Beschluss
3 B 324/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 324/19 3 L 733/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 28. Oktober 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. November 2019 - 3 L 733/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdefahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie seines hilfsweisen Begehrens auf eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen tunesischen Staatsbürger. Er reiste im September 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der im September 2012 abgelehnt wurde. Nachfolgend wurde er wegen Passlosigkeit geduldet. Am ........... 2014 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. In der Folge wurde ihm deshalb am.. Dezember 2014 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und diese auf einen späteren Antrag bis zum 10. Februar 2018 verlängert. Am 2. Januar 2018 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und legte hierzu eine von ihm und seiner Ehefrau unterschriebene Erklärung zum Fortbestand ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft vor. 1 2 3 3 Nach Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 14. November 2018 ab. Zugleich forderte es ihn zur Ausreise auf und drohte ihm seine Abschiebung an. Zur Begründung führte sie aus, dass er ausweislich des Melderegisters seit dem 2. Dezember 2015 von seiner Frau getrennt lebe. Zur Begründung seines hierauf erhobenen Widerspruchs führte der Antragsteller aus, ungeachtet des Getrenntlebens von seiner Ehefrau ab Dezember 2015 komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG in Betracht, da er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von...... € stehe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2018 als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Verlängerung seiner ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehe nicht, da die nach § 27 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 1 AufenthG erforderliche familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht mehr fortbestehe, ohne dass dies durch eine besondere Härte begründet wäre. Auch eine Verlängerung seiner ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 AufenthG könne der Antragsteller nicht beanspruchen, da die seit dem ........... 2015 bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Es liege auch keine besondere Härte vor, wegen der von der Voraussetzung des dreijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen sein könnte. Dem Antragsteller stehe auch kein Anspruch auf Erteilung eines anderen als des bisher innegehabten Aufenthaltstitels zu. Dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrags entgegen. Zudem stehe das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da wegen der falschen Angaben des Antragstellers zum Fortbestand seiner ehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe. Schließlich sei auch der Anwendungsbereich des 4 5 4 § 25b Abs. 1 AufenthG nicht eröffnet, da es sich bei dem Antragsteller nicht um einen geduldeten Ausländer im Sinne dieser Norm handele. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er trägt hierzu vor, trotz seiner Ausführungen „zu den getätigten Eheerklärungen gegenüber der Antragsgegnerin“ gehe das Verwaltungsgericht weiterhin von einem Ausweisungsinteresse aus. Dem könne so unter Verweis auf den bisherigen Sachvortrag nicht gefolgt werden. Es habe weder eine falsch abgegebene Eheerklärung gegeben, noch sei hierzu ein Strafverfahren eingeleitet worden. Darüber hinaus lägen für ihn perspektivisch mit dem bevorstehenden Inkrafttreten des § 60d Abs. 1 AufenthG am 1. Januar 2020 zumindest die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung vor. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Zweifel an dem Bestehen eines Ausweisungsinteresses gegenüber dem Antragsteller lassen sich aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -, juris Rn 8; zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21; Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). Der Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (SächsOVG, a. a. O. Rn. 9, sowie Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris; Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 B 297/16 -, juris Rn. 7; vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 a. a. O. Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 -, juris Rn. 27; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 6 7 8 9 10 5 AufenthG Rn. 80). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris). Zu dieser Beurteilung kann auch nach der Neuregelung des Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 a. F. festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen (Bagatelldelikte) zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätze erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 21 f.; NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist jedoch auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindeststrafmaß erreicht. Es besteht keine Veranlassung, den - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F. - bestimmten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG mit Blick auf etwaige Wertungswidersprüche zu den insbesondere in § 54 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG benannten Ausweisungsinteressen teleologisch zu reduzieren. Dies ist inzwischen die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geäußerten Bedenken in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2016 ( - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9 ff.) nicht teilt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 -, juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, Urt. v. 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19. September 2017 - 10 C 17.1434 -, juris Rn. 8) und der sich beschließende Senat angeschlossen hat (Beschl. v. 17. Februar 2020, a. a. O.). Denn die numerisch aufgeführten schwerwiegenden Ausweisungsgründe des § 54 Abs. 2 AufenthG stehen - schon nach der Systematik der Vorschrift - in keinem Stufenverhältnis zueinander, sondern begründen bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen jeweils für sich genommen ein entsprechendes 11 6 Ausweisungsinteresse. Die in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG konkretisierten Ausweisungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als schwerwiegend bewertet worden. Die zugrundeliegenden Handlungen sind aber ersichtlich nicht gleicher Art und auch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder pönalisiert. Innerhalb des Katalogs der schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 2 AufenthG kommt § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine eigenständige Auffangfunktion zu (NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat einen nicht nur geringfügigen Rechtsverstoß darin gesehen, dass der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau am 7. Dezember 2015 und am 25. Januar 2018 im Rahmen seiner Anträge auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und später auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erklärte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, obwohl die Eheleute seit dem 2. Dezember 2015 in getrennten Wohnungen gemeldet waren und getrennt lebten. Damit habe der Antragsteller nicht nur mehrfach unrichtige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht, sondern es sei auch seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund dieser Angaben am 11. Februar 2016 für zwei Jahre verlängert worden, obwohl die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 8 AufenthG bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Diese Handlungen erfüllten den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe. Diese Ausführungen hält der Senat für zutreffend. Mit dem substantiierten Verweis auf „getätigte Eheerklärungen“ kann der Antragsteller diese Ausführungen nicht in Frage stellen, da sie keine Zweifel an der Einschätzung begründen, dass er durch unrichtige Angaben die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erwirkt und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu erwirken versucht hat. Auf die Frage, ob tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde, kommt es für den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht an. 2. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung die Möglichkeit anspricht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG zustehen könnte, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. 12 13 14 7 Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Dezember 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2018 anzuordnen. Eine einstweilige Verpflichtung auf Erteilung einer Duldung ist vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht nicht beantragt worden. Zudem bezieht sich der Bescheid vom 14. November 2018 allein auf die Versagung einer Niederlassungserlaubnis und die Versagung einer Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Duldungsansprüche sind auch im Verwaltungsverfahren kein Streitgegenstand gewesen. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient jedoch ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegungsobliegenheiten der Beschwerdeführerin und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grund ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 7. August 2020 - 4 S 22/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 33 m. w. N.). Im Übrigen sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 15 16 17 18 19 8