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Beschluss

6 A 265/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 265/21 3 K 710/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 31. Januar 2023 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. März 2021 - 3 K 710/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der tatsächlichen oder rechtlichen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Dabei muss sich der Antragsteller mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln begegnen. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn lediglich pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet wird oder wenn sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen und darzutun, dass und weshalb an deren Richtigkeit Zweifel bestehen. Solche Zweifel ergeben sich aus Zulassungsvorbringen nicht. 1 2 3 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO (i. d. bis 30. September 2022 geltenden F. d. B. v. 7. April 1987 [BGBl. I S. 1074, 1319] - a. F.; vgl. heute § 81b Abs. 1 Satz 1 StPO) voraussetzt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der streitbefangenen Anordnung noch Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren war und dass der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen regelmäßig unberührt lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rn. 20). Der Antragsteller bestreitet nicht, das gegen ihn im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Februar 2015 ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu Lasten seiner damaligen Freundin anhängig war, das noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2020 gegen Auflagen nach § 153a StPO eingestellt wurde. Er wiederholt insoweit bloß sein erstinstanzliches, unter Berufung auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 - vertretenes Vorbringen, dass die Beschuldigteneigenschaft noch im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegen müsse. Es mag dahinstehen, ob dies noch den Darlegungsanforderungen genügt, obwohl das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 20. April 2016 - 3 A 187/15 -, juris Rn. 17 ff.) verwiesen hat, ohne dass der Antragsteller hierauf eingeht. Der damals noch zuständige 3. Senat des beschließenden Gerichts hat in Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausführlich begründet, dass die Entkoppelung von Anlass und Zweck der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme, also die in § 81b 2. Alt. StPO vorgesehene Ermächtigung zu vorsorgender Bereitstellung entsprechender Unterlagen für die Förderung künftiger Ermittlungen auch außerhalb des für die Anordnung Anlass gebenden Strafverfahrens, eine hinreichende Rechtfertigung dafür bietet, nicht wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Widerspruchsverfahrens das Vorliegen einer Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu verlangen. Inzwischen ist die unter den Obergerichten streitige Rechtsfrage höchstrichterlich im Sinne der auch von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 17 f.). Eine erneute Überprüfung ist mangels Darlegung neuer Gesichtspunkte nicht angezeigt. Aufgrund des Zulassungsvorbringens bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung notwendig im Sinne von § 81b 3 4 4 2. Alt. StPO war. Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit und wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 638/20 -, juris Rn. 6 jeweils m. w. N.). Ohne Erfolg macht der Antragsteller insoweit geltend, die Anlasstat sei nicht geeignet, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu rechtfertigen, weil es sich um eine Körperverletzungshandlung zu Lasten seiner damaligen Freundin gehandelt habe, die für ihn „eine erhebliche Ausnahmesituation“ gewesen sei, in deren Folge er auch in psychiatrischer Behandlung gewesen sei; die weiter angeführten Delikte seien vornehmlich dem Bereich der Eigentums- bzw. Vermögensdelikte zuzurechnen. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Delikte sei eine einheitliche Behandlung nicht sachgerecht. Dieser Einwand verfängt nicht. Die vom Kläger eingeräumte Anlasstat, bei der es nach der Schilderung der Geschädigten im Ermittlungsverfahren aus banalem Anlass (Streit um ein Handy und einen Schlüssel) zur Gewaltanwendung kam, hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Notwendigkeit nicht isoliert betrachtet, sondern zusammen mit den übrigen gegen den Kläger nicht nur in dessen Jugend (2004 bis 2006) sondern bis ins Jahr 2019 geführten Ermittlungsverfahren. Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme richtet sich dabei nicht in dem Sinn nach dem Deliktscharakter der Anlasstat, dass Anhaltspunkte für künftige Ermittlungen im selben Deliktsbereich bestehen müssen. Gerade bei einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren aus verschiedenartigen Deliktsbereichen können genügende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen (SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2015 - 3 A 455/15 -, juris Rn. 8). Im Streitfall hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht - wie der Antragsteller pauschal und seine erstinstanzlichen Einwände wiederholend vorträgt - allein auf die Anzahl der im PASS registrierten Ermittlungsverfahren (36) oder auf nicht „ausermittelte“ 5 6 5 Verfahren ohne Feststellung eines Restverdachts abgestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, wegen welcher Taten der Kläger verurteilt wurde und welche Verfahren nach § 153 oder § 153a StPO eingestellt wurden (vgl. UA S. 8 f). Darauf geht der Kläger ebenso wenig ein wie auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass er insbesondere durch die beiden Verurteilungen nach Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, aber auch durch die beiden gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellten und damit einen Restverdacht voraussetzenden Einstellungen eindrücklich belegt habe, dass die durch den Beklagten im Zeitpunkt des Bescheid-erlasses aufgestellte Prognose zutreffend gewesen sei. Trotz dem Vorhalt der Vorinstanz, dass angesichts der vorrangig von ihr berücksichtigten Ermittlungs- und Strafverfahren ab 2017 keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger seinem Leben eine positive Wendung hin zu einem strafrechtlich unauffälligen Leben gegeben habe, werden solche auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 2021 geltend macht, die letzten Ermittlungen hätten 2018 (richtig 2019, vgl. Az.: 950 Js 400333/19) stattgefunden, erfolgt der Vortrag zum einen außerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sowie SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Zum anderen legt der Kläger nicht dar, inwieweit diese Tatsache angesichts der Vielzahl und des Gewichts seiner vorher begangenen Taten zu einer anderen Prognose führen muss. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht die Verhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Anordnung bejaht. Bestehen, wie dargelegt, keine ernstlichen Zweifel daran, dass die erkennungsdienstliche Anordnung im Sinne von § 81b 2. Alt. StPO a. F. notwendig ist, so ist, da es sich bei diesem Tatbestandsmerkmal um eine einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips handelt, das der Behörde eingeräumte Entschließungsermessen weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert. Das kann etwa dann anders zu beurteilen sein, wenn die zuständige Polizeibehörde auf bereits vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen des Beschuldigten zurückgreifen kann, die noch hinreichend aussagekräftig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 21 ff.). Solches macht der Antragsteller nicht geltend. Sein Einwand, der Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiege das öffentliche Sicherungsinteresse bereits deshalb, weil der Beklagte das Verfahren zur erkennungsdienstlichen Behandlung „über mehr als vier Jahre“ (gemeint wohl im Widerspruchsverfahren zwischen einem ersten Ermittlungsschreiben vom 5. 7 6 Juni 2015 bis zu weiteren Ermittlungen ab August 2019) nicht betrieben habe, begründet keinen Ermessensfehler. Anders verhielte es sich nur dann, wenn in der Zwischenzeit vom Beklagten nicht berücksichtigte Umstände eingetreten wären, die die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme und damit das dadurch begründete öffentliche Interesse an ihrer Vornahme entfallen ließen. Das ist - wie ausgeführt - nicht der Fall. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere Schwierigkeiten dieser Art weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Wie die Ausführungen zu 1 zeigen, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 8 9 10