung andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen ersetzt. Eine solche Regelung gibt es z.B. im brandenburgischen Landesrecht. Nach § 87 Abs. 3 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung vom 04. Dezember 2017 ist die Genehmigung [für Anlagen in und an Gewässern gemäß § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wozu nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 WHG u.a. Stege und Anlegestellen gehören] zu versagen, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Nach § 87 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BbgWG schließt die Genehmigung alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein. Die beteiligten Behörden bereiten die konzentrierte Entscheidung vor. Mangels einer solchen Regelung im Berliner Wassergesetz ersetzt die wasserrechtliche Genehmigung nicht eine ggf. erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Daher ist eine Inzidentprüfung der Voraussetzungen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen der hier zu entscheidenden Klage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht möglich. Die Kammer schließt sich in dieser Frage der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts an (vgl. Urteil vom 8. November 2022 (4 A 1166/19) – juris), soweit dort ausgeführt wird, dass die fehlende denkmalschutzrechtliche Genehmigung mangels Konzentrationswirkung nicht zur Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung führt. Dass von ihr ohne das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht Gebrauch gemacht werden dürfe, ändert daran nichts (a.a.O. Rn. 50 – juris). Der Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 1 SächsWG ist in wesentlichen Teilen mit der hier einschlägigen Norm - § 62a Abs. 1 BWG - identisch. Nach § 26 Abs. 4 S. 1 SächsWG ist eine wasserrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Eine Regelung zur Konzentrationswirkung gibt es im Sächsischen Wassergesetz ebenfalls nicht. Die Einwände des Beklagten dahingehend, dass die Entscheidung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den hiesigen Fall nicht übertragbar sei und im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „Wohl der Allgemeinheit“ in § 62a Abs. 1 BWG die denkmalschutzrechtlichen Aspekte mitgeprüft werden müssten, verkennt die Auswirkung der fehlenden Konzentrationswirkung der wasserrechtlichen Genehmigung bezüglich des Denkmalschutzrechts. Denn weder kann eine erteilte wasserrechtliche Genehmigung eine nach § 12 DenkSchG Bln erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetzen, noch gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge für die Einholung weiterer notwendiger Genehmigungen. Eine zwingende Reihenfolge dafür, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zuerst eingeholt werden muss, lässt sich aus dem Berliner Wassergesetz nicht herleiten. Die Ablehnung der wasserrechtlichen Genehmigung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen würde dazu führen, dass die Kammer – sollte sie die Ablehnungsgründe für nicht überzeugend halten – dennoch nicht zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung verpflichten könnte. Denn die Kammer ist nicht für Denkmalschutzrecht zuständig. So verhält es sich auch bei der typischerweise bei Errichtung von Stegen oder Anlegestellen ebenfalls erforderlichen wasser- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung gem. § 31 WaStrG. Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass es sich um eine andere Situation handelt als bei der Versagung einer wasserrechtlichen Genehmigung aus naturschutzrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Verstoßes gegen den Biotopschutz in § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und die Bestimmungen zum Schutz des Röhrichts in §§ 29 ff. des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (NatSchG Bln). Denn das Verbot in § 31 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln, Anlagen im Röhricht zu errichten, stellt ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt dar. In einem solchen Fall steht der Verstoß gegen das Verbot der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 62a Abs. 1 BWG entgegen, außer es liegt eine naturschutzrechtliche Befreiung oder Ausnahmegenehmigung nach § 67 BNatschG oder § 30 Abs. 3 BNatSchG vor. Die naturschutzrechtliche Befreiung oder Ausnahmegenehmigung sind denklogisch vor der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich, um die ansonsten bestehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (wie z.B. der Röhrichtschutz in § 31 NatSchG Bln) auszuräumen. Bei einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wie es bei § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln der Fall ist (zur Einordnung von § 11 DSchG Bln vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2022 – 19 K 664.17 –, Rn. 37, juris) ist die Auswirkung einer (noch) nicht vorliegenden Genehmigung nicht, dass ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt, so dass die Reihenfolge der Einholung der Genehmigungen in diesen Fällen nicht vorgegeben ist. Da demnach die Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung nicht schon auf Tatbestandsebene ausscheidet, ist dem Beklagten im Rahmen des in § 62a Abs. 1 BWG Ermessen eröffnet. Die auf denkmalschutzrechtliche und zusätzlich auf städtebaulichen Gründe gestützte Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung leidet an Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO), ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in subjektiven Rechten. Wegen des verbleibenden behördlichen Ermessens ist die Rechtssache nicht spruchreif i.S. von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn ein Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf null in dem Sinn‚ dass die wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden muss‚ weil die für das Vorhaben sprechenden Gründe so viel Gewicht hätten‚ dass dem Beklagten bei der Ermessensausübung keine andere Wahl bliebe, als dem Antrag zu entsprechen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagte ist daher gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der (folgenden) Rechtsauffassung der Kammer zu verpflichten. Das vom Beklagten auch im Rahmen der Ermessensausübung angeführte Argument der denkmalschutzrechtlichen Gründe für die Ablehnung der wasserrechtlichen Genehmigung ist wegen der Verkennung der nicht vorliegenden Konzentrationswirkung und der nach Auffassung der Kammer fehlenden zwingenden Reihenfolge der Einholung der unterschiedlichen Genehmigungen ermessensfehlerhaft (s. dazu die Ausführungen oben). Liegt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht vor, kann dem damit begegnet werden, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung mit dem Hinweis darauf erfolgt, dass von der Genehmigung nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt wird oder ggf. die zuständige Denkmalschutzbehörde auf entsprechenden Antrag der Klägerin feststellt, dass das Vorhaben keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Auch die städtebaulichen Gründe, die der Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung für die Ablehnung der beantragten Genehmigung angeführt hat, erweisen sich als ermessensfehlerhaft gemäß § 114 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat seine Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen (Ermessensdefizit) und hat die von ihm herangezogenen Belange falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch). Soweit der Beklagte als Erwägung diverse Bauvorhaben an dem beabsichtigten Standort und in dessen unmittelbarer Umgebung anführt, liegt ein Ermessensdefizit vor. Es heißt in der Begründung wörtlich (Hervorhebungen hinzugefügt): „Im vorliegenden Fall befinden sich an dem beabsichtigten Standort und in dessen unmittelbarer Umgebung diverse Bauvorhaben in Ausführung oder Planung in jeweils unterschiedlichen Bauphasen, die der Errichtung und dem Betrieb eines Fahrgastanlegers gegenwärtig entgegenstehen. Denn zum jetzigen Zeitpunkt ist zu erwarten bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Errichtung und der Betrieb des geplanten Anlegers im Hinblick auf die anderen Vorhaben und Nutzungen des Humboldthafens zu Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit führen.“ Der nächsten zwei Absätze werden etwas konkreter, soweit dort auf die Bauarbeiten betreffend der S-Bahn Linie S 21 verwiesen wird. Hier heißt es: „Diese Bautätigkeiten erfordern die Absicherung der bestehenden Bauwerke am Hauptbahnhof. Hierfür sind Sicherungsmaßnahmen zur Begrenzung der Horizontalverformung am sowie zum Teil auch im Gewässer auf Höhe der Bahnüberführung am Humboldthafen erforderlich. […] Die Deutsche Bahn AG weist darauf hin, dass die im Umfeld des beantragten Anlegers lokalisierten Flächen für die Baustelleneinrichtungen in Teilen oder auch in Gesamtheit für den folgenden 2. Bauabschnitt, der ab dem Jahr 2030 terminiert ist, benötigt werden.“ Diese Begründung zeigt, dass der Beklagte seine Ermessensbetätigung auf einer nicht ausreichend ausermittelten Tatsachengrundlage gestützt hat. Außer der Nennung der Baustelle der S-Bahn Linie S 21 enthält die Begründung auch keine konkreten Angaben dazu, welche Bauvorhaben der Beklagten noch unter den „diversen“ eventuell beeinträchtigten Vorhaben versteht. Fehlt es an der Bezeichnung der konkreten Bauvorhaben, lässt sich auch nicht überprüfen, ob die ebenfalls vage geäußerte Befürchtung einer Beeinträchtigung dieser Vorhaben durch die Anlegestelle besteht. Ebenso wenig lässt sich überprüfen, ob diese anderen Bauvorhaben bei einer Abwägung alle zwingenden Vorrang vor der geplanten Anlegestelle genießen würden. Soweit sich die Ermessenserwägungen auf die Baustelle der I...für die S-Bahn Linie S 21 beziehen, lässt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Streitakte nicht entnehmen, dass die I... als Bauherrin die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich ihrer eigenen Baustelle teilt. Die I... hat mit Schreiben vom 26. April 2018 eine Stellungnahme abgegeben und darin erklärt, dass sie grundsätzlich der Errichtung im westlichen Bereich des M... vor dem Grundstück K... unter Berücksichtigung der dort genannten drei Vorgaben und Hinweisen zustimmen könnte. In einem handschriftlich im Verwaltungsvorgang festgehaltenen Telefonvermerk vom 31. März 2020 steht, dass die I... gegebenenfalls entsprechende Auflagen formuliere. Es heißt dort weiterhin: „auf meine konkrete Nachfrage, ob eine Bewertung des beantragten Vorhabens zu einer Ablehnung seitens der I... führen könne, äußerte sich Herr X... dahingehend, dass er sich das nicht vorstellen könne, man habe schon größere Vorhaben/Baugruben geschafft“. Aus der Begründung im Bescheid lässt sich nicht entnehmen, warum aus der grundsätzlichen Bereitschaft der I... und dem Fehlen grundsätzlicher Bedenken, eine dem Vorhaben entgegenstehender Belang geworden ist. Ein weiteres nach Erlass des angefochtenen Bescheides vom 1. Juni 2021 datierendes Schreiben der I... vom 17. November 2021 ändert an diesem Ergebnis nichts. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, ob und wieweit sich die dort genannte geplante Vorböschung/Befestigung mit der geplanten Anlegestelle unverträglich zeigen würde. Außerdem ist unklar geblieben, ob der ebenfalls erwähnte Antrag auf Genehmigung eines Liegeplatzes für die Verbringung des Aushubmaterials geplanten Schuten gestellt worden ist. Nach den eingereichten Unterlagen sollte der geplante Nassaushub, dessen Abtransport mittels Schuten erfolgen sollte, voraussichtlich im ersten Quartal 2023 erfolgen. Das gleiche gilt für die in diesem Schreiben dargestellten Plänen, Teile der Wasserfläche des Humboldthafens mit Pontons zu belegen, um diese als Anlegestelle und/oder als Umschlagstelle zu nutzen sowie die ebenfalls bekundete Absicht, im Bereich des Humboldthafens eine zusätzliche Fläche (5750 m²) aufzuschütten. Hinzu kommt, dass ausweislich aktueller Presseberichte aus März 2023 die Bauplanungen zur S 21 wegen festgestellter Materialmängel an der M... (https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2023/03/berlin-hauptbahnhof-humboldthafenbruecke-fahrgastverband-kritisiert-deutsche-bahn.html) erneut überarbeitet werden müssen. Die Klägerin hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht erwogen worden ist, ob es Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die die Vereinbarkeit zwischen der Anlegestelle und den Bauarbeiten sicherstellen könnten. Es ist nicht fernliegend, dass mit entsprechender Koordinierung und unter Beachtung gewisser Vorgaben, zu denen nach Erklärung des Klägervertreters die Klägerin auch bereit ist, eine Lösung gefunden werden kann. Schon aus diesem Grund ist die Sache noch nicht spruchreif und bedarf weiterer Ermittlungen seitens des Beklagten. Ebenfalls ermessensfehlerhaft sind die weiteren städtebaulichen Erwägungen. Diese erschöpfen sich in einem gänzlich allgemein gehaltenen Absatz, der lautet: „Darüber hinaus steht zu befürchten, dass der Antragsgegenstand nicht nur auf die Bautätigkeiten für die S 21, sondern auch auf weitere im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung des Gesamtareals vorgesehene Bauprojekte, wie die Errichtung eines Gebäudes mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, ebenfalls am Westufer des Humboldthafens, und die Errichtung einer Freitreppe an der Ecke West- und Nordufer des Hafens Auswirkungen hätte.“ Es liegt sowohl ein Ermessensdefizit vor, weil unklar bleibt, wo welche Gebäude in welchem Bereich des „Gesamtareals“ errichtet werden sollen und inwieweit die Anlegestelle hiermit nicht vereinbar wäre. Eine Errichtung eines Gebäudes am Westufer das M... erscheint angesichts der direkt daran liegenden Baugrube für die S21, mit deren endgültigen Fertigstellung offenbar erst nach 2030 gerechnet wird, noch sehr unkonkret. Die Ecke West- und Nordufer des Hafens ist von der geplanten Anlegestelle nicht in Anspruch genommen, sodass hier auch zumindest eine weitere Begründung dafür erforderlich wäre, warum diese die Errichtung einer Freitreppe beeinträchtigen würde. Die Erwägungen stellen auch eine falsche Gewichtung der Belange der Klägerin dar (Ermessensfehlgebrauch), weil der Beklagte die Verwirklichung jeglicher anderer (nicht einmal konkret benannter) Bauvorhaben den Vorrang vor den Belangen der Klägerin eingeräumt hat. Da die im Anhörungsschreiben angekündigte Ablehnung des Antrages nur mit den denkmalschutzrechtlichen Bedenken begründet worden ist und der Beklagte danach ohne aus dem Verwaltungsvorgang erkennbaren weiteren Ermittlungen im Bescheid in den Ermessenserwägungen die oben genannten vagen Gründe angeführt hat, spricht dies auch dafür, dass die Ermessensentscheidung ohne eine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage getroffen worden ist und damit für einen Ermessensdefizit. Die zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen umstrittenen Fragen betreffend die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern für die Errichtung der geplanten Anlegestelle an dem streitgegenständlichen Standort und dazu, ob der Beklagte oder die Beigeladene eine Auswahlentscheidung zu treffen hat, ist im hiesigen Verfahren nicht entscheidungserheblich. Denn der Beklagte hat unter Berufung auf das Prioritätsprinzip bisher von den auf diesen Standort bezogenen Anträgen nur den Antrag der Klägerin bearbeitet und beschieden. Daher ist die Klägerin durch das Fehlen einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Mitbewerbern (vgl. zur Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung ausführlich das Urteil der Kammer im Verfahren eines der anderen Mitbewerber für die Errichtung einer Anlegestelle am gleichen Standort vom 23. Mai 2023 - VG 10 K 302/21 - ) nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO sowie hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Satz 1 ZPO hinsichtlich der durch den Beklagten vollstreckbaren Kosten, da dieser nicht anwaltlich vertreten war. Hinsichtlich der durch die Klägerin vollstreckbaren Kosten beruht der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin ist eine Interessengemeinschaft von Reedereien der Fahrgastschifffahrt. Sie besteht aus der X... und dem W...., dem 36 Reedereien angeschlossen sind. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Anlegestelle am Standort M...). Zur Nutzung des Humboldthafens in Berlin für die Zwecke der Fahrgastschifffahrt gab es bereits seit den 2000er Jahren Planungen unter Beteiligung einer bereits im Jahre 2007 gegründeten Interessengemeinschaft. Ausweislich des Verwaltungsvorganges gab es ab 2005 erste konkrete Planungen zur Nutzung des M... für die Fahrgastschifffahrt. Die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung befürwortete das Ziel. Die Uferwand und die Uferpromenade des M... wurden in den Folgejahren erneuert. Das Bezirksamt Mitte von Berlin setzte einen Bebauungsplan (II-201 da und II-201 db) am 16. Dezember 2016 fest. Am 17. Juli 2017 wandte sich die Klägerin an den Beklagten mit einem in der Betreffzeile als „Voranfrage für die Beantragung einer wasserbehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt „M...“ am Westufer des M...“ bezeichnetem Schreiben und übersandte Projektunterlagen mit der Bitte um grundsätzliche Prüfung. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 beantragte die Klägerin die Errichtung und den Betrieb eines Anlegers am Standort M... unter Beifügung von aktualisierten Planungsunterlagen und teilte mit, dass die als Voranfrage eingereichten Projektunterlagen als Beantragung der wasserbehördlichen Genehmigung gelten sollten. Die Beigeladene erließ unter dem 23. November 2018 auf Antrag der Klägerin eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die geplante Anlegestelle gem. § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) und schloss mit der Klägerin auch einen Nutzungsvertrag über die benötigte Wasserfläche im Februar 2019 ab. Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung wurde inzwischen widerrufen. Der Widerruf ist nicht bestandskräftig, der gegen den Widerrufsbescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin ist noch anhängig. Der Nutzungsvertrag wurde von der Beigeladenen ebenfalls gekündigt, hierüber informierte sie den Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 2021. Die I... betreibt westlich vom M... die Baustelle zur Errichtung des Bahnhofs für die S-Bahnlinie S 21. Im Verwaltungsverfahren wurde sie um Stellungnahme gebeten. In der Stellungnahme vom 26. April 2018 wies die I... darauf hin, dass ihr Bauvorhaben für die S 21 noch etwa bis mindestens 2027 andauern werde. Damit einher gingen Baustellengrenzen und Baustelleneinrichtungsflächen, auf welche Rücksicht zu nehmen sei. Dem Vorhaben könne aber grundsätzlich zugestimmt werden. Der Beklagte beteiligte verschiedene Träger öffentlicher Belange im Verwaltungsverfahren. Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Fachbereich Denkmalschutz lehnte das Vorhaben als einziger Träger öffentlicher Belange ab. In seiner Begründung stellt der Fachbereich Denkmalschutz auf denkmalfachliche Gründe ab. Der M... sei in der Denkmalschutzliste Berlin wie folgt eingetragen: „5...,1857-59 nach Plänen von Peter Joseph Lenné von 1842, mit nördlicher und westlicher Ladestraße und Einmündung des G... (D) K... Eine Anlegestelle würde die historische Einfassung der Ufermauer in ganz erheblichem Maße beeinträchtigen. Die Wahrnehmbarkeit würde geschmälert. Mit Bescheid vom 1. Juni 2021 lehnte der Beklagte die Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz ab. Die Begründung wurde auf den Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften als Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit gestützt und es wurde ausgeführt, der M... sei gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Berlin) als Baudenkmal in die Denkmalliste Berlin nach § 4 DSchG Berlin eingetragen. Die Veränderung des Erscheinungsbildes eines Denkmals bedürfe gemäß § 11 Abs. 1 DSchG Berlin der Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Der M... sei das letzte in Berlin erhaltene Hafenbecken nach Lennéschem Entwurf aus den 1850er Jahren und habe daher einen herausragenden Zeugniswert und besondere künstlerische und städtebauliche Bedeutung. Das Becken mit seinen umlaufenden abgeschrägten Natursteinmauern müsse in seiner Gesamtansicht und -wirkung ungestört bleiben. Die beantragte Anlegestelle würde durch ihre Lage und den Umfang parallel zur Uferböschung die kürzlich restaurierte historische Einfassung in ganz erheblichem Maß beeinträchtigen. Die Wahrnehmbarkeit dieses Teils vom Hafenbecken würde in einem nicht hinnehmbaren Maß deutlich geschmälert. Zudem bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, welches die beantragte Maßnahme verlange. Im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt habe der Fachbereich Denkmalschutz des Bezirksamtes Mitte mit Stellungnahme vom 22. März 2019 die denkmalrechtliche Ablehnung des Antrags erklärt, sodass eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Denkmalschutzrecht nicht hergestellt werden könne. Zur Begründung wurde außerdem ausgeführt, dass unabhängig von denkmalschutzrechtlichen Bedenken die Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege abgelehnt werde, da das Nutzungsinteresse der Klägerin nicht überwiege. Hierzu wurde auf die Bauvorhaben in unmittelbarer Umgebung der geplanten Anlegestelle hingewiesen und ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Errichtung und der Betrieb des geplanten Anlegers im Hinblick auf die anderen Vorhaben und Nutzungen des M... zu Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit führen könnten. Insbesondere die Bautätigkeiten der S-Bahnlinie S 21 seien hiervon betroffen. Für die Bautätigkeiten seien Sicherungsmaßnahmen der bestehenden Bauwerke am Hauptbahnhof sowie zum Teil auch im Gewässer auf Höhe der Bahnüberführung am M... erforderlich. Die I... habe darauf hingewiesen, dass die im Umfeld des beantragten Anlegers lokalisierten Flächen für die Baustelleneinrichtungen für den folgenden ab dem Jahr 2030 terminierten zweiten Bauabschnitt benötigt würden. Durch die Errichtung der Anlegestelle würde auch die Planbarkeit für weitere Nutzungen des M... zusätzlich erschwert werden. Auch seien Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung des Gesamtareals, wie die Errichtung eines Gebäudes mit Wohn- und Gewerbeeinheiten ebenfalls am Westufer des M... und die Errichtung eine Freitreppe an der Ecke West- und Nordufer des Hafens zu befürchten. Mit der am 2. Juli 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die geltend gemachten denkmalschutzrechtlichen Bedenken nicht berechtigt seien und die Voraussetzungen der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vorlägen. Sie verweist darauf, dass nach dem Text in der Denkmalliste nicht nur die Hafenmauer, sondern der gesamte Hafen als Denkmal geschützt sei. Der Begriff des Hafens umfasse wesensnotwendig auch Anlegestellen für Schiffe. Auch die durch den Eintrag in die Denkmalschutzliste als Bestandteil des Denkmals zählenden Lennéschen Entwürfe von 1850 hätten Anlegestellen vorgesehen. Die Anlegestellen gehörten dem Denkmal „Hafen“ an. Demgemäß sei der M... auch stets bis 1945 als innerstädtischer Hafen genutzt worden. Erst infolge seiner kriegsbedingten Zerstörung in den 1940er Jahren habe zwischenzeitlich keine Hafennutzung mehr stattgefunden. Das städtebauliche Konzept, das im Übrigen nie abgeändert wurde, sehe eine Anlegestelle vor. Anlegestellen gehörten demnach zum M.... Sein Erscheinungsbild würde infolgedessen schon begrifflich gar nicht verändert im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 DSchG Bln. Der Verweis des Beklagten auf die ungestörte Wahrnehmbarkeit der Hafenmauer gehe fehl, da auch die ursprünglichen Entwürfe Hafenanlagen vorgesehen hätten. Auch eine Gewährung von Zuwendungen i.H.v. 9.200.000 Euro für die Erneuerung sei auch für den Neubau von Anlegemöglichkeiten für den Wassertourismus im nördlichen Teil des M... vorgesehen gewesen. Soweit der Beklagte die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Hafens besorge, übersehe sie, dass das Bild bereits durch den Neubau sämtlicher umliegender Bauten (der M... und anliegende Wohn- und Geschäftshäuser mit mehr als 6 Vollgeschossen) für sich das Erscheinungsbild des historischen Hafens ad absurdum führten. Letztlich seien nicht die Wasserflächen geschützt, sondern die baulichen Anlagen. Demgemäß werde der M... nie solitär, sondern stets im umliegenden Ensemble zu bewerten sein. Die Pläne von Lenné hätten selbst Anlegestellen vorgesehen, sodass entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Funktion des Hafens abzustellen sei. Das im Verwaltungsvorgang dokumentierte Abstimmungsgespräch über die Herstellung eines Anlegers zwischen den hiesigen Streitparteien werde seit dem Jahr 2005 geführt. Dass ein Anleger hier nicht umsetzbar sein sollte, sei zu keinem Zeitpunkt zuvor Gegenstand dieser Gespräche gewesen. Aus diesem Grund sei die Klägerin überhaupt gegründet worden. Die fehlende Erwägung einer denkmalgerechten Ausgestaltung mit Nebenbestimmungen stelle einen vollständigen Ermessensausfall dar. So übersehe der Beklagte, dass eine kontaktlose Überbauung der Mauer auf der westlichen Seite ohne weiteres möglich und auch angedacht sei. Die geplante Rollstuhlrampe sei nach § 11 Abs. 6 DSchG Bln schon von Gesetzes wegen zulässig. Weder die Stellungnahme des Fachbereichs Denkmalschutz noch der Beklagte in seinem angefochtenen Bescheid sagten etwas dazu, dass die Anlegestelle nicht auch (wie zuvor schon die umlaufenden Mauern) denkmalgerecht wiederhergestellt werden könne. Die Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Ermessenserwägungen zur Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung bezögen sich auf gegebenenfalls gegenwärtig dem Vorhaben entgegenstehenden Beeinträchtigungen der Bauvorhaben in der unmittelbaren Umgebung. Solche Beeinträchtigungen stellten - selbst wenn sie angenommen werden würden – kein dauerndes Hindernis dar. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Beeinträchtigungen der Baustellen tatsächlich zu befürchten wären. Auch die I... habe lediglich auf eine zeitliche Abstimmung der Bautätigkeiten abgestellt. Außerdem sei die Nutzung der langen Seite des Westufers für die Errichtung des Steganlage gar nicht erforderlich, auch nicht zur Baustelleneinrichtung. Die Errichtung des Anlegers würde vollständig von der Wasserseite aus erfolgen, sodass beide Baustellen parallel betrieben werden könnten. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht ersichtlich. Die im Übrigen geäußerten Befürchtungen der Beeinträchtigung weiterer vorgesehener Bauprojekte sei zu unbestimmt. Zudem könnte solchen Befürchtungen, soweit sie konkretisiert würden, im Wege von Nebenbestimmungen genüge getan werden. Es sei zwar zutreffend, dass die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juni 2022 widerrufen worden sei. Der Widerruf sei jedoch nicht bestandskräftig, die Klägerin habe fristgerecht Widerspruch dagegen eingelegt. Der im Widerruf genannte Grund, die Klägerin habe nicht innerhalb von drei Jahren von der am 28. November 2018 erteilten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Gebrauch gemacht, stelle einen Zirkelschluss dar. Denn die Klägerin habe wegen der fehlenden streitgegenständlichen wasserbehördlichen Genehmigung keinen Gebrauch von ihrer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung machen können. Gleichsam verhalte es sich mit dem Nutzungsvertrag über die Wasserflächen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte und die Beigeladene prüften eigenständig und in eigener Zuständigkeit die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen. Der Beigeladenen sei darin zuzustimmen, dass ihre Befugnisse zum Erlass der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung und zum Abschluss des Nutzungsvertrages über die Wasserflächen subsidiäre Aufgaben des Bundes und daher Art. 30 und 83 GG zu beachten seien. Auch die privatrechtliche Befugnis der Beigeladenen zum Abschluss des Nutzungsvertrages als letztes Glied der Kette von Verwaltungsentscheidungen in Bezug zu Anlegestellen sei öffentlich-rechtlich überprägt. Zwischen den Beteiligten sei es auch nach Ansicht der Klägerin unstreitig, dass der Beklagte die Anträge nach dem Prioritätsgrundsatz zu bearbeiten habe. Die wettbewerbsrechtlichen Fragen über die Allokation von Anlegestellen bzw. die Frage der Anwendbarkeit der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123 – im Folgenden: DLRL) seien nicht relevant. Der Antrag der hiesigen Klägerin sei zuerst gestellt worden. Die Klägerin sei gerade zu dem Zweck gegründet worden, möglichst vielen Booten verschiedener Reedereien das Anlegen zu ermöglichen und die Kosten gleich zu verteilen. Der avisierte Anleger dürfe eigens nur zum kurzfristigen Anlegen und nicht als Nachtliegeplatz Verwendung finden, um die Nutzung durch viele Boote sicherzustellen. Einige Reedereien hätten Elektromotorboote bzw. erhielten entsprechende Fördermittel, um auf emissionsarme oder emissionslose Antriebe umzurüsten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Indem der Beklagte eingeräumt habe, zusätzlich zu dem bislang allein maßgeblichen Belang des Denkmalschutzes, eine Genehmigung nicht erteilen zu wollen, wenn nicht auch die Beigeladene ihrerseits eine Genehmigung oder sonst ein Nutzungsrecht erteile, habe er einen Ermessensausfall bestätigt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides hätte außerdem eine bestandskräftige strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung vorgelegen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides zum Zeichen: II D 205-6795/10-00052 vom 01.06.2021 den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte wasserbehördliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt am M... (BSK) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Erteilung der begehrten wasserbehördlichen Genehmigung stehe als Gemeinwohlbelang der Denkmalschutz entgegen. Das Baudenkmal M... beinhalte auch die Einfassung des Beckens nach Lennéschem Entwurf aus den 1850er Jahren in ihrer herausragenden künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung. Diese resultierte aus der umlaufenden und abgeschrägten Natursteinmauer, die in ihrer gesamten Ansicht ungestört bleiben sollte. Die Denkmaleigenschaft des M... werde nicht durch die umliegende Neubebauung infrage gestellt. Umrisse und Konturen des Beckens würden dadurch nicht verändert. Auch im Ensemble mit der angrenzenden Bebauung sei die Figur des Beckens weiterhin wahrnehmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe die Bezeichnung Hafen nicht dazu, dass einer Anlegestelle dort keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen könnten. Denkmalschutzrechtlich sei nicht die Funktion als Hafen geschützt. Vielmehr gehe es um die Einfassung des Beckens; geschützt sei die Gestalt des Hafens. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung des Schiffanlegers gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 DenkSchG Bln sei nicht gegeben. Die Gründe des Denkmalschutzes stünden einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfahre. Durch den Schiffsanleger würden der Hafen bzw. das Becken mit seiner Einfassung in ihrer Sicht- bzw. Erkennbarkeit in einem denkmalfachlich nicht hinnehmbaren Maß verdeckt. Zum Schutz der Wahrnehmbarkeit der Uferwand sei erforderlich, dass sich Breite und Länge der Zugangswege auf das notwendigste beschränken. Zum anderen dürfte der Anleger nur im rechten Winkel zur Uferwand angeordnet werden, damit er diese möglichst wenig verdecke. Die die Ufermauer einfassenden Sicherungsgitter am Anleger, die der Verhinderung eines Überkletterns dienten, seien ebenfalls so auffällig dimensioniert, dass sie den Blick an die Uferwand störten. Die Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutzrecht ließe sich auch nicht durch Nebenbestimmungen erreichen. Eine erhebliche Reduzierung der Größe der Anlage und eine wesentlich andere Lage des Anlegers wären mit dem hiermit beantragten Vorhaben nicht mehr identisch und von dem Antrag nicht mehr gedeckt. Ein dahingehend geänderter neuer Antrag werde aufgrund der konkurrierenden weiteren Anträge, die bis jetzt nicht beschieden worden seien, nach diesem zu bescheiden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass denkmalschutzrechtliche Aspekte als Teil des Tatbestandsmerkmals „Wohl der Allgemeinheit“ in § 62a Abs. 1 BWG zu prüfen seien und die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung auch wegen entgegenstehender denkmalschutzrechtlichen Belange schon auf Tatbestandsebene ausscheide, jedenfalls auch im Ermessen abgelehnt werden könne. Die Ablehnung des Schiffsanlegers begründe sich nicht mit den Maßen der Rollstuhlrampe. Zudem sei die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung der Klägerin widerrufen worden. Der Grund für den Widerruf sei entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht der Nichtgebrauch der Genehmigung. Die Beigeladene habe den Widerruf vielmehr auf die Frage der wettbewerbsrechtlichen Bewerberauswahl gestützt. Der Beklagte ist der Ansicht, er treffe keine solche Auswahl zwischen Bewerbern und gehe ausschließlich nach dem Prioritätsgrundsatz vor. Er ist der Ansicht, die Auswahl zwischen mehreren Wettbewerbern sei die Aufgabe der Beigeladenen und vor einer solchen Auswahl müsse eine wasserbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden. Es solle verhindert werden, dass wasserbehördliche Genehmigungen erteilt werden müssen, ohne dass die antragstellende Person mangels vom Eigentümer eingeräumten Nutzungsrechts hiervon Gebrauch machen könne. Der Beklagte übe sein Ermessen dahingehend aus, dass keine wasserbehördlichen Genehmigungen erteilt würden, wenn der Eigentümer ein Nutzungsrecht nicht erteilt oder zumindest zugesagt habe. Wegen der fehlenden Zustimmung des Eigentümers der Wasserfläche sei der Antrag auf Bescheidung einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht spruchreif. Die erforderliche Zustimmung des Bundes als Gewässereigentümer sei zwar zunächst in Form eines Nutzungsvertrages vom 19. Februar 2019 erteilt worden. Nach Ablehnung der wasserbehördlichen Genehmigung sei dieser Vertrag jedoch zum 31. August 2021 gekündigt worden. Bei der Prüfung, ob der Klägerin erneut ein Nutzungsrecht eingeräumt werden könne, dürfte die Beigeladene die Bauarbeiten S-Bahn S 21 zu berücksichtigen haben. Gemäß einer Stellungnahme der I... vom 7. Februar 2022 stehe das Bauvorhaben für die S 21 einer Genehmigung der Errichtung der begehrten Anlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen. Das westliche Ufer sowie die an dieses angrenzende Gewässerfläche seien zu Errichtung weiterer Baustelleneinrichtungsflächen und Umschlagstellen vorgesehen. Die Umschlagstellen sollten während des ersten Bauabschnitts zum Abtransport des Bodenaushubs aus den südlichen Baugruben über den Wasserweg per Schuten genutzt werden, um zusätzlichen Lkw-Verkehr in der Stadt zu vermeiden. Der erste Bauabschnitt befinde sich derzeit bereits in Umsetzung. Anschließend solle die Wasserfläche am nordwestlichen Ufer von ca. 5750 m² während des zweiten Bauabschnitts (2030) ebenfalls als Umschlagstellen genutzt werden. Die Auswahlentscheidung obliege dem Gewässereigentümer, hier der Beigeladenen. Eine Verletzung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Kompetenzverteilung durch Abschluss der betreffenden Nutzungsverträge sei nicht ersichtlich. Der Beklagte müsse jedenfalls vor der Auswahlentscheidung der Beigeladenen keine wasserbehördliche Genehmigung erteilen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er keine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern treffe und aus diesem Grund die EU-Dienstleistungsrichtlinie und wettbewerbsrechtliche Aspekte für die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nicht relevant seien. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene trägt umfangreich zu der Uneinigkeit zwischen dem Beklagten und ihr hinsichtlich der Frage vor, wie das Prozedere der Vergabe von Anlegestellen zu erfolgen habe. Sie ist der Auffassung, die Frage, wer eine Auswahlentscheidung zu treffen habe, sei auch im vorliegenden Verfahren relevant. Sie ist der Ansicht, dem Beklagten stehe bei der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung im Rahmen seines Ermessens auch ein Auswahlermessen zu, dem der Bund durch vorzeitigen Abschluss eines Nutzungsvertrages nicht vorgreifen dürfe. Das Eigentumsrecht sei insbesondere wegen des Föderalismusprinzips öffentlich-rechtlich überprägt. Die in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen entfallende strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 31 WStrG dürfe nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden könne. Bei mehreren Vorhaben, die die Sicherheit- und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährdeten, müsse der Beklagte als Wasserbehörde entscheiden, welches dieser Vorhaben den wasserwirtschaftlichen Interessen und dem Allgemeinwohl am ehesten diene. Die Beigeladene verweist auf das Parallelverfahren bei der Kammer (VG 10 K 302/21), mit dem ein Mitbewerber der Klägerin vom Beklagten die Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung zur Errichtung einer Anlegestelle ebenfalls am M... begehrt. Die Beigeladene trägt vor, die erfolgte Kündigung des Nutzungsvertrages mit der Klägerin sei nicht als Zurücknahme der Zustimmung des Bundes als Eigentümer im Sinne des § 62a Abs. 1 S. 3 2. Alt. BWG zu werten. Vielmehr werde die Zustimmung in diesem Sinne ausdrücklich für jeden Interessenten bestätigt, wenn durch die von ihm beabsichtigte konkrete Nutzung keine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei, was im Falle der Klägerin angenommen werde. Die Beigeladene stellt mit dem Schriftsatz vom 9. Mai 2023 europarechtliche Erwägungen in den Vordergrund. Sie ist der Ansicht, der Beklagte müsse im Rahmen seines durch § 62a Abs. 1 S. 1 BWG eingeräumten Ermessens im Wege der europarechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 DLRL eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Interessenten für die Errichtung der Anlagestelle vornehmen. Die Richtlinie sehe bei einer begrenzten Anzahl von verfügbaren Genehmigungen für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber vor. Sie ist der Ansicht, dass Art. 12 DLRL auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Grundsätzlich sei gem. Art. 2 Abs. 1 DLRL der Anwendungsbereich dieser Richtlinie für Dienstleistungen eröffnet, welche von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. Vorliegend gehe es um den Transport von Fahrgästen zu touristischen Zwecken durch deutsche Unternehmen, mithin um die Erbringung von Dienstleistungen im vorgenannten Sinne. Der Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie stehe auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen innerdeutschen Sachverhalt handele. So habe der EuGH im Urteil vom 20. April 2023 (C-348/22) unter Bezugnahme auf die früheren EuGH-Entscheidungen vom 30. Januar 2018 (C-360/15 und C-31/16) sowie vom 22. September 2020 (C-724/18 und C-727/18) jüngst wiederholt und diesmal in Bezug auf Grundstücke an Binnengewässern entschieden, dass die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie kein „eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse“ voraussetze. Damit sei der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie eröffnet, und Art. 12 der Richtlinie verdränge als lex specialis allgemeines Wettbewerbsrecht, soweit es um die Verpflichtung zur Durchführung von Wettbewerb gehe. Da Art. 12 der Dienstleistungsrichtlinie unmittelbar geltendes EU-Recht sei, könne die Beigeladene nicht gleichzeitig zu einer vom Beklagten durchzuführenden Auswahl einen dazu in Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Wettbewerb durchführen. Eine Vertreterin der Landeskartellbehörde Berlin hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sich zur Frage einer Auswahlentscheidung geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind. Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen sind nicht beigezogen worden, diese waren nicht entscheidungserheblich.