Beschluss
2 A 211/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 211/21 11 K 1921/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesverwaltungsamt Hannover Hans-Böckler-Allee 16, 30173 Hannover - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Rückforderung von Bezügen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 18. April 2023 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 11. März 2021 - 11 K 1921/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.056,75 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Ausgleichsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Höhe von 8.056,75 €. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1997 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, das mit Ablauf des 31. August 2010 endete. Mit Wirkung vom 1. September 2010 wurde er unter Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins beim Freistaat Sachsen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dem Kläger wurden nachfolgend Ausgleichs- bezüge nach § 11a SVG gezahlt, die in den Jahren 2013 bis 2015 - jeweils nach Mitteilungen des Klägers und entsprechender Mitteilung des Landesamtes für Steuern und Finanzen - mehrfach den geänderten Bezügen des Klägers angepasst wurden. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Oktober 2016 teilte das Landes- amt am 27. Oktober 2016 die Änderung der Bezüge des Klägers rückwirkend ab März 2015, Juni 2015 und März 2016 mit. Am 3. November 2016 informierte das Bundesver- waltungsamt den Kläger über eine mögliche Überzahlung der Ausgleichsbezüge im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfas- sungsmäßigkeit der sächsischen Beamtenbesoldung. Nachdem das Landesamt am 22. November 2016 die Höhe der erfolgen Nachzahlung sowie im Jahr 2017 mehrere rückwirkende Bezügeänderungen mitgeteilt hatte, passte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2018 die Ausgleichsbezüge den geänderten Bezügen des Klägers an, was eine Überzahlung von 8.961,84 € ergab. Auf den Widerspruch des Klägers wurde der Bescheid vom 11. Januar 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2018 insoweit aufgehoben, als ein über 8.056,75 € hinausgehender Rückforderungsbetrag 1 2 3 festgesetzt worden war; es wurden monatliche Raten i. H. v. 270,00 € festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es liege eine Überzahlung i. H. v. 8.994,92 € im Zeitraum September 2013 bis Januar 2018 vor. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil er verschärft hafte; die Ausgleichsbezüge seien eine Vorbehaltsleistung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei. Die Rückforderung sei nicht verjährt. Aus Billigkeitsgründen werde auf einen Teilbetrag i. H. v. 30 % der Rückforderung von 3.127,22 €, die auf einer zeitversetzten Berücksichtigung der geänderten Bezüge beruhe, verzichtet; (nur) insoweit sei der Beklagten ein Mitverschulden an der Über- zahlung anzulasten. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2021 - 11 K 1921/18 - als unbegründet ab. Rechtsgrundlage für den Rückforderungs- anspruch sei § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Der Kläger habe im Zeitraum September 2013 bis Januar 2018 Ausgleichsbezüge i. H. v. 8.994,92 € ohne Rechtsgrund erhalten. Gegen die Höhe habe er keine durchgreifenden Einwände er- hoben. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 819 Abs. 1 BGB verschärft hafte. Die gewährten Aus- gleichsbezüge hätten unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Mitteilung von Änderun- gen gestanden. Der Kläger sei zur Kontrolle seiner Bezügemitteilungen und zur Mittei- lung etwaiger Änderungen verpflichtet gewesen. Soweit sich der Kläger auf Verjäh- rung, Verwirkung etc. beziehe, folge das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Schließlich erweise sich die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung als rechtsfehlerfrei. Zudem habe die Beklagte dem Kläger Ratenzahlungen in vertretbarer Höhe eingeräumt; ein Hinzutreten weiterer Um- stände habe der anwaltlich vertretene Kläger auch im Klageverfahren nicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger finanziell unverhältnismäßig belastet werde. Es werde ergänzend auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Eine verschärfte Haftung komme nicht in Betracht, weil der Mangel des rechtlichen Grundes weder offensichtlich noch dem Kläger vollständig be- kannt gewesen sei; er habe im Hinblick auf das Informationsschreiben des Landesam- tes vom 29. November 2016 lediglich mit einer Rückforderung i. H. v. 1.801,85 € rech- nen müssen. Er sei darauf bedacht gewesen, Änderungen seiner Bezüge unverzüglich an die Beklagte weiterzuleiten. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, 3 4 4 dass das Bundesverwaltungsamt bereits am 7. Dezember 2016 vollständige Kenntnis gehabt habe; dennoch sei der Bescheid erst am 11. Januar 2018 erlassen worden; das Verwaltungsgericht habe § 48 Abs. 4 VwVfG nicht geprüft. Die Billigkeitsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Überzahlung of- fensichtlich insgesamt im Verantwortungsbereich der Beklagten liege; es habe wesent- lichen Vortrag des Klägers unter Verletzung rechtlichen Gehörs ignoriert. Es sei der gesamte Rückforderungsbetrag um mindestens 33 % zu reduzieren, nicht lediglich ein Teilbetrag. Der Kläger habe die Einkommensänderungen jeweils gemeldet. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn das Bundesverwaltungsamt zwei Monate benö- tige, um die Änderungsmitteilungen im Berechnungssystem zu berücksichtigen. Der Kläger verfüge lediglich über Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9, die Ausgleichs- bezüge sollten die Differenz zum früheren Gehalt bei der Bundeswehr (A 11) ausglei- chen. Der Kläger sei wirtschaftlich zudem durch das im Juli 2020 geborene vierte Kind und den Hausbaukredit belastet. Die Beklagte sei durch die geänderten Gehaltszah- lungen ab 1. Juni 2015 jeweils zeitnah durch Mitteilungen des Landesamts informiert worden. Die Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfall- gerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwal- tungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil die Rückforderung überzahlter Ausgleichsbezüge durch den Bescheid vom 11. Januar 5 6 7 8 5 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2018 keinen rechtlichen Be- denken begegnet. Der Senat teilt die Begründung des Verwaltungsgerichts und macht sich diese zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Vorbringen im Zulassungsverfah- ren führt zu keiner anderen Bewertung. a) Soweit der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, eine verschärfte Haftung komme nicht in Betracht, weil ihm der Mangel des rechtlichen Grundes nicht (vollständig) bekannt gewesen sei, genügt dies bereits nicht dem Darlegungs- erfordernis. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen zutreffend festgestellt, dass nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB die verschärfte Haftung Anwendung findet, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Es hat hierzu auf die ständige Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts verwiesen, nach der die Festsetzung und Zahlung von Ver- sorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden; nachträgliche rückwirkende Änderungen früherer Ruhens- berechnungen seien daher - für den Versorgungsempfänger erkennbar - unvermeidlich und auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen (vgl. UA S. 16/17 und die dortigen Nachweise). Die verschärfte Haftung des Klägers findet ihren Grund damit - unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Klägers und selbständig tragend - bereits im gesetzesimmanenten Vorbehalt späterer Kürzungen infolge geänderter Dienstbezüge beim Freistaat Sachsen. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. b) Soweit der Kläger sein Vorbringen zu § 48 Abs. 4 VwVfG wiederholt, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbe- scheid, S. 12, verwiesen, wonach die Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist, son- dern sich die Rückforderung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Auch hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. c) Auch hinsichtlich der Bewertung der Billigkeitsentscheidung begegnet das angefoch- tene Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ange- nommen, dass die Überzahlung lediglich hinsichtlich des im Widerspruchsbescheid benannten Teilbetrags durch ein Mitverschulden der Beklagten verursacht wurde, im Übrigen indes vollständig im Verantwortungsbereich des Klägers lag. Entgegen dem 9 10 11 6 Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht insoweit das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt; für den Senat ist schon nicht ersichtlich, welches konkrete Vor- bringen das Verwaltungsgericht übergangen haben und wie sich dieses auf die Ent- scheidung ausgewirkt haben sollte. Die Verpflichtung des Klägers zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen seiner Bezüge ergibt sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG; anzeigepflichtig ist hiernach u. a. die Änderung von Einkünften nach § 11a Abs. 1 Satz 2 SVG, also von Dienstbezügen als Beamter. Auf diese Pflicht ist der Kläger in den jeweiligen Festsetzungs- und Anpassungsbescheiden zudem ausdrücklich hinge- wiesen worden. Dagegen trifft nicht zu, dass er lediglich auf ausdrückliches Verlangen der Behörde konkrete Nachweise vorzulegen hätte, wie im Zulassungsantrag geltend gemacht. Die entsprechende Verpflichtung (geregelt in § 60 Abs. 2 Satz 3 SVG) er- gänzt vielmehr die in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG normierte Anzeigepflicht. Seiner Verpflichtung ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen; der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 18) ein- schließlich der von diesem in Bezug genommenen ausführlichen Darlegungen im Wi- derspruchsbescheid. d) Soweit der Kläger schließlich beanstandet, die Rückforderung berücksichtige seine wirtschaftliche Lage nicht hinreichend, zeigt er auch hiermit keine Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt (UA S. 20), dass die Beklagte auch im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bekannten familiären Umstände - drei Kinder - dem Kläger Ratenzahlungen in vertretbarer Höhe über einen längeren Zeitraum eingeräumt habe; besondere wirtschaftliche Probleme habe der Kläger auch im Klageverfahren nicht dargelegt. Dies begegnet im Hinblick auf das regelmäßige Einkommen des Klägers (Dienstbezüge nach A 9 zuzüglich der die Differenz zu den als Zeitsoldat zuletzt erhaltenen Bezügen nach A 11 kompensierenden Ausgleichszulage) keinen rechtlichen Bedenken. Der erstmals im Zulassungsverfahren erfolgte Vortrag, durch die Geburt des vierten Kindes im Juli 2020 sowie die Belastung durch einen Hauskredit sei der Kläger wirtschaftlich stärker belastet, konnte naturgemäß weder im Widerspruchsbescheid noch im erstinstanz- lichen Urteil Berücksichtigung finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. 12 13 14 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 15