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Beschluss

2 B 297/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 297/22 7 L 673/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Mutter beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Schulausschlusses; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 22. November 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. November 2022 - 7 L 673/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Schulleiterin der Grundschule M Schule in L vom 1. November 2022, mit dem diese den Antragsteller, der im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 4d der Grundschule besucht, gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsSchulG bis einschließlich 22. November 2022 vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen hat, abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung - wie hier - kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 Abs. 7 SächsSchulG entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Diese ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des gegenüber dem Antragsteller verfügten bis zum 22. November 2022 befristeten Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das private Interesse des Antragstellers daran, von dieser Maßnahme verschont zu bleiben, überwiegt. 1 2 3 Nach § 39 Abs. 1 SächsSchulG dienen Ordnungsmaßnahmen der Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule oder dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können gegenüber Schülerinnen und Schülern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Der befristete Ausschluss vom Unterricht nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsSchulG ist dabei gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. Indes unterliegen Schulordnungsmaßnahmen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 SächsSchulG stellt sich als pädagogische Ermessensentscheidung der - hier gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 SächsSchulG - zuständigen Schulleiterin dar. Diese verlangt die pädagogische Bewertung einer bestimmten schulischen Situation, der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers sowie etwaiger anderer Beteiligter, die sich einer rein rechtlichen Beurteilung weitgehend entzieht. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb grundsätzlich darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ordnungsmaßnahme vorliegen, die Schulleiterin ihre pädagogische Entscheidung auf hinreichend ermittelte Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, die Entscheidung frei von sachfremden Erwägungen ist und der nach § 39 Abs. 1 SächsSchulG ausdrücklich zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Juli 2008 - 2 B 214/08 -, juris Rn. 3, st. Rspr.; NdsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 2 ME 133/16 -, juris Rn. 16). Gemessen daran genügt der von der Schulleiterin angeordnete befristete Unterrichtsausschluss des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 5, 6) und der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, den aus § 39 Abs. 5 SächsSchulG folgenden verfahrensrechtlichen Vorgaben. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht, anders als der Antragsteller in der Beschwerdebegründung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens meint, zu Recht davon ausgegangen, dass die Schulleiterin den Unterrichtsausschluss allein auf den Vorfall am 11. Oktober 2022 gestützt und die vorangegangenen Vorfälle lediglich erwähnt hat, um darzulegen, dass die hieran anknüpfenden Erziehungsmaßnahmen nicht ausgereicht haben, um das Verhalten des Antragstellers zu ändern, weshalb nunmehr die Verhängung eines befristeten Unterrichtsausschlusses als Ordnungsmaßnahme erforderlich und auch im Übrigen angemessen und verhältnismäßig sei (Beschlussabdruck S. 6 ff.). Dessen Rechtmäßigkeit wird, anders als der Antragsteller meint, nicht dadurch in Frage 3 4 4 gestellt, dass die Schulleiterin die Maßnahme „zum Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie des Lehrkörpers“ für erforderlich gehalten hat. Diese Überlegungen entsprechen den gesetzgeberischen Vorgaben in § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG, wonach Ordnungsmaßnahmen neben der Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auch zum Schutz von Personen und Sachen getroffen werden können. Hierdurch wird klargestellt, dass die konkrete Ordnungsmaßnahme nach ihrem Sinn und Zweck darauf abzielen kann, künftige Störungen des Schulbetriebs bzw. künftiges Fehlverhalten des betroffenen Schülers zu vermeiden sowie andere Schülerinnen und Schüler vor erheblichen und den Erziehungs- und Bildungsauftrag beeinträchtigenden Störungen und Gefahren zu schützen (vgl. Link/Marx, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.39 zu § 39 SächsSchulG Anm. 2). Für die Ordnungsmaßnahme des befristeten Unterrichtsausschlusses gilt nichts anderes, soweit sein, wie der Antragsteller selbst einräumt, „problematisches Verhalten“ zu einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler und der Lehrer geführt hat. Darauf, dass eine Rückkehr des Antragstellers „in die Schule … offenbar ohne Gefährdung der Gesundheit anderer für möglich erachtet wird“, so dass sich die Frage stelle, „warum ein Schulbesuch … in der Zeit … des verfügten Ausschlusses nicht möglich gewesen wäre“, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vielmehr durfte die Schulleiterin davon ausgehen, dass das Verhalten des Antragstellers am 11. Oktober 2022 eine effektive Gefahr für andere Personen darstellte. Wollte man demgegenüber der Auffassung des Antragstellers folgen, hätte er statt befristet vom Unterricht gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsSchulG dauerhaft aus der Schule ausgeschlossen werden müssen. Soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf beruft, bei dem Vorfall am 11. Oktober 2022 habe es sich „ganz offenbar um eine Panikreaktion“ gehandelt, „die Zweifel an der Schuld- und Steuerungsfähigkeit im fraglichen Moment nahelegten“, verhilft dieser Einwand seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ob das Verhalten des Antragstellers als krankheitsbedingt anzusehen ist und er deshalb mangels Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht schuldhaft gehandelt haben könnte, kann der Senat ohne ein medizinisches und/oder psychologisches Gutachten nicht beurteilen. Der Einholung eines solchen Gutachtens oder einer sachverständigen Einschätzung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes steht hier indes die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung im Beschwerdeverfahren entgegen. Der befristete Unterrichtsausschluss endet am 22. November 2022. Mit Ablauf dieses Tages hätte sich das Verfahren im Rechtssinne erledigt, weil der Unterrichtsausschluss ab diesem Zeitpunkt keine für den Antragsteller nachteilige 5 5 tatsächliche oder rechtliche Wirkungen mehr entfaltet. Soweit der Antragsteller auf die in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Einschätzung des psychologischen Betreuers verweist, aus dessen Sicht „die pädagogischen Mittel, die an einer Stelle des Bescheids angesprochen sind, noch lange nicht ausgeschöpft seien, sondern man sich hier auf kontraproduktive Maßnahmen versteife, die das Isolationsgefühl verhärten und neu begründen“ handelt es sich um eine pädagogische Bewertung der von der Schulleiterin getroffenen Ordnungsmaßnahme. Diese wird für verfehlt gehalten, weil andere, insbesondere Erziehungsmaßnahmen geeigneter gewesen wären. Zu medizinischen oder psychologischen Ursachen der (wiederholten) Angst- und Panikreaktionen des Antragstellers in der Schule oder dazu, ob der Antragsteller bei dem Vorfall am 11. Oktober 2022 schuldunfähig war, wird keine Aussage getroffen. Hierzu hat der Antragsteller nicht vertieft vorgetragen oder seine Behauptung mangelnden Verschuldens sonst glaubhaft gemacht; letzteres kann angesichts der nur noch kurzen Dauer des Unterrichtsausschlusses auch nicht mehr nachgeholt werden. Von daher kann der Senat beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht von einem fehlenden Verschulden des Antragstellers ausgehen. Die abschließende Klärung dieser Frage steht vielmehr noch aus und kann etwa im Rahmen des am 7. Oktober 2022 von der Grundschule mit Einverständnis der Mutter des Antragstellers eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgen. Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat eine Interessenabwägung vor, die zu Lasten des Antragstellers geht. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass zwischen dem Eingang der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht am 17. November 2022 und dem Ende des befristeten Unterrichtsausschlusses am 22. November 2022 insgesamt vier Unterrichtstage liegen. Im Hinblick darauf und angesichts des unmittelbar bevorstehenden Zeitablaufs der Ordnungsmaßnahme ist eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 9. August 2019 - 2 E 62/18 -, juris Rn. 5, 6). 6 7 8 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 9