Beschluss
1 A 269/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 269/24 12 K 40/20 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Weinböhla vertreten durch den Bürgermeister Rathausplatz 2, 01689 Weinböhla – Beklagte – – Antragsgegnerin – prozessbevollmächtigt: wegen Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert am 11. September 2025 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 2024 - 12 K 40/20 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu Hälfte. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die fristgerechten Darlegungen im Zulassungsverfahren, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen das Vorliegen des hier allein geltend gemachten Zulassungs- grundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennen. Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke Nr. F1.. und Nr. F2.. der Gemarkung W........, wel- che sie zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachten. Der F............-Weg verläuft über beide Flurstücke und wurde 1995/1996 als öffentlicher Feld- und Waldweg in das Bestandsverzeich- nis für öffentliche Feld- und Waldwege der Beklagten eingetragen. 1. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern erhobene Klage festzustellen, dass die Eintragungsverfügung vom 16. Februar 1996 bzgl. der Aufnahme der Flurstücke Nr. F1.. und Nr. F2.. der Gemarkung W........ in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde W........ nichtig ist, hilfsweise die Eintragung der Beklagten vom 26. Mai 1995 [laut Protokoll der münd- lichen Verhandlung: Eintragung vom "26.04.1995"] bezüglich der Eintragung des F............- Wegs als Feldweg in das Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld-und Waldwege der Beklag- ten und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2019 aufzuheben, ab- gewiesen. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage habe keinen Erfolg. Die beantragte Feststellung der Nich- tigkeit der Eintragung des F............-Wegs als Feldweg bezüglich der Flurstücke F1.. und F2.. sei unzulässig. Denn hinsichtlich der in Bezug genommenen Flurstücke fehle es an einem eigenständigen Verwaltungsakt. Die Aufnahme einzelner Flurstücke als Teil einer im Straßen- bestandsverzeichnis eingetragenen Straße sei kein Verwaltungsakt. Anderes gelte nur, wenn die Eintragung hinsichtlich der von der Straße erfassten Einzelgrundstücke abtrennbare (Teil- )Regelungen enthalte, also die Weganlage rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt 3 werden könne und darüber hinaus in dem Sinne rechtlich teilbar sei, dass sie auch ohne den abgetrennten, vom Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige sowie von der Behörde auch so gewollte Regelung zum Inhalt habe. Daran fehle hier. Das Nichtigkeitsfeststellungsbegehren der Kläger beschränke sich auf deren Flurstücke F1.. und F2.., die sich in der Mitte des Weges befänden. Ohne die klägerischen Flurstücke würden jedoch keine selbständigen Wegeteile vom Beginn des als Feldweg eingetragenen F............- Wegs am Flurstück Nr. F3.... bis zu den klägerischen Flurstücken der Kläger und von den klägerischen bis zum Flurstück Nr. F4.. verbleiben. Auch bei einer Auslegung des Hauptantrags als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Wegs habe die Klage keinen Erfolg. Eine so ausgelegte Nichtigkeitsfeststellungs- klage sei unbegründet. Es fehlt an einem Nichtigkeitsgrund. Es fehle an einem Anhaltspunkt für einen besonderen Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG. Auch ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG liege nicht vor. Dies erfordere einen Fehler, der in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass ein Eintritt der Rechtswirkungen des Ver- waltungsakts unerträglich wäre. Zusätzlich müsse der Fehler offenkundig, also Verwaltungsakt die Fehlerhaftigkeit ”auf die Stirn geschrieben" sein. Eine Nichtigkeit der Eintragung könne bei einer völligen Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit der Wegbezeichnung vorliegen. Daran fehle es hier. Die angegriffene Eintragung des F............-Wegs als Feldweg in das Bestands- verzeichnis sei nicht nichtig. Die auf der Rechtsgrundlage der §§ 53, 54 SächsStrG erfolgte Eintragung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei als Trägerin der Straßenbaulast die zuständige Straßenbaubehörde gewesen. Soweit klägerseits eine öffentliche Nutzung des F............-Wegs zum maßgeblichen Zeitpunkt bestritten werde, greife dieser Einwand nicht durch. Bei den öffentlichen Feld- und Waldwegen handele es sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a SächsStrG um Straßen, die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstü- cken dienen. Von der Nutzung des F............-Wegs für die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen am Stichtag 16. Februar 1993 sei angesichts der Lage des Wegs auszugehen. Selbst bei einer möglicherweise geringen Intensität der Nutzung folge daraus keine Nichtigkeit der Eintragung. Es mangele nicht an einer hinreichenden Bestimmt- heit hinsichtlich des Wegverlaufs. Im Bestandsverzeichnis sei unter Ziffer 3 als Anfangspunkt Flst.-Nr. F3.... und unter Ziffer 4 als Endpunkt Flst.-Nr. F4.. angegeben. Die Weglänge des Weges ergebe sich aus der angegebenen Teilstrecke von km 0,640 bis km 0,956. Anfangs- und Endpunkt ließen sich damit ohne Weiteres feststellen. Die fehlende Zustimmung zur Wid- mung führe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Eintragung. Werde eine Eintragung im Bestandsver- zeichnis unanfechtbar, so gelte eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt (§ 54 Abs. 2 SächsStrG). Diese gesetzliche Fiktion entfalte in dem besonderen Fall, dass in Wirklichkeit die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme einer öffentlichen Straße nicht vorliegen, konstitutive Wirkung (sog. positive Publizität). Diese 4 Rechtsfolge treffe den Rechtsinhaber, weil er die Verteidigung seiner Rechte unterlassen und die Widmungsfiktion in Kauf genommen habe. Aus der Widmungsfiktion lasse sich eine Nich- tigkeit grundsätzlich nicht herleiten. Beim gebotenen zurückhaltenden Umgang mit der An- nahme der Nichtigkeit einer Widmung führe das Fehlen der erforderlichen Zustimmung eines Eigentümers oder dinglich Berechtigten zur Widmung grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit. Die fehlende Unterrichtung der Eigentümer führe nicht zur Nichtigkeit der Eintragung, sondern al- lenfalls zu einer verlängerten Rechtsbehelfsfrist. Da sich die Eintragung schon nicht als rechts- widrig erweise, liege auch keine Nichtigkeit vor. Selbst im Falle einer Rechtswidrigkeit läge kein schwerer und offenkundiger Fehler vor. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Anfechtungsklage sei unzulässig. Der angefochtene Verwal- tungsakt sei den Klägern gegenüber bestandskräftig. Sie hätten ihren Widerspruch mit Schrei- ben vom 26. September 2019 lange nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die im Jahr 1996 erfolgte Aufnahme ihrer Flurstücke in das Bestandsverzeichnis eingelegt. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung nach § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG a. F. stehe der Bestandskraft einer durch öffentliche Auslegung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsStrG a. F.) bekannt ge- machten Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis nicht entgegen. Für den Beginn der Widerspruchsfrist genüge eine wirksam öffentlich bekannt gemachte Auslegung. Hier sei die Auslegung durch einen entsprechenden Aushang vom 24. Januar 1996 bis zum 17. November 1996 und durch Einrücken in das Amtsblatt vom 1. Februar 1996 wirksam bekanntgemacht worden. Mit Ablauf der am 16. Februar 1996 (Beginn der Auslegung) in Gang gesetzten Sechs- monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG a. F. am 15. August 1996 sei auch ohne indivi- duelle Bekanntgabe den Klägern bzw. ihrem Rechtsvorgänger gegenüber die Widerspruchs- frist in Lauf gesetzt worden, die sodann am 15. September 1996 geendet habe. Selbst bei einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung habe die Widerspruchsfrist spätestens am 15. August 1997 geendet (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO), ohne dass die Kläger oder die Voreigentümer ihres Grundstücks bis dahin Wider- spruch eingelegt hätten. Selbst wenn man auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 1. Februar 1996 als zeitlich letzten Vollzug abstelle, weil mehrere Bekanntmachungswege einzuhalten, beseitige dies die Anstoßwirkung der Bekanntmachung nicht. Die Voreigentümer des klägerischen Grundstücks hätten bis zum 15. August 1996 und darüber hinaus Gelegen- heit zur Einsichtnahme in das Bestandsverzeichnis gehabt und sich jedoch auch danach nicht gegen das Bestandsverzeichnis gewendet. 2. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 14. Mai 2024 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. Juni 2024 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 14. Juli 2024 begründet haben. Darin machen sie den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. 5 3. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Auf der Grundlage des fristwahrenden Zulassungsvorbringens sind bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der fünf Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeich- net und herausarbeitet, weshalb die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Dies erfordert eine Durchdringung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller muss dartun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt, und bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist (Senatsbeschl. v. 20. Januar 2016 - 1 A 460/15 -, juris Rn. 17 m. w. N.). „Darlegen“ bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit vagen Hinweisen ist es nicht getan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2019 - 4 B 7.19 -, juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 13. November 2023 - 1 B 184/23 -, juris Rn. 12). Das Oberverwal- tungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung darauf beschränkt, das Vorliegen der vom Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der ge- setzlichen Begründungsfrist vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. August 2019 - 1 A 238/19 -, juris Rn. 2). Hat das Vordergericht sein Urteil auf mehrere selbstständig entscheidungstragende Begrün- dungen gestützt, kann eine Rechtsmittelzulassung nur erfolgen, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder dieser Begründungen vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 2021 - 3 B 6.21 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 27. November 2023 - 1 A 144/23 -, juris Rn. 4). Die Kläger haben vorliegend weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsa- chenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage ge- stellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (zu die- sen Anforderungen BVerfG, Kammerbeschl. v. 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23 m. w. N.). a) Aus dem Einwand, die Nichtigkeitsfeststellungsklage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel. Die Kläger führen hierzu aus, unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht außer Acht gelassenen Sachverhalts wären die klägerischen Flurstücke von der Wegführung des F............-Weges gar nicht betroffen gewesen. Sie wären nicht Teil eines "ganzen öffentlichen einheitlichen Weges" und als "unrechtmäßig einzeln einbezogene Flurstücke" der Möglichkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage unterworfen. Das Verwaltungsgericht habe die fehlerhafte 6 Bekanntmachung bzw. Nichtbekanntmachung der Aufnahme des Flurstückes F5... in das Be- standsverzeichnis nicht berücksichtigt und sei darüber hinaus "rechtsirrtümlich von einer Un- abtrennbarkeit der Flurstücke vom 'öffentlichen' F............-Weg" ausgegangen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Nach Rechtsprechung des Senats stellt die Anordnung der Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis einen feststellenden Verwaltungsakt dar (Senatsurt. v. 23. Januar 2025 - 1 A 887/20 -, juris Rn. 31; Senatsurt. v. 2. Dezember 1999 - 1 S 494/99 -, SächsVBl. 2000, 138, 1. LS [Leitsätze in juris; Volltext unter https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/ ab- rufbar]). Dabei setzt eine Teilregelung eine tatsächliche und rechtliche Teilbarkeit der Wegean- lage voraus (Senatsurt. v. 23. Januar 2025 - 1 A 887/20 -, juris Rn. 35; Senatsurt. v. 2. De- zember 1999, a. a. O., UA S. 15; SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2015 - 3 A 577/14 -, ju- ris Rn. 11). Tatsächlich teilbar ist eine Wegeanlage, wenn sie in räumlicher Hinsicht teilbar ist (Senatsurt. v. 23. Januar 2025 - 1 A 887/20 -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 2. Dezember 1999 a. a. O., UA S. 15). Rechtlich teilbar ist eine Wegeanlage, wenn ihre Eintragungsverfügung auch ohne den abgetrennten, vom Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige sowie von der Behörde auch so gewollte Regelung zum Inhalt hat (Senatsurt. v. 23. Januar 2025 - 1 A 887/20 -, juris Rn. 41; Senatsurt. v. 2. Dezember 1999 a. a. O., UA S. 15). Ferner setzt eine rechtliche Teilbarkeit voraus, dass die vom Rechtsstreit nicht erfass- ten Teilstücke der Wegeanlage im Falle ihrer Teilung auch weiterhin eine öffentliche Verbin- dung zum übrigen Straßennetz aufweisen und nicht als ungeregelter Torso zurückbleiben wür- den (Senatsurt. v. 23. Januar 2025 - 1 A 887/20 -, juris Rn. 43; Senatsurt. v. 2. Dezember 1999 a. a. O., UA S. 16). Dieser rechtliche Maßstab liegt auch dem angegriffenen Urteil zugrunde und wird von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt. Ihr Zulassungsvorbringen betrifft die Sachverhalts- würdigung des Verwaltungsgerichts. Ob eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die von den Klägern erhobenen Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bereits deshalb aus- scheidet, weil sein Zulassungsvorbringen nicht aufzeigt, dass eine Verletzung von gesetzli- chem Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen vorliegt oder dem Urteil ein aktenwidrig festgestellter Sachverhalt oder eine andere Sachwidrigkeit und Willkür- lichkeit zugrunde liegt (so der Prüfungsmaßstab des 3. Senat des SächsOVG, vgl. Beschl. v. 28. Mai 2015 - 3 A 44/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.; ebenso etwa BayVGH, Beschl. v. 5. Juli 20165 - 10 ZB 14.1402 -, juris Rn. 6.), mag dahinstehen. Gestützt auf Einwände gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als Grundlage 7 eines Urteils (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstli- cher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn zumindest gute Gründe dafürsprechen, dass das Verwaltungsgericht von einem unzu- treffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung fragwürdig erscheint. Es genügt nicht, dass auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, wenn für die Unrich- tigkeit nicht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. August 2016 - 1 A 368/16 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 2. Januar 2023 - 1 A 447/22 -, juris Rn. 12). Solche „guten Gründe“ für die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung vermag der Senat hier nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass vom F............-Weg ohne die die kläge- rischen Flurstücke F1.. und F2.. betreffende Eintragung keine selbständigen Wegeteile vom Wegbeginn am Flurstück F3.... bis zu den klägerischen Flurstücken und von dort aus bis zum Flurstück F4.. verbleiben (UA S. 6, dritter Absatz). Soweit die Kläger diesen tatsächlichen Er- wägungen entgegenhalten, dass das Verwaltungsgericht die fehlerhafte Bekanntmachung bzw. Nichtbekanntmachung der Aufnahme des Flurstückes F5... in das Bestandsverzeichnis nicht berücksichtigt habe, erschließt sich hieraus schon nicht, inwiefern sich dieser Aspekt überhaupt auf die Teilbarkeit der Wegeanlage auswirken könnte. Streitgegenstand der vorlie- genden Nichtigkeitsfeststellungsklage ist die Eintragungsverfügung mit der darin getroffenen Regelung, wie sie ist - und nicht, wie sie nach Auffassung der Kläger sein müsste. Indem die Kläger pauschal monieren, das Verwaltungsgericht sei "rechtsirrtümlich von einer Unabtrenn- barkeit der [klägerischen] Flurstücke" ausgegangen, setzen sie sich schon nicht mit der kon- kreten Sachverhaltswürdigung auseinander. b) Da ein Zulassungsgrund hinsichtlich dieser die Klageabweisung der Nichtigkeitsfeststel- lungsklage selbständig tragenden Begründung nicht vorliegt, scheidet eine Berufungszulas- sung hinsichtlich des Hauptantrags aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 2021 - 3 B 6.21 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 27. November 2023 - 1 A 144/23 -, juris Rn. 4). Auf das übrige Vorbringen der Kläger zum unberücksichtigt gebliebenen Sachverhalt, zur Nichtig- keit wegen einer "völlig falsch" eingetragenen Wegführung, zu einer fehlenden öffentlichen Nutzung zum Stichtag am 16. Februar 1993, zu einer fehlenden Zustimmung der Grundstück- seigentümer und zu einer mangelnden Bestimmtheit hinsichtlich des Endpunkts, das sich auf die alternative Begründung der Klageabweisung unter 1.b) (UA S. 6, vierter Absatz bis S. 9, vorletzter Absatz) bezieht, kommt es insofern nicht - mehr - an. c) Die Abweisung der im Hilfsantrag verfolgten Anfechtungsklage gegen die Eintragungsver- fügung, welche das Verwaltungsgericht als bestandskräftig erachtet hat, greifen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht an. 8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 5. Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG legt der Senat die Höhe der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Meng Gretschel Reichert