Urteil
6 A 178/21.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die im militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes verbreiteten Verletzungen der Menschenrechte aus Art. 3 EMRK sind geeignet, bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen, dem seine Einberufung droht, Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorzurufen. Eritreer ohne ausländischen Pass oder gültige Aufenthaltserlaubnis im Ausland laufen bei Rückkehr nach Eritrea Gefahr, den von der Nationaldienstpflicht befreienden Diaspora-Status nicht zu erhalten und zur militärischen Ausbildung und nachfolgenden Ableistung des Nationaldienstes unter menschenrechtswidrigen Bedingungen einberufen zu werden.
Entscheidungsgründe
Die im militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes verbreiteten Verletzungen der Menschenrechte aus Art. 3 EMRK sind geeignet, bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen, dem seine Einberufung droht, Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorzurufen. Eritreer ohne ausländischen Pass oder gültige Aufenthaltserlaubnis im Ausland laufen bei Rückkehr nach Eritrea Gefahr, den von der Nationaldienstpflicht befreienden Diaspora-Status nicht zu erhalten und zur militärischen Ausbildung und nachfolgenden Ableistung des Nationaldienstes unter menschenrechtswidrigen Bedingungen einberufen zu werden. Az.: 6 A 178/21.A 7 K 2158/18.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Asyls hier: Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2023 am 19. Juli 2023 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Februar 2021 - 7 K 2158/18.A - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab- wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte Ver- pflichtung, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Der Kläger, nach eigenen Angaben am ........... 1998 in N..../Eritrea geboren, nicht mit Personaldokumenten ausgewiesener eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volk- zugehörigkeit und Moslem, reiste am 2. Dezember 2016 auf dem Landweg in die Bun- desrepublik ein und stellte am 28. Dezember 2016 einen Asylantrag. Bei seinen persönlichen, in arabischer Sprache durchgeführten Anhörungen vor dem Bundesamt am 2. Januar 2017 und am 19. Oktober 2018 gab der Kläger im Wesentli- chen an, seine Eltern seien 2010 oder 2011 zusammen mit ihm und seinen Geschwis- tern nach Sudan geflohen, um ihn und seinen damals fünfzehnjährigen Bruder vor dem Nationaldienst zu bewahren. In Sudan habe er bis 2014, als seine im neunten Monat schwangere Mutter seiner Einschätzung nach aufgrund eines ärztlichen Behandlungs- fehlers gestorben sei, bei seinen Eltern gelebt. Er habe in Eritrea nie und in Sudan nur bis zur 4. Klasse die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Nach dem Tod seiner Mutter sei er für ein halbes oder ein Jahr nach Khartum gegangen und habe sich für ein neues Leben in einem anderen Land entschieden, um nicht Rache an dem Arzt zu nehmen bzw. sich mit ihm auseinandersetzen zu müssen. Er habe noch in Sudan für 1 2 3 3 die Reise nach Europa ca. 2.000 US-Dollar an Schleuser gezahlt, die ihn nach Libyen gebracht hätten, wo er ein halbes Jahr in einem (Gefangenen-)Lager für illegale Ein- wanderer gewesen sei. Von dort sei er nach einem Aufenthalt von eineinhalb oder zwei Monaten in Italien mit dem Zug nach Deutschland gereist. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er, in den Militärdienst eingezogen zu werden, was er nicht wolle. Mit Bescheid vom 27. März 2017 wurde der Asylantrag des Klägers durch das Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) unter Verweis auf die Zustän- digkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Nach Aufhebung dieses Bescheids wegen Ablaufs der Überstellungsfrist lehnte das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid vom 25. Oktober 2018 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Eritrea oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet. In den Gründen führt das Bundesamt aus, der Kläger sei unverfolgt ausgereist und habe auch nicht - wie nach dem Urteil des EGMR vom 20. Juni 2017 (M.O. v. Switzerland, Application no. 41282/16) erforderlich - konkret dargelegt, dass ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Bestrafung drohe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat am 9. November 2018 Klage erhoben und diese im Wesentlich wie folgt begründet: Er habe bereits in der Anhörung glaubhaft dargelegt, dass seine Familie sich 2010 zur Flucht aus Eritrea entschieden habe, damit seinem damals fünfzehnjäh- rigen Bruder und ihm die Zwangseinziehung zum unmenschlichen Nationaldienst er- spart bliebe. Die diktatorische eritreische Regierung habe zwar wiederholt erklärt, dass illegal ausgereiste Landsleute straffrei zurückkehren könnten. Voraussetzung dafür sei aber, dass sie eine Steuer für den Wiederaufbau des Landes zahlten und einen sog. „letter of regret“ als Schuldeingeständnis unterschrieben. Ihm als jungem Mann drohe die zeitlich unbeschränkte Einziehung zum Nationaldienst. Über die Schicksale der Dienstpflichtigen gebe es praktisch keine unabhängigen Informationen, da der eritrei- sche Staat diese unterdrücke. 6 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2018 aufzuheben und die Be- klagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, 4 5 4 ihm subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzich- tet hatten, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 2021 die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und die Klage im Übrigen abgewie- sen. Zur Begründung des stattgebenden Teils hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohe bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger als eritreischer Staatsangehöriger, der als Kind aus Eritrea ausgereist sei, bisher keinen Nationaldienst abgeleistet habe und nunmehr im wehrdienstpflichtigen Alter von 23 Jahren sei, alsbald nach seiner Rückkehr gegen seinen Willen zum Militärdienst herangezogen werde. Der ihm drohende Nationaldienst sei bereits per se als unmenschlich und erniedrigend zu klassifizieren. Es handele sich um einen zeitlich unbefristeten Arbeitsdienst unter men- schenrechtswidrigen Bedingungen, der als Zwangsarbeit und unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung zu qualifizieren sei. Zwar sei obligatorischer Militär- bzw. Na- tionaldienst nicht zwangsläufig eine Menschenrechtsverletzung; der eritreische Natio- naldienst unterscheide sich jedoch von dem Militärdienst anderer Staaten durch die unbegrenzte und willkürliche Dauer, da die gesetzlich vorgesehene Dauer von 18 Mo- naten regelmäßig um mehr als ein Jahrzehnt überschritten werde, durch die Heranzie- hung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit für ein weites Spektrum an wirt- schaftlichen Tätigkeiten und durch die Begehung von Vergewaltigung und Folter in den Militärlagern sowie das Vorhandensein weiterer häufig unmenschlicher Behandlungen. Die Untersuchungskommission des United Nations Human Rights Council (UNHRC) weise in ihrem ausführlichen Bericht vom 8. Juni 2016 auf die äußerst schwierigen sanitären und gesundheitlichen Bedingungen sowie mangelnde Ausstattung mit Le- bensmitteln und Wasser während des militärischen Teils des Nationaldienstes hin, auf harte und willkürliche körperliche Strafen und die Heranziehung zum Dienst bzw. Be- strafung wegen Dienstverweigerung trotz nachgewiesener Erkrankungen. Dem Kläger werde es zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner Bindungs- und Beziehungs- losigkeit sowie seiner nur rudimentären schulischen Bildung besonders schwerfallen, sich gegen Misshandlungen und Folter zu wehren und im Rahmen des ihn mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit erwartenden Wehrdienstes von seinen Rechten Gebrauch zu 8 5 machen. Insbesondere stehe ihm aufgrund seiner geringen Schulbildung die Möglich- keit, eher aus dem Dienst entlassen zu werden, nicht zur Verfügung. Im Zusammen- hang mit der nunmehr sehr angespannten Gesamtsituation (Corona Pandemie, Heu- schreckenplage, Ernteausfälle und ethnische sowie bewaffnete Konflikte im Nachbar- land Äthiopien mit einem schwächelnden Ministerpräsidenten und dem drohenden Scheitern des Annäherungsprozesses zwischen Eritrea und Äthiopien) sei auch davon auszugehen, dass dem Kläger alsbald nach Einreise die Einziehung drohe. Gegen das ihr am 16. Februar 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. März 2021 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 7. September 2022 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Oktober 2018 verpflichtet wurde, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 22. September 2022 begründet die Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, ihren Antrag auf Zulassung der Beru- fung und den Zulassungsbeschluss des Senats. Mit Schriftsatz vom 12. April 2023 trägt sie vor, dass es für den Kläger bereits an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit fehle, nach einer Rückkehr/Abschiebung zum Nationaldienst herangezogen zu werden. Die lediglich abstrakt bestehende Einberufungsmöglichkeit begründe zudem nicht die An- nahme, dass er deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Folter, Haft, sexu- ellen Übergriffen oder sonst einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen müsse. Das Auswärtige Amt führe zwar aus, dass es im Rahmen des Militärdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne, die eine grundlegende Reform dring- lich nahelegen würden; es lägen indes keine Anhaltspunkte für eine systematische Fol- ter vor. Die wichtigste Rekrutierungsmethode sei das Schulsystem, die dem Kläger an- gesichts seines Alters nicht drohe. Auch eine Rekrutierung durch die lokale Verwaltung oder infolge einer Razzia (giffa) sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der vorlie- genden Erkenntnislage werde ein relativ großer Anteil von Personen, die die Schule bereits vor der 12. Klasse verlassen hätten, nicht eingezogen. Unter anderem schienen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte auch nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaf- ten oder zu rekrutieren. Auch scheine es zahlreichen Dienstverweigerern zu gelingen, sich längerfristig Razzien zu entziehen, wobei unklar sei, wie systematisch und häufig solche stattfänden. Insoweit gehe ein Mangel an objektivierbaren Prognosetatsachen zu Lasten des Klägers. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dürfe näm- lich nicht auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden. 9 10 6 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Februar 2021 - 7 K 2158/18.A - die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr Inhaftierung drohe, die mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbunden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe jüngst die subsidiäre Schutzbedürftigkeit eines eritreischen Staatsgehörigen bestätigt und entschieden, dass ihm die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begrün- dung verweigert werden dürfe, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zu- mutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" knüpfe, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden sei, und wenn der Betroffene plausibel darlege, dass er die Erklä- rung nicht abgeben wolle. Im Übrigen beziehe er sich auf den EASO-Bericht von Sep- tember 2019 „Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr“ (S. 47), in dem dargelegt werde, dass auch für Kinder jenseits des 5. Lebensjahres ein Ausreiseverbot im Hin- blick auf den für sie künftig anstehenden Nationaldienst bestehe und dass in solchen Fällen bei Rückkehr mit Verfolgungs- und Zwangsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Die Ausreise aus Eritrea ohne gültiges Ausreisevisum sei nach Art. 29 Abs. 2 Buchst. d der Proklamation Nr. 24/1992 eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe oder beidem geahndet werde. Es komme hinzu, dass er aufgrund seiner Biographie keinerlei verwandtschaftliche Bezüge in Erit- rea habe, sich also dort auch nicht verstecken könne. Der Kläger legt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Bescheinigung der Konsularabteilung der Botschaft des Staates Eritrea in Berlin vom 12. Juni 2023 vor, derzufolge er dort einen Pass beantragt habe, dessen Bearbeitung mehrere Monate betrage. Er erklärt dazu, er habe den Pass beantragt, um seine Staatsangehörigkeit nachweisen zu können. Er habe keine sog. Reueerklärung Formular 4/4.2 ausfüllen müssen und die sog. Aufbausteuer sei erst zu zahlen, wenn man - wie er nicht - nach Eritrea wieder einreisen wolle. 11 12 13 14 7 Mit ihr deshalb nachgelassenem Schriftsatz vom 14. Juli 2023 trägt die Beklagte vor, die problemlos mögliche Beantragung eines Passes zeige, dass der Staat Eritrea dem Kläger die Ausreise nicht persönlich vorwerfe und daran folgerichtig auch keine Kon- sequenzen knüpfe. Die Tatsachenlage zur vorliegenden Fallkonstellation, für die der Kläger beweispflichtig sei, sei unklar. Die Konsequenzen einer zwangsweisen Rück- führung auf dem Luftweg werde von den bisher eingeführten Erkenntnismitteln kaum erfasst. Gefahrenmindernd sei eine freiwillige Rückkehr mit dem Pass zu berücksichti- gen, die wohl auch weit weniger problematisch sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang genommen. Entscheidungsgründe Die beschränkt auf die Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes zugelas- sene Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist hinreichend begründet worden (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschl. v. 12. April 2021 - 1 B 18.21 -, juris Rn. 5, Beschl. v. 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5). Die Berufungsbegründung lässt mit dem Antrag auf vollumfängliche Klageab- weisung und dem Bezug auf die Begründung des Zulassungsantrags, des Zulassungs- beschlusses des Senats sowie des angefochtenen Bescheids erkennen, dass die Be- klagte die Gewährung subsidiären Schutzes an im Kindesalter ausgereiste eritreische Staatsangehörige im Anschluss an abweichende erstinstanzliche Rechtsprechung für fehlerhaft und auch den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung von Abschiebungs- verboten für unbegründet hält. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der an- gefochtene Bescheid der Beklagten ist in Nr. 2 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand- lung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ge- mäß § 4 Abs. 1 AsylG. Der darauf gerichtete Asylantrag ist zulässig (1) und begründet (2). 15 16 17 18 8 1. Der begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes steht im Hinblick auf die nach der Ausreise aus Eritrea begründeten Aufenthalte des Klägers in Sudan (mehrere Jahre) und in Libyen (sechs Monate) nicht bereits der Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Danach ist ein Asylantrag (einschließlich des Antrags auf Zuer- kennung subsidiären Schutzes) unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. In unionsrechtskonformer Auslegung die- ser Vorschrift erfordert der Unzulässigkeitsgrund, dass der wiederaufnahmebereite Staat dem Ausländer nicht nur die in § 27 AsylG genannte Sicherheit vor Verfolgung bietet, sondern zusätzlich die weiteren in Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU an einen „ersten Asylstaat“ gestellten Anforderungen erfüllt. Danach ist erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in An- spruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichen- der Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Dabei muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat tatsächlich wiederaufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidi- ären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhal- ten können, wie es die im Land seines Herkunftsstaates bestehenden Gefahren erfor- dern (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris 39; SächsOVG, Urt. v. 21. August 2019 - 5 A 50/17.A - , juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind für den Kläger weder in Sudan noch in Libyen sichergestellt. a) Im letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2022 (S. 20), der die aktuellen schweren Kämpfe samt Sperrung des Luftraums noch nicht abbilden kann, heißt es, die sudanesische Flüchtlingspolitik zeichne sich durch eine „open border po- licy“ aus, indem sie Schutzsuchende aus Nachbarländern bereitwillig aufnehme. Flüchtlinge aus Eritrea würden in der Regel von der sudanesischen Flüchtlingsbehörde als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich registrieren lassen (so auch noch BFA, Län- derinformationsblatt Sudan, Gesamtaktualisierung am 15. Februar 2021, letzte Kurzin- formation eingefügt am 10. Mai 2023). Der Registrierungsprozess soll allerdings im besten Fall ein Jahr, in einigen Fällen aber mehrere Jahre dauern. Obwohl es toleriert werde, dass sich Flüchtlinge im Land bewegen und im informellen Sektor beschäftigt sind, verblieben sie in illegalem Status und seien damit vulnerabel. Regelmäßig werde 19 20 9 über Ausbeutung und Missbrauch durch Arbeitgeber bzw. Belästigung und Einschüch- terung durch Polizisten berichtet. Auf illegale Einreise und illegalen Aufenthalt in Sudan stehe eine Haftstrafe und/oder Strafzahlung. Auf beides könne die Ausweisung folgen. Die Polizei habe in den Monaten Februar bis April 2022 ca. 670 Personen (überwie- gend eritreischer Herkunft) festgenommen, die sie unter Androhung von langen Haft- strafen zur Zahlung hoher Geldbeträge gezwungen habe. Vordergründig gehe es um fehlende oder abgelaufene Papiere. Doch viele Beobachter seien davon überzeugt, dass das Vorgehen lediglich der Bereicherung der Polizisten diene. Hierfür spreche einerseits die Tatsache, dass es an den sudanesischen Behörden liege, dass in den vergangenen zwei Jahren kaum neue oder aktualisierte Ausweise ausgestellt worden seien. Andererseits wiederholten sich diese „Verfolgungswellen“ jedes Jahr für einen festen Zeitraum von i. d. R. wenigen Wochen, sodass es sich hierbei weniger um einen Zufall als um ein koordiniertes Vorgehen der Polizei handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kläger, selbst wenn er sich in Sudan als eritrei- scher Flüchtling registrieren lassen könnte, für die Dauer des Registrierungsprozesses vulnerabel und nicht sicher vor gruppenbezogener Verfolgung bzw. vor Rückfüh- rung/Ausweisung nach Eritrea. Unabhängig davon dürften aber aufgrund der aktuellen schweren Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee, den sudanesischen Streitkräften (SAF), und den Paramilitärs der Rapid Support Forces (RSF) hauptsäch- lich in der Hauptstadt Khartum, (wo der Kläger zuletzt ein Jahr lang wohnte), aber auch in anderen Teilen des Landes, wie z. B. der Darfur-Region oder Nordkardofan, die ma- teriellen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht erfüllt sein. Das Auswär- tige Amt warnt in seinen aktuellen Reisehinweisen vor Reisen nach Sudan. Die Lage sei volatil, unübersichtlich und könne sich sehr schnell ändern. Die von Deutschland und anderen Staaten durchgeführten Evakuierungsflüge seien abgeschlossen. Abge- sehen davon, dass der Luftraum über den 10. Juli 2023 hinaus gesperrt sei, liegen danach derzeit auch keine gesicherten Erkenntnisse über die Bedingungen für Flüch- tende auf dem Landweg entlang der Fahrtroute von Khartum nach Port Sudan bzw. an die ägyptische Grenze vor. Es spricht daher überwiegendes dafür, dass es auch bereits an der tatsächlichen Wiederaufnahmemöglichkeit Sudans fehlt. Dementsprechend er- klärte auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung, sie habe keine Anhaltspunkte dafür, dass Sudan Drittstaatsangehörige wiederaufnehme. b) Auch Libyen bietet dem Kläger keinen ausreichenden Schutz. Das Land hat weder die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 noch deren Zusatzprotokoll von 1967 ratifiziert. Flüchtlinge sowie Migranten erhalten keine staatliche Unterstützung; Rückkehr- und 21 22 10 Reintegrationsprojekte sind dem Auswärtigen Amt (vgl. hierzu und zum Folgenden: Bericht vom 12. Mai 2023 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, S. 13 f.) in Libyen nicht bekannt. Neben etwa 43.000 registrierten Flüchtlingen und Asylsuchen- den (Stand Dezember 2022) gibt es ca. 3.800 illegal eingereiste Flüchtlinge in sog. „Detention Centers“, in denen teils menschenunwürdige Bedingungen herrschen. Eine weitaus höhere unbekannte Zahl an Flüchtlingen wird darüber hinaus von Milizen und Kriminellen in inoffiziellen Schmugglercamps willkürlich festgehalten und häufig wirt- schaftlich zur Arbeit gezwungen und ausgebeutet. Unter derartigen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger in Libyen in Sicherheit und unter menschen- würdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten könnte, wie es die ihm in Eritrea möglicherweise drohenden Gefahren erfordern. Zudem fehlt es nach der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch für Libyen an Anhaltspunkten für eine tatsächliche Wiederaufnahmebereitschaft. 2. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da an der - ausschließlich - eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers nach dem Inhalt der Niederschriften über seine Anhörung bei der Beklagten und auch nach Einschätzung der Beklagten keine Zweifel bestehen. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunfts- land ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt als ernsthafter, den subsidiären Schutz auslösender Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; die weiteren Tatbestände der Nr. 1 (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe) oder Nr. 3 (Gefahren in einem be- waffneten Konflikt) kommen ersichtlich nicht in Betracht. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungs- weise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist (wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK) 23 24 25 26 11 aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (st. Rspr., vgl. EuGH, Urt. v. 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] -, juris Rn. 38; BVerwG, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kann eine Abschiebung durch einen Konventi- onsstaat Fragen nach Art. 3 EMRK aufwerfen, wenn es ernsthafte Gründe für die An- nahme gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (EGMR, Urt. v. 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09 -, NVwZ 2013, 487, 488). Folter ist die absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft (EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 -, NVwZ 2013, 631 Rn. 205, 211). Für die Entscheidung, ob eine be- stimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung macht, um Fälle vorsätzlicher Misshandlung, die sehr starke und grausame Leiden verursacht, als besonders schändlich, nämlich als Folter, zu brandmarken (EGMR, Urt. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 Rn. 136). Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbre- chung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder in- tensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Be- handlung, wenn sie eine Person - nicht zwingend vorsätzlich - demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Ge- fühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den mo- ralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 Rn. 220). Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berech- tigter Behandlung oder Strafe verbunden ist (EGMR, Urt. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 Rn. 135). Das Mindestmaß ist relativ und hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen (EGMR, Urt. 28. Februar 2008 a. a. O. Rn. 134). 27 28 12 Für die Gefahr eines ernsthaften Schadens reicht nicht schon die bloße Möglichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlung aus. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des EGMR auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abzustellen (EGMR, Urt. v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 Rn. 129; Urt. v. 30. Oktober 1991 - 45/1990/236/302-306 -, NVwZ 1992, 869, 870), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusam- menfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen individuellen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht be- sitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeu- tung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunfts- land verbundenen relevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Men- schen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgeru- fen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Be- trachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit eines ernsthaften Schadens nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Be- tracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rück- kehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine ge- ringe mathematische Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überle- gung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Dieser im Tatbestandsmerkmal „tat- sächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens“ (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antrag- 29 13 steller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen unmittel- bar bedroht war oder nicht und ob ihm deshalb die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugutekommt oder nicht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15 f. zum entsprechenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei begründeter Furcht vor Verfolgung). b) Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger zwar nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU berufen. Denn er hatte bei seiner Ausreise als noch nicht wehrpflichtiges Kind im Alter von dreizehn Jahren weder bereits einen ernst- haften Schaden erlitten noch drohte ihm ein solcher in Form der zeitnahen zwangswei- sen Einberufung in den Nationaldienst oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweige- rung. Dennoch bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Eritrea im Zusammenhang mit einer Heranziehung zum eritreischen Nationaldienst ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. aa) Anknüpfungspunkt für einen ernsthaften Schaden sind die Bedingungen, unter de- nen der militärische Teil des eritreischen Nationaldienstes abzuleisten ist. Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 untergliedert sich der Nationaldienst in einen aktiven (militärischen) Teil („Active National Service“, Art. 8 ff.) und einen Re- servistendienst („Reserve Military Service“, vgl. Art. 23 ff.). Gemäß Art. 6 der Prokla- mation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Per- sonen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, gesundheitliche eingeschränkte Personen oder bestimmte Studenten (vgl. Art. 12, 14 und 15 der Proklamation Nr. 82/1995). Bei der Dauer der Dienstpflicht unterscheiden sich Rechtslage und Praxis ganz erheb- lich. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldiens- tes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 ange- sichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter beste- 30 31 32 33 14 henden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Pro- klamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Re- servisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Prokla- mation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilma- chung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Frie- densabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, mehrjährigen bzw. unbefriste- ten Dienstleistung heran (vgl. auch UNHRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 6. Mai 2022, Nr. 22 ff.). Es gibt Berichte über Per- sonen, die zwischen 12 und 30 Jahren im Nationaldienst verbrachten (UNHRC a. a. O. Nr. 23; EASO, COI QUERY Eritrea, 19. April 2021, S. 4 f.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 und 60). Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea - im Folgenden Lagebericht Eritrea - v. 3. Januar 2022; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Ge- samtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11, 14 f.; USDOS, Eritrea, Human Rights Re- port, 12. April 2022, S. 19; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, Sep- tember 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris Rn. 56 ff.; VG Köln, Urt. v. 13. September 2022 - 8 K 233/17.A -, juris Rn. 114 ff.). Die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea mit einer Bevölkerung von rund 3,5 Mio. baut auf dem Nationaldienst auf, wobei die Schätzungen zur Gesamtzahl der Dienstleistenden ebenso wie zu ihrer Verteilung auf den militärischen und zivilen Teil mangels offizieller Angaben der eritreischen Regierung weit auseinanderliegen. Geht man von 300.000 bis 400.000 Dienstleistenden (davon entweder die Hälfte oder weni- ger als ein Fünftel im militärischen Teil) aus, entspräche dies einem Bevölkerungsanteil von ca. 11,4 Prozent (vgl. näher OVG Hamburg, Urt. v. 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20 -, juris Rn. 44 gestützt auf EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 25 f.; UK Home Office, Eritrea: National service an illegal exit, September 2021, S. 25: insgesamt 700.000, was einem Bevölkerungsanteil von 20 Prozent ent- spräche, davon 200.000 im militärischen Teil). Unter der Führung des jeweils zustän- digen zivilen Ministeriums werden Reservisten für den Bau von Wohnungen, Straßen, Brücken, Kliniken, Gesundheitszentren, Schulen und Dämmen oder in der Landwirt- schaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und der staatseigenen 34 15 Betriebe eingesetzt. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstver- pflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient im zivilen Teil vor allem der Förderung der volkswirtschaft- lichen Entwicklung und Förderung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsna- her und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle des totalitären Regimes über die eritreische Bevölkerung, hingegen nur noch nachran- gig auch militärischen Verteidigungszwecken (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21. Sep- tember 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris, Rn. 56, 87 f. m. w. N.). Die Arbeits- und Lebensbedingungen in beiden Teilen des Nationaldienstes werden sehr unterschiedlich beurteilt. Im zivilen Teil des Dienstes sollen sie im Wesentlichen dieselben sein wie diejenigen außerhalb des Nationaldienstes (EASO, Eritrea Natio- naldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40; OVG NRW, Beschl. v. 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris Rn. 68). Auch innerhalb Eritreas wird die Situation der Dienstpflichtigen im zivilen Teil gegenüber der Situation im militärischen Teil als „besser“ angesehen. Kritisiert wird vor allem die mangelnde Möglichkeit, einen der jeweiligen Ausbildung, Fähigkeiten oder Interessen entsprechenden Arbeitsplatz selbst wählen zu können, zu geringe Löhne (v. a. in der Hauptstadt Asmara), das Ver- bot von Auslandsreisen sowie Tätigkeiten an abgelegenen Orten (EASO, Eritrea Nati- onaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 39 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 55). Im Unterschied dazu werden die Arbeitseinsätze und Trainingsbedingungen im Militär- dienst als weitaus härter beschrieben mit 72-Stunden-Wochen und übertrieben an- spruchsvollen Übungen (EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40 f.; Human Rights Watch, „They Are Making Us into Slaves, Not Educating Us“, August 2019, S. 36 f. - zitiert im angegriffenen Urteil, UA S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 10), in deren Folge es zu Selbstmorden und Todesfällen infolge Erschöpfung gekommen ist (vgl. den im ange- griffenen Urteil, UA S. 13, zitierten Bericht des UNHRC, Detailed findings of the com- mission of inquiry on human rights in Eritrea, 9. Mai 2016 - A/HRC/32/47 - sowie den dort zitierten Vorjahresbericht des UNHRC, Report of the detailed findings of the com- mission of inquiry on human rights in Eritrea, 5. Juni 2015 - A/HRC/29/CRP.1 - Nr. 1374 f.; VG Köln, Urt. v. 20. Oktober 2022 - 8 K 5604/17.A -, juris Rn. 205 f. m. w. N.). 35 36 16 Darüber hinaus wird nur im militärischen Teil des Militärdienstes von willkürlicher Ver- hängung drakonischer Strafen und Anwendung von Folter berichtet: Bereits im Jahr 2015 berichtete die Untersuchungskommission des VN-Menschen- rechtsrats auf der Grundlage von 550 mit Zeugen in Drittländern geführten Interviews und 170 Zuschriften über weitverbreitete und schwerste Formen von Menschenrechts- verletzungen bei willkürlich, z. B. anlässlich bloßer Fragen nach Ruhepausen oder Mei- nungsäußerungen angeordneter Bestrafung von Wehrpflichtigen während des Militär- dienstes, für die die Befehlshaber nicht zur Verantwortung gezogen würden. Bis heute sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen gegenüber den Folterern geführt hätte (vgl. AA, Lageberichte Eritrea vom 3. Januar 2022 und 9. Dezember 2020, jeweils S. 19; USDOS, Eritrea 2021 Human Rights Report, S. 2). Zu den angewandten Strafpraktiken zählten nach dem Untersuchungsbericht des VN- Menschenrechtsrats unter anderem extensives Schlagen und grausamste Formen stundenlanger Fesselungen unter brennender Sonne, die zu schwerstem Leiden und in mehreren Fällen zu bleibenden körperlichen Schäden (Lähmung, Gehbehinderung, Gedächtnisverlust, Gehörsschädigung, Amputationen infolge Gangräne) oder gar zum Tod geführt hätten, sowie extrem erniedrigende Maßnahmen (vgl. UNHRC, Report of the detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 5. Juni 2015, a. a. O. Nr. 1017 - 1047, 1077 - 1085). Auch jüngeren Erkenntnismitteln zufolge kommt es im eritreischen Militärdienst im mi- litärischen Teil verbreitet zur Anwendung von Folter sowie zu unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung (vgl. UNHRC, Report of the Special Rapporteur on the si- tuation of human rights in Eritrea, 6. Mai 2022, Nr. 22; Human Rigths Watch, World Report 2023, 13. Februar 2023, S. 2; UK Home Office, Eritrea: National Service an illegal exit, September 2021, S. 37; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumen- tation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 9; EASO, Eritrea: Latest de- velopments on political situation an national service between 1 January 2020 and 31 January 2021, 19. April 2021, S. 6; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, September 2019, S. 40 f.; Pro Asyl, Eritrea im Focus, 10. März 2020, S. 22 f.; vgl. auch VG Münster, Urt. v. 10. September 2019 - 11 K 5924/16.A -, juris Rn. 167 f. m. w. N.). Der Erkenntnisgehalt dieser Quellen kann entgegen der Auffassung der Beklagten un- ter Hinweis auf die in einem Teil der Rechtsprechung geäußerte Kritik (vgl. VG Trier, Urt. v. 16. August 2019 - 1 K 6280/17 -, juris Rn. 59 ff.; VG Schl.-H., Urt. v. 22. Oktober 2018 - 3 A 365/17 -, juris Rn. 51 ff.) nicht dadurch relativiert werden, dass Berichten 37 38 39 40 17 von Menschenrechtsorganisationen, die sich vorrangig auf Aussagen von Ausland- seritreern stützen, mangelnde Neutralität vorgehalten wird. Die Sammlung der vorlie- genden Interviews mit Auslandseritreern, die nicht den Anspruch repräsentativer Un- tersuchung erhebt, mag keine mathematisch genaue Einschätzung zum tatsächlichen Fallaufkommen missbräuchlicher und unmenschlicher Bestrafung durch Vorgesetzte erlauben; das betrifft aber nicht die Glaubhaftigkeit der Zeugenberichte, von der im Übrigen nicht allein Menschenrechtsorganisationen, sondern auch die oben aufgeführ- ten staatlichen und supranationalen Behörden wie die Europäische Asylagentur ausge- hen (vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 2019, S. 41). Während ein Teil der Rechtsprechung für die Lebensbedingungen im zivilen National- dienst einschätzt, dass sie nicht das für eine unmenschliche Behandlung notwendige Mindestmaß an Schwere erreichen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 56; VG Köln, Urt. v. 27. Oktober 2022 - 8 K 5179/22.A -, juris Rn. 224 ff.), ist dies im militärischen Teil zur Überzeugung des Senats anders zu beur- teilen. Hier ergibt sich aus den zitierten Erkenntnismitteln, dass die Lebenssituation der Dienstpflichtigen nicht allein - wie im zivilen Teil des Nationaldienstes - von Arbeits- zwang, mangelnder persönlicher Freiheit und einer unzureichenden Bezahlung ge- prägt ist, sondern noch darüber hinaus verbreitet mit Folter und willkürlichen Bestra- fungen einhergeht, die derart demütigend, erniedrigend, menschenverachtend oder herabsetzend sind, dass sie geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Wider- stand zu brechen (vgl. im Ergebnis auch: VG Bremen, Beschl. v. 13. Dezember 2021 - 7 K 2745/20 -, juris Rn. 78 ff; VG Münster, Urt. v. 10. September 2019 - 11 K 5924/16.A -, juris Rn. 156 ff.; VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2019 - 28 K 392.18.A -, juris Rn. 46; VG Hannover, Urt. v. 23. Januar 2018 - 3 A 6312/16 -, juris Rn. 74). In Anbetracht ihrer Schwere sind die im militärischen Teil des Nationaldienstes verbrei- teten Verletzungen der Menschenrechte aus Art. 3 EMRK geeignet, bei einem vernünf- tig denkenden, besonnenen Menschen, dem seine Einberufung droht, Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorzurufen. Denn bei der gebotenen bewertenden Anwen- dung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs kommt es nicht darauf an, dass sich nicht fest- stellen lässt, ob die beschriebenen drakonischen Strafmaßnahmen im militärischen Na- tionaldienst systematisch oder routinemäßig verhängt werden. Entscheidend ist, ob es sich um unerhebliche Einzelfälle handelt und nicht, ob Anhaltspunkte für eine so weit verbreitete Misshandlungspraxis im Nationaldienst, dass jeder Dienstleistende wahr- scheinlich davon betroffen sein wird. Wenn das Auswärtige Amt auf diese vom Verwal- tungsgericht Schleswig-Holstein gestellte Frage (Nr. 4) in seiner Antwort vom 27. Juli 41 42 18 2018 (Gz.: 508-516.80/50859) eher ausweichend antwortet, dass nach seiner Kenntnis „willkürliche Bestrafungen und auch körperliche Züchtigungen nicht auszuschließen“ seien, Folter aber „zumindest in einer systematischen Art und Weise, nicht statt(finde)“, so steht das den oben zitierten anderen Erkenntnismitteln zum verbreiteten Vorkom- men von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im militärischen Teil des Nationaldiensts nicht entgegen (so auch VG Münster, Urt. v. 10. September 2019 - 11 K 5924/16.A -, juris Rn. 167 ff.). Auch wenn es nicht möglich ist, ungefähr zu schätzen, wie viele Rekruten im militärischen Teil von den Misshandlungen betroffen sind (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 2019, S. 41), kann der Senat anhand der Erkenntnismittellage doch die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei verbreiteter Anzahl weder lediglich um nicht ins Gewicht fallende vereinzelte Aus- nahmefälle des Machtmissbrauchs handelt noch um die bloß theoretische Möglichkeit eines ernsthaften Schadens. In Anbetracht der unerträglichen Schwere der Maßnah- men, ihrer willkürlichen Verhängung sowie auch der willkürlich langen und nicht bere- chenbaren Dienstdauer ist dem Kläger, dem bei Rückkehr die Einberufung in den mili- tärischen Teil des Nationaldienstes droht (vgl. dazu nachfolgend unter bb), die Hin- nahme des ihm dort drohenden realen Risikos unmenschlicher Behandlung und will- kürlicher Anordnung von Folter nicht zumutbar, da auch ein verständiger Mensch in seiner Lage ein derartiges Risiko nicht außer Betracht lassen würde. bb) Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes und damit das reale Ri- siko („real risk“), dort Opfer von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung zu werden. Bei Rückkehr nach Eritrea muss der Kläger mit seiner Einberufung zum militärischen Nationaldienst rechnen. Dies gilt sowohl bei zwangsweiser Rückführung als auch bei freiwilliger Rückkehr. Der inzwischen 25-jährige und gesunde Kläger unterliegt der eritreischen Wehrpflicht und müsste seinen Dienst voraussichtlich nach einer militärischen Ausbildung im mili- tärischen Teil des Nationaldienstes absolvieren. Denn zum einen ist ein behördliches Interesse, den Kläger, der über keinen mittleren Schulabschluss und keine Berufsaus- bildung verfügt, außerordentlich ohne militärische Ausbildungsphase und anschließen- den Militärdienst zum zivilen Dienst zu verpflichten, nicht ersichtlich. Zum anderen fällt er weder unter eine der in Art. 12, 14 und 15 der Proklamation Nr. 82/1995 vorgesehe- nen Ausnahmen freigestellter Personen (vor allem Schwangere und Frauen mit Kind). 43 44 45 19 Zudem hätte der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder bei Abschiebung noch bei freiwilliger Rückkehr die Möglichkeit, als sog. Auslands- oder Diasporaeritreer von der Nationaldienstpflicht befreit zu werden. Das ergibt sich aus Folgendem: Grundsätzlich ist der Staat Eritrea bestrebt, die Nationaldienstpflicht seiner Staatsan- gehörigen so weit als möglich durchzusetzen. So versucht er mit drakonischen Maß- nahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren; Verweige- rung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen für Inlandseritreer) zu verhindern, dass eritreische Staatsangehörige sich der nationalen Dienstpflicht entziehen (AA, La- gebericht Eritrea v. 3. Januar 2022, S. 20). Es gibt kein Recht auf Kriegsdienstverwei- gerung (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 9. Dezember 2020, S. 2020) und nicht allein Deserteure, sondern auch Dienstverweigerer werden strafrechtlich verfolgt und ihre il- legale Ausreise dabei strafschärfend berücksichtigt (vgl. zu den Strafmaßen nach Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 und die außergerichtliche, willkürliche Verhän- gung von Strafmaßnahmen durch Militärkommandanten: EASO, Eritrea: National- dienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 22; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20 -, juris Rn. 62). Rekrutiert wird über das Schulsystem regelmäßig ab der 12. Klasse, über Aufgebote durch Maßnahmen der Lokalverwaltun- gen, darunter Mitteilungsbretter, Briefe, Hausbesuche und Radioverlautbarungen so- wie über sog. Giffas/Razzien, um auch Schulabbrecher und neben Deserteuren und Dienstverweigerern auch solche Personen zu erfassen, die noch nicht aufgeboten wur- den (vgl. EASO a. a. O., S. 29 ff.). Andererseits scheint die eritreische Regierung den Exodus dienstpflichtiger Bürger, so- weit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht vermeiden lässt, zu nutzen, um unter anderem durch die Erhebung einer sog. Aufbausteuer (2 %) und durch Auf- forderung zu freiwilligen Solidaritätsleistungen von im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen Deviseneinnahmen zu erzielen (AA, Lagebericht Eritrea v. 3. Ja- nuar 2022, S. 20 f.). Zu diesem Zweck und um die Einwanderungsbehörde in den Som- mermonaten, in denen die meisten Auslandseritreer Eritrea besuchen, von der Bear- beitung von Ausreisevisa zu entlasten, wurde der gesetzlich nicht geregelte sog. Diaspora-Status geschaffen und mit der Einführung der „Residence Clearance Form“ (RCF) formalisiert (vgl. hierzu näher Mekonnen/Yohannes, Gutachten für Pro Asyl/Connection e. V., Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, dt. Übersetzung von September 2022, S. 9). Der Diaspora- Status befreit Diaspora- oder Auslandseritreer von der für Inlandseritreer nach den Pro- 46 47 20 klamationen Nr. 82/1995 und Nr. 24/1992 geltenden Nationaldienst- und Einreise- so- wie Ausreisevisumspflicht. Das den Status bescheinigende Dokument RCF wird von der eritreischen Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde in Asmara unter bestimmten, weiter unten noch zu bestimmenden Voraussetzungen mit einer Gültig- keitsdauer ausgestellt, die von ihr mit drei Jahren angegeben wird und nach unter- schiedlichen Quellen zwischen fünf und zehn Jahre betragen soll. Die meisten Quellen stimmen darin überein, dass es für Eritreer nach dreijährigen Aufenthalt im Ausland ausgestellt wird und nicht zu einem ununterbrochenen Inlandsaufenthalt während der gesamten Gültigkeitsdauer berechtigen soll. Überwiegend wird die zulässige Dauer ei- nes ununterbrochenen Inlandsaufenthalts mit sechs oder zwölf Monaten angegeben. Es werde erwartet, dass Auslandseritreer mindestens einmal jährlich ausreisen. Alle Quellen stimmen außerdem darin überein, dass Personen, die sich in Eritrea länger permanent aufhalten als vorgesehen, wieder als in Eritrea Ansässige angesehen wer- den, wodurch sie die Privilegien des Diasporastatus verlieren und nach Ermessen der Behörden wieder zu zum Nationaldienst aufgeboten werden können (vgl. AA, Lagebe- richt Eritrea v. 3. Januar 2022, S. 21; Mekonnen/Yohannes a. a. O., S. 8 ff.; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 2019, S. 62 f., 65). Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen liegen nur vereinzelte Informationen vor, weil in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von eritreischen Staatsangehörigen aus der Europäischen Union statt- fanden (AA, Lagebericht v. 3. Januar 2022, S. 20; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Aus- reise und Rückkehr, September 2019, S. 67 ff.). Die von der Europäischen Asylagentur in den Jahren 2016 und 2019 ausgewerteten Informationen beziehen sich überwiegend auf Zwangsrückführungen von Eritreern aus Sudan auf dem Landweg und deuten da- rauf hin, dass die meisten von ihnen ähnlich wie bei Aufgriffen im Inland bei einer Giffa zur Zwangsrekrutierung von Wehrpflichtigen oder bei illegaler Ausreise auf ihren Nati- onaldienst-Status überprüft werden und anschließend wie bei Aufgriffen im Inland ver- fahren wird (EASO, Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35). Das heißt, sie werden, soweit sie eine Befreiung vom Nationaldienst nicht bele- gen können, wegen des Verdachts auf Dienstverweigerung inhaftiert, wobei die Sicher- heitskräfte die Haftstrafen willkürlich festlegen, und im Anschluss in eine militärische Ausbildung und sodann zu Militäreinheiten geschickt (vgl. EASO 2016 a. a. O. S. 20 ff.; EASO 2019 a. a. O. S. 57). Den Quellen zufolge wurden die meisten Betroffenen nach ihrer Ankunft in Eritrea in einem unterirdischen Gefängnis bei Tesseney festge- halten, wo die Behörden sie überprüften und triagierten, wobei auch über Folter berich- tet wird. Nach Angaben von Betroffenen, die Eritrea wieder verlassen haben, sowie 48 21 von Quellen, die mit ihnen in Kontakt waren, hängt die weitere Behandlung von ihrem Profil ab: Personen, die - wie der Kläger - noch nie in den Nationaldienst aufgeboten worden waren, müssen eine militärische Ausbildung absolvieren, z. B. in Afabet, und kommen anschließend zu einer Militäreinheit; Personen, die bereits im Militär waren, werden in andere Gefängnisse transferiert, z. B. Hashferay oder Adi Abeito; jüngere Kinder werden zu ihren Familien entlassen; ältere Personen werden ins Militär ge- schickt oder für die Volksarmee erfasst (EASO 2019 a. a. O. S. 68 f.; vgl. auch EASO 2016 a. a. O. S. 35, 32). Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass Zwangsrückge- führte regelmäßig nicht die Möglichkeit haben, sich bei einer eritreischen Auslandsver- tretung über die Zahlung der sog. 2 %-Steuer und ggf. der Unterzeichnung des Formu- lars 4/4.2 mit sog. Reueerklärung Straffreiheit für Dienstverweigerung, Desertion oder illegale Ausreise und mildere Behandlung bei der Einreise zu sichern (EASO 2019 a. a. O. S. 59 f.; EASO 2016 a. a. O. S. 34 f.). Der Senat hält es bei dieser Erkenntnislage für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Eritrea, auch wenn diese auf dem Luftweg nach Asmara erfolgen würde, wie bei Zwangsrückführung auf dem Landweg zumindest - falls nicht gar seine Verhaftung drohte - zu gewärtigen hat, dass die Sicherheitsbe- hörden feststellen, dass er seinen Nationaldienst noch nicht abgeleistet hat, und ihn deshalb zu militärischer Ausbildung und anschließendem Dienst in einer Militäreinheit heranziehen werden. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Se- nat und in ihrem nachgelassenen Schriftsatz bezweifelt, dass für die Fallkonstellation des Klägers auf die vorliegenden Erkenntnismittel zurückgegriffen werden könne, trägt sie keinen plausiblen Grund dafür vor, dass eine Überprüfung Zwangsrückgeführter am Flughafen anders gehandhabt werden sollte als auf dem Landweg. Die Berichte über eine problemlose Einreise mit eritreischen und/oder ausländischen Pässen oder im Ausland ausgestellten Flüchtlingsausweisen beziehen sich offensichtlich nicht auf Zwangsrückgeführte, sondern auf Eritreer, die aufgrund ihres bereits erworbenen Diaspora-Status vom Nationaldienst und von der Einreise- und Ausreisevisumspflicht befreit sind, oder auf die zuvor erwähnten freiwilligen Rückkehrer, die die Aufbausteuer entrichtet haben und ggf. die sog. Reueerklärung unterzeichnet haben und den Diaspora-Status erlangen können (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 20 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, 19. Mai 2021, S. 29; EASO, Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35). Wenn im Übrigen sogar für diese freiwilligen Rückkehrer berichtet wird, dass die eritreischen Einwanderungsbehörden sie nach der Ankunft am Flughafen As- 49 22 mara üblicherweise daraufhin triagieren und überprüfen, welche eritreischen und aus- ländischen Identitätspapiere sie haben, ob sie die Aufbausteuer bezahlt haben und - falls notwendig - ob sie die Reueerklärung unterzeichnet haben, und dass bei Bestehen eines Verdachts ein Verhör erfolgen kann (vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 61), so erscheint es äußerst fernliegend anzuneh- men, dass bei Zwangsrückgeführten am Flughafen nicht dieselben Maßnahmen zur Überprüfung des Nationaldienststatus ergriffen würden wie bei Aufgriff oder Zwangsrückführung auf dem Landweg. Zwar würde der Kläger des subsidiären Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht bedürfen, wenn er den ihm bei Abschiebung drohenden ernsthaften Schaden in Form der Einberufung in den militärischen Teil des eritreischen National- dienstes durch zumutbares eigenes Verhalten, wie eine freiwillige Rückkehr und sons- tiges Tun, abwenden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27; v. 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, juris Rn. 11 f.; SächsOVG, Urt. v. 10. November 2022 - 1 A 1078/17.A -, juris Rn. 84). Insoweit kann der Senat jedoch offen lassen, ob der Kläger bei freiwilliger Rückkehr für den Erhalt konsularischer Leis- tungen wie dem Erhalt eines eritreischen Passes und eines Einreisevisums neben der Entrichtung der Aufbausteuer eine sog. Reueerklärung zu unterzeichnen hätte und ggf., ob ihm die Unterzeichnung zumutbar wäre. Im vorliegenden Fall wurde dem Klä- ger nach eigenem Bekunden die Unterzeichnung der Reueerklärung zumindest bei der Beantragung eines Passes in der Eritreischen Botschaft in der Bundesrepublik (noch) nicht abverlangt. Möglicher Grund dafür könnte sein, dass man ihm die Ausreise nach Sudan im nicht wehrdienstpflichtigem Kindesalter geglaubt hat, so dass eine etwaige Strafe für Desertion oder Dienstverweigerung ohnehin nicht in Betracht käme und eine diesbezügliche Reueerklärung zumindest dann keinen Sinn ergäbe, wenn man an- nimmt, dass sich das zu unterzeichnende Formular - wie sein Wortlaut nahelegt - nicht (auch) auf eine etwaige illegale Ausreise bezieht (vgl. SEM, Focus Eritrea - Update Nationaldienst und ilegale Ausreise, 2016, S. 37). Zur Zumutbarkeit der Abgabe der Erklärung werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 27 f. zur Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit der Beantragung eines Reiseausweises; vgl. zur Unzumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung zur Abwendung eines ernsthaften Schadens: VG Köln, Urt. v. 20. April 2023 - 8 K 14995/17.A -, juris Rn. 158 ff.; VG Minden, Urt. v. 16. Februar 2021 - 10 K 1527/20.A -, juris Rn. 113 ff.; a. A.: OVG Hamburg, Urt. v. 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106.20.A -, juris Rn. 69 ff.; VG Bayreuth, Urt. v. 17. Februar 2022 - B 7 K 21.30893 -, juris; offen gelassen von VG Bremen, Beschl. v. 13. Dezember 2021 - 7 K 50 23 2745/20 -, juris Rn. 70 ff.). Auf beide Fragen kommt es im Streitfall nicht streitentschei- dend an. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass dem Kläger die Unterzeichnung einer von ihm ggf. noch vor Aushändigung des Reisepasses und Einreise angeforderten Reueerklärung zumutbar wäre, hätte er nach gegenwärtiger Erkenntnislage voraus- sichtlich nicht die Möglichkeit, bei der eritreischen Einwanderungs- und Staatsangehö- rigkeitsbehörde in Asmara den von der Nationaldienstpflicht befreienden Diaspora- Status zu erlangen. Allerdings wird für Personen, die nach dreijährigem Auslandsaufenthalt (freiwillig) zu- rückkehren, ohne bereits im Besitz des ihren Diaspora-Status bescheinigenden RCF- Dokuments zu sein, berichtet, dass sie - wenngleich ohne rechtsstaatliche Garantie - so doch „in der Regel“ dann unbehelligt nach Eritrea einreisen und anschließend bei der Einwanderungsbehörde in Asmara ihren Diaspora-Status regeln können, wenn sie über Einreisepapiere verfügen, vor der Einreise die 2 %-Aufbausteuer entrichtet und - soweit erforderlich - bei der eritreischen Auslandsvertretung eine sog. Reueerklärung (Formular 4/4.2) unterzeichnet haben, die ihnen regelmäßig Straffreiheit für Dienstver- weigerung, Desertion oder illegale Ausreise sichert (vgl. AA, Lagebericht v. 3. Januar 2022, S. 23 f., 27). Im Hinblick auf den auf Auslandseritreer zugeschnittenen Zweck des Diaspora-Status hält der Senat diese verallgemeinernde und hinsichtlich der An- tragsvoraussetzungen für den Diaspora-Status nicht weiter vertiefte Aussage indes für ungenau (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 13. Dezember 2021 - 7 K 2745/20 -, juris Rn. 76). Präziser erscheinen diejenigen Quellen, die zusätzlich für die Erlangung des Diaspora-Status anführen, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis im Ausland oder ein ausländischer Pass erforderlich sei, um die Möglichkeit, ins Ausland zurückzukehren, nachzuweisen (so ausdrücklich Mekonnen/Yohannes, Gutachten für Pro Asyl/Connec- tion e. V., Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora- Status, Mai 2022, dt. Übersetzung von September 2022, S. 12; vgl. auch EASO, Erit- rea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 62; SFH, Eritrea: Re- flexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30. September 2018, S. 10). Ohne den Nachweis eines ausländischen Wohnsitzes oder zumindest einer Rückkehrmög- lichkeit ins Ausland könnte anderenfalls jeder der nach dreijährigem Auslandsaufent- halt auf Dauer nach Eritrea zurückkehren wollte oder muss, die Befreiung von der Na- tionaldienstpflicht erreichen, was in Anbetracht ihrer rigorosen Durchsetzung bei In- landseritreern nicht plausibel erscheint. Soweit in den Erkenntnismitteln über perma- nente Rückkehrer aus Israel, Sudan oder Jemen berichtet wird, die unbehelligt geblie- ben seien, sind ihre in Anwesenheit von eritreischen Beamten gemachten Aussagen ebenso wie eritreische Behördenangaben zum einen mit Vorsicht zu behandeln (vgl. 51 24 EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 65; EASO, Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 34). Zum anderen bleibt un- klar, ob sie bei Beantragung des Diaspora-Status noch über eine noch nicht abgelau- fene ausländische Aufenthaltserlaubnis verfügten. Die meisten Quellen zur problemlo- sen Beantragung des Diaspora-Status scheinen sich im Übrigen mehrheitlich auf tem- poräre Rückkehrer zu Besuchs- oder Urlaubszwecken zu beziehen (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 32) oder auf Rückkehrer, die nach Erhalt des Diaspora-Status länger als sechs oder zwölf Monate in Eritrea ver- bleiben und damit erst danach als permanente Rückkehrer angesehen und erneut wie Inlandseritreer behandelt werden (EASO 2019 a. a. O., S. 64 f.); beide Gruppen können daher die Voraussetzung des Nachweises einer Rückkehrmöglichkeit ins Ausland bei Beantragung des Diaspora-Status noch erfüllt haben. Jedenfalls geht es nicht an, von diesen Gruppen allgemein auf die Möglichkeit des Erhalts des Diaspora-Status für die- jenigen zu schließen, die - wie der Kläger - bei Rückkehr weder über einen ausländi- schen Pass noch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis im Ausland verfügen. Ein sol- cher Schluss verbietet sich auch nach denjenigen Quellen, nach denen eine problem- lose Einreise regelmäßig nur denjenigen Diasporaeritreern offen steht, die in den 1990er Jahren zurückkehrten, die bereits eine ausländische Staatsangehörigkeit inne- haben und über gültige Visa verfügen oder die den Diaspora-Status während eines Aufenthalts in Eritrea bereits erlangt haben (DIS, Eritrea, national service, exit and entry, Januar 2020, S. 36; vgl. auch VG Bremen a. a. O. Rn. 73 ff.). Der Kläger liefe daher, selbst wenn er bei freiwilliger Rückkehr unter ihm ggf. zuzumu- tender Unterzeichnung der Reueerklärung zunächst am Flughafen die Überprüfung durch Sicherheitsbehörden „bestehen“ würde, Gefahr, den von der Nationaldienst- pflicht befreienden Diaspora-Status nicht zu erhalten und demzufolge zur militärischen Ausbildung und nachfolgenden Ableistung unter menschenrechtswidrigen Bedingun- gen einberufen zu werden. Soweit die Beklagte den damit verbundenen ernsthaften Schaden im Falle des Klägers nicht für beachtlich wahrscheinlich hält, weil er für die regelmäßige Rekrutierungsmethode über die 12. Schulklasse altersmäßig nicht mehr in Betracht kommt und weil auch die Rekrutierung infolge einer Razzia rein theoreti- scher Art sei, folgt der Senat nicht der seinerzeit noch vom OVG Hamburg (Urt. v. 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 44 und 47) vertretenen Auffassung, dass die Rekrutierung durch Razzien aufgrund fehlender Systematik und Regelmäßigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Zum einen erscheint die dieser Einschätzung zu- grunde liegende Erkenntnismittellage, nach der Razzien nicht regelmäßig zu bestimm- ten Terminen und nicht überall im Land gleich häufig durchgeführt wurden, nicht mehr 52 25 aktuell, da zuletzt berichtet wird, dass sich das Muster der Einberufungspraxis seit der Beteiligung Eritreas am Tigray-Konflikt von 2020 geändert und zu umfangreichen Ope- rationen im ganzen Land geführt habe (vgl. UNHRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 6. Mai 2022, Nr. 24; vgl. jüngst auch UNHRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, 9. Mai 2023, Nr. 31). Zum anderen ist es dem Kläger nicht zuzu- muten, einer willkürlichen und unvorhersehbar wiederkehrenden Razzienpraxis durch Untertauchen an entlegenen Orten entgehen zu müssen, zumal es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes innerhalb Eritreas keine Region gibt, in der man sich der Kon- trolle der Regierung entziehen könnte (AA, Lagebericht v. 9. Dezember 2020, S. 18). Auch unabhängig von dem Aufgriff im Zuge einer Razzia ist angesichts der obigen Ausführungen zur rigorosen Durchsetzung der Nationaldienstpflicht und zur Dichte des dienstleistenden Bevölkerungsanteils mit der Einberufung des Klägers zum militäri- schen Teil des Nationaldienstes zeitnah nach seiner Rückkehr durch die eritreischen Militärbehörden oder in deren Auftrag durch die Lokalverwaltung zu rechnen. 3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 8 AsylG nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO 53 54 26 Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 27 gez.: Dehoust Drehwald Ranft