Beschluss
4 B 173/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 35 Abs. 3 SächsGemO garantiert den Gemeinderäten als Ausfluss des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ein freies Mandat, das auch bei Wahlen durch den Gemeinderat zum Tragen kommt. 2. Das den Fraktionen durch § 35a Abs. 2 SächsGemO eingeräumte Recht auf Mitwirkung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats geht in diesem Fall über ein Vorschlagsrecht und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren nicht hinaus. 3. Die Wahl der Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss muss weder die Stärke der Fraktionen im Gemeinderat berücksichtigen noch der Vielfalt der Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen. 4. Die Überschreitung der zeitlichen Vorgaben der VwV Schöffenamt für die Wahl und die Mitteilung der Vertrauenspersonen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Wahl der Vertrauenspersonen.
Entscheidungsgründe
1. § 35 Abs. 3 SächsGemO garantiert den Gemeinderäten als Ausfluss des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ein freies Mandat, das auch bei Wahlen durch den Gemeinderat zum Tragen kommt. 2. Das den Fraktionen durch § 35a Abs. 2 SächsGemO eingeräumte Recht auf Mitwirkung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats geht in diesem Fall über ein Vorschlagsrecht und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren nicht hinaus. 3. Die Wahl der Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss muss weder die Stärke der Fraktionen im Gemeinderat berücksichtigen noch der Vielfalt der Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen. 4. Die Überschreitung der zeitlichen Vorgaben der VwV Schöffenamt für die Wahl und die Mitteilung der Vertrauenspersonen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Wahl der Vertrauenspersonen.