Beschluss
2 B 122/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 122/24 7 L 290/24 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes 2. der Frau 3. des Herrn – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: zu 1-3: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Aufnahme an der I............-Schule im Nachrückverfahren; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 23. August 2024 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Juli 2024 - 7 L 290/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Be- schluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums I............-Schule aufzu- nehmen, abgelehnt. Die von den Antragstellern hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der gel- tend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Rege- lung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) wird ein Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. Über die Aufnahme entschei- det gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenober- grenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerech- 1 2 3 3 ten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sol- len. Sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie eng um- grenzte Härtefälle. Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 13. September 2023 - 2 B 146/23 -, juris Rn. 3). 1. Die Antragsteller begehren die Aufnahme am Gymnasium I............-Schule und haben so- wohl gegen den Ablehnungsbescheid der I............-Schule als auch den Aufnahmebescheid der Schule S........... Widerspruch eingelegt. Zudem haben sie Drittwiderspruch bei der I............-Schule erhoben „gegen die Aufhebung des Schulaufnahmeablehnungsbescheids und die Erteilung eines Aufnahmebescheids auf Grund freigewordenen Nachrückplatzes zu Gunsten von auf der ursprünglichen Nachrückliste besser Platzierten, soweit dadurch ein Nachrücken anstelle (…) erfolgen würde“. Der Drittwiderspruch richte sich „auch gegen die Zusage, Anmelder für das Nachrückverfahren bei der Vergabe von Nachrückplätzen gleichbe- rechtigt (und damit im Einzelfall vorrangig vor) neben Widerspruchsführern zu berücksichti- gen“. Neben dem hier vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller zudem ein verwaltungs- gerichtliches Verfahren zur Feststellung, dass der Drittwiderspruch aufschiebende Wirkung hat sowie ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf Erlass einer weiteren einstweiligen An- ordnung zum Nichtausscheiden aus dem Schulplatzvergabeverfahren aufgrund der Annahme eines Schulplatzes an der Schule H..................... angestrengt. Zusammenfassend vertreten die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller die Auffassung, auf der Nachrückliste besser platzierte Kinder, die keinen Widerspruch eingelegt hätten, seien bestandskräftig aus dem Auf- nahmeverfahren ausgeschieden. Ihre Position auf der Nachrückliste sei damit „endgültig un- tergegangen“, weshalb eine Verbesserung der Rangposition der Antragstellerin zu 1 eingetre- ten sei. Der Antragsgegner habe dies ignoriert und in die „nach einem Widerspruch erlangte Rechtsposition“ der Antragstellerin zu 1 eingegriffen, soweit er Kinder berücksichtigt habe, die sich lediglich zur Berücksichtigung im Nachrückverfahren angemeldet, aber keinen Wider- spruch eingelegt hätten. Das verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die erlangte Rechtsposition der Antragstellerin zu 1. 2. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Antragsteller nichts vorgetragen haben, was ge- eignet wäre, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, mit dem die Antragsteller im Ergebnis geltend ma- chen, die Antragstellerin zu 1 sei aufgrund ihres Widerspruchs gegenüber anderen Kindern auf der Nachrückliste, keinen Widerspruch eingelegt haben, vorrangig zu berücksichtigen, zu 4 5 6 4 Recht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtig- ten hat die Antragstellerin zu 1 keinen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung im Nach- rückverfahren. Dabei geht der Senat zugunsten der Antragsteller davon aus, dass die vom Wortlaut her kumulativ gestellten Anträge auf Zuweisung der Antragstellerin zu 1. zu drei ver- schiedenen „Wunschschulen“ so zu verstehen sind, dass in der Reihenfolge der Anträge ein Hauptantrag und zwei (weitere) Hilfsanträge gestellt werden sollen. Der Senat sieht sich nochmals zur Klarstellung veranlasst, dass es sachgerecht ist, dass Plätze im Nachrückverfahren auch an Bewerber vergeben werden können, die keinen Wider- spruch eingelegt haben, aber durch ihren Antrag auf Teilnahme am Nachrückverfahren deut- lich gemacht haben, dass sie ihre Aufnahme an der (Wunsch-)Schule weiter begehren (vgl. Senatsbeschl. v. 13. September 2023 a. a. O. Rn. 8 f.; v. 6. September 2023 - 2 B 143/23 - und v. 9. September 2020 - 2 B 285/20 -, jeweils n. v.). Der Senat hat insoweit im Beschluss v. 6. September 2023 (a. a. O.) ausgeführt: „(…) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe Nachrückplätze zu Lasten des Antragstellers zu 1 an Bewerber vergeben, die gegen „den Ablehnungsbescheid bezüglich ihrer Erstwunschschule und Aufnahme an eine andere Schule“ keinen Widerspruch erhoben hätten. Übersteigt - wie hier - die Anzahl der Aufnahmebewerber die der freien Ausbildungsplätze, obliegt die Vergabe von vorn- herein frei gehaltener, frei gebliebener oder nachträglich frei gewordener Plätze dem Antragsgegner bzw. dem Schulleiter. Dieser durfte dabei auf die Nachrückerliste des stattgefundenen Losverfahrens zurückgreifen und die Plätze an Bewerber vergeben, die nach wie vor an der (…) aufgenommen werden wollten (Senatsbeschl. v. 9. Sep- tember 2020 - 2 B 285/20 -, n. v.; v. 10. September 2019 - 2 B 239/19 -, juris Rn. 3 und v. 13. August 2019 - 2 B 197/19 -, juris Rn. 7). Dies trifft für die gemäß der vorgelegten Nachrückerliste aufgenommenen Bewerber zu, unabhängig davon, ob diese Wider- spruch gegen ihren Zuweisungsbescheid eingelegt oder ihr weiteres Interesse ander- weitig bekundet haben. Der Antragsgegner ist bei der von ihm insoweit zu treffenden Aufnahmeentscheidung nicht gehalten, die Plätze ausschließlich unter denjenigen zu vergeben, welche Widerspruch gegen Ihren Zuweisungsbescheid eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angestrengt haben (Senats- beschl. v. 9. September 2020 a. a. O. und v. 10. September 2019 a. a. O.). Weiteres Interesse an einem Platz an der gewünschten Schule kann nach entsprechender Fest- legung grundsätzlich auch durch einen Antrag auf Berücksichtigung im Nachrückver- fahren bekundet werden. Damit ist verbunden, dass bei Erfolg eines Antrages dieser Bewerber ein ggfs. bereits bestandskräftiger Zuweisungsbescheid an eine andere Schule entsprechend aufgehoben werden kann. Auf die Frage ob - wie das Verwal- tungsgericht annimmt - in der beantragten Teilnahme am Nachrückverfahren ein be- grenzter Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid zu sehen ist, kommt es damit nicht an, weil eine Aufhebung des Bescheides auch außerhalb eines Widerspruchsver- fahrens erfolgen kann. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist hierin auch keine unmittelbare Beein- trächtigung der „Rechtsposition der förmlichen Widerspruchsführer als Drittbetroffene“ zu sehen, weil die Platzierung auf der Nachrückerliste keinen Anspruch auf Zuweisung eines freigewordenen Platzes oder ein „Anwartschaftsrecht“ der Widerspruchsführer begründet. Zwar ist der Antragsgegner bei der erneuten Auswahl nicht gehindert, auf die Nachrückerliste des bereits stattgefundenen Auswahl-/Losverfahren zurückzugrei- 7 5 fen (Senatsbeschl. v. 10. September 2019 a. a. O.). Daraus ergibt sich aber kein An- spruch derjenigen Bewerber, die Widerspruch gegen Ihren Zuweisungsbescheid ein- gelegt haben, gegenüber denjenigen Interessenten vorrangig berücksichtigt zu wer- den, die ihr weiterhin bestehendes Interesse an dem gewünschten Schulplatz ander- weitig bekräftigt haben. Von daher ist nicht ersichtlich, warum insoweit eine vorrangige Berücksichtigung der Widerspruchsführer folgen sollte (…)“. Mit Beschluss vom 13. September 2023 hat der Senat dies bestätigt und ausgeführt (a. a. O. Rn. 8, 9): „(…) Bei dieser Entscheidung hat die Schulleiterin zu Recht nicht zwischen Bewerbern, die gegen den Bescheid über die Aufnahme in eine andere als eine der Wunschschulen Widerspruch erhoben haben, und Bewerbern, die von der ihnen im Informationsschrei- ben der Schulleiterin vom 27. Januar 2023 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch ge- macht haben, nach „Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidungen (26.5.2023) … einen formlosen, unbegründeten Antrag auf Teilnahme am Nachrückverfahren zu stellen“, unterschieden. Sowohl den Widerspruchsführern als auch den Antragstellern für die Teilnahme am Nachrückverfahren geht es in der Sache weiterhin darum, an der Schule ihres Erstwunsches, der ... , aufgenommen zu werden. Dies rechtfertigt ohne weiteres, sie gleichrangig in das Nachrückverfahren einzubeziehen. Dieser Verfahrensweise steht, anders als die Antragsteller meinen, keine bessere Rechtsposition der Widerspruchsführer deshalb entgegen, weil sie den Aufnahmebe- scheid nicht haben bestandskräftig werden lassen und dieser daher, wenn sie im Nach- rückverfahren einen Platz erhalten, im Widerspruchsverfahren aufgehoben werden kann. Hierbei lassen die Antragsteller indessen außer Acht, dass der Antragsgegner einen bestandskräftigen Aufnahmebescheid auch außerhalb eines Widerspruchsver- fahrens rechtmäßig aufheben kann und darf, wenn einen Aufnahmebewerber im Nach- rückverfahren ein Platz zugeteilt wird. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Aufnahmebewerber an der Erstwunschschule auf den ausdrücklichen Hinweis im In- formationsschreiben der Schule vertraut haben und vertrauen durften, dass für eine Beteiligung am Nachrückverfahren ein entsprechender Antrag ausreicht und ein Wi- derspruch gegen den Aufnahmebescheid nicht erforderlich ist (…)“. Die Aufnahme eines abgelehnten Bewerbers an der von ihm gewünschten Schule kommt nur dann in Betracht, wenn das Auswahlverfahren seinen Anspruch auf eine ermessens- und ver- fahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der eingangs genannten Abwägungs- kriterien verletzt. Werden nach dieser Entscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, werden diese im Nachrückverfahren vergeben, welches sich als Fortsetzung des Auswahlverfahrens darstellt (Senatsbeschl. v. 16. September 2022 - 2 B 243/22 -, juris Rn. 8). Für die gewünschte Teilnahme am Nachrückverfahren ist die Einle- gung eines (kostenpflichtigen) Widerspruchs nicht erforderlich, denn ein Widerspruchsverfah- ren ist nicht nur auf die Teilnahme am Nachrückverfahren gerichtet, sondern dient vielmehr der Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ist die zugrunde liegende Auswahlentscheidung rechtmäßig, kann damit auch ein - offensichtlich aussichtsloser - Rechtsbehelf keinen Anspruch auf einen Wunschschulplatz be- gründen. Eine etwaige Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides steht nicht entgegen, weil in einem Nachrückfall das jeweilige Verwaltungsverfahren durch den Antragsgegner wieder 8 9 6 aufgenommen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 10 und Beschl. v. 13. Oktober 2021 - OVG 3 S 107.21 - juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller kann ein aussichts- loser Rechtsbehelf weder einen Anspruch oder eine Rechtsposition der Antragstellerin zu 1 begründen, noch stellt es eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar, die im Nachrückverfahren vor ihr platzierten Mitbewerber entsprechend ihres Platzes auf der Nachrückliste auch vorran- gig zu berücksichtigen. Dass der Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung aus anderen Gründen verletzt und sie aus diesen Gründen einen An- spruch auf Aufnahme an der I............-Schule ggfs. auch im Rahmen des Nachrückverfahrens hätte haben können, wurde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daher war weder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Ausscheiden aus diesem Schulplatzvergabeverfahren erfolgversprechend, noch bedurfte es eines Verfahrens zur Fest- stellung, dass der Drittwiderspruch aufschiebende Wirkung hat. Unabhängig davon, ob ein von den Antragstellern auf § 80a VwGO gestützter Drittwiderspruch in der vorliegenden Konstella- tion statthaft ist, war ein solcher jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin zu 1 – wie dargelegt – keinen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung aufgrund der Einlegung eines Widerspruchs hatte. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ausführen, das Ver- waltungsgericht habe die Drittwidersprüche als „gegenstandslos“ angesehen, weil es sich bei den Anmeldungen zum Nachrückverfahren in Wahrheit um Widersprüche handele, finden sich solche Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2024 nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Heranziehung der Rechtsprechung des Se- nats zu Recht angenommen, dass ein Drittwiderspruch gegen die Erteilung eines Aufnahme- bescheides aufgrund freigewordener Nachrückplätze zugunsten von Besserplatzierten, die ei- nen Antrag auf Teilnahme am Nachrückverfahren gestellt haben, nicht erfolgversprechend ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Soweit der Antragsgegner beantragt hat, den Streitwert aufgrund des wiederholten Vortrags der Prozessbevollmächtigten der Antrag- steller in ähnlichen Angelegenheiten unter Beachtung der Mehrzahl von Beschwerdeführern auf 15.000 € festzusetzen, folgt der Senat dem nicht. Maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG die Bedeutung der Sache für die Antragsteller, wobei ein Auffangstreitstreit von 5.000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand 10 11 12 7 keine genügenden Anhaltspunkte gibt. Das ist vorliegend der Fall. Eine Erhöhung des Streit- werts für die Angelegenheit der Antragsteller, weil der Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten ggfs. in anderen Verfahren wiederholt wird, kommt insoweit nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Grünberg Henke Hoentzsch 13