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Beschluss

1 A 447/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 447/22 3 K 292/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: 1. prozessbevollmächtigt: 2 2. Gemeinde Lichtentanne vertreten durch den Bürgermeister Hauptstraße 69, 08115 Lichtentanne prozessbevollmächtigt: wegen Nachbarschutz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 2. Januar 2023 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Juli 2022 - 3 K 292/19 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die fristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 26. Oktober 2022, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 VwGO nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines auf dem Flurstück B........ der Gemarkung S........ (................................................) in mehreren Bauabschnitten zu verwirklichenden Logistikzentrums mit einer Grundfläche von ca. 42.000 m² (Länge 1 2 3 ca. 300 m; Breite zwischen 135 m und 140 m) zzgl. Nebenflächen gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 2. März 2017 in der Fassung zweier Änderungsbescheide des Beklagten vom 23. April 2018 und 3. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 11. Januar 2019 verletze die Kläger weder als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des unmittelbar an das Vorhabengrundstück südlich angrenzenden ehemaligen Wegegrundstücks (Flurstück A...... der Gemarkung S........) sei, noch als Eigentümer eines sich südlich hieran anschließenden mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks (............................................ ....................) nicht in ihren Rechten. Drittschützende Normen innerhalb des hier einschlägigen Prüfprogramms nach § 64 SächsBO seien nicht verletzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB. Die Festsetzungen des von der Beigeladenen zu 2 erlassenen Bebauungsplans „Handwerks- und Gewerbehof S........“ seien nicht maßgeblich, weil dieser an näher ausgeführten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln leide, so dass er nicht wirksam geworden sei. Die nähere Umgebung des Vorhabens entspreche keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung, sondern sei eine sog. Gemengelage. In dieser vermittle lediglich das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung. Dieses sei in Bezug auf das klägerische Wohngrundstück nicht verletzt. Eine abriegelnde Wirkung des Vorhabens bestehe bereits deshalb nicht, weil das Wohngrundstück jedenfalls an zwei anderen Grundstücksseiten keinerlei fremdverursachter, optisch bedrängender Beeinträchtigungen ausgesetzt sei. Das teilweise bereits verwirklichte Vorhaben wirke auch nicht erdrückend. Die von den Klägern eingereichten Fotografien und die weitere Bilddokumentation der Beteiligten zeigten, dass das Gebäude der Beigeladenen zu 1 das klägerische Haus wegen einer vorgenommenen Geländeabsenkung auf dem Vorhabengrundstück nicht erheblich übersteige. Zwar werde der freie Blick der Kläger nach Norden durch eine optisch wenig ansehnliche, langgezogene, weiß und grau gestrichene Wand genommen. Es sei auch richtig, dass der Raum des geplanten Baukörpers eine massive optische Wirkung entfalte und denjenigen des Klägergebäudes um ein Vielfaches übersteige. Es fehle aber an der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Abstand des Vorhabens zur Grundstücksgrenze der Kläger betrage 20 m und erhöhe sich bis zu ihrem Haus noch einmal deutlich. Zudem habe 3 4 4 die Beigeladene zu 1 durch die Reduzierung des Höhenniveaus auf ihrem Grundstück auch die Wirkungen des Gebäudes reduziert. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Kläger auf dem Vorhabengrundstück seit jeher gewerblich genutzte Einrichtungen in der Nachbarschaft gehabt hätten. Das Gelände weise insoweit seit langem eine Prägung mit Lagerhallen, Logistikunternehmungen, Tankstellen und sonstigen großflächigen Gewerben auf. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht infolge unzumutbarer Verschattung verletzt. Seien - wie hier - die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, komme eine diesbezügliche Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht mehr in Betracht. Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks werde im Baurecht nicht gewährleistet. Ein besonderer Extremfall, in dem eine über den Schutz der Abstandsflächen hinausgehende Rücksichtnahme beansprucht werden könne, sei im Fall der Kläger nicht gegeben. Bei einer Entfernung von mehr als 20 m zwischen beiden Gebäuden sei eine unzumutbare Verschattung zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen. Die zu erwartenden Immissionen seien ebenfalls nicht rücksichtslos. Die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung der Kläger entspreche - auch wenn es in einer bauplanungsrechtlichen Gemengelage liege - der eines Mischgebiets. Die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihrer letzten Fassung stelle mit den darin enthaltenen Auflagen sicher, dass die maßgeblichen Immissionsschutzwerte entsprechend den technischen Möglichkeiten und mit verhältnismäßigen Mitteln eingehalten werden. Ferner seien die Kläger von der geltend gemachten fehlenden Erschließung des Vorhabengrundstücks nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Es sei geklärt, dass sich Nachbarn ohne eine eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen könnten. Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zur Folge habe - etwa im Fall, dass die Umsetzung der Baugenehmigung die Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach 917 Abs. 1 BGB auf dem Nachbargrundstück bewirke - könne ausnahmsweise über Art. 14 GG ein Genehmigungsabwehranspruch begründet sein. 5 6 7 5 Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Die Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 berühre das Eigentumsrecht der Kläger an ihrem Wohngrundstück (............................................) nicht. Betroffen sei allein das Flurstück A...... der Gemarkung S........, welches jedoch nicht im Eigentum der Kläger stehe. Eigentümerin sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter u. a. die Kläger seien. Ausgehend hiervon fehle den Klägern für die Rüge der fehlenden Sicherung der Erschließung in Bezug auf das betroffene Grundstück die Klagebefugnis. Diese hätte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15. April 2010 - 4 BN 41.09 -, juris Rn. 4 f.), der sich das Verwaltungsgericht anschloss, allein die Gesellschaft zugestanden. Zur Begründung der von ihnen geltend gemachten Richtigkeitszweifel wenden die Kläger ein, dass sich das Vorhaben weder nach der Art noch nach dem Maß der baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung einfüge und die Erschließung nicht gesichert sei. Diese Erwägungen wecken jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger haben weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23). Der Einwand, in einer Gemengelage müsse bei der Prüfung des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein besonderes Augenmerk auf die Bestimmung des Nutzungsrahmens gelegt werden, um aus Gründen der Gebietsverträglichkeit entscheiden zu können, ob sich ein Vorhaben noch in die Bandbreite einfüge; rahmenbildend sei nicht allein die bloße Nutzungsart, wie sie beispielsweise bei den Gebietsbeschreibungen gemäß §§ 2 ff. BauNVO und den für allgemein zulässig deklarierten Nutzungsarten zum Ausdruck komme, sondern auch die Intensität und der Umfang einer bestimmten baulichen Nutzung, verkennt zum einen, dass in einer bauplanungsrechtlichen Gemengelage kein Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO besteht (vgl. Senatsbeschl. v. 15. September 2010 - 1 A 368/09 -, juris Rn. 8; zur Gebietsverträglichkeit: BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris Rn. 11). Zum anderen übersieht er den beschränkten Prüfungsrahmen der Baunachbarklage. Diese ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat - nur erfolgreich, wenn die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auf einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist. Ein „bloßer“ 8 9 10 6 Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot des Einfügens aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann daher nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage führen. Entscheidend ist, ob ein Verstoß gegen das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290-297, juris Rn. 21). Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nichts Substantielles. Soweit die Kläger das Nichteinfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung kritisieren, konzentrieren sie sich auf dessen - im Falle ihres Vorliegens gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende - erdrückende Wirkung (vgl. zur erdrückenden Wirkung: Senatsbeschl. v. 7. August 2017 - 1 B 143/17 -, juris Rn. 16). Gleichwohl führt ihr diesbezügliches Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung, da es die Würdigungen des Verwaltungsgerichts nicht, wie es zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich wäre, als fragwürdig erscheinen lässt. Macht ein Antragsteller des Zulassungsverfahrens Einwände gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als Grundlage des Urteils geltend, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nur in Betracht, wenn zumindest gute Gründe dafür sprechen, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung fragwürdig erscheint. Es genügt nicht, dass auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, wenn für die Unrichtigkeit nicht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. Senatsbeschl, v. 7. März 2018 - 1 A 1147/17 -, juris Rn. 5 m. w. N.; strenger: SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 7). Solche guten Gründe enthält der Schriftsatz vom 26. Oktober 2022 nicht. Die Kläger setzen lediglich ihre Würdigung mit plakativen Begriffen („Gefängnismauer“, „abgeschirmt von der Welt“) an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Die weitergehende Kritik der Kläger an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die Verschattung entgegenstehe, zeigt solche guten Gründe ebenfalls nicht auf. Die Kläger haben nichts dafür vorgebracht, dass das im Norden ihres Wohngrundstücks gelegene und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Wohnhaus der Kläger mehr als zwanzig Meter entfernt liegende und dieses nur unwesentlich überragende Vorhaben überhaupt zu einer Verschattung ihrer Wohnstätte führen kann. 11 12 13 7 Das Zulassungsvorbringen zur mangelnden Sicherung der Erschließung des Vorhabens ist von mehreren unzutreffenden Interpretationen der Kläger getragen. So hat das Verwaltungsgericht eine fehlende Sicherung der Erschließung des Vorhabens entgegen der Annahme der Kläger nicht festgestellt. Es hat sich zu dieser Frage nur insoweit geäußert, dass es nicht darauf ankomme, ob das betreffende Teilstück des Flurstücks A...... der Gemarkung S........ als öffentliche Straße gewidmet sei oder als öffentliche Straße gelte (Urteilsabdruck, S. 51). Für seine Entscheidung hat es darauf abgestellt, dass die Kläger als Eigentümer ihres Wohngrundstücks durch eine fehlende Erschließungssicherung nicht in ihren Rechten verletzt sind und sie die Rechte der Gesellschaft, auch als Mitgesellschafter, nicht geltend machen können. Zudem hat sich das Bundesverfassungsgericht, anders als die Kläger meinen, nicht dahingehend geäußert, dass ein Eingriff in das Eigentum einer Gesellschaft gleichzeitig einen Eingriff in das Eigentum des Gesellschafters am Gesellschaftsanteil darstelle. Wie der Beklagte in der Antragserwiderung zutreffend festgehalten hat, betrifft die von den Klägern benannte Passage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - (BVerfGE 143, 246-396, juris Rn. 68) den Parteivortrag der E.ON Kernkraft GmbH. Diese war einerseits Eigentümerin der Kernkraftwerke Unterweser, Isar 1 und Grafenrheinfeld sowie Miteigentümerin des Kernkraftwerks Isar 2 und andererseits Gesellschafterin der jeweiligen Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke Brokdorf, Grohnde, Krümmel, Brunsbüttel, Gundremmingen B und C und Emsland (BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 a. a. O., Rn. 38). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerdebefugnis der E.ON Kernkraft GmbH auch in Bezug auf ihre Gesellschafterstellung an den Betreibergesellschaften angenommen, weil es „sich dabei jeweils um substantielle, zwischen 30 % und 80 % dieser Gesellschaften liegende Beteiligungen (handle), die dementsprechend eine Teilhabe an dem Grundrechtsschutz der Gesellschaft im Hinblick auf den Bestand und Betrieb der Kernkraftwerke garantier(t)en“ (BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 a. a. O., Rn. 183). Das im Hinblick auf die fehlende Erschließung auf unzutreffenden Grundannahmen beruhende Zulassungsvorbringen entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Nur dargelegte (und vorliegende) Zulassungsgründe führen gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Zulassung der Berufung. „Etwas darlegen“ bedeutet soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2019 - 4 B 7.19 -, juris Rn. 7). Dem werden die Ausführungen der Kläger nicht gerecht. So ist nicht erläutert, dass und weshalb das 14 15 8 Vorhaben der Beigeladenen zu 1 ein bislang noch nicht bestehendes Notwegerecht begründet. Die schlichte Behauptung, dass die sich Beigeladene zu 1 gegenüber der Eigentümer-GbR am Flurstück A...... der Gemarkung S........ als deren Nachbarin auf die erteilte Baugenehmigung berufen und ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch nehmen könne, um auf ihr Hinterliegergrundstück zu gelangen, geht auf die Voraussetzungen eines Notwegerechts nicht ein. Unabhängig davon lässt das Vorbringen nicht erkennen, dass zugunsten des auch schon vor der Verwirklichung des Vorhabens gewerblich genutzten Flurstücks B........ der Gemarkung S........ kein Notwegerecht bestand. Überdies zeigt das Zulassungsvorbringen weder auf, dass die Rechtsprechung zur Verfassungsbeschwerdebefugnis von „substantiell beteiligten“ Gesellschaftern von Kernkraftwerksbetreibergesellschaften in Verfahren um „den Bestand und Betrieb der Kernkraftwerke“ auf die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (und Rechtsverletzung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von Gesellschaftern einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Begründung eines Notwegerechts zu Lasten des Gesellschaftsgrundstücks übertragbar ist noch dass die Kläger „substantiell“ an der hier möglicherweise betroffenen Gesellschaft beteiligt sind. Aus den Ausführungen der Kläger gehen auch die von ihnen geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht hervor. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Senatsbeschl. v. 14. Januar 2019 - 1 A 911/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Ein erhöhter Begründungsaufwand in Bezug auf eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage indiziert besondere rechtliche Schwierigkeiten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21). Die von den Klägern hervorgehobene Schwierigkeit der Ermittlung der in einer Gemengelage zulässigen Nutzungsarten kann eine tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache hier nicht begründen, da es auf diese Ermittlung nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist, ob das Vorhaben u. a. im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung die erforderliche Rücksicht gegenüber dem klägerischen Grundstück vermissen lässt. Es kann daher dahinstehen, ob und wann in Fällen, in denen in einer Gemengelage die Eigenart der näheren Umgebung in Bezug auf die Art der baulichen 16 17 18 9 Nutzung von entscheidungstragender Bedeutung ist, besondere tatsächliche Schwierigkeiten auftauchen. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine rechtliche Schwierigkeit in Bezug auf die Bestimmung der in der Gemengelage zulässigen Nutzungsarten. Soweit die Kläger ergänzend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg verweisen, genügen ihre Ausführungen auch im Hinblick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ebenfalls nicht dargelegt i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Berufungsinstanz erheblich sein würde und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Im Antrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, ferner, weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Senatsbeschl. v. 14. Januar 2019 a. a. O., Rn. 17). Die Kläger haben zwar drei Fragen formuliert, sich aber jeder Begründung ihrer jeweiligen Entscheidungserheblichkeit und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung enthalten. Schließlich legt das Zulassungsvorbringen keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Für den Erfolg einer Aufklärungsrüge, der von den Klägern erhobenen Rüge der Verletzung der Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO, bedarf es der substantiierten Darlegung, welche Tatsachen auf der 19 20 21 22 23 24 10 Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss aufzeigt werden, dass im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt wurde oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. April 2022 - 4 BN 28.21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es enthält weder Ausführungen zu ihren Bemühungen um den nunmehr als erforderlich angesehenen Augenschein vor Ort noch zu Umständen, nach denen sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Berücksichtigung der u. a. von den Klägern eingereichten Fotografien und des sonstigen Bildmaterials hätte begnügen dürfen. Ferner haben die Kläger keine Tatsachen benannt, die sich aus der Einnahme des Augenscheins ergeben hätten - die von ihnen angenommene „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens ist eine von ihnen vorgenommene Würdigung unter Berücksichtigung seines Abstands zum eigenen Wohnhaus und der Größe der jeweiligen Gebäude, wobei sie weder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Abstand noch zu den Gebäudegrößen angreifen. Im Hinblick auf die von ihnen nunmehr als angezeigt erscheinende „Beiziehung und Auswertung von Verwaltungsakten“ haben die Kläger ebenfalls weder ihre erstinstanzlichen Bemühungen um eine solche noch die zu erwartenden Tatsachenfeststellungen noch die Entscheidungserheblichkeit derselben aufgezeigt. Nachdem der Zulassungsantrag erfolglos bleibt, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Kläger stehen als Miteigentümer zueinander in einem Verhältnis, dass die Anwendung des § 159 Satz 2 VwGO rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Oktober 2000 - 4 BN 48.00 -, juris Rn. 8). Es entsprach der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die sich zum Zulassungsantrag der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 geäußert hat, für erstattungsfähig zu erklären. Durch den im Zulassungsverfahren gestellten Antrag, die Zulassung der Berufung abzulehnen, hat sich die Beigeladene zu 1 zwar noch keinem Kostenrisiko gemäß 25 26 27 11 § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, welches eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 3). Der Senat hat der Beigeladenen aber diese wahrgenommene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In einem solchen Fall entspricht die Billigkeitsentscheidung der Regel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. März 2006 - 6 B 81/05 -, juris Rn. 2). Anderes gilt im Hinblick auf die Beigeladene zu 2, die sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Der Senat folgt hinsichtlich der nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG zu bestimmenden Höhe des Streitwerts der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, wobei der Senat davon ausgeht, dass die geschätzten 15.000 € sowohl die Wertminderung des Wohngrundstücks als auch diejenige der klägerischen Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft abdeckt, die Eigentümerin des Flurstücks A.. der Gemarkung S........ ist. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 28 29