Beschluss
6 B 254/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 254/22 6 L 347/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 18. November 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. August 2022 - 6 L 347/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt primär die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein Schreiben des Antragsgegners vom 20. April 2022, das er dahin versteht, dass er seinen Führerschein zwecks (Duldung der) Eintragung einer Beschränkung der Fahrerlaubnisklassen A1, A2, AM, B, BE, L und T auf Fahrten im Umkreis von 25 km vom Wohnsitz abgeben solle. Hilfsweise begehrt er erstmals mit der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 14. Oktober 2021 angeordnete Umkreisbeschränkung anzuordnen. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 26. November 2019 die Fahrerlaubnisse aller Klassen entzogen (Nr. 1) und ihn unter Zwangsgeldandrohung (Nr. 4) verpflichtet, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2). Der hiergegen beantragte vorläufige Rechtsschutz hatte in zweiter Instanz teilweise Erfolg. Mit Senatsbeschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 105/20 - wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26. November 2019 bis spätestens zum Erlass des Widerspruchsbescheides mit der Auflage wieder hergestellt, dass der Antragsteller einer ergänzenden Erläuterung des ärztlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 28. August 2019 sowie der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nach Maßgabe der Beschlussgründe zustimmt, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. 1 2 3 Nachdem das ursprüngliche Gutachten dahin erläutert worden war, dass kein Anhalt für eine positive Prognose habe gefunden werden können, führte die medizinisch- psychologische Untersuchung des Antragstellers durch den Dekra Dresden e. V. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller trotz der vorliegenden Erkrankungen ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1, nicht aber der Gruppe 2 sicher führen könne. Empfohlen wurde eine Umkreisbeschränkung der Fahrberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 auf 15 km und eine Fahrprobe durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer. In der nachfolgenden, durch den Antragsgegner veranlassten Fahrverhaltensbeobachtung des Klägers durch den Dekra e. V. Dresden vom 14. April 2021 wurde von einer ausreichenden Kompensation der ermittelten Leistungsdefizite auf der Ebene des praktischen Verkehrsverhaltens ausgegangen und die Umkreisbeschränkung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie die Untersagung von Autobahnfahrten empfohlen. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr hob daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2021 den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2019 insoweit auf, als dem Antragsteller damit auch die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T entzogen worden war (Nr. 1) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei insoweit unbegründet, als er sich auch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wende. Insoweit fehle es dem Antragsteller an der Eignung zum Führen dieser Fahrerlaubnisklassen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnisse für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T seien hingegen nicht erfüllt. Nach Würdigung des nun vorliegenden medizinisch-psychologischen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme zur Fahrverhaltensbeobachtung sei davon auszugehen, „dass der Antragsteller bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T) geeignet ist, also durch entsprechende Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder durch Auflagen gewährleistet werden kann, dass er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher führen kann und wird“. Die Fahrerlaubnisbehörde sei zwar auch im Fall der bedingten Eignung gemäß § 46 Abs. 2 FeV zum Einschreiten verpflichtet. Indes werde der Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden müssen, wie er dem bestehenden Gefahrenpotential begegnen wolle. Erweise sich die Entziehung der Fahrerlaubnis aber als zumindest teilweise rechtmäßig, so sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Abgabe des Führerscheins aufgegeben habe. Allerdings werde die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller einen neuen Führerschein für die verbleibenden Fahrberechtigungen ausstellen müssen. Die 3 4 4 Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit der die Verpflichtung zur Vorlage des alten Führerscheins durchgesetzt werden solle, begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie sei aufgrund der Befristung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nach Erlass des Widerspruchsbescheides wieder vollziehbar. Der Antragsgegner werde dem Antragsteller allerdings vor einer etwaigen Zwangsgeldfestsetzung eine neue Frist für die Abgabe des Führerscheins setzen müssen. Mit "Vorladung" vom 8. September 2021 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, zur Änderung seines Führerscheins (nur Fahrzeuge der Gruppe 1, Eintrag Schlüsselzahlen 67 und 62 [25 km Pirna] vorzusprechen und u. a. seinen Führerschein mitzubringen. Auf Nachfrage des Klägers erläuterte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Auflagen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FeV). Für den Antragsteller liege eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vor, die die Modifizierung der Fahrerlaubnis durch die Anordnung erforderlicher Auflagen rechtfertige. Als solche seien hier die Schlüsselzahl 62 (Beschränkung auf Fahrten im Umkreis von 25 km vom Wohnsitz) und 67 (Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt) verhältnismäßig, um das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotential zu reduzieren. Zugunsten des Antragstellers habe man sich für eine Umkreisbeschränkung auf 25 km entschieden, da davon auszugehen sei, dass er in diesem Umkreis über genug ortskundige Routine verfüge, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Da nachträgliche Eintragungen in Führerscheine nicht vorgenommen werden dürften, sei es notwendig, einen neuen Führerschein zu erstellen, in welchem der Besitzstand und die Auflagen angepasst werden. Auf dieses nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter dem 29. Oktober 2021 und bat um weitere Angaben. Hierauf antwortete der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. April 2022 unter Verweis auf die in Nummern 2 und 3 des Bescheids vom 26. November 2019 unter Zwangsgeldandrohung verfügte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Dem Antragsteller werde nunmehr zur Abgabe eine Frist bis 6. Mai 2022 gesetzt. Auch von einer ggf. erforderlichen Zwangsgeldfestsetzung werde nicht Abstand genommen. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2022 Widerspruch und stellte einen vorläufigen Rechtsschutzantrag, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2022 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt 5 6 7 5 hat: Der Antrag sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung durch den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Mai 2022 gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 20. April 2022 anzuordnen, nicht verbessern könne. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2021 sei nämlich bestandskräftig festgestellt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E rechtmäßig gewesen und der Antragsteller hinsichtlich der Klassen für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 nur noch bedingt geeignet sei. Auch sei er schon im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen worden, dass er zur Umsetzung dieser Regelung verpflichtet sei, seinen Führerschein beim Antragsgegner abzugeben, da ein neues Dokument mit den entsprechenden Eintragungen ausgestellt werden müsse. Das hier allein streitgegenständliche Schreiben vom 20. April 2022 diene lediglich der Durchsetzung dieser bereits bestehenden Verpflichtung, von der er aufgrund der bestandskräftigen Feststellungen im Widerspruchsbescheid nicht entbunden werden könne. Es sei mangels Regelungswirkung überdies schon kein Verwaltungsakt und habe bloßen Hinweischarakter verbunden mit einer weiteren Fristsetzung. Der Antragsteller irre zudem, wenn er meine, der Antragsgegner sei nicht zur Eintragung der Beschränkungen berechtigt. Auch insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf die Gründe des bestandskräftigen Widerspruchsbescheids, aus denen die nur noch bedingte Eignung des Antragstellers und die Verpflichtung des Antragsgegners zum Einschreiten gemäß § 46 Abs. 2 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen ergebe. Mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2021 sei dieses Ermessen ausgeübt worden. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller hauptsächlich seinen erstinstanzlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. April 2022 weiter. Der Antrag sei zulässig. Das Schreiben sei kein bloßer Hinweis. Ihm komme eine Regelungswirkung zu, indem der Antragsgegner die Herbeiführung einer Rechtsfolge, nämlich die Abgabe des Führerscheins und die Verpflichtung zur Duldung der Eintragung der Umkreisbeschränkung, bezwecke. Selbst wenn man in dem Schreiben keinen Verwaltungsakt sähe, beruhe der „Vollzugsaussetzungsantrag dann auf Anwendung von § 123 VwGO“. Das Verwaltungsgericht habe sein Rechtsschutzbedürfnis zu Unrecht verneint. Es treffe nicht zu, dass sich die Berechtigung des Antragsgegners zur Eintragung der Umkreisbeschränkung in den neu zu erteilenden Führerschein bereits aus dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid ergebe. Auch eine nur bedingte Eignung werde dort nicht dargelegt. Vielmehr beschränke sich der Widerspruchsbescheid darauf, dass die Entziehung der Fahrerlaubnisklassen C1 und 8 6 C1E in den Führerschein einzutragen sei, die „gegebene bedingte Eignung“ die Entziehung der übrigen Klassen nicht rechtfertige und auch eine Umkreisbeschränkung nicht ausgesprochen werde. Selbst wenn man in dem Widerspruchsbescheid einen Hinweis auf eine spätere Ermessensausübung erblicke, sei ein solcher Bescheid bislang nicht erlassen worden. Insbesondere das Schreiben vom 14. Oktober 2021 enthalte nur Erläuterungen. Hilfsweise rechtfertige die Begründung die Eintragung einer Umkreisbeschränkung nicht, denn Gutachten, ergänzende Stellungnahme und Widerspruchsbescheid seien allesamt bekannte Tatsachen, die Erledigung im bestandskräftigen Widerspruchsbescheid gefunden hätten. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht über die von ihm eingelegten Widersprüche mit Schreiben vom 29. Oktober 2021, 2. Mai 2022 und 10. August 2022 befinden müssen. Vorsorglich werde insoweit auch die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Hätte es ihn darauf hingewiesen, dass es der vom Antragsgegner erstmals am 14. Juni 2022 vertretenen Auffassung folgen würde, wonach dessen Schreiben vom 14. Oktober 2021 als Verwaltungsakt zu verstehen sei, so hätte er auf die dagegen bzw. gegen einen Bescheid über die Eintragung einer Umkreisbeschränkung eingelegten Widersprüche verwiesen und die Vollzugsaussetzung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2021 - wie nunmehr hilfsweise mit der Beschwerde - beantragt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Der mit der Beschwerde primär weiterverfolgte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das formlose Schreiben des Antragsgegners vom 20. April 2022, ist unzulässig, wenn es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Ob diese Annahme zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn man in der dem Antragsteller mit diesem Schreiben eingeräumten (neuen) Frist zur Abgabe des Führerscheins nicht bloß einen Hinweis, sondern einen Verwaltungsakt im Sinne einer verbindlichen Regelung des Inhalts sieht, dass vor Ablauf dieser Frist das in Nummer 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 26. November 2021 angedrohte Zwangsgeld nicht festgesetzt werde, wäre der Antrag nicht statthaft, da es sich um einen begünstigenden 9 10 11 7 Verwaltungsakt handelt, der in der Hauptsache nicht - wie nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich - mit der Anfechtungsklage angreifbar wäre. 12 Eine bloß begünstigende Wirkung der Fristsetzung folgt daraus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die in Nummer 2 des Ausgangsbescheids des Antragsgegners vom 26. November 2019 verfügte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche nach Erhalt des Bescheids sowie die in Nummer 4 für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist verfügte Zwangsgeldandrohung gemäß Nummer 2 des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2021, dessen aufschiebende Wirkung der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 105/20 - befristet bis spätestens zum Erlass des Widerspruchsbescheids wiederhergestellt (bzw. angeordnet) hatte, (bestandskräftig) zurückgewiesen worden ist. Da damit die Verfügungen aus Nummer 2 und 4 des Ausgangsbescheids wieder sofort vollziehbar sind, hätte der Antragsteller ohne die ihm mit Schreiben vom 20. April 2022 eingeräumte Gelegenheit zur Führerscheinabgabe bis einschließlich 6. Mai 2022 mit einer früheren Vollstreckung rechnen müssen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann dem Schreiben vom 20. April 2022 keine ihn belastende Regelungswirkung entnommen werden. Insbesondere kommt dem Schreiben nicht - wie er der Sache nach geltend macht - die Bedeutung eines selbstständig anfechtbaren Zweitbescheids zu, mit dem er erneut zur Abgabe des Führerscheins und zur Duldung der Eintragung der Umkreisbeschränkung verpflichtet werden solle. Das Schreiben beginnt mit der Wiedergabe des bestandskräftigen Bescheids des Antragsgegners vom 26. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 1. Juli 2021 (Entziehung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und Zwangsgeldandrohung). Sodann heißt es, man wolle dem Antragsteller Gelegenheit geben, den bislang noch nicht eingegangenen Führerschein „bis einschließlich 6. Mai 2022 entsprechend der Verfügung abzugeben“, und es werde trotz der „seit Androhung des Zwangsgeldes“ verstrichenen Zeit „nicht von einer Festsetzung des Zwangsgeldes Abstand genommen, sofern dies nötig werden sollte“. Das nicht mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehene Schreiben endet mit der Information, dass dem Antragsteller bei der persönlichen Vorsprache ein vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung ausgestellt werden könne und der Kartenführerschein (für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) unmittelbar im Anschluss bei der Bundesdruckerei bestellt werde. Aus Inhalt und Form ist damit klar ersichtlich, dass das Schreiben - von der Einräumung einer neuen Frist abgesehen - lediglich den 13 8 Charakter einer sog. wiederholenden Verfügung hat, mit dem der Antragsteller nur auf den Inhalt der bereits bestandskräftig gewordenen Verfügungen zur Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung hingewiesen werden sollte. Der Antragsgegner hatte aufgrund der Bestandskraft des Ausgangsbescheids keinen Anlass, eine neue Sachentscheidung zu treffen und hat dies, wie die Bezugnahme darauf („Unter Tenorpunkt 2 des Bescheides vom 26. November 2019 wurde verfügt, dass der Führerschein ...abzugeben ist“; „entsprechend der Verfügung“) zeigt, auch nicht getan. Soweit das Schreiben danach allenfalls den Charakter einer den Kläger begünstigenden Einräumung einer neuen Frist hat und für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO daher kein Raum ist, kann der Antrag auch nicht nach der mit der Beschwerde angeregten Auslegung in einen erfolgreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umgedeutet werden. Denn für einen Antrag, gerichtet auf Feststellung, dass der Antragsgegner auch nach Ablauf der Frist bis 6. Mai 2022 vorläufig weiterhin nicht berechtigt ist, die Führerscheinabgabe zu verlangen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil er mit dem bestandskräftigen Ausgangsbescheid vom 26. November 2019 in dessen Nummer 2 zur Führerscheinabgabe verpflichtet worden ist und weil für einen Anspruch auf Aufhebung dieser bestandskräftigen Verpflichtung nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG mit der Beschwerde nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. 2. Die Beschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung erstmals hilfsweise beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Oktober 2021 bzw. vom 10. August 2022 gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 14. Oktober 2021 anzuordnen (bzw. richtig, da keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde, festzustellen). Der Antrag ist bereits unzulässig, weil es dem Antragsteller am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar dürfte das Schreiben - ungeachtet der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung - als Verwaltungsakt auszulegen sein, mit dem die vom Antragsteller mit Widerspruch angegriffene Umkreisbeschränkung verfügt wurde. Jedoch hat der Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da mit dem Schreiben nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Für einen deshalb allenfalls in Betracht kommenden (Hilfs-)Antrag auf Feststellung, dass sein Widerspruch gegen das Schreiben vom 14. Oktober 2021 aufschiebende Wirkung hat, besteht für den Antragsteller indes kein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz, 14 15 16 9 weil ein solches nur dann gegeben ist, wenn sich der Antragsgegner der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts berühmen oder sich bewusst oder irrtümlich über die aufschiebende Wirkung hinwegsetzen würde (vgl. Schoch, in: Ders./Schneider, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 445 und 498). Dafür ist nichts ersichtlich. Der Antragsgegner hat im Gegenteil in der Antragserwiderung vom 14. Juni 2022, auf die er in der Beschwerdeerwiderung vollumfänglich Bezug nimmt, die Auffassung vertreten, der Antragsteller begehre „- sachdienlich ausgelegt - ihm bis zur Entscheidung über seinen ,Widerspruchʽ vom 02.05.2022 gegen die Anordnung von Auflagen - hier: Umkreisbeschränkung auf 25 km, Verbot von Autobahnfahrten, ,Bescheidʽ vom 14.10.2021 - die Führerscheinklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T ohne weitere Beschränkungen zu belassen, mithin den noch in seinem Besitz befindlichen Führerschein mit den darin noch enthaltenen Klassen C1 und C1E nicht abgeben zu müssen“. Insoweit hat er hinsichtlich der Entziehung der Klassen C1 und C1E und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins auf den bestandskräftigen Ausgangsbescheid verwiesen und hinsichtlich der Umkreisbeschränkung ausgeführt, der Widerspruch entfalte bereits aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO; diese entfalle nicht kraft Gesetzes, und Sofortvollzug sei „durch die Behörde in den beiden ,Bescheidenʽ (14.10.2021 und 20.04.2022) nicht angeordnet“ worden. Geht der Antragsgegner demnach selbst von der aufschiebenden Wirkung eines vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen die Umkreisbeschränkung aus, besteht kein Grund zur Annahme, dass er sich bei Abgabe des Führerscheins und Ausfertigung eines neuen Führerscheins für die verbliebenen Klassen darüber hinwegsetzen und in diesen die Umkreisbeschränkung ohne vorherige Bestandskraft oder gesonderte Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit eintragen werde. Vor einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Umkreisbeschränkung besteht daher kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Ist der Hilfsantrag bereits aus diesem Grunde unzulässig, kann offenbleiben, ob er auch deshalb unzulässig wäre, weil er erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt worden ist (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer erstmaligen Antragstellung, Antragserweiterung oder sonstigen Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz: SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn. 15; v. 27. Januar 2017 - 5 B 287/16 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 146 Rn. 33 m. w. N.). Zweifel daran bestehen allerdings deshalb, weil einiges für die vom Antragsgegner vertretene Auffassung spricht, dass der erstinstanzlich gestellte 17 10 Rechtsschutzantrag bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung seiner Begründung bereits den in der Beschwerde formulierten Hilfsantrag mitumfasste. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass es der Auffassung des Antragsgegners folgen werde, wonach in dessen Schreiben vom 14. Oktober 2021 ein ihn belastender Verwaltungsakt zu sehen sei, ist von vornherein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Eine etwaige Gehörsverletzung würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem der Antragsteller Gelegenheit hat, sich zu der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu äußern, geheilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 18 19 20 21